(Übersetzung)Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) samt Anlagen
(52) Die Kältemaschine ist entweder an einer Kalorimeterbox oder an einem Beförderungsmittelaufbau angebracht.
In jedem Fall wird der Gesamtwärmedurchgang bei einer mittleren Wandtemperatur vor der Bestimmung der Leistungsfähigkeit gemessen. Ein arithmetischer Korrekturfaktor wird auf Grund der Messung und der Erfahrung der Prüfstelle gebildet, um die mittlere Temperatur der Wände bei jedem Beharrungszustand während der Bestimmung der Nutzkälteleistung zu berücksichtigen. Um höchste Genauigkeit zu erzielen, ist die Benutzung einer Kalorimeterbox vorzuziehen.
Messungen und Verfahren sollen so durchgeführt werden, wie in Ziffer 1 bis 15 beschrieben; wenn es jedoch ausreichend ist, U direkt zu messen, wird die Größe dieses Koeffizienten durch die folgende Beziehung definiert:
Darin bedeutet:
W ist die Heizleistung der im Inneren aufgestellten Heizeinrichtung und der Ventilatoren;
m ist die Differenz zwischen der mittleren Innentemperatur i und der mittleren Außentemperatur e;
U ist der Wärmedurchgang pro Zeiteinheit und pro Grad Differenz zwischen Innen- und Außentemperatur der Kalorimeterbox oder des Beförderungsmittelaufbaus, gemessen mit der angebrachten Kältemaschine.
Die Kalorimeterbox oder der Beförderungsmittelaufbau wird in eine Prüfhalle gestellt. Wenn eine Kalorimeterbox benutz wird, darf, Ui . höchstens 35% größer als der gesamte Wärmedurchgang Wo sein.
(53) Die folgende Methode kann, wenn erforderlich, sowohl für das Muster einer Kältemaschine als auch für in Serie hergestellte Kältemaschinen angewandt werden. In diesem Fall wird die Nutzkälteleistung gemessen durch Multiplikation des Massenstroms (m) des flüssigen Kältemittels mit der Differenz der Enthalpie zwischen dem Kältemitteldampf am Ausgang und der Flüssigkeit am Eingang der Kältemaschine. Um die Nutzkälteleistung zu erhalten, ist die von den Ventilatoren erzeugte Heizleistung (Wf) abzuziehen.
Die Messung von W tief f ist schwierig, wenn die Ventilatoren durch einen außen liegenden Motor angetrieben werden; in diesem Fall wird die Enthalpie-Methode nicht empfohlen. Wenn die Ventilatoren durch im Inneren liegende Motoren angetrieben werden, wird die elektrische Leistung mit geeigneten Instrumenten mit einer Genauigkeit von +-3% gemessen.
Die Wärmebilanz wird durch die Formel bestimmt:
Wo = (ho – hi) m – Wf.
Geeignete Methoden sind beschrieben in den Normen ISO 971, BS 3122, DIN, NEN usw. Eine elektrische Heizeinrichtung wird in das Innere des Beförderungsmittels gestellt, um den Beharrungszustand zu erreichen.
(54) Ausrüstung mit Meßgeräten
Die Prüfstellen sind mit Meßgeräten auszurüsten, die die Messung der Größe U mit einer Genauigkeit bis +-5% erlauben. Der Wärmedurchgang durch Luftverluste darf 5% des gesamten Wärmedurchgangs durch die Kalorimeterbox oder durch den Beförderungsmittelaufbau nicht überschreiten. Die Messung des Kühlmittelflusses muß eine Genauigkeit von +-5% aufweisen. Die Kühlleistung muß mit einer Genauigkeit von +-10% bestimmt werden.
Die Ausrüstung der Kalorimeterbox oder des Beförderungsmittelaufbaus mit Meßinstrumenten muß den Ziffern (3) und (4) entsprechen. Die folgenden Werte sind zu messen:
Lufttemperatur:
Mindestens 4 Temperaturmeßfühler sind am Einlaß des Verdampfers gleichmäßig zu verteilen; mindestens 4 Temperaturmeßfühler sind am Auslaß des Verdampfers gleichmäßig zu verteilen; mindestens 4 Temperaturmeßfühler sind am Einlaß des Kondensators gleichmäßig zu verteilen;
die Temperaturmeßfühler sind gegen Strahlung zu schützen.
Energiebedarf:
Meßgeräte für die Messung der elektrischen Energie oder des Kraftstoffbedarfs der Kältemaschine sind bereitzuhalten.
