Einzige Suchtgiftkonvention 1961 samt Anhängen sowie Erklärung derRepublik Österreich zu Artikel 36 und Protokoll, mit dem dieEinzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1978-03-03
Letzte Aktualisierung 2008-01-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 58
Änderungshistorie JSON API

(3) Die Vertragsparteien brauchen keine statistischen Aufstellungen über Sonderbestände einzureichen; sie haben jedoch gesonderte Aufstellungen über Suchtgifte einzureichen, die für Sonderzwecke in den Staat oder das Hoheitsgebiet eingeführt oder in diesem beschafft wurden, sowie über die Suchtgiftmengen, die zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung aus Sonderbeständen entnommen wurden.

(4) Die Vertragsparteien brauchen keine statistischen Aufstellungen über Sonderbestände einzureichen; sie haben jedoch gesonderte Aufstellungen über Suchtgifte einzureichen, die für Sonderzwecke in den Staat oder das Hoheitsgebiet eingeführt oder in diesem beschafft wurden, sowie über die Suchtgiftmengen, die zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung aus Sonderbeständen entnommen wurden.

Abs. 4: Verfassungsbestimmung

Artikel 21 bis

Beschränkung der Opiumerzeugung

(1) Die Opiumerzeugung durch irgendein Land oder Hoheitsgebiet soll organisiert und kontrolliert werden, um zu gewährleisten, daß die in irgendeinem Jahr erzeugte Menge soweit wie möglich die Schätzung des zu erzeugenden Opiums nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f nicht überschreitet.

(2) Stellt der Suchtgiftkontrollrat auf der Basis der ihm zur Verfügung gestellten Angaben in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens fest, daß eine Vertragspartei, die nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f eine Schätzung unterbreitet hat, das erzeugte Opium innerhalb ihrer Grenzen in Übereinstimmung mit den relevanten Schätzungen nicht auf legale Zwecke beschränkt hat und daß eine bedeutende Menge des legal oder illegal erzeugten Opiums innerhalb der Grenzen einer derartigen Partei in den illegalen Handel übergegangen ist, kann er sich nach Prüfung der Erläuterungen der betreffenden Vertragspartei, welche ihm innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des betreffenden Tatbestandes zugehen müssen, entschließen, das gesamte Opium oder nur einen Teil einer derartigen Menge von der zu erzeugenden Quantität und von der Summe der nach Artikel 19 Absatz 2 b definierten Schätzungen für das nächste Jahr abzuziehen, in dem ein derartiger Abzug technisch vollzogen werden kann, und zwar unter Berücksichtigung der Jahreszeit und der vertraglichen Verpflichtungen bezüglich der Opiumausfuhr. Diese Entscheidung tritt 90 Tage nach Benachrichtigung der betreffenden Vertragspartei in Kraft.

(3) Nach Benachrichtigung der betreffenden Vertragspartei über die von ihm nach Absatz 2 im Hinblick auf den Abzug getroffene Entscheidung soll sich der Suchtgiftkontrollrat mit dieser Vertragspartei beraten, um das Problem in zufriedenstellender Weise zu lösen.

(4) Wenn das Problem nicht in zufriedenstellender Weise gelöst wurde, kann sich der Suchtgiftkontrollrat gegebenenfalls auf die Bestimmungen des Artikels 14 berufen.

(5) Beim Treffen seiner Entscheidung bezüglich eines Abzugs nach Absatz 2 darf der Suchtgiftkontrollrat nicht nur alle relevanten Umstände, einschließlich jener, die das in Absatz 2 erwähnte Problem des illegalen Handels hervorrufen, berücksichtigen, sondern er muß auch alle relevanten neuen Kontrollmaßnahmen, die von der Vertragspartei angenommen worden sein können, in Erwägung ziehen.

Artikel 21

Beschränkung der Herstellung und Einfuhr

(1) Die von einem Staat oder Hoheitsgebiet während eines Jahres hergestellte und eingeführte Gesamtmenge jedes Suchtgiftes darf die Summe folgender Mengen nicht überschreiten:

a)

die Menge, die im Rahmen der diesbezüglichen Schätzung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke verbraucht wird;

b)

die Menge, die im Rahmen der diesbezüglichen Schätzung zur Herstellung von anderen Suchtgiften, von Zubereitungen des Anhangs III und von anderen Stoffen verwendet wird, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen;

c)

die Menge, die ausgeführt wird;

d)

die Menge, um welche die Bestände erhöht werden, um sie auf den in der diesbezüglichen Schätzung vorgesehenen Stand zu bringen, und

e)

die Menge, die im Rahmen der diesbezüglichen Schätzung für Sonderzwecke erworben wird.

(2) Von der Summe der in Absatz 1 bezeichneten Mengen werden die beschlagnahmten und zu erlaubter Verwendung freigegebenen Mengen sowie die für den Bedarf der Zivilbevölkerung aus Sonderbeständen entnommenen Mengen abgezogen.

(3) Stellt der Suchtgiftkontrollrat fest, daß die während eines Jahres hergestellte und eingeführte Menge die Summe der in Absatz 1 bezeichneten Mengen abzüglich der in Absatz 2 bezeichneten Mengen übersteigt, so wird der so ermittelte, am Jahresende verbleibende Überschuß von den im darauffolgenden Jahr herzustellenden oder einzuführenden Mengen und von der in Artikel 19 Absatz 2 bezeichneten Gesamtschätzung abgezogen.

(4) a) Ergibt sich aus den statistischen Aufstellungen über Ein- und Ausfuhren (Artikel 20), daß die nach einem Staat oder Hoheitsgebiet ausgeführte Menge die in Artikel 19 Absatz 2 bezeichnete Gesamtschätzung für diesen Staat oder dieses Hoheitsgebiet zuzüglich der als ausgeführt nachgewiesenen Mengen und abzüglich eines Überschusses nach Absatz 3 übersteigt, so kann der Suchtgiftkontrollrat dies den Staaten notifizieren, die nach seiner Auffassung davon unterrichtet werden sollten.

b)

Nach Eingang dieser Notifikation dürfen die Vertragsparteien während des in Betracht kommenden Jahres keine weiteren Ausfuhren des betreffenden Suchtgiftes nach diesem Staat oder Hoheitsgebiet genehmigen; dies gilt nicht

i)

in Fällen, in denen bezüglich dieses Staates oder Hoheitsgebietes eine Nachtragsschätzung für die zuviel eingeführte und die benötigte Menge eingereicht wird, oder

ii) in Ausnahmefällen, in denen die Ausfuhr nach Ansicht der Regierung des Ausfuhrstaats für die Krankenbehandlung unerläßlich ist.

Artikel 22

Sonderbestimmungen gegen den Anbau

(1) Herrschen in dem Staat oder einem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei Verhältnisse, die ihr ein Anbauverbot für Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze als die geeignetste Maßnahme erscheinen lassen, um die Volksgesundheit und das öffentliche Wohl zu schützen sowie die Abzweigung von Suchtgiften in den unerlaubten Verkehr zu verhindern, so verbietet die betreffende Vertragspartei den Anbau.

(2) Eine Vertragspartei, die den Anbau von Opiummohn oder der Cannabispflanze verbietet, soll die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um jede illegal angebaute Pflanze zu beschlagnahmen und sie mit Ausnahme von geringen, von einer Vertragspartei zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken geforderten Mengen zu zerstören.

Artikel 23

Staatliche Opiumstellen

(1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau von Opiummohn zur Gewinnung von Opium, so errichtet sie, wenn dies nicht bereits geschehen ist, und unterhält eine oder mehrere staatliche Stellen (in diesem Artikel als „Stelle“ bezeichnet) zur Wahrnehmung der in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben.

(2) Jede solche Vertragspartei wendet auf den Anbau von Opiummohn zur Gewinnung von Opium und auf Opium folgende Bestimmungen an:

a)

Die Stelle bezeichnet die Gebiete und Landparzellen, auf denen der Anbau von Opiummohn zur Gewinnung von Opium gestattet wird;

b)

nur Anbauer, die einen Genehmigungsschein der Stelle besitzen, dürfen den Anbau betreiben;

c)

in jedem Genehmigungsschein ist die Größe der Fläche anzugeben, auf welcher der Anbau zulässig ist;

d)

alle Anbauer von Opiummohn haben die gesamte Opiumernte an die Stelle abzuliefern. So bald wie möglich, spätestens jedoch vier Monate nach Beendigung der Ernte, kauft die Stelle die geernteten Mengen und nimmt sie körperlich in Besitz;

e)

die Stelle hat in bezug auf Opium das ausschließliche Recht der Ein- und Ausfuhr, des Großhandels und der Unterhaltung von Beständen mit Ausnahme derjenigen, die von Personen unterhalten werden, welche Opiumalkaloide, medizinisches Opium oder Opiumzubereitungen herstellen. Die Vertragsparteien brauchen dieses ausschließliche Recht nicht auf medizinisches Opium und Opiumzubereitungen zu erstrecken.

