Bundesgesetz über die Erhebung des Wasserkreislaufes und der Wassergüte (Gewässerkunde) - Hydrographiegesetz
§ 1. (1) Die Erhebung des Wasserkreislaufes hat sich auf das Oberflächenwasser, das unterirdische Wasser einschließlich der Quellen, den Niederschlag, die Verdunstung und die Feststoffe in den Gewässern hinsichtlich Verteilung nach Menge und Dauer, die Temperatur von Luft und Wasser, die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie auf die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen zu beziehen.
(2) Die Erhebung der Wassergüte (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) hat sich auf das Grundwasser, die in § 2 Abs. 1 lit. a WRG 1959 angeführten öffentlichen Gewässer sowie auf natürliche, stehende Gewässer mit einer Fläche über 1 km2 zu beziehen. Sie hat jedenfalls bei Oberflächengewässern die gemäß § 33d Abs. 1 WRG 1959 bezeichneten charakteristischen Eigenschaften und deren Veränderung und beim Grundwasser die gemäß § 33f Abs. 1 WRG 1959 bestimmten Stoffe (Eigenschaften) zu erfassen. Die Erhebung weiterer Parameter ist zulässig. Soweit nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen über die Erhebung des Wasserkreislaufes sinngemäß Anwendung.
§ 1. (1) Die Erhebung des Wasserkreislaufes hat sich auf das Oberflächenwasser, das unterirdische Wasser einschließlich der Quellen, den Niederschlag, die Verdunstung und die Feststoffe in den Gewässern hinsichtlich Verteilung nach Menge und Dauer, die Temperatur von Luft und Wasser, die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie auf die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen zu beziehen.
(2) Die Erhebung der Wassergüte (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) hat sich auf das Grundwasser, auf Fließgewässer, sowie auf natürliche, stehende Gewässer mit einer Fläche über 1 km2 zu beziehen. Sie hat jedenfalls bei Oberflächengewässern die gemäß § 33d Abs. 1 WRG 1959 bezeichneten charakteristischen Eigenschaften und deren Veränderung und beim Grundwasser die gemäß § 33f Abs. 1 WRG 1959 bestimmten Stoffe (Eigenschaften) zu erfassen. Die Erhebung weiterer Parameter ist zulässig. Soweit nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen über die Erhebung des Wasserkreislaufes sinngemäß Anwendung.
§ 2. (1) Die Erhebungen des Wasserkreislaufes sind nach folgenden Flußgebieten zu gliedern:
Rhein
Donau oberhalb des Inn
Inn bis zur Salzach
Salzach
Inn unterhalb der Salzach
Donau vom Inn bis zur Traun
Traun
Enns
Donau von der Traun bis zum Kamp (ohne Enns)
Donau vom Kamp einschließlich bis zur Leitha (ohne March); Moldau
March
Leitha
Rabnitz und Raab
Mur
Drau
(2) Die Abgrenzung der einzelnen Flußgebiete ergibt sich aus Anlage A (Anm.:Anlage nicht darstellbar).
§ 3. (1) In den einzelnen Flußgebieten sind Beobachtungen und Messungen mit den aus Anlage B (Anm.: Anlage nicht darstellbar) nach Art und Anzahl ersichtlichen staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen (Basisnetz) und mit den erforderlichen mobilen Beobachtungs- und Meßgeräten (insbesondere Durchflußmeßgeräte, Grundwassermeßgeräte einschließlich geophysikalischer Meßgeräte, Thermometer) anzustreben. Zu den gewässerkundlichen Einrichtungen gehören auch die unmittelbar zu deren Schutz oder zur Erzielung einwandfreier Messungen notwendigen ortsfesten Anlagen wie insbesondere Pegelhäuschen und Jalousiehütten. Beobachtungen und Messungen sind mit gewässerkundlichen Einrichtungen einschließlich mobiler Beobachtungs-, Meß- und Hilfsgeräte durchzuführen, die einen den Erfordernissen der Hydrographie entsprechenden Stand der Technik aufweisen.
(2) Art, Umfang und örtlicher Bereich (Flußgebiet) der durchzuführenden Beobachtungen und Messungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Rahmen des Abs. 1 nach den Erfordernissen der Hydrographie durch Verordnung zu bestimmen.
