Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Dezember 1979 über den Aufgabenbereich der Dienststellen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 102 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet:
I. ABSCHNITT
Aufgabenbereich der Dienststellen
§ 1. Der Gebietsbauleitung obliegen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben:
Ausarbeitung des Arbeitsplanes für Gefahrenzonenplanung, Projektierung, Verbauungstätigkeit und Betreuungsdienst;
Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen, Projekten und Kollaudierungsoperaten;
Planung der kurz-, mittel- und langfristigen Verbauungstätigkeit, des Bedarfes an Personal, finanziellen Mitteln und Investitionen;
Durchführung der Verbauungsmaßnahmen
Durchführung der Überwachungs- und Erhebungstätigkeit in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen einschließlich der Gewässeraufsicht;
Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß § 100 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen;
Bewirtschaftung von Bannwäldern in den Fällen und unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975;
Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den im § 101 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 näher bezeichneten Verfahren;
Bewirtschaftung der von der Sektion zugewiesenen finanziellen Mittel und der Interessentenbeiträge;
Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster und die Statistik, Führung von Statistiken;
Entsendung von Angehörigen der Gebietsbauleitung zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 des Forstgesetzes 1975, Beratungstätigkeit;
Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen;
Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen der Durchführung der Aufgaben der Gebietsbauleitung.
§ 2. Der Sektion obliegen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches folgende Aufgaben:
Koordinierung und Überwachung aller Planungen und sonstigen Tätigkeiten der Gebietsbauleitungen;
Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster und die Statistik, Führung von Statistiken;
Ausübung des Vorschlagsrechtes gemäß § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;
Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß § 100 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen;
Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den im § 101 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 näher bezeichneten Verfahren;
Wahrnehmung der Tätigkeit von Angehörigen der Sektion als Mitglieder der Kommission gemäß § 11 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;
Entsendung von Angehörigen der Sektion zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 Forstgesetz 1975, Beratungstätigkeit;
Verwaltung der finanziellen Mittel;
Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen;
Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen der Durchführung der Aufgaben der Sektion.
II. ABSCHNITT
Aufgaben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
§ 3. Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sind folgende Aufgaben vorgehalten:
Koordinierung aller Aufgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung;
Planungen besonderer oder grundsätzlicher Art;
Verwaltung der finanziellen Mittel einschließlich derer Zuweisung;
Überprüfung von Projekten und Durchführung von Kollaudierungen;
Ausübung der fachlichen Aufsicht;
Führung des Wildbach- und Lawinenkatasters und von Statistiken;
Leitung der Kommissionen gemäß § 11 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;
Entsendung von Angehörigen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 Forstgesetz 1975;
Beratungstätigkeit;
Erlassung von Richtlinien;
Mitwirkung bei Einsätzen gemäß § 1 Z 12 und § 2 Z 9 im Falle des Vorliegens besonderer Umstände.
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