(3) Die in Absatz 2 bezeichneten staatlichen Aufgaben werden von einer einzigen staatlichen Stelle wahrgenommen, sofern die Verfassung der betreffenden Vertragspartei dies zuläßt.

Abs. 2 lit. b und Abs. 4 lit. a Z iii: Verfassungsbestimmung

Artikel 24

Beschränkung der Gewinnung von Opium für den

internationalen Handel

(1) a) Beabsichtigt eine Vertragspartei, die Gewinnung von Opium aufzunehmen oder eine schon vorhandene Gewinnung zu vermehren, so berücksichtigt sie den Weltbedarf an Opium im Sinne der vom Suchtgiftkontrollrat veröffentlichten Schätzungen, damit ihre Opiumgewinnung nicht zu einer übermäßigen Gewinnung von Opium in der Welt führt.

b)

Eine Vertragspartei gestattet weder die Gewinnung noch die Mehrgewinnung von Opium in ihrem Hoheitsgebiet, wenn dies nach ihrer Ansicht zu unerlaubtem Verkehr mit Opium Anlaß geben kann.

(2) a) Wünscht eine Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet am 1. Januar 1961 kein Opium für die Ausfuhr gewonnen wurde, vorbehaltlich des Absatzes 1 jährlich bis zu fünf Tonnen Opium auszuführen, das in ihrem Hoheitsgebiet gewonnen wird, so notifiziert sie dies dem Suchtgiftkontrollrat und reicht ihm gleichzeitig Angaben ein, aus denen folgendes ersichtlich ist:

i)

die für das zu gewinnende und auszuführende Opium nach Maßgabe dieses Übereinkommens in Kraft befindlichen Kontrollen sowie

ii) der Name jenes Staates, in den sie dieses Opium auszuführen gedenkt;

b)

Wünscht eine nicht in Absatz 3 bezeichnete Vertragspartei, Opium

i)

die für die Ausfuhr schätzungsweise zu gewinnenden Mengen,

ii) die für das zu gewinnende Opium vorhandenen oder vorgeschlagenen Kontrollen,

(3) Hat eine Vertragspartei während der dem 1. Januar 1961 unmittelbar vorausgegangenen zehn Jahre Opium ausgeführt, das in ihrem Staat gewonnen wurde, so kann sie ungeachtet des Absatzes 2 Buchstaben a und b in ihrem Staat gewonnenes Opium weiterhin ausführen.

(4) a) Eine Vertragspartei führt aus einem Staat oder Hoheitsgebiet Opium nur dann ein, wenn es im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gewonnen wurde,

i)

welche die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt oder

ii) welche dem Suchtgiftkontrollrat eine Notifikation nach Absatz 2 Buchstabe a übermittelt hat oder

iii) welche eine Genehmigung des Rates nach Absatz 2 Buchstabe b erhalten hat.

b)

Ungeachtet des Buchstabens a kann eine Vertragspartei Opium

(5) Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht,

a)

soviel Opium zu gewinnen, wie zur Deckung ihres Eigenbedarfs erforderlich ist, oder

b)

Opium, das in unerlaubtem Verkehr beschlagnahmt wird, nach Maßgabe dieses Übereinkommens in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei auszuführen.

Artikel 24

Beschränkung der Gewinnung von Opium für den internationalen Handel

(1) a) Beabsichtigt eine Vertragspartei, die Gewinnung von Opium aufzunehmen oder eine schon vorhandene Gewinnung zu vermehren, so berücksichtigt sie den Weltbedarf an Opium im Sinne der vom Suchtgiftkontrollrat veröffentlichten Schätzungen, damit ihre Opiumgewinnung nicht zu einer übermäßigen Gewinnung von Opium in der Welt führt.

b)

Eine Vertragspartei gestattet weder die Gewinnung noch die Mehrgewinnung von Opium in ihrem Hoheitsgebiet, wenn dies nach ihrer Ansicht zu unerlaubtem Verkehr mit Opium Anlaß geben kann.

(2) a) Wünscht eine Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet am 1. Januar 1961 kein Opium für die Ausfuhr gewonnen wurde, vorbehaltlich des Absatzes 1 jährlich bis zu fünf Tonnen Opium auszuführen, das in ihrem Hoheitsgebiet gewonnen wird, so notifiziert sie dies dem Suchtgiftkontrollrat und reicht ihm gleichzeitig Angaben ein, aus denen folgendes ersichtlich ist:

i)

die für das zu gewinnende und auszuführende Opium nach Maßgabe dieses Übereinkommens in Kraft befindlichen Kontrollen sowie

ii) der Name jenes Staates, in den sie dieses Opium auszuführen gedenkt;

der Suchtgiftkontrollrat kann entweder diese Notifikation genehmigen oder der Vertragspartei empfehlen, kein Opium für die Ausfuhr zu gewinnen.

b)

Wünscht eine nicht in Absatz 3 bezeichnete Vertragspartei, Opium für die Ausfuhr von jährlich über fünf Tonnen zu gewinnen, so notifiziert sie dies dem Rat und reicht ihm gleichzeitig einschlägige Angaben ein, aus denen unter anderem folgendes ersichtlich ist:

i)

die für die Ausfuhr schätzungsweise zu gewinnenden Mengen,

ii) die für das zu gewinnende Opium vorhandenen oder vorgeschlagenen Kontrollen,

iii) der Name jenes Staates, in den sie dieses Opium auszuführen gedenkt;

der Rat kann entweder diese Notifikation genehmigen oder der Vertragspartei empfehlen, kein Opium für die Ausfuhr zu gewinnen.

(3) Hat eine Vertragspartei während der dem 1. Januar 1961 unmittelbar vorausgegangenen zehn Jahre Opium ausgeführt, das in ihrem Staat gewonnen wurde, so kann sie ungeachtet des Absatzes 2 Buchstaben a und b in ihrem Staat gewonnenes Opium weiterhin ausführen.

(4) a) Eine Vertragspartei führt aus einem Staat oder Hoheitsgebiet Opium nur dann ein, wenn es im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gewonnen wurde,

i)

welche die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt oder

ii) welche dem Suchtgiftkontrollrat eine Notifikation nach Absatz 2 Buchstabe a übermittelt hat oder

iii) welche eine Genehmigung des Rates nach Absatz 2 Buchstabe b erhalten hat.

b)

Ungeachtet des Buchstabens a kann eine Vertragspartei Opium einführen, das in einem beliebigen Staat gewonnen wurde, wenn dieser während der dem 1. Januar 1961 vorausgegangenen zehn Jahre Opium gewonnen und ausgeführt hat, ein staatliches Kontrollorgan oder eine Stelle im Sinne des Artikels 23 errichtet hat und unterhält sowie durch wirksame Mittel sicherstellen kann, daß das in seinem Hoheitsgebiet gewonnene Opium nicht in den unerlaubten Verkehr abgezweigt wird.

(5) Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht,

a)

soviel Opium zu gewinnen, wie zur Deckung ihres Eigenbedarfs erforderlich ist, oder

b)

Opium, das in unerlaubtem Verkehr beschlagnahmt wird, nach Maßgabe dieses Übereinkommens in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei auszuführen.

Artikel 25

Kontrolle des Mohnstrohs

(1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau von Opiummohn für andere Zwecke als die Gewinnung von Opium, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,

a)

daß aus diesem Opiummohn kein Opium gewonnen wird, und

b)

daß die Herstellung von Suchtgiften aus Mohnstroh hinreichend kontrolliert wird.

(2) Die Vertragsparteien wenden das in Artikel 31 Absätze 4 bis 15 vorgesehene System der Einfuhrbescheinigungen und Ausfuhrgenehmigungen auf Mohnstroh an.

(3) Die Vertragsparteien reichen die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe b für Suchtgifte vorgesehenen statistischen Angaben auch für die Ein- und Ausfuhr von Mohnstroh ein.