(3) Im Interesse bestimmter wasserwirtschaftlicher Ziele oder zur Erprobung neuer Geräte oder Verfahren kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in bestimmten örtlichen Bereichen (Flußgebieten) Beobachtungen und Messungen mit weiteren staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen durch Verordnung vorschreiben.
(4) Soweit Verordnungen nach Abs. 2 und 3 den Wirkungsbereich der Wasserstraßendirektion berühren, bedürfen sie des Einvernehmens mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(5) Die Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind durch Auflage beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen. Sie sind überdies dem Landeshauptmann, in dessen Wirkungsbereich die Beobachtungen und Messungen durchzuführen sind, zur öffentlichen Einsicht durch Auflage zu übermitteln.
§ 3a. (1) Die Erhebungen der Wassergüte sind nach Maßgabe des aus bestehenden Gewässerverunreinigungen (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) und den Anforderungen der Vollziehung der §§ 33d und 33f WRG 1959 sich ergebenden Bedarfs vorzunehmen. Art, Umfang und örtlicher Bereich der durchzuführenden Beobachtungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu regeln. § 3 Abs. 3, 4 und 5 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die bei der Erhebung der Wassergüte anzuwendenden Geräte und Methoden müssen dem für den angestrebten Zweck geeigneten Stand der Technik entsprechen. Sie sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen.
§ 3a. (1) Die Erhebung der Wassergüte ist nach Maßgabe des aus der natürlichen Beschaffenheit der Gewässer, aus bestehenden Gewässerverunreinigungen, sonstigen Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit (§ 30 Abs. 2 und Abs. 3 WRG 1959) und den Anforderungen der Vollziehung der §§ 33d und 33f WRG 1959 sich ergebenden Bedarfs so vorzunehmen, daß ein repräsentativer Überblick über die Wassergüte der Gewässer erhalten wird. Art, Umfang und örtlicher Bereich der durchzuführenden Beobachtungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu regeln. § 3 Abs. 3, 4 und 5 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die bei der Erhebung der Wassergüte anzuwendenden Geräte und Methoden müssen dem für den angestrebten Zweck geeigneten Stand der Technik entsprechen. Sie sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen.
§ 4. (1) Der Landeshauptmann hat die Beobachtungen und Messungen durchzuführen, soweit nicht in den §§ 5, 5a und 6 anderes vorgesehen ist.
(2) Die vom Landeshauptmann beobachteten und gemessenen und die ihm gemäß § 5 bekanntgegebenen Daten sind von ihm unter Bedachtnahme auf ihren Zusammenhang so zu verarbeiten, daß sie als Grundlagen für wasserwirtschaftliche Planungen und wasserrechtliche Entscheidungen herangezogen werden können und für eine Bearbeitung mit Hilfe von Anlagen der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie für Veröffentlichungen, insbesondere im Hydrographischen Jahrbuch (§ 8 Abs. 2), geeignet sind.
(3) Der Landeshauptmann hat die von ihm verarbeiteten Daten so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.
§ 4. (1) Der Landeshauptmann hat die Beobachtungen und Messungen durchzuführen, soweit nicht in den §§ 5, 5a und 6 anderes vorgesehen ist.
(2) Die vom Landeshauptmann beobachteten und gemessenen und die ihm gemäß § 5 bekanntgegebenen Daten sind von ihm unter Bedachtnahme auf ihren Zusammenhang so zu verarbeiten, daß sie als Grundlagen für wasserwirtschaftliche Planungen und wasserrechtliche Entscheidungen herangezogen werden können und für eine Bearbeitung mit Hilfe von Anlagen der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie für Veröffentlichungen, insbesondere im Hydrographischen Jahrbuch (§ 8 Abs. 2), geeignet sind.
(3) Der Landeshauptmann hat die von ihm verarbeiteten Daten so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.
(4) Die hydrographischen Daten (§ 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 1) und die Daten der Erhebung der Wassergüte sind Umweltdaten im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993.
§ 4a. (1) Arbeitsprogramme für die Erhebung des Wasserkreislaufes umfassen Festlegungen über die Errichtung und Ausstattung von gewässerkundlichen Einrichtungen, über Maßnahmen zur Qualitätssicherung, den Umfang der Beobachtungselemente, die Frequenz der Beobachtungen und Messungen sowie über die finanzielle Abwicklung.
