Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 26. Juli 1978 über Hygiene in Bädern
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 des Bäderhygienegesetzes, BGBl. Nr. 254/1976, wird - soweit es sich um der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Bäder handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie - verordnet:
ABSCHNITT
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit die Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf Hallenbäder, künstliche Freibeckenbäder und Bäder an Oberflächengewässern anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des 2., 3. und 5. Abschnittes dieser Verordnung sind auf Bäder an Oberflächengewässern nicht anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 26, 27, 38 Abs. 1 und 41 sind auf Bäder, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung unterliegen, nicht anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind ferner auf Bäder nicht anzuwenden, die
im Rahmen der Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Heilvorkommen- und Kurortewesens oder des Krankenanstaltenwesens betrieben werden oder
für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind.
ABSCHNITT
Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit
§ 2. (1) Das Wasser, mit dem die Becken gefüllt werden und mit dem die Wassererneuerung durchgeführt wird (Füllwasser), muß folgenden Anforderungen entsprechen:
Es muß in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein,
es muß in bakteriologischer Hinsicht folgende Eigenschaften aufweisen:
die Zahl aerober Kolonien darf bei einer Bebrütungsdauer von 48 Stunden bei + 22 ºC höchstens 100 in 1 ml betragen,
Escherichia coli darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
es dürfen in chemischer Hinsicht keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können.
(2) Sofern das Füllwasser den Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht entspricht, ist es entsprechend aufzubereiten.
§ 3. Das über die Aufbereitungsanlage geförderte Wasser (aufbereitetes Wasser) muß vor Eintritt in das Becken folgenden Anforderungen entsprechen:
In bakteriologischer Hinsicht:
die Zahl aerober Kolonien darf bei einer Bebrütungsdauer von 48 Stunden bei + 22 ºC höchstens 100 in 1 ml betragen,
Escherichia coli darf in 100 ml nicht nachweisbar sein.
In chemisch-physikalischer Hinsicht:
Der Gehalt an oxidierbaren organischen Substanzen (KMnO4-Verbrauch in mg/l) darf den Wert des Füllwassers nicht übersteigen,
die Konzentration an freiem wirksamen Chlor muß während der Betriebszeiten so hoch sein, daß der geforderte Konzentrationsbereich im Beckenwasser aufrechterhalten werden kann,
die Konzentration an gebundenem wirksamen Chlor muß während der Betriebszeiten so niedrig sein, daß die höchstzulässige Konzentration im Beckenwasser nicht überschritten wird,
die Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,01 mg/l nicht übersteigen,
das Redoxpotential muß gemessen gegen gesättigte Kalomelelektrode (+ 25 ºC)
aa) im pH-Bereich bis 7,6 mindestens 700 mV und
bb) im pH-Bereich über 7,6 mindestens 730 mV betragen; bei Sole- und Mineralwässern gelten diese Werte nicht, hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Keimtötungsgeschwindigkeit sicherstellen.
§ 4. Das Wasser, das sich im Becken befindet (Beckenwasser), muß an den in dieser Verordnung angeführten Entnahmestellen folgenden Anforderungen entsprechen:
In bakteriologischer Hinsicht:
Die Zahl aerober Kolonien darf bei einer Bebrütungsdauer von 48 Stunden bei + 22 ºC höchstens 300 in 1 ml betragen; in künstlichen Freibeckenbädern dürfen diese Werte bei Spitzenbelastung überschritten werden, jedoch höchstens bis 500 in 1 ml,
Escherichia coli darf in 100 ml nicht nachweisbar sein.
In chemisch-physikalischer Hinsicht:
Der Gehalt an oxidierbaren organischen Substanzen (KMnO4-Verbrauch in mg/l) darf nicht mehr als 3 mg/l über dem Wert des aufbereiteten Wassers bzw. des Füllwassers liegen,
der pH-Wert darf nicht weniger als 7,0 und nicht mehr als 8,3 betragen,
die Konzentration an freiem wirksamen Chlor muß in allen Beckenteilen
aa) im pH-Bereich bis 7,6 mindestens 0,3 mg/l und
bb) im pH-Bereich über 7,6 bis 8,3 mindestens 0,5 mg/l betragen und darf in Hallenbädern 1,2 mg/l und in künstlichen Freibeckenbädern 2 mg/l nicht überschreiten,
die Konzentration an gebundenem wirksamen Chlor darf
aa) im pH-Bereich bis 7,6 höchstens 0,3 mg/l und
bb) im pH-Bereich über 7,6 bis 8,3 höchstens 0,5 mg/l betragen,
die Konzentration an Ozon darf höchstens 0,01 mg/l betragen,
das Redoxpotential muß, gemessen in der Beckenablaufleitung,
aa) im pH-Bereich bis 7,6 mindestens 650 mV,
bb) im pH-Bereich über 7,6 bis 8,3 mindestens 680 mV betragen; bei Sole- und Mineralwässern gelten diese Werte nicht, hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Keimtötungsgeschwindigkeit sicherstellen,
der Gehalt an Nitraten darf nicht mehr als 20 mg/l über dem Wert des Füllwassers liegen,
das Beckenwasser muß klar und frei von Flockungsmittelresten sein, der Gehalt an Aluminium darf 0,1 mg/l, der an Eisen 0,02 mg/l nicht überschreiten,
der Gehalt an Chloriden darf nicht mehr als 100 mg/l über dem Wert des Füllwassers liegen.