Artikel 26

Kokastrauch und Kokablätter

(1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau des Kokastrauchs, so wendet sie auf diesen und dessen Blätter das in Artikel 23 für den Opiummohn vorgesehene Kontrollsystem mit der Einschränkung an, daß die in Absatz 2 Buchstabe d jenes Artikels der dort erwähnten Stelle vorgeschriebene Pflicht lediglich darin besteht, die geernteten Mengen so bald wie möglich nach Beendigung der Ernte körperlich in Besitz zu nehmen.

(2) Die Vertragsparteien setzen nach Möglichkeit das Ausjäten aller wild wachsenden Kokasträucher durch. Sie vernichten rechtswidrig angebaute Kokasträucher.

Artikel 27

Zusätzliche Bestimmungen für Kokablätter

(1) Die Vertragsparteien können die Verwendung von Kokablättern für die Zubereitung eines Würzstoffs, der keine Alkaloide enthalten darf, sowie in dem hierfür erforderlichen Umfang die Gewinnung, die Ein- und Ausfuhr und den Besitz von Kokablättern sowie den Handel damit gestatten.

(2) Die Vertragsparteien reichen über die für die Zubereitung des Würzstoffs bestimmten Kokablätter gesonderte Schätzungen (Artikel 19) und statistische Angaben (Artikel 20) ein; dies gilt nicht, soweit dieselben Kokablätter zum Ausziehen sowohl von Alkaloiden als auch des Würzstoffs Verwendung finden und dies in den Schätzungen und statistischen Angaben erläutert wird.

Artikel 28

Kontrolle der Cannabis

(1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau der Cannabispflanze zur Gewinnung von Cannabis oder Cannabisharz, so wendet sie auf diese Pflanze das in Artikel 23 für den Opiummohn vorgesehene Kontrollsystem an.

(2) Dieses Übereinkommen findet auf den Anbau der Cannabispflanze zu ausschließlich gärtnerischen und gewerblichen Zwecken (Fasern und Samen) keine Anwendung.

(3) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Mißbrauch der Blätter der Cannabispflanze und den unerlaubten Verkehr damit zu verhindern.

Artikel 29

Herstellung

(1) Die Vertragsparteien schreiben eine Genehmigungspflicht für die Suchtgiftherstellung vor, soweit diese nicht durch staatliche Unternehmen erfolgt.

(2) Die Vertragsparteien sind verpflichtet,

a)

alle Personen und Unternehmen zu kontrollieren, die mit der Herstellung von Suchtgiften befaßt oder beschäftigt sind,

b)

im Wege der Genehmigungspflicht die Betriebe und Räumlichkeiten zu kontrollieren, in denen die Herstellung erfolgen kann, und

c)

vorzuschreiben, daß Personen, welche die Genehmigung zur Herstellung von Suchtgiften besitzen, sich in regelmäßigen Abständen Erlaubnisscheine beschaffen, auf denen die Arten und Mengen der Suchtgifte angegeben sind, die sie herstellen dürfen. Die Erlaubnisscheinpflicht braucht nicht auf Zubereitungen erstreckt zu werden.

(3) Die Vertragsparteien verhindern, daß sich im Besitz von Suchtgiftherstellern Mengen von Suchtgiften und Mohnstroh ansammeln, welche die für den normalen Geschäftsgang bei Berücksichtigung der herrschenden Marktverhältnisse benötigten Mengen übersteigen.

Artikel 30

Handel und Verteilung

(1) a) Die Vertragsparteien schreiben eine Genehmigungspflicht für den Suchtgifthandel und die Suchtgiftverteilung vor, soweit diese nicht durch staatliche Unternehmen erfolgen.

b)

Die Vertragsparteien sind verpflichtet,

i)

alle Personen und Unternehmen zu kontrollieren, die mit dem Handel mit Suchtgiften oder deren Verteilung befaßt oder beschäftigt sind und

ii) im Wege der Genehmigungspflicht die Betriebe und Räumlichkeiten zu kontrollieren, in denen der Handel oder die Verteilung erfolgen kann. Die Genehmigungspflicht braucht nicht auf Zubereitungen erstreckt zu werden.

c)

Die Bestimmungen der Buchstaben a und b über die Genehmigungspflicht brauchen nicht auf Personen erstreckt zu werden, die zur Wahrnehmung therapeutischer oder wissenschaftlicher Aufgaben ordnungsgemäß befugt und dementsprechend tätig sind.

(2) Die Vertragsparteien sind verpflichtet,

a)

zu verhindern, daß sich im Besitz von Händlern, Verteilern, staatlichen Unternehmen oder der oben erwähnten ordnungsgemäß befugten Personen Mengen von Suchtgiften oder Mohnstroh ansammeln, welche die für den normalen Geschäftsgang bei Berücksichtigung der herrschenden Marktverhältnisse benötigten Mengen übersteigen,

b)

i) für die Lieferung oder Abgabe von Suchtgiften an Einzelpersonen ärztliche Verordnungen vorzuschreiben. Die Vorschrift braucht nicht auf Suchtgifte erstreckt zu werden, die von Einzelpersonen im Zusammenhang mit ihrer ordnungsgemäß genehmigten therapeutischen Tätigkeit rechtmäßig beschafft, verwendet, abgegeben oder verabreicht werden,

ii) vorzuschreiben, falls die Vertragsparteien dies für notwendig oder wünschenswert halten, daß ärztliche Verordnungen für Suchtgifte des Anhangs I auf amtlichen Vordrucken ausgestellt werden, welche die zuständigen staatlichen Behörden oder hierzu befugten Berufsvereinigungen in Form von Heften mit Kontrollabschnitten ausgeben.

(3) Es sind Vorschriften der Vertragsparteien darüber erwünscht, daß schriftliche oder gedruckte Suchtgiftangebote, Werbeanzeigen jeder Art oder beschreibende Literatur kommerzieller Art in bezug auf Suchtgifte innere Umhüllungen in Suchtgiftpackungen sowie Aufschriften, unter denen Suchtgifte zum Verkauf angeboten werden, die internationale gesetzlich nicht schutzfähige Bezeichnungen zu enthalten haben, welche die Weltgesundheitsorganisation bekanntgibt.

(4) Falls eine Vertragspartei dies für erforderlich oder wünschenswert hält, schreibt sie vor, daß auf der inneren Suchtgiftpackung oder -umhüllung ein deutlich sichtbarer roter Doppelstreifen anzubringen ist. Auf der äußeren Umhüllung der Suchtgiftpackung ist dies zu unterlassen.

(5) Jede Vertragspartei schreibt vor, daß die Aufschriften, unter denen Suchtgifte zum Verkauf angeboten werden, den genauen Suchtgiftgehalt nach Gewicht oder Hundertsatz angeben. Die Vorschrift braucht nicht auf ein Suchtgift erstreckt zu werden, das auf Grund ärztlicher Verordnung an eine Einzelperson abgegeben wird.

(6) Die Absätze 2 und 5 gelten nicht für den Einzelhandel mit den im Anhang II angeführten Suchtgiften oder für deren Verteilung.

Artikel 31

Sonderbestimmungen über den internationalen Handel

(1) Die Vertragsparteien gestatten wissentlich die Ausfuhr von Suchtgiften nach einem Staat oder Hoheitsgebiet nur

a)

im Einklang mit dessen Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie

b)

im Rahmen der in Artikel 19 Absatz 2 bezeichneten Gesamtschätzung für diesen Staat oder dieses Hoheitsgebiet, zuzüglich der für die Wiederausfuhr bestimmten Mengen.

(2) Die Vertragsparteien üben in Freihäfen und Freizonen die gleiche Überwachung und Kontrolle aus wie in anderen Teilen ihrer Hoheitsgebiete; sie können jedoch strengere Maßnahmen anwenden.

(3) Die Vertragsparteien

a)

kontrollieren im Wege einer Genehmigungspflicht die Suchtgifteeinfuhr und -ausfuhr, soweit diese nicht durch staatliche Unternehmen erfolgen;

b)

sie kontrollieren alle Personen und Unternehmen, die mit dieser Ein- oder Ausfuhr befaßt oder beschäftigt sind.