Drehzahl:
Es sind Meßgeräte bereitzuhalten, die die Drehzahl des Kompressors und der Ventilatoren messen oder die erlauben, diese Geschwindigkeiten zu berechnen, wenn eine direkte Messung nicht möglich ist.
Druck:
Meßinstrumente hoher Präzision (Genauigkeit +-1%) sind an dem Kondensator und Verdampfer sowie an dem Einlaß des Kompressors anzubringen, wenn der Verdampfer mit einem Druckregler ausgerüstet ist.
Wärmemenge:
Der Wärmefluß durch die im Inneren angebrachten Ventilatorheizeinrichtungen mit elektrischen Widerständen 1W/cm2 nicht überschreiten, die Heizgeräte sind mit einem Gehäuse mit geringer Strahlung zu versehen.
(55) Prüfbedingungen
Außerhalb der Kalorimeterbox (oder des Beförderungsmittelaufbaus): die Lufttemperatur am Einlaß des Kondensators muß auf 30 ºC +-0,5 ºC gehalten werden.
ii) Im Inneren der Kalorimeterbox (oder des Beförderungsmittelaufbaus) (am Lufteinlaß des Verdampfers):
hier muß es drei Temperaturgrößen geben zwischen -25 ºC und +12 ºC, abhängig von den Eigenschaften der Kältemaschine, dabei eine Temperatur an dem Minimum der betreffenden Klasse, die vom Hersteller angestrebt wird, mit einer Toleranz von +-1 ºC.
Die mittlere Innentemperatur ist innerhalb einer Toleranz von +-0,5 ºC zu halten. Während der Messung der Kühlleistung ist die Wärme, die ständig in der Kalorimeterbox (oder dem Beförderungsmittelaufbau) abgegeben wird, auf einem gleichen Wert mit einer Toleranz von +-1% zu halten.
(56) Prüfverfahren
Die Prüfung teilt sich in zwei Hauptteile: die Abkühlphase und die Bestimmung der Nutzkälteleistung bei drei ansteigenden Temperaturhöhen.
Abkühlphase; die Anfangstemperatur der Kalorimeterbox oder des Beförderungsmittelaufbaus muß in einem Bereich von +-3 ºC der genannten Umgebungstemperatur entsprechen. Die Temperatur ist dann auf -25 ºC (oder auf die niedrigste Temperatur der Klasse) abzusenken.
Bestimmung der Nutzkälteleistung bei jeder Innentemperaturgröße.
Eine erste Prüfung ist während mindestens 4 Stunden bei jeder Temperaturgröße und unter Kontrolle des Thermostats (der Kältemaschine) durchzuführen, um die Wärmeübertragung zwischen dem Inneren und Äußeren der Kalorimeterbox oder des Beförderungsmittelaufbaus zu stabilisieren.
Eine zweite Prüfung ist durchzuführen bei abgeschaltetem Thermostat, um die maximale Kälteleistung zu bestimmen, während die Heizleistung der inneren Heizeinrichtung Gleichgewichtsbedingungen bei jedem in Ziffer 55 angegebenen Temperaturniveau herstellt.
Die Dauer der zweiten Prüfung darf nicht weniger als 4 Stunden betragen.
Vor dem Wechsel von einem Temperaturniveau zum anderen ist die Box oder die Kältemaschine manuell zu enteisen.
Wenn die Kältemaschine durch mehr als eine Energieart angetrieben werden kann, sind die Prüfungen für jede zu wiederholen.
Wenn der Kompressor durch den Fahrzeugmotor angetrieben wird, ist die Prüfung mit der geringsten Drehzahl und der vom Hersteller angegebenen Nenndrehzahl des Kompressors durchzuführen.
Wenn der Kompressor durch die Fahrzeugbewegung angetrieben wird, ist die Prüfung bei der vom Hersteller angegebenen Nenndrehzahl durchzuführen.
Dasselbe Verfahren ist für die in Ziffer 53 beschriebene Enthalpie-Methode anzuschließen; in diesem Fall ist aber die von der Heizeinrichtung abgegebene Wärmemenge bei jedem Temperaturniveau zu messen.