§ 5. Den Becken ist täglich Füllwasser zur Wassererneuerung in einer Menge zuzusetzen, daß die für das Beckenwasser gemäß § 4 geforderten Werte eingehalten werden können, mindestens jedoch 30 l pro Beckenbenützer und Tag.
§ 6. Im Untersuchungsbefund muß die jeweils angewandte Methode angegeben sein. Die Bestimmung des freien wirksamen Chlors und des gebundenen wirksamen Chlors hat nach der Diäthyl-p-phenylendiamin-Methode (DPD-Methode) zu erfolgen.
ABSCHNITT
Anforderungen an die Badewasser-Aufbereitungsanlagen
§ 7. (1) Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder müssen über eine Aufbereitungsanlage verfügen, die bei ihrer Anwendung die im
Abschnitt geforderte Wasserbeschaffenheit sicherstellt und den nachstehenden Anforderungen entspricht.
(2) Aufbereitungsanlagen umfassen die Filteranlagen, die Desinfektionsanlagen sowie jene Einrichtungen, die für eine einwandfreie Wasserführung im Becken erforderlich sind.
§ 8. Zur Aufbereitung des Beckenwassers sind folgende Aufbereitungsverfahren und Verfahrenskombinationen zugelassen:
Flockung - Filtration - Desinfektion (Chlorung)
Flockung - Filtration - Ozon-Oxidationsstufe (Ozonung und Aktivkohlefiltration) - Desinfektion (Chlorung).
§ 9. (1) Bei der Bemessung der Aufbereitungsanlage ist auf die der Wasserfläche zugeordnete Nennbelastung abzustellen.
(2) Die Nennbelastung N ist nach folgender Gleichung zu berechnen:
A Personenzahl
N = Q . b = - in ------------
f h
(3) Q bedeutet den Förderstrom in m3/h und ist nach folgender
Gleichung zu berechnen:
A m3
Q = --- in --
f.b h
Hiebei bedeuten:
```
A = Wasserfläche des Beckens in m2
```
m2.h
```
f = Belastungsfaktor in ------------
```
Personenzahl
Personenzahl
```
b = spezifische Belastung in ------------
```
m3
(4) Der Belastungsfaktor f hängt von der Zweckbestimmung des
Beckens ab. Er beträgt
```
bei Becken mit einer Wassertiefe bis 1,35 m: f = 3,
```
```
bei Becken mit einer Wassertiefe über 1,35 m: f = 5.
```
(5) Die spezifische Belastung b ist der Kennwert für die Leistung der Aufbereitungsanlage und entspricht der Personenzahl, deren Verunreinigung aus 1 m3 Beckenwasser entfernt werden kann. Die Leistung der Aufbereitungsanlage muß
bei Flockung - Filtration - Chlorung: b = 0,5 und
bei Flockung - Filtration - Ozonung - Aktivkohlefiltration - Chlorung: b = 0,6
erreichen. Unbeschadet der bei der Berechnung des stündlichen Förderstromes von tiefen Becken erhaltenen Werte darf jedoch eine Umwälzzeit von 6 Stunden nicht überschritten werden.
(6) Zur Messung des Förderstromes müssen Meßgeräte eingebaut und gut ablesbar sein.
§ 10. Bei Mehrzweckbecken, das sind Becken, in denen Wassertiefen sowohl bis 1,35 m als auch über 1,35 m vorhanden sind, ist der stündliche Förderstrom für jeden Teil gesondert zu berechnen. Die Aufbereitungsanlage ist für solche Becken für die Summe beider Förderströme auszulegen.
§ 11. Bei Variobecken, das sind Becken oder Beckenteile mit veränderbarer Wassertiefe (Hubböden), ist der Förderstrom nach der Formel für eine Wassertiefe bis 1,35 m zu berechnen.
§ 12. Kinderplanschbecken sind ebenfalls an eine Aufbereitungsanlage anzuschließen. Der Förderstrom für solche Becken ist nach der Formel für eine Wassertiefe bis 1,35 m zu berechnen.
§ 13. Durchschreitebecken müssen entweder über die Aufbereitungsanlage gespeist werden, oder es muß durch kontinuierliche Zugabe gechlorten Füllwassers eine stündliche Wassererneuerung gewährleistet sein.
§ 14. (1) Die Zu- und Abläufe müssen so angeordnet sein, daß das Wasser in allen Teilen des Beckens gleichmäßig und ausreichend erneuert wird.
(2) Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche müssen mindestens 50% des Förderstromes kontinuierlich und gleichmäßig über eine Überlaufrinne oder andere Oberflächenwasserableitungen geführt werden.
(3) Die Entwässerung des Beckenumganges kann über die Überlaufrinne geführt werden; bei Reinigung und Desinfektion des Umganges muß die Entwässerung jedoch auf das Kanalsystem umgeschaltet werden.
