Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 16. Dezember 1977 über gasförmige Füllstoffe für Spielzeugluftballons
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:
§ 1. Zur Füllung von Spielzeugluftballons dürfen ausschließlich nachstehend bezeichnete gasförmige Stoffe verwendet werden:
1.
Luft;
2.
Stickstoff;
3.
Kohlendioxid;
4.
Helium;
5.
Gemische der unter Z 1 bis 4 angeführten Gase.
§ 2. Gemäß § 28 Abs. 1 lit. d LMG 1975 ist es verboten, Spielzeugluftballons, deren Füllung nicht der Vorschrift des § 1 entspricht, in Verkehr zu bringen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Beginn des dritten, auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
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