(4) a) Gestattet eine Vertragspartei das Ein- oder Ausführen von Suchtgiften, so schreibt sie für jede Ein- oder Ausfuhr, gleichviel ob eines oder mehrere Suchtgifte, eine besondere Ein- oder Ausfuhrgenehmigung vor.

b)

In dieser Genehmigung sind der Name, gegebenenfalls die international nicht schutzfähige Bezeichnung und die ein- oder auszuführende Menge des Suchtgiftes, Name und Anschrift des Ein- oder Ausführenden und die Frist anzugeben, innerhalb deren die Ein- oder Ausfuhr erfolgen muß.

c)

In der Ausfuhrgenehmigung sind ferner Nummer und Datum der Einfuhrbescheinigung (Absatz 5) und die Behörde anzugeben, welche letztere ausgestellt hat.

d)

In der Einfuhrgenehmigung kann die Einfuhr in mehr als einer Sendung gestattet werden.

(5) Beantragt eine Person oder ein Betrieb eine Ausfuhrgenehmigung, so verlangt vor deren Ausstellung die betreffende Vertragspartei von dem Antragsteller die Vorlage einer von den zuständigen Behörden des Einfuhrstaats oder -hoheitsgebiets ausgestellten Einfuhrbescheinigung, in der bescheinigt wird, daß die Einfuhr des darin genannten Suchtgiftes genehmigt ist. Die Vertragsparteien halten sich so eng wie möglich an das von der Kommission genehmigte Muster der Einfuhrbescheinigung.

(6) Jeder Sendung ist eine Abschrift der Ausfuhrgenehmigung beizufügen; eine weitere Abschrift übersendet die Regierung, welche die Ausfuhrgenehmigung ausgestellt hat, der Regierung des Einfuhrstaates oder -hoheitsgebiets.

(7) a) Ist die Einfuhr erfolgt oder die hierfür festgesetzte Frist abgelaufen, so leitet die Regierung des Einfuhrstaats oder -hoheitsgebiets die Ausfuhrgenehmigung mit einem entsprechenden Vermerk an die Regierung des Ausfuhrstaats oder -hoheitsgebiets zurück.

b)

In dem Vermerk wird die tatsächlich eingeführte Menge angegeben.

c)

Ist die tatsächlich ausgeführte Menge geringer als die in der Ausfuhrgenehmigung angegebene, so geben die zuständigen Behörden auf der Ausfuhrgenehmigung, und auf allen amtlichen Abschriften derselben die tatsächlich ausgeführte Menge an.

(8) Ausfuhren in Form von Sendungen an ein Postfach oder an eine Bank auf das Konto einer anderen als der in der Ausfuhrgenehmigung angegebenen Person sind verboten.

(9) Ausfuhren in Form von Sendungen an ein Zollager sind verboten, es sei denn, daß die Regierung des Einfuhrstaats auf der Einfuhrbescheinigung, welche die eine Ausfuhrgenehmigung beantragenden Personen oder Betriebe vorzulegen haben, bescheinigt, daß sie die Einfuhr zur Hinterlegung in einem Zollager genehmigt hat. In diesem Fall wird in der Ausfuhrgenehmigung angegeben, daß die Sendung zu diesem Zweck ausgeführt wird. Jede Entnahme aus dem Zollager erfordert einen Erlaubnisschein der Behörden, denen das Lagerhaus untersteht, ist die entnommene Menge für das Ausland bestimmt, so wird sie einer neuen Ausfuhr im Sinne dieses Übereinkommens gleichgestellt.

(10) Suchtgiftsendungen, welche die Grenze des Hoheitsgebietes einer Vertragspartei überschreiten, ohne von einer Ausfuhrgenehmigung begleitet zu sein, werden von den zuständigen Behörden zurückgehalten.

(11) Eine Vertragspartei gestattet die Durchfuhr einer Suchtgiftsendung in einen anderen Staat nur dann, wenn ihren zuständigen Behörden eine Abschrift der Ausfuhrgenehmigung für die Sendung vorgelegt wird; dies gilt unabhängig davon, ob die Sendung aus dem sie befördernden Fahrzeug ausgeladen wird oder nicht.

(12) Ist die Durchfuhr einer Suchtgiftsendung durch einen Staat oder ein Hoheitsgebiet gestattet, so treffen dessen zuständige Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß die Sendung an eine andere als die in der sie begleitenden Abschrift der Ausfuhrgenehmigung genannte Bestimmung gelangt, es sei denn, daß die Regierung des Durchfuhrstaats oder -hoheitsgebiets die Bestimmungsänderung genehmigt. Eine solche Regierung behandelt jede beantragte Bestimmungsänderung als Ausfuhr aus dem Durchfuhrstaat oder -hoheitsgebiet nach dem neuen Bestimmungsstaat oder -hoheitsgebiet. Wird die Bestimmungsänderung genehmigt, so gilt Absatz 7 Buchstaben a und b auch im Verhältnis zwischen dem Durchfuhrstaat oder -hoheitsgebiet und dem Staat oder Hoheitsgebiet, aus dem die Sendung ursprünglich ausgeführt wurde.

(13) Befindet sich eine Suchtgiftsendung auf der Durchfuhr oder in einem Zollager, so darf sie keiner Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, die Beschaffenheit der betreffenden Suchtgifte zu verändern. Die Verpackung darf ohne Genehmigung der zuständigen Behörden nicht geändert werden.

(14) Die Bestimmungen der Absätze 11 bis 13 über die Durchfuhr von Suchtgiften durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei finden keine Anwendung, wenn die betreffende Sendung auf dem Luftweg befördert wird und das Luftfahrzeug in dem Durchfuhrstaat oder -hoheitsgebiet keine Landung vornimmt. Landet es dagegen im Durchfuhrstaat oder -hoheitsgebiet, so finden die Absätze 11 bis 13 Anwendung, soweit es die Umstände erfordern.

(15) Internationale Übereinkünfte zur Beschränkung der Kontrolle, die eine Vertragspartei in bezug auf Suchtgifte im Durchfuhrverkehr ausüben darf, bleiben von diesem Artikel unberührt.

(16) Auf Zubereitungen des Anhangs III brauchen nur Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 dieses Artikels angewandt zu werden.

Artikel 32

Sonderbestimmungen über Suchtgifte in Ausrüstungen für Erste Hilfe, die auf Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr mitgeführt werden

(1) Das Mitführen beschränkter Suchtgiftmengen, die während der Reise für Erste Hilfe oder sonstige dringende Fälle benötigt werden, auf Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gilt nicht als Ein-, Aus- oder Durchfuhr im Sinne dieses Übereinkommens.

(2) Der Registerstaat trifft geeignete Sicherheitsvorkehrungen, um zu verhindern, daß die in Absatz 1 bezeichneten Suchtgifte unstatthaft verwendet oder unerlaubten Zwecken zugeführt werden, Die Kommission empfiehlt solche Sicherheitsvorkehrungen in Konsultation mit den zuständigen internationalen Organisationen.

(3) Für die nach Absatz 1 auf Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführten Suchtgifte gelten die Gesetze, Verordnungen, Genehmigungen und Erlaubnisse des Registerstaates; unberührt bleibt das Recht der zuständigen örtlichen Behörden, an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeugs Nachprüfungen, Inspektionen und sonstige Kontrollen durchzuführen. Die Verabreichung dieser Suchtgifte in dringenden Fällen gilt nicht als Verstoß gegen den Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b.

Artikel 33

Besitz von Suchtgiften

Die Vertragsparteien gestatten keinen Besitz von Suchtgiften ohne gesetzliche Ermächtigung.

Artikel 34

Überwachungs- und Inspektionsmaßnahmen

Die Vertragsparteien schreiben vor,

a)

daß alle Personen, die nach Maßgabe dieses Übereinkommens Erlaubnisscheine erhalten oder die leitende oder beaufsichtigende Stellung in einem im Einklang mit diesem Übereinkommen errichteten staatlichen Unternehmen innehaben, die erforderliche Befähigung zur wirksamen und gewissenhaften Anwendung der zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften besitzen müssen,

b)

daß staatliche Behörden sowie Hersteller, Händler, Wissenschaftler, wissenschaftliche Einrichtungen und Krankenanstalten Verzeichnisse zu führen haben, in welche die Mengen jedes hergestellten Suchtgiftes und alle Erwerbe oder Veräußerungen von Suchtgiften im einzelnen einzutragen sind. Diese Verzeichnisse sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Soweit für ärztliche Verordnungen amtliche Hefte mit Kontrollabschnitten verwendet werden (Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b), sind diese Hefte einschließlich der Kontrollabschnitte ebenfalls mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 35

Maßnahmen gegen den unerlaubten Verkehr

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unter gebührender Beachtung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnungen

a)

