Kundmachung des Bundeskanzlers vom 13. Juni 1978 betreffend den Beschluß der Österreichisch-Tschechoslowakischen Grenzgewässerkommission

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1978-07-08
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Die auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (BGBl. Nr. 106/1970) eingesetzte Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission hat gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. o ihres Statuts (BGBl. Nr. 106/1970) anläßlich ihrer vom 14. bis 25. April 1975 in Wien abgehaltenen 6. Tagung unter Tagesordnungspunkt 1.6.1.1. – Teilregulierung der Maltsch bei Leopoldschlag – beschlossen, „daß bis zum Inkrafttreten eines Vertrages über die Verlegung der Staatsgrenze (in das regulierte Gerinne) in diesem Bereich die durch die Regulierung abgetrennten Gebietsteile des einen Staates von dem anderen Staat unentgeltlich genutzt werden dürfen.“

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