Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 21. Juni 1978 über die Vorbildung von Lebensmittelgutachtern an Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung (Lebensmittelgutachterverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-07-14
Status Aufgehoben · 1997-06-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 47 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:

§ 1. Personen, die für die eigenverantwortliche Ausarbeitung von Gutachten in den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung herangezogen werden dürfen, müssen die in den §§ 2 bis 5 dieser Verordnung enthaltenen Voraussetzungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und praktischen Ausbildung erfüllen.

§ 2. Für die wissenschaftliche Berufsvorbildung ist die Erlangung des Diplomgrades oder Doktorgrades einer inländischen Universität über eine der in Anlage 1 genannten Studienrichtungen (im angeführten Studienzweig) oder eines in Österreich nostrifizierten gleichwertigen ausländischen Diplomgrades (Doktorates) nachzuweisen.

§ 3. (1) Für die praktische Ausbildung ist eine nach erlangtem Diplomgrad oder Doktorat absolvierte praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren in einem Universitätsinstitut, einer staatlichen oder privaten Untersuchungsanstalt oder einem Forschungslaboratorium nachzuweisen.

(2) Die praktische Tätigkeit nach Abs. 1 hat insgesamt fünf Jahre zu betragen; sie hat alle in Anlage 3 genannten Teilgebiete zu umfassen.

(3) Die Dauer der praktischen Ausbildung hat in jeder in der Anlage 3 genannten Gruppe mindestens ein Jahr zu betragen.

§ 4. (1) Bei einer auf ein Teilgebiet der Anlage 3 beschränkten Heranziehung zur Ausarbeitung von Gutachten genügt eine dreijährige praktische Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 auf diesem Teilgebiet.

(2) Für eine sich auf ein weiteres Teilgebiet derselben Gruppe der Anlage 3 erstreckende Gutachtertätigkeit ist eine dreimonatige, für ein weiteres Teilgebiet einer anderen Gruppe ist eine sechsmonatige praktische Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 auf diesem Teilgebiet nachzuweisen.

§ 5. (1) Wurde im Rahmen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung der Studienzweig „Lebensmittelchemie'' oder an der Veterinärmedizinischen Universität das Erweiterungsstudium „Lebensmittelhygiene'' absolviert, verkürzt sich die praktische Tätigkeit (§ 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1) um jeweils ein Viertel.

(2) Soweit eine Person eine Lehrbefugnis im Rahmen einer der in der Anlage 1 angeführten Studienrichtungen nach § 23 Abs. 1 lit. a Z 1 und 5 des Universitätsorganisationsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 258, besitzt, verkürzt sich die nach § 3 Abs. 2 und 3 geforderte Dauer der praktischen Tätigkeit um die Hälfte, die praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 auf zwei Jahre.

(3) Eine gleichzeitige Verkürzung der praktischen Tätigkeit nach Abs. 1 und Abs. 2 ist unzulässig; ebenso eine Verkürzung nach § 4 Abs. 2.

Anlage 1

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Zu den §§ 2 und 5

STUDIENRICHTUNG STUDIENZWEIGE

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Chemie Chemie

Biochemie

Lebensmittelchemie

Chemie (Lehramt)

Technische Chemie Anorganische Chemie

Organische Chemie

Biochemie und

Lebensmittelchemie

Chemieingenieurwesen

Lebensmittel- und Gärungstechnologie

Pharmazie

Medizin

Veterinärmedizin

Biologie Botanik

Zoologie

Mikrobiologie

Anlage 2

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Zu § 3

(Anm.: Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch VfGH-Aufhebung gegenstandslos)

Anlage 3

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Zu den §§ 3 und 4

TEILGEBIETE EINGESCHRÄNKTER BEGUTACHTUNG

Gruppe A 1. Milch und Milchprodukte

2.

Fleisch und Fleischwaren, Fische, Geflügel, Wild, Eier und sonstige tierische Produkte, soweit sie nicht in Z 1 angeführt sind

4.

Obst, Gemüse, Obst- und Gemüseerzeugnisse, Gewürze, sonstige pflanzliche Produkte sowie alkoholfreie Getränke, soweit sie nicht in Z 3, 5 und 6 angeführt sind

5.

Mahl- und Schälprodukte, Brot- und Backerzeugnisse

6.

Zucker, Zuckerarten, Honig, Speiseeis, Süßwaren

7.

Alkoholische Getränke

9.

Kosmetische Mittel

11.

Hygiene und Mikrobiologie einschließlich Toxikologie der Waren, die dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegen

Zu Z 1 bis 10: Das jeweilige Gebiet umfaßt die namentlich dort

genannten Waren; deren Hygiene, Mikrobiologie und

Toxikologie aber nur dann, wenn im Rahmen der

Berufsvorbildung das Studium der Medizin oder

Veterinärmedizin absolviert worden ist.

Zu Z 1 bis 7: Das jeweilige Gebiet umfaßt auch Verzehrprodukte und

Zusatzstoffe.

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