Vorkehrungen zu treffen, um ihre Maßnahmen zur Verhütung und Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs innerstaatlich zu koordinieren; sie können zweckdienlicherweise eine hierfür zuständige Stelle bestimmen,

b)

einander beim Kampf gegen den unerlaubten Verkehr zu unterstützen,

c)

miteinander und mit den zuständigen internationalen Organisationen, denen sie als Mitglieder angehören, eng zusammenzuarbeiten, um den Kampf gegen den unerlaubten Verkehr fortlaufend zu koordinieren,

d)

zu gewährleisten, daß die internationale Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen rasch vonstatten geht,

e)

zu gewährleisten, daß rechtserhebliche Schriftstücke, die zum Zwecke einer Strafverfolgung in einen anderen Staat zu übermitteln sind, den von den Vertragsparteien bezeichneten Organen rasch zugeleitet werden; dies berührt nicht das Recht einer Vertragspartei zu verlangen, daß ihr rechtserhebliche Schriftstücke auf diplomatischem Wege übersandt werden,

f)

dem Suchtgiftkontrollrat und der Kommission über den Generalsekretär zusätzlich zu den von Artikel 18 geforderten Informationen – falls sie es für erforderlich halten – Angaben, die sich auf illegale Suchtgift-Aktivitäten innerhalb ihrer Grenzen beziehen, einschließlich der Informationen über illegalen Anbau, unerlaubte Erzeugung, Herstellung und Verwendung und von illegalen Handel mit Suchtgiften zu übermitteln und

g)

die im vorangegangenen Absatz erwähnte Information soweit wie möglich und in einer derartigen Art und Weise sowie mittels solcher Daten zu liefern, daß sie dem Ansuchen des Suchtgiftkontrollrates entsprechen; wenn es eine Vertragspartei verlangt, kann der Suchtgiftkontrollrat seinen Rat anbieten, indem er ihr die Information liefert und sich bemüht, den illegalen Handel mit Suchtgiften innerhalb der Grenzen der Vertragspartei einzuschränken.

Artikel 36

Strafbestimmungen

(1) a) Jede Vertragspartei trifft vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um jedes gegen dieses Übereinkommen verstoßende Anbauen, Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Besitzen, Anbietung, Feilhalten, Verteilen, Kaufen, Verkaufen, Liefern – gleichviel zu welchen Bedingungen –, Vermitteln, Versenden – auch im Durchfuhrverkehr –, Befördern, Einführen und Ausführen von Suchtgiften sowie jede nach Ansicht der betreffenden Vertragspartei gegen dieses Übereinkommen verstoßende sonstige Handlung, wenn vorsätzlich begangen, mit Strafe zu bedrohen sowie schwere Verstöße angemessen zu ahnden, insbesondere mit Gefängnis oder sonstigen Arten des Freiheitsentzugs.

b)

Ungeachtet des vorhergehenden Buchstabens können die Vertragsparteien, wenn Süchtige derartige Verstöße begangen haben, entweder als Alternative zur Verurteilung oder Bestrafung oder zusätzlich zur Verurteilung und Bestrafung vorsehen, daß derartige Süchtige Maßnahmen der Behandlung, Aufklärung, Nachbehandlung, Rehabilitation und der sozialen Wiedereingliederung in Übereinstimmung mit Artikel 38 Absatz 1 unterzogen werden.

(2) Jede Vertragspartei gewährleistet vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung, ihres Rechtssystems und ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften,

a)

i) daß jeder, der in Absatz 1 aufgeführten Verstöße, wenn in verschiedenen Staaten begangen, als selbständiger Verstoß gilt,

ii) daß in bezug auf diese Verstöße die vorsätzliche Teilnahme, die Verabredung und der Versuch mit Strafe im Sinne des Absatzes 1 bedroht werden; dies gilt auch für Vorbereitungs- und Finanzhandlungen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel bezeichneten Verstößen,

iii) daß im Ausland erfolgte Verurteilungen wegen solcher Verstöße rückfallbegründend wirken und

iv) daß die vorstehend bezeichneten schweren Verstöße, gleichviel ob von Staatsangehörigen oder Ausländern begangen, von der Vertragspartei verfolgt werden, in deren Hoheitsgebiet der Verstoß begangen wurde, oder von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Täter betroffen wird, wenn diese auf Grund ihres Rechts das Auslieferungsersuchen ablehnt und der Täter noch nicht verfolgt und verurteilt worden ist.

b)

i) Jeder der in Absatz 1 und in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii aufgeführten Verstöße gilt als ein in jeden zwischen den Vertragsparteien bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogener, auslieferungsfähiger Verstoß. Die Vertragsparteien verpflichten sich, derartige Verstöße als auslieferungsfähige Verstöße in jeden zwischen ihnen geschlossenen Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

ii) Wenn eine Vertragspartei, die die Auslieferung von dem Bestehen eines Vertrags abhängig macht, von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag abgeschlossen hat, einen Antrag auf Auslieferung erhält, steht es ihr frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die in Absatz 1 und in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii bezeichneten Verstöße anzusehen.

iii) Die Vertragsparteien, die die Auslieferung nicht von dem Bestehen eines Vertrages abhängig machen, erkennen die in Absatz 1 und in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii bezeichneten Verstöße als auslieferungsfähige Verstöße untereinander an, unter der Voraussetzung, daß die im Gesetz der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden.

iv) Die Auslieferung wird in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei bewilligt, und ungeachtet des Buchstabens b Ziffern i, ii und iii ist die Vertragspartei berechtigt, die Bewilligung der Auslieferung in Fällen zu verweigern, in denen die zuständigen Behörden den Verstoß als nicht schwerwiegend genug ansehen.

(3) Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die im Strafrecht der betreffenden Vertragspartei enthaltene Bestimmung über die Gerichtsbarkeit.

(4) Unberührt von diesem Artikel bleibt der Grundsatz, daß hinsichtlich der darin bezeichneten Verstöße die Bestimmung der Tatbestandsmerkmale, die Strafverfolgung und die Ahndung im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei zu erfolgen hat.

Artikel 37

Beschlagnahme und Einziehung

Alle Suchtgifte, Stoffe und sonstigen Gegenstände, die zu einem Verstoß im Sinne des Artikels 36 verwendet wurden oder dafür bestimmt waren, können beschlagnahmt und eingezogen werden.

Artikel 38 <sup>bis</sup>

Vereinbarungen über regionale Zentren

Wenn eine Vertragspartei es als Teile ihrer Aktionen gegen den illegalen Suchtgifthandel unter gebührender Beachtung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnung für wünschenswert hält und – falls sie es wünscht –, kann sie mit der technischen Beratung durch den Suchtgiftkontrollrat oder durch besondere Behörden und in Beratung mit anderen interessierten Vertragsparteien in der Region das Treffen von Vereinbarungen fördern, die die Entwicklung der regionalen Zentren für wissenschaftliche Forschung und Aufklärung ins Auge fassen, um die sich aus dem illegalen Suchtgiftgebrauch und -handel ergebenden Probleme zu bekämpfen.

Artikel 38

Maßnahmen gegen den Suchtgiftmißbrauch

(1) Die Vertragsparteien werden alle praktischen Maßnahmen zur Verhütung des Suchtgiftmißbrauchs und zur Früherkennung, Behandlung, Aufklärung, Nachbehandlung und sozialen Wiedereingliederung der betroffenen Personen ergreifen und ihnen besondere Aufmerksamkeit widmen und ihre Bemühungen im Hinblick auf diese Ziele koordinieren.

(2) Die Vertragsparteien werden soweit wie möglich die Ausbildung des Personals auf dem Gebiet der Behandlung, Nachbehandlung, Rehabilitation und der sozialen Wiedereingliederung der Süchtigen fördern.

(3) Die Vertragsparteien werden alle praktischen Maßnahmen ergreifen, um den Personen zu helfen, deren Arbeit eine Unterstützung erfordert, und zwar mit dem Ziel, das Verständnis für die Probleme des Suchtgiftmißbrauchs und seiner Verhütung zu wecken, und sie werden ebenfalls ein derartiges Verständnis in der breiten Öffentlichkeit fördern, wenn die Gefahr besteht, daß sich der Suchtgiftmißbrauch weit verbreitet.

Artikel 39

Anwendung strengerer staatlicher Kontrollmaßnahmen, als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben

Es wird unterstellt, daß es einer Vertragspartei ungeachtet dieses Übereinkommens weder verwehrt ist noch als verwehrt gilt, strengere oder schärfere Kontrollmaßnahmen zu treffen als in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, und insbesondere vorzuschreiben, daß für Zubereitungen des Anhangs III oder für Suchtgifte des Anhangs II einzelne oder alle Kontrollmaßnahmen gelten, die auf Suchtgifte des Anhangs I anzuwenden sind, soweit dies nach ihrer Ansicht zum Schutz der Volksgesundheit oder des öffentlichen Wohls notwendig oder wünschenswert ist.