(57) Vorsichtsmaßregeln
Wenn die Prüfungen der Nutzkälteleistung durchgeführt werden bei abgeschaltetem Thermostat der Kältemaschine, müssen die folgenden Vorsichtsmaßregeln beachtet werden:
Wenn die Kältemaschine ein Heißgas-Bypass-System hat, muß dieses während der Prüfung außer Betrieb sein;
bei Kältemaschinen mit automatischer Zylindersteuerung (um die Kühlleistung an die verfügbare Leistung des Motors anzupassen) muß die Prüfung mit der Anzahl der Zylinder durchgeführt werden, die für die Temperatur angemessen ist.
(58) Kontrollen
Die Richtigkeit folgender Punkte ist zu bestätigen und die benutzten Verfahren sind (im Prüfbericht) anzugeben:
die richtige Funktion des Abtausystems und der Thermostaten;
ii) das Maß der Luftumwälzung entspricht den Angaben des Herstellers
iii) das für die Prüfungen verwandte Kältemittel entspricht der Vorschrift des Herstellers.
(59) Prüfbericht
Ein Prüfbericht ist dem Muster Nr. 10 entsprechend zu erstellen.
(Anm.: Prüfbericht Muster Nr. 1A – 10 und die Änderungen sind als PDF dokumentiert)
Anlage 1 – Anhang 3
A. Muster einer Bescheinigung über die Übereinstimmung der Beförderungsmittel mit den Normen des ATP gemäß Anlage 1 – Anhang 1 Ziffer 4
Muster einer Bescheinigung für die für internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel zu Lande verwendeten Beförderungsmittel mit Wärmedämmung, mit Kältespeicher, mit Kältemaschinen oder mit Heizanlage
(Anm.: Anlage 1 – Anhang 3 als PDF dokumentiert)
Anlage 1 – Anhang 4
Unterscheidungszeichen, die an den besonderen
Beförderungsmitteln anzubringen sind
Die in Anhang l Ziffer 5 vorgeschriebenen Unterscheidungszeichen müssen aus dunkelblauen lateinischen Großbuchstaben auf weißem Grund bestehen; die Höhe der Buchstaben muß mindestens 100 mm betragen. Diese sind:
| Beförderungsmittel | Unterscheidungs-zeichen |
|---|---|
| Beförderungsmittel mit normaler Wärmedämmung | IN |
| Beförderungsmittel mit verstärkter Wärmedämmung | IR |
| Beförderungsmittel mit Kältespeicher und mit Wärmedämmung, Klasse A | RNA |
| Beförderungsmittel mit Kältespeicher und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse A | RRA |
| Beförderungsmittel mit Kältespeicher und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse B | RRB |
| Beförderungsmittel mit Kältespeicher und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse C | RRC |
| Beförderungsmittel mit Kältespeicher und mit normaler Wärmedämmung, Klasse D | RND |
| Beförderungsmittel mit Kältespeicher und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse D | RRD |
| Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, Klasse A | FNA |
| Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse A | FRA |
| Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, Klasse B | FNB *1) |
| Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse B | FRB |
| Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, Klasse C | FNC *1) |
| Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse C | FRC |
| Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, Klasse D | FND |
| Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse D | FRD |
| Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, Klasse E | FNE *1) |
| Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse E | FRE |
| Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, Klasse F | FNF *1) |
| Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse F | FRF |
| Beförderungsmittel mit Heizanlage und mit normaler Wärmedämmung, Klasse A | CNA |
| Beförderungsmittel mit Heizanlage und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse A | CRA |
| Beförderungsmittel mit Heizanlage und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse B | CRB |
Wenn das Beförderungsmittel mit abnehmbaren oder abhängigen kälte- oder wärmeerzeugenden Anlagen versehen ist, sind das oder die Unterscheidungszeichen durch den Buchstaben X zu ergänzen.
Unter dem oder den vorstehend angegebenen Unterscheidungszeichen ist das in Anhang 3 Rubrik 8 angeführte Datum (Monat, Jahr) des Ablaufs der Gültigkeit der für das Beförderungsmittel ausgestellten Bescheinigung anzugeben.
Beispiel:
| RNA5-1974 | 5 = Monat (Mai)1974 = Jahr | } | des Ablaufs der Gültigkeit der Bescheinigung |
|---|---|---|---|
*1) Siehe Übergangsbestimmungen in Anlage 1 Ziffer 5.
Anlage 2
AUSWAHL DER BESONDEREN BEFÖRDERUNGSMITTEL UND TEMPERATURBEDINGUNGEN, DIE BEI DER BEFÖRDERUNG VON TIEFGEFRORENEN UND GEFRORENEN LEBENSMITTELN ZU BEACHTEN SIND
Für die Beförderung der nachstehend genannten tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmittel sind die Beförderungsmittel so auszuwählen und zu verwenden, daß während der Beförderung die höchste Temperatur der Lebensmittel an jeder Stelle der Ladung den angegebenen Wert nicht überschreitet.