§ 15. Bei Vorhandensein von Hubböden, das sind über die gesamte oder über einen Teil der Beckenfläche reichende, in ihrer Höhe verstellbare Beckenböden, muß gewährleistet sein, daß die Beckendurchströmung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ferner muß gewährleistet sein, daß überall eine einwandfreie Reinigung möglich ist; zu diesem Zweck müssen Hubböden entweder aufklappbar oder mit genügend großen Luken versehen sein, oder es müssen eigene Spülleitungen vorhanden sein.
§ 16. Die Reinigungsleistung der Einschicht- oder Mehrschichtfilter muß die im § 9 Abs. 5 angeführte spezifische Belastung kompensieren können. Im Rahmen der im § 8 angeführten Aufbereitungsverfahren bzw. Verfahrenskombinationen sind Filter einzusetzen, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. Ferner ist die Filtration jeweils mit einem kontinuierlichen Zusatz von Flockungsmitteln zu kombinieren.
§ 17. (1) Einschichtfilter können als Einstromfilter oder Mehrstromfilter ausgeführt sein.
(2) Bei Einstromfiltern muß als Filtermaterial reiner Quarzsand mit einer Korngröße von 1 bis 2 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,9 m bei offenen Filtern und von mindestens 1,2 m bei geschlossenen Filtern verwendet werden. Die Filtergeschwindigkeit darf bei offenen Filtern höchstens 15 m/h und bei geschlossenen Filtern höchstens 30 m/h betragen.
(3) Bei Mehrstromfiltern muß als Filtermaterial reiner Quarzsand einer Korngröße von 1 bis 2 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,3 m verwendet werden. Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 15 m/h betragen.
§ 18. (1) Bei Mehrschichtfiltern hat eine Filterschicht als Filtermaterial reinen Quarzsand einer Korngröße von 0,4 bis 0,7 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,4 m zu enthalten. Die zweite Filterschicht hat als Filtermaterial Anthrazit oder modifizierten Anthrazit einer Korngröße von 0,8 bis 1,6 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,4 m zu enthalten. Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 45 m/h betragen.
(2) Die Rückspülung von Mehrschichtfiltern ist so durchzuführen, daß die Trennung der Filterschichten sichergestellt bleibt.
§ 19. (1) Die Rückspülung der Filter mit gechlortem Wasser muß so häufig vorgenommen werden, daß Filterverkeimungen durch lange Standzeiten vermieden werden, mindestens jedenfalls einmal wöchentlich.
(2) Die Rückspülung darf nur dann während der Betriebszeit durchgeführt werden, wenn dadurch der Aufbereitungseffekt nicht beeinträchtigt wird; sie darf daher keineswegs während starker Badefrequenz vorgenommen werden.
§ 20. (1) Die Zugabe des Flockungsmittels hat kontinuierlich zu erfolgen. Es muß sichergestellt sein, daß jede Filtereinheit die erforderliche Menge an Flockungsmittel erhält.
(2) Als Flockungsmittel sind zugelassen:
Eisen-III-Sulfat, Eisen-III-Chlorid,
Aluminiumsulfat, Aluminiumhydroxichlorid, Natriumaluminat, Kieselsäure-Aluminat.
§ 21. Auslaufventile für Wasserproben sind an folgenden Stellen der Aufbereitungsanlage vorzusehen:
In der Beckenablaufleitung vor dem Ausgleichsbehälter,
vor und nach jedem Filter,
vor und nach jedem Aktivkohlefilter,
vor Eintritt ins Becken nach der Desinfektionsmittelzuspeisung.
§ 22. Für die Desinfektion von Beckenwasser sind nur die in der Anlage 1 angeführten Desinfektionsmittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anlage zulässig.
§ 23. (1) Für die Dosierung von Chlor und Lösungen, die wirksames Chlor enthalten, sind Chlorungsanlagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden.
(2) Für alle Teile von Chlorungsanlagen, die mit Chlor oder Lösungen, die wirksames Chlor enthalten, betriebsmäßig in Berührung kommen, sind geeignete chlor- und korrosionsbeständige Werkstoffe zu verwenden. Alle übrigen Teile von Chlorungsanlagen sind korrosionsgeschützt auszuführen.
(3) Bei Verwendung von Chlorgas ist nur eine indirekte Chlorung (Zusatz einer direkt an Ort und Stelle hergestellten wässerigen Chlorlösung) zugelassen. Hiefür sind Vakuum-Chlorgasdosiergeräte zu verwenden, die mit folgenden technischen Einrichtungen ausgestattet sein müssen:
a) Chlorgasabsperrventil in der Verbindungsleitung zwischen Chlorgasbehälter und Chlorgasdosiergerät;
sofern das Chlorgasdosiergerät mit mehreren Chlorgasbehälteranschlüssen versehen ist, ist für jeden Behälter ein Absperrventil vorzusehen;
sofern das Chlorgasdosiergerät ohne Verbindungsleitung direkt an den Chlorgasbehälter anschließbar ist, kann das Chlorgasabsperrventil entfallen;
Vorrichtung zur Chlorgasbehälter-Leeranzeige;
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.