Artikel 40

Sprachen des Übereinkommens; Verfahren für die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, liegt für jedes Mitglied der Vereinten Nationen, für jeden Nichtmitgliedstaat, der Vertragspartei der Satzung des Internationalen Gerichtshofs oder Mitglied einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen ist, sowie für jeden anderen Staat, den der Rat einlädt, Vertragspartei zu werden, bis zum 1. August 1961 zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

(3) Nach dem 1. August 1961 liegt dieses Übereinkommen für die in Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Artikel 41

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die vierzigste Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 40 hinterlegt worden ist.

(2) Für jeden anderen Staat, der nach Hinterlegung der vierzigsten Urkunde eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 42

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen findet auf alle Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlands Anwendung, für deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei verantwortlich ist, soweit nicht nach der Verfassung dieser Vertragspartei oder des betreffenden Hoheitsgebiets oder kraft Gewohnheitsrecht die vorherige Zustimmung eines Hoheitsgebiets erforderlich ist. In diesem Falle wird sich die Vertragspartei bemühen, die erforderliche Zustimmung des Hoheitsgebiets so bald wie möglich zu erwirken, und wird sie sodann dem Generalsekretär notifizieren. Dieses Übereinkommen findet auf jedes in einer solchen Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär Anwendung. In den Fällen, in denen die vorherige Zustimmung eines Hoheitsgebiets außerhalb des Mutterlands nicht erforderlich ist, erklärt die betreffende Vertragspartei im Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation oder des Beitritts, auf welche Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlands dieses Übereinkommen Anwendung findet.

Artikel 43

Hoheitsgebiete im Sinne der Artikel 19, 20, 21 und 31

(1) Eine Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, daß eines ihrer Hoheitsgebiete in zwei oder mehr Hoheitsgebiete im Sinne der Artikel 19, 20, 21 und 31 aufgeteilt ist oder daß zwei oder mehr ihrer Hoheitsgebiete ein einziges Hoheitsgebiet im Sinne jener Artikel bilden.

(2) Zwei oder mehr Vertragsparteien können dem Generalsekretär notifizieren, daß sie infolge der Errichtung einer sie umfassenden Zollunion ein einziges Hoheitsgebiet im Sinne der Artikel 19, 20, 21 und 31 bilden.

(3) Eine Notifikation nach Absatz 1 oder 2 wird am 1. Januar des auf das Jahr der Notifikation folgenden Jahres wirksam.

Artikel 44

Außerkrafttreten früherer völkerrechtlicher Übereinkünfte

(1) Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens werden folgende Übereinkünfte aufgehoben und durch dieses Übereinkommen abgelöst:

a)

das am 23. Januar 1912 in Haag unterzeichnete Internationale Opiumabkommen,

b)

die am 11. Februar 1925 in Genf unterzeichnete Vereinbarung über die Herstellung von, den Binnenhandel mit und die Verwendung von zubereitetem Opium,

c)

das am 19. Februar 1925 in Genf unterzeichnete Internationale Opiumabkommen,

d)

das am 13. Juli 1931 in Genf unterzeichnete Internationale Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Suchtgifte,

e)

das am 27. November 1931 in Bangkok unterzeichnete Abkommen über die Kontrolle des Opiumrauchens im Fernen Osten,

f)

das am 11. Dezember 1946 in Lake Success unterzeichnete Protokoll betreffend die Abänderung der in Haag am 23. Januar 1912, in Genf am 11. Februar 1925, am 19. Februar 1925 und 13. Juli 1931, in Bangkok am 27. November 1931 und in Genf am 26. Juni 1936 betreffend die Suchtgifte abgeschlossenen Abkommen, Übereinkommen und Protokolle, außer soweit sich dieses Protokoll auf das letztgenannte Abkommen bezieht,

g)

die unter den Buchstaben a bis e bezeichneten Abkommen und Vereinbarungen in den Fassungen des unter dem Buchstaben f bezeichneten Protokolls von 1946,

h)

das am 19. November 1948 in Paris unterzeichnete Protokoll, betreffend die Einbeziehung von Suchtgiften in die internationale Kontrolle, welche nicht in den Bereich des Übereinkommens vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und Regelung der Verteilung von Suchtgiften, in der durch das in Lake Success am 11. Dezember 1946 unterzeichnete Protokoll abgeänderten Fassung, fallen,

i)

das am 23. Juni 1953 in New York unterzeichnete Protokoll über die Beschränkung und Regelung des Anbaues der Mohnpflanze, der Erzeugung von Opium, des internationalen Handels und Großhandels mit Opium und seiner Verwendung, falls dieses Protokoll inzwischen in Kraft getreten ist.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt Artikel 9 des am 26. Juni 1936 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften zwischen denjenigen seiner Vertragsparteien außer Kraft, die auch Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und wird durch Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b dieses Übereinkommens abgelöst; eine Vertragspartei kann jedoch dem Generalsekretär notifizieren, daß für sie der genannte Artikel 9 weiterhin in Kraft bleibt.

Artikel 45

Übergangsbestimmungen

(1) Die Aufgaben des in Artikel 9 vorgesehenen Suchtgiftkontrollrates werden mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens (Artikel 41 Absatz 1) je nach ihrer Art vorläufig von dem Ständigen Zentralausschuß, der nach Kapitel VI des in Artikel 44 Buchstabe c bezeichneten Abkommens in seiner geänderten Fassung geschaffen wurde, und von dem Überwachungsausschuß wahrgenommen, der nach Kapitel II des in Artikel 44 Buchstabe d bezeichneten Abkommens in seiner geänderten Fassung geschaffen wurde.

(2) Der Rat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem der in Artikel 9 bezeichnete Suchtgiftkontrollrat seine Tätigkeit aufnimmt. Von jenem Zeitpunkt an erfüllt der Suchtgiftkontrollrat in bezug auf diejenigen Vertragsstaaten der in Artikel 44 bezeichneten Übereinkünfte, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, die Aufgaben der beiden in Absatz 1 bezeichneten Ausschüsse.

Artikel 46

Kündigung

(1) Nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens (Artikel 41 Absatz 1) kann jede Vertragspartei im eigenen Namen oder im Namen eines Hoheitsgebietes, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist und das seine nach Artikel 42 erteilte Zustimmung zurückgenommen hat, dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär kündigen.

(2) Geht die Kündigung bis zum 1. Juli des betreffenden Jahres beim Generalsekretär ein, so wird sie am 1. Januar des folgenden Jahres wirksam; geht sie nach dem 1. Juli ein, so wird sie als eine bis zum 1. Juli des folgenden Jahres eingegangene Kündigung wirksam.

(3) Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn infolge von Kündigungen nach Absatz 1 dieses Artikels die im Artikel 41 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für sein Inkrafttreten entfallen.

Artikel 47

Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Der Wortlaut und die Begründung jedes Änderungsvorschlages sind dem Generalsekretär zu übermitteln; dieser leitet sie den Vertragsparteien und dem Rat zu. Der Rat kann beschließen,

a)

entweder nach Maßgabe des Artikels 62 Absatz 4 der Satzung der Vereinten Nationen eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlages einzuberufen oder

b)

die Vertragsparteien zu fragen, ob sie den Änderungsvorschlag annehmen, und sie aufzufordern, dem Rat ihre Stellungnahme zu dem Vorschlag einzureichen.

(2) Ist ein nach Absatz 1 Buchstabe b verteilter Änderungsvorschlag binnen achtzehn Monaten nach seiner Verteilung von keiner Vertragspartei abgelehnt worden, so tritt er alsbald in Kraft. Hat eine Vertragspartei ihn abgelehnt, so kann der Rat im Lichte der von Vertragsparteien eingereichten Stellungnahmen beschließen, ob eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlages einzuberufen ist.

Artikel 48

Streitigkeiten

(1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, so konsultieren sie einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen, gerichtliche Entscheidung oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.