Entsprechend muß die Temperatur der Lebensmittel an jeder Stelle der Ladung während des Beladens, der Beförderung und des Entladens auf oder unter dem angegebenen Wert liegen.
Wenn es notwendig ist, das Beförderungsmittel zB für Kontrollzwecke zu öffnen, muß sichergestellt werden, daß die Lebensmittel nicht Verfahren oder Bedingungen ausgesetzt werden, die den Zielen dieser Anlage und denen des internationalen Übereinkommens über die Harmonisierung der Grenzkontrollen von Gütern widersprechen.
Während bestimmter Vorgänge, wie die Enteisung des Verdampfers von Beförderungsmitteln mit Kältemaschine, darf ein kurzes Ansteigen der Temperatur um höchstens 3 ºC über den angegebenen Wert an der Oberfläche der Lebensmittel bei einem Teil der Ladung, zB in der Nähe des Verdampfers, zugelassen werden.
| Speiseeis | -20 |
|---|---|
| Fisch, gefroren oder tiefgefroren, Fischerzeugnisse, Weichtiere, Krustentiere und alle anderen Lebensmittel, tiefgefroren | -18 ºC |
| Alle anderen Lebensmittel, gefroren (außer Butter) | -12 ºC |
| Butter | -10 ºC |
Folgende Lebensmittel, tiefgefroren oder gefroren, die zur sofortigen Weiterverarbeitung am Zielort bestimmt sind: *1)
Butter,
Fruchtsaftkonzentrate
Bemerkung
*1) Bei den angeführten tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmitteln darf, wenn sie zur sofortigen Weiterverarbeitung am Bestimmungsort vorgesehen sind, ein allmählicher Anstieg der Temperatur während der Beförderung so weit zugelassen werden, daß ihre Temperatur am Ziel nicht höher ist als die vom Versender verlangte und im Beförderungsvertrag angegebene. Diese Temperatur darf nicht höher sein als die höchste Temperatur, die für dasselbe Lebensmittel in gekühltem Zustand gemäß Anlage 3 zugelassen ist. Die Beförderungsunterlagen sollen die Bezeichnung des Lebensmittels enthalten, sowie die Angaben, ob es tiefgefroren oder gefroren ist und daß es am Bestimmungsort sofort weiterverarbeitet wird. Diese Beförderungen müssen mit ATP-zugelassenen Beförderungsmitteln durchgeführt werden, ohne daß die Kühl- bzw. Heizeinrichtung benutzt wird, um die Temperatur der Lebensmittel ansteigen zu lassen.
Anlage 3
Temperaturbedingungen für die Beförderung gewisser Lebensmittel, die weder tiefgefroren noch gefroren sind
Während der Beförderung dürfen die Temperaturen der betreffenden Lebensmittel nicht höher als die nachstehend angegebenen Temperaturen sein:
| Frische genießbare Schlachtnebenprodukte | +3 ºC 3) |
|---|---|
| Butter | +6 ºC |
| Wild | +4 ºC |
| Milch (frisch oder pasteurisiert), zum raschen Verbrauch, in Kesseln | +4 ºC 3) |
| Industriemilch | +6 ºC 3) |
| Milcherzeugnisse (Joghurt, Kefir, Rahm und Frischkäse) 4) | +4 ºC 3) |
| Fische, Weichtiere und Krustentiere 1) müssen immer unter schmelzendem Eis befördert werden | |
| Erzeugnisse, auf der Grundlage von Fleisch2) | +6 ºC |
| Fleisch (mit Ausnahme von frischen genießbaren Schlachtnebenprodukten) | +7 ºC |
| Geflügel und Kaninchen | +4 ºC |
| lebenden Weichtieren und lebenden Krustentieren. 2) | |
1) Außer geräucherten, gesalzenen, getrockneten, lebenden Fischen,
2) Außer den durch Pökeln, Räuchern, Trocknen oder Sterilisieren haltbar gemachten Erzeugnissen.
3) Grundsätzlich darf die Dauer der Beförderungen 48 Stunden nicht überschreiten.
4) „Frischkäse” bedeutet nicht gereifter Käse, der kurz nach der Herstellung fertig zum Verbrauch ist und der beschränkt haltbar ist.
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