(2) Arbeitsprogramme für die Erhebung der Wassergüte umfassen Festlegungen über Parameterumfang, Frequenz der Beobachtungen, Ausschreibungsperioden, Ausschreibungsbedingungen, über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und über die finanzielle Abwicklung.
(3) Die Arbeitsprogramme gemäß dem ersten und zweiten Absatz werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung getroffen.
§ 5. (1) Alle Personen, die gewässerkundliche Einrichtungen (§ 57 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 WRG. 1959, BGBl. Nr. 215) verwenden, sind verpflichtet, die von ihnen beobachteten und gemessenen Daten dem Landeshauptmann bekanntzugeben.
(2) Die Mitteilung dieser Daten hat für die einzelnen gewässerkundlichen Einrichtungen zeitlich geordnet und so zu erfolgen, daß eine allgemeine Auswertungsmöglichkeit und Vergleichbarkeit gegeben ist.
§ 5a. Reichen die dem Landeshauptmann gemäß § 5 Abs. 1 übermittelten Daten für die Erfordernisse der Hydrographie oder der Erhebung der Wassergüte nicht aus, so hat der Landeshauptmann über Weisung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in § 5 Abs. 1 genannte Personen, soweit ihnen dies zumutbar ist, mit Bescheid zu verpflichten, bestimmte ergänzende Beobachtungen und Messungen mit ihren gewässerkundlichen Einrichtungen vorzunehmen.
§ 6. (1) Das (Anm.: richtig: Die) Wasserstraßendirektion hat in seinem (Anm.: richtig: ihrem) Wirkungsbereich zum Zwecke der Regulierung und Instandhaltung der Donau und des Baues und der Instandhaltung von Wasserstraßen Beobachtungen und Messungen durchzuführen, die Daten unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 zu verarbeiten und so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.
(2) Die Erhebung der Wassergüte an der Donau und an den Grenzgewässern hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft selbst vorzunehmen. Er bedient sich hiebei der Bundesanstalt für Wassergüte.
(3) Das Umweltbundesamt hat von ihm erhobene Wassergütedaten unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die von ihm erhobenen Wassergütedaten dem Umweltbundesamt zu übermitteln, soweit diese Daten für die Führung von Umweltkatastern erforderlich sind.
§ 6. (1) Die Wasserstraßendirektion hat in ihrem Wirkungsbereich zum Zwecke der Regulierung und Instandhaltung der Donau und des Baues und der Instandhaltung von Wasserstraßen Beobachtungen und Messungen durchzuführen, die Daten unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 zu verarbeiten und so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Erhebung der Wassergüte an der Donau, der March und der Thaya (Grenzstrecke) sowie an den sonstigen Grenzgewässern durchzuführen. Er bedient sich zur Steuerung dieser Erhebungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft. Soweit es im Interesse der Konsistenz des Datenmaterials oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig erscheint, kann der Bundesminister den Landeshauptmann mit der Durchführung der Erhebungen an den sonstigen Grenzgewässern betrauen.
(3) Das Umweltbundesamt hat von ihm erhobene Wassergütedaten unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die von ihm erhobenen Wassergütedaten dem Umweltbundesamt zu übermitteln, soweit diese Daten für die Führung von Umweltkatastern erforderlich sind.
§ 7. (1) Der Landeshauptmann hat für die Verbreitung von hydrographischen Nachrichten insoweit zu sorgen, als dies für den Betrieb der Schiffahrt, die Wassernutzung, die Erfüllung internationaler Verpflichtungen und die Abwehr von Gefahren für Leben und Eigentum notwendig ist.
(2) Aus Abs. 1 erwächst niemandem ein Recht.
§ 8. (1) Die gemäß § 4 Abs. 3 und § 6 übermittelten Daten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zusammenfassend zu bearbeiten.
(2) Die Ergebnisse der in Abs. 1 genannten Bearbeitungen, die von allgemeiner Bedeutung sind, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu veröffentlichen; insbesondere ist für jedes Jahr ein Hydrographisches Jahrbuch herauszugeben.
(3) Die Daten der Erhebung der Wassergüte sind im Wasserwirtschaftskataster (§ 59 WRG 1959) zu bearbeiten.
§ 8. (1) Die gemäß § 4 Abs. 3 und § 6 übermittelten Daten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zusammenfassend zu bearbeiten.
(2) Die Ergebnisse der in Abs. 1 genannten Bearbeitungen, die von allgemeiner Bedeutung sind, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu veröffentlichen; insbesondere ist für jedes Jahr ein Hydrographisches Jahrbuch herauszugeben.