(2) Kann durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so ist sie dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

Artikel 49

Zeitlich begrenzte Vorbehalte

(1) Eine Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt das Recht vorbehalten, in jedem ihrer Hoheitsgebiete vorübergehend folgendes zu gestatten:

a)

die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen Zwecken,

b)

das Opiumrauchen,

c)

das Kauen von Kokablättern,

d)

die Verwendung von Cannabis, Cannabisharz sowie Cannabisauszügen und -tinkturen zu nichtmedizinischen Zwecken,

e)

die Gewinnung und Herstellung der unter den Buchstaben a bis d bezeichneten Suchtgifte und den Handel damit zu den dort erwähnten Zwecken.

(2) Für Vorbehalte nach Absatz 1 gelten folgende Einschränkungen:

a)

die in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten dürfen nur insoweit gestattet werden, als sie in den Hoheitsgebieten, für die der Vorbehalt gemacht wird, herkömmlich sind und am 1. Januar 1961 erlaubt waren;

b)

eine Ausfuhr der in Absatz 1 bezeichneten Suchtgifte zu den dort bezeichneten Zwecken in eine Nichtvertragspartei oder in ein Hoheitsgebiet, auf das dieses Übereinkommen keine Anwendung nach Artikel 42 findet, darf nicht gestattet werden;

c)

das Opiumrauchen darf nur Personen gestattet werden, die bis zum 1. Januar 1964 zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde registriert sind;

d)

die quasimedizinische Verwendung von Opium ist binnen fünfzehn Jahren nach dem in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten dieses Übereinkommens abzuschaffen;

e)

das Kauen des Kokablattes ist binnen fünfundzwanzig Jahren nach dem in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten dieses Übereinkommens abzuschaffen;

f)

die Verwendung von Cannabis zu anderen als medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken ist möglichst bald, auf jeden Fall aber binnen fünfundzwanzig Jahren nach dem in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten dieses Übereinkommens einzustellen;

g)

die Gewinnung und die Herstellung der in Absatz 1 bezeichneten Suchtgifte und der Handel damit für jeden der dort erwähnten Verwendungszwecke sind gleichzeitig mit der Verringerung und Abschaffung dieser Verwendungszwecke zu verringern und schließlich einzustellen.

(3) Hat eine Vertragspartei einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht,

a)

so nimmt sie in den Jahresbericht, der nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a dem Generalsekretär einzureichen ist, eine Darstellung der Fortschritte auf, die im Vorjahr zur Einstellung der in Absatz 1 erwähnten Verwendung, Gewinnung, Herstellung und des dort erwähnten Handels erzielt wurden,

b)

so reicht sie dem Suchtgiftkontrollrat in der von diesem vorgeschriebenen Art und Form gesonderte Schätzungen (Artikel 19) und statistische Aufstellungen (Artikel 20) für jede der vorbehaltenen Tätigkeiten ein.

(4) a) Unterläßt es eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat,

i)

den in Absatz 3 Buchstabe a bezeichneten Bericht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres einzureichen,

ii) die in Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Schätzungen binnen drei Monaten nach dem hierfür vom Suchtgiftkontrollrat gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt einzureichen,

iii) die in Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Statistiken binnen drei Monaten nach dem in Artikel 20 Absatz 2 vorgesehenen Fälligkeitsdatum einzureichen,

so notifiziert je nach Sachlage der Suchtgiftkontrollrat oder der Generalsekretär der betreffenden Vereragspartei ihren Verzug und ersucht sie, diese Angaben binnen drei Monaten nach Eingang der Notifikation einzureichen.

b)

Kommt die Vertragspartei innerhalb dieser Frist dem Ersuchen des Suchtgiftkontrollrates oder des Generalsekretärs nicht nach, so wird der nach Absatz 1 gemachte diesbezügliche Vorbehalt wirksam.

(5) Ein Staat, der Vorbehalte gemacht hat, kann jederzeit alle oder einzelne durch schriftliche Notifikation zurücknehmen.

Artikel 50

Sonstige Vorbehalte

(1) Andere als die in Artikel 49 und in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels bezeichneten Vorbehalte sind nicht zulässig.

(2) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt Vorbehalte zu folgenden Bestimmungen dieses Übereinkommens machen: Artikel 12 Absätze 2 und 3, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absätze 1 und 2, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 48.

(3) Wünscht ein Staat Vertragspartei zu werden, aber die Ermächtigung zu anderen als den in Absatz 2 dieses Artikels und in Artikel 49 bezeichneten Vorbehalten zu erlangen, so kann er seine Absicht dem Generalsekretär mitteilen. Ein solcher Vorbehalt gilt als zugelassen, falls nicht binnen zwölf Monaten, nachdem der Generalsekretär den betreffenden Vorbehalt weitergeleitet hat, ein Drittel der Staaten, die dieses Übereinkommen vor Ablauf dieser Frist ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, gegen diesen Vorbehalt Einspruch erhebt; jedoch brauchen Staaten, die gegen den Vorbehalt Einspruch erhoben haben, Verpflichtungen rechtlicher Art aus diesem Übereinkommen, die von dem Vorbehalt berührt werden, nicht zu übernehmen.

(4) Ein Staat, der Vorbehalte gemacht hat, kann jederzeit alle oder einzelne durch schriftliche Notifikation zurücknehmen.

Artikel 51

Notifikationen

Der Generalsekretär notifiziert allen in Artikel 40 Absatz 1 bezeichneten Staaten

a)

die Unterschriften, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 40,

b)

den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 41 in Kraft tritt,

c)

die Kündigungen nach Artikel 46 und

d)

die Erklärungen und Notifikationen nach den Artikeln 42, 43, 47, 49 und 50.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen im Namen ihrer Regierungen unterschrieben.

GESCHEHEN zu New York am 30. März 1961 in einer Urschrift, die im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt wird; allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den anderen in Artikel 40 Absatz 1 bezeichneten Staaten werden beglaubigte Abschriften übermittelt.

Anhänge

Liste der in den Anhang I aufgenommenen Suchtgifte

ACETYLMETHADOL (3-acetoxy-6-dimethylamino-4,4-diphenylheptane)

ALLYLPRODIN (3-allyl-1-methyl-4-phenyl-4-propionoxypiperidine)

ALPHACETYLMETHADOL (alpha-3-acetoxy-6-dimethylamino-4,4- diphenylheptane)

ALPHAMEPRODIN (alpha-3-ethyl-1-methyl-4-phenyl-4- proplonoxypiperidine)

ALPHAMETHADOL (alpha-6-dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol)

ALPHAPRODIN (alpha-1,3-dimethyl-4-phenyl-4-propionoxypiperidine)

ANILERIDIN (1-para-aminophenethyl-4-phenylpiperidine-4-caboxylic acid ethyl ester)

BENZETHIDIN (1-(2-benzyloxyethyl)-4-phenylpiperidine-4-carboxylic acid ethyl ester)

BENZYLMORPHIN (3-benzylmorphine)

BFTACETYLMETHADOL (beta-3-acetoxy-6-dimethylamino-4,4- diphenylheptane)

BETAMEPRODIN (beta-3-ethyl-1-methyl-4-phenyl-4-propionoxypiperidine)

BETAMETHADOL (beta-6-dimethyhmino-4,4-diphenyl-3-heptanol)

BETAPRODIN (beta-1,3-dimethyl-4-phenyl-4-propionoxypiperidine)

CANNABIS und CANNABISHARZ und EXTRAKTE UND CANNABISTINKTUREN CLONITAZEN (2-para-chlorbenzyl-1-diethylaminoethyl-5- nitrobenzimidazole)

COCABLÄTTER

COCAIN (Methylester von Benzoylecgonine)

MOHNSTROH-KONZENTRAT (das bei Verarbeitung von Mohnstroh zwecks Konzentrierung der Alkaloide anfallende Material, wenn dieses im Handel erhältlich ist)

DESOMORPHIN (dihydrodeoxymorphine)

DEXTROMORAMID ((+)-4-(2-methyl-4-oxo-3,3-diphenyl-4-(1- pyrrolidinyl)butyl)morpholine)

DIAMPROMID (N-(2-methylphenethylamino) propyl)propionanilide)

DIETHYLTHIAMBUTEN (3-diethylamino-1,1-di-(2`-thienyl)-1-butene)

DIHYDROMORPHIN

DIMENOXADOL (2-dimethylaminoethyl-1-ethoxy-1,1-diphenylacetate)

DIMEPHEPTANOL (6-dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol)

DIMETHYLTHIAMBUTEN (3-dimethylamino-1,1-di-(2`-thienyl-)1-butene)

DIOXAPHETYL BUTYRAT (ethyl 4-morpholino-2,2-diphenylbutyrate)

DIPHENOXYLAT (1-(3-cyano-3,3-diphenylpropyl)-4-phenylpiperidine-4- carboxylic acid ethyl ester)

DIPIPANON (4,4-diphenyl-6-piperidine-3-heptanone)

ECGONIN, seine Ester und Derivate, die in Ecgonin und Cocain umgewandelt werden können

ETHYLMETHYLTHIAMBUTEN (3-ethylmethylamino-1,1-di-(2`-thienyl)-1- buteno)

ETONITAZEN (1-diethylaminoethyl-2-para-ethoxybenzyl-5- nitrobenzimidazole)

ETOXERIDIN (1(2-(2-hydroxyethoxy) ethyl)-4-phenylpiperidine-4- carboxylic acid ethyl ester)

FURETHIDIN (1-(2-tetrahydrofurfuryloxyethyl)-4-phenylpiperidine-4-carboxylic acid ethyl ester)

HEROIN (diacetylmorphine)

HYDROCODON (dihydrocodeinone)

HYDROMORPHINOL (14-hydroxydihydromorphine)

HYDROMORPHON (dihydromorphinone)

HYDROXYPETHlDIN (4-meta-hydroxyphenyl-1-methylpiperidine-4-crboxylic acid ethyl ester)

ISOMETHADON (6-dimethylamino-5-methyl-4,4-diphenyl-3-hexanone)

KETOBEMlDON (4-meta-hydroxyphenyl-1-methyl-4-propionylpiperidine)

LEVOMETHORPHAN ((-)-3-methoxy-N-methylmorphinan)

LEVOMORAMID ((-)-4-(2-methyl-4-oxo-3,3-diphenyl-4-(1-pyrrolidinyl) butyl)morpholine)

LEVOPHENACYLMORPHAN ((-)-3-hydroxy-N-phenacylmorphinan)

LEVORPHANOL ((-)-3-hydroxy-N-methylmorphinan)

METAZOCIN (2`-hydroxy-2,5,9-trimethyl-6,7-benzomorphan)

METHADON (6-dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanone)

METHYLDESORPHIN (6-methyl-delta 6-deoxymorphine)

METHYLDIHYDROMORPHIN (6-methyldihydromorphine) 1-Methyl-4-phenylpiperidine-4-carboxylic acid

METOPON (5-methyldihydromorphinone)

MORPHERIDIN (1-(2-morpholinoethyl)-4-phenylpiperidine-4-carboxylic acid ethyl ester)

MORPHIN

MORPHIN METHOBROMID und andere Stickstoff-Morphinderivate

MORPHIN-N-OXID

MYROPHIN (myristylbenzylmorphine)

NICOMORPHIN (3,6-dinicotinylmorphine)

NORLEVORPHANOL ((-)-3-hydroxymorphinan)

NORMETHADON (6-dimethylamino-4,4-diphenyl-3-hexanone)

NORMORPHIN (demethylmorphine)

OPIUM

OXYCODON (14-hydroxydihydrocodeinone)

OXYMORPHON (14-hydroxydihydromorphinone)

PETHIDIN (1-methyl-4-phenylpiperidine-4-carboxylic acid ethyl ester)

PHENADOXON (6-morpholino-4,4-diphenyl-3-heptanone)

PHENAMPROMID (N-(1-methyl-2-piperidinoethyl)propionanilid

PHENAZOCIN (2`-hydroxy-5,9-dimethyl-2-phenethyl-6,7-benzomorphan)

PHENOMORPHAN (3-hydroxy-N-phenethylmorphinan)

PHENOPERIDIN (1-(3-hydroxy-3-phenylpropyl)-4-phenylpiperidine-4- carboxylic acid ethyl ester)

PIMINODIN (4-phenyl-1-(3-phenylaminopropyl)piperidine-4-carboxylic acid ethyl ester)

PROHEPTAZIN (1,3-dimethyl-4-phenyl-4-propionoxyazacycloheptane)

PROPERIDIN (1-methyl-4-phenylpiperidine-4-carboxylic acid isopropyl ester)

RACEMETHORPHAN ((±)-3-methoxy-N-methylmorphinan)

RACEMORAMID ((±)-4-(2-methyl-4-oxo-3,3-diphenyl-4-(1-pyrroldinyl) butyl)morpholine)

RACEMORPHAN ((±)-3-hydroxy-N-methylmorphinan)

THEBACON (acetyldihydrocodeinone)

THEBAIN

TRIMEPERIDIN (1,2,5-trimethyl-4-phenyl-4-propionoxypiperidine); und,

falls nicht besonders ausgenommen, die Isomere der in diesem Anhang aufgeführten Suchtgifte, wenn das Bestehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung möglich ist;

falls nicht in einem anderen Anhang verzeichnet, die Ester und Äther der in diesem Anhang aufgeführten Suchtgifte, wenn das Bestehen solcher Ester oder Äther möglich ist;

die Salze der in diesem Anhang verzeichneten Suchtgifte, einschließlich der Salze der Ester, Äther und Isomere, wie oben festgelegt, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist.

Liste der in den Anhang II aufgenommenen Suchtgifte

ACETYLDIHYDROCODEIN

CODEIN (3-methylmorphine)

DIHYDROCODEIN

ETHYLMORPHIN (3-ethylmorphine)

NORCODEIN (N-demethylcodeine)

PHOLCODIN (morpholinylethylmorphine); und,

falls nicht besonders ausgenommen, die Isomere der in diesem Anhang aufgeführten Suchtgifte, wenn das Bestehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung möglich ist;

die Salze der in diesem Anhang aufgeführten Suchtgifte, einschließlich der Salze der Isomere, wie oben festgelegt, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist.

Liste der in Anhang III aufgenommenen Zubereitungen

1.

Zubereitungen von:

Acetyldihydrocodein,

Codein,

Dihydrocodein,

Ethylmorphin,

Norcodein und Pholcodin,

wenn

a)

es sich um Verbindungen mit einem oder mehreren Bestandteilen in solcher Form handelt, daß die Zubereitung keine oder nur eine geringfügige Gefahr des Mißbrauchs bildet, und von solcher Art, daß das Suchtgift nicht durch leicht anwendbare Verfahren oder in einem Ausmaß zurückgewonnen werden kann, das eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit bedeuten würde, und

b)

sie nicht mehr als 100 Milligramm des Suchtgiftes pro Dosiseinheit enthalten und in unaufgeteilten Zubereitungen eine Stärke von höchstens 2,5% haben.

2.

Zubereitungen von Kokain, die nicht mehr als 0,1% Kokain, berechnet als Kokainbase, enthalten, und Zubereitungen von Opium oder Morphin, die nicht mehr als 0,2% Morphin, berechnet als wasserfreie Morphinbase, enthalten und die mit einem oder mehreren Bestandteilen in solcher Form gebunden sind, daß die Zubereitung keine oder nur eine geringfügige Gefahr des Mißbrauchs mit sich bringt, und von solcher Art, daß das Suchtgift nicht durch leicht anwendbare Verfahren oder in einem Ausmaß zurückgewonnen werden kann, das eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit bedeuten würde.

3.

Feste Zubereitungen in abgeteilter Form aus Diphenoxylat, die nicht mehr als 2,5 Milligramm Diphenoxylat, berechnet als Base, und nicht weniger als 25 Mikrogramm Atropinsulfat pro Dosiseinheit enthalten.

4.

Pulvis ipecacuanhae et opii compositus

10% Opium in Pulverform,

10% Ipecacuanhawurzel, in Pulverform, gut gemischt mit 80% eines beliebigen anderen Bestandteiles in Pulverform, der kein Suchtgift enthält.

5.

Zubereitungen, die einem der in diesem Anhang verzeichneten Präparate entsprechen, und Mischungen von solchen Zubereitungen mit einem Material, das kein Suchtgift enthält.

Liste der in den Anhang IV aufgenommenen Suchtgifte

CANNABIS und CANNABISHARZ

DESOMORPHIN (dihydrodeoxymorphine)

HEROIN (diacetylmorphine)

KETOBEMIDON (4-meta-hydroxyphenyl-1-methyl-4-propionylpiperidine); und die Salze der in diesem Anhang verzeichneten Suchtgifte, falls die Bildung solcher Salze möglich ist.

Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 36 der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961

Die Republik Österreich legt Artikel 36 Absatz 1 wie folgt aus: Die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung der Vertragspartei kann auch durch die Schaffung von Verwaltungsstraftatbeständen erfüllt werden, die eine angemessene Ahndung für die darin genannten Verstöße vorsehen.

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