(3) Die Daten der Erhebung der Wassergüte sind im Wasserwirtschaftskataster (§ 59 WRG 1959) zu bearbeiten und in geeigneter Form insbesondere als Jahresberichte oder im Internet, zu veröffentlichen.
§ 9. (1) Grundeigentümer haben die Errichtung, die Erhaltung und den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen sowie die Vornahme von Beobachtungen und Messungen auf ihren Liegenschaften gegen Ersatz der ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu dulden.
(2) Auf Antrag des Grundeigentümers hat die Wasserrechtsbehörde über Art und Ausmaß der im Abs. 1 genannten Verpflichtungen unter sinngemäßer Anwendung des 9. Abschn. WRG. 1959 zu entscheiden.
(3) Ersatzansprüche (Abs. 1) sind bei sonstigem Verlust binnen einem Jahr nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (§ 117 WRG. 1959).
§ 10. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung sind vom Bund zu tragen:
die Errichtungs- und Anschaffungskosten der zur Durchführung der Beobachtungen und Messungen (§ 3 Abs. 2 und 3 und § 3a) erforderlichen gewässerkundlichen Einrichtungen und mobilen Beobachtungs- und Meßgeräte - sofern es sich nicht um funktechnische Einrichtungen handelt - zur Gänze,
der angemessene Aufwand für die Beobachter der gewässerkundlichen Einrichtungen zu zwei Dritteln und
der angemessene Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte zu zwei Dritteln.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen dem Landeshauptmann bekanntzugeben, welcher Aufwand im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 als angemessen gilt.
(3) Das Land übernimmt alle übrigen Aufwendungen, insbesondere für die Instandhaltung und den Betrieb der gewässerkundlichen Einrichtungen (§ 3 Abs. 2 und 3 und § 3a) sowie für die Verbreitung hydrographischer Nachrichten (§ 7 Abs. 1).
§ 10. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung sind vom Bund zu tragen:
die Errichtungs- und Anschaffungskosten der zur Durchführung der Beobachtungen und Messungen (§ 3 Abs. 2 und 3 und § 3a) erforderlichen gewässerkundlichen Einrichtungen und mobilen Beobachtungs- und Meßgeräte zur Gänze.
der angemessene Aufwand für die Beobachter der gewässerkundlichen Einrichtungen zu zwei Dritteln und
der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte zu zwei Dritteln, an der Donau und den Grenzgewässern zur Gänze.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen dem Landeshauptmann bekanntzugeben, welcher Aufwand im Sinne des Abs. 1 Z 2 als angemessen gilt und welche Vorgangsweise für die Ermittlung des Aufwandes im Sinne des Abs. 1 Z 3 heranzuziehen ist. Der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte hat sich hiebei grundsätzlich aus den Zuschlagspreisen des Vergabeverfahrens zu ergeben.
(3) Das Land übernimmt alle übrigen Aufwendungen, insbesondere für die Instandhaltung und den Betrieb der gewässerkundlichen Einrichtungen (§ 3 Abs. 2 und 3 und § 3a) sowie für die Verbreitung hydrographischer Nachrichten (§ 7 Abs. 1).
§ 10a. (1) Wer
Daten entgegen der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 oder § 5a dem Landeshauptmann nicht bekanntgibt oder
Daten entgegen der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2 nicht für die einzelnen gewässerkundlichen Einrichtungen gesondert, nicht zeitlich geordnet oder so mitteilt, daß die allgemeine Auswertungsmöglichkeit oder Vergleichbarkeit fehlt, oder
die Errichtung, die Erhaltung oder den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen beeinträchtigt oder die Vornahme von Beobachtungen oder Messungen auf seinen Liegenschaften entgegen der Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 1 behindert,
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 3 Abs. 2, soweit die im § 3 Abs. 4 genannte Voraussetzung zutrifft,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit die im § 3 Abs. 4 genannte Voraussetzung zutrifft, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 3 Abs. 3,
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 6 Abs. 1,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 10 Abs. 2,
der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich der Aufgaben des Umweltbundesamtes gemäß § 6 Abs. 3,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.
§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1980 in Kraft.
Anlage A zu § 2
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen).
Anlage B zu § 3 Abs. 1
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen).
Anlage B zu § 3 Abs. 1
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