Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 15. Mai 1979 über den Verkehr und die Gebarung mit Suchtgiften (Suchtgiftverordnung 1979)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-10-01
Status Aufgehoben · 1997-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
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§ 1. (1) Den Bestimmungen der Einzigen Suchtgiftkonvention, des Suchtgiftgesetzes und dieser Verordnung unterliegen als Suchtgifte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes die in den Anhängen I bis III zu dieser Verordnung angeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Den Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes und dieser Verordnung unterliegen ferner die in den Anhängen IV und V zu dieser Verordnung angeführten psychotropen Stoffe, die im Sinne des § 1 Abs. 3 des Suchtgiftgesetzes als Suchtgifte gelten.

§ 2. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgiften ist nur nach Maßgabe einer besonderen Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz und in der von diesem zugestandenen Höchstmenge gestattet (§ 3 Abs. 1 Z 1 des Suchtgiftgesetzes). Diese Bewilligung darf nur den im Besitz einer Konzession nach § 220 Abs. 1 Z 1 oder 3 der Gewerbeordnung 1973 befindlichen Erzeugern pharmazeutischer Zubereitungen und Stoffe oder den im Besitz einer Konzession nach § 222 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 befindlichen Drogengroßhändlern (Depositeuren) erteilt werden.

(2) Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist unter Vorlage des entsprechenden Konzessionsbescheides oder Konzessionsdekretes bis längstens 30. September eines jeden Jahres beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz mit dem amtlichen Formblatt nach Muster 7 (Teilnahme am Suchtgiftverkehr) (Anm.: Muster nicht darstellbar) anzusuchen. Im Ansuchen ist gegebenenfalls die Art und ungefähre Menge der Stoffe, deren Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung beabsichtigt ist, ferner die Art und ungefähre Menge der Ausgangsstoffe anzuführen. Die Bewilligung wird nach Maßgabe des voraussichtlichen Bedarfes für das nächstfolgende Kalenderjahr erteilt. Die Bewilligung kann bei mißbräuchlicher Verwendung oder Nichtbefolgung der hinsichtlich des Verkehrs mit Suchtgiften bestehenden Vorschriften oder Wegfall der Voraussetzungen für ihre Erteilung zurückgenommen werden. Die Erteilung und Zurücknahme der Bewilligung ist im amtlichen Nachrichtenblatt des zuständigen Amtes der Landesregierung kundzumachen.

(3) Die erstmalige Aufnahme der bewilligten Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung eines Suchtgiftes ist vom Unternehmer dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz vorher anzuzeigen. Der Vorrat an Rohstoffen darf in der Regel die für die Erzeugung im folgenden Halbjahr erforderliche Menge nicht übersteigen. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann erforderlichenfalls die Einschränkung der Erzeugung verfügen. Eine Einstellung der Suchtgifterzeugung, Verarbeitung oder Umwandlung durch den Unternehmer ist umgehend dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz anzuzeigen.

(4) Die nach Abs. 1 Berechtigten dürfen Suchtgifte nur an Personen, die ebenfalls eine Bewilligung nach Abs. 1 besitzen, an die im § 3 Abs. 1 genannten wissenschaftlichen Institute und öffentliche Anstalten, an die nach § 3 Abs. 3 und 4 des Suchtgiftgesetzes Berechtigten, an öffentliche Apotheken oder Anstaltsapotheken abgeben. Erzeuger und Depositeure der im Anhang III genannten pharmazeutischen Zubereitungen dürfen Ärztemuster solcher Zubereitungen direkt an Ärzte oder Tierärzte abgeben. Sie sind jedoch verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz monatlich eine Meldung über die an Ärzte oder Tierärzte abgegebene Gesamtmenge der Muster solcher Zubereitungen vorzulegen.

§ 3. (1) Die Erzeugung und Verarbeitung, die Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgiften ist wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs-, oder sonstigen Fachanstalten, die ihrer zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedürfen, gestattet.

(2) Die Abgabe von Suchtgiften an solche Institute oder Anstalten darf nur gegen Vorweisung einer Bestätigung erfolgen, daß die in Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. In der Bestätigung ist die zum Empfang des Suchtgiftes bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Die Bestätigung ist bei Universitätsinstituten vom Rektor, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Instituten oder bei öffentlichen Anstalten von der mit der Aufsicht hierüber betrauten Behörde auszustellen. Über die Ausstellung oder Versagung der Bestätigung an private wissenschaftliche Institute entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die im Abs. 2 vorgesehenen Bestätigungen werden einem Universitätsinstitut oder sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Institut für den fortlaufenden Bezug auf unbestimmte Dauer dahingehend ausgestellt, daß es bestimmter oder sämtlicher der im § 1 angeführten Suchtgifte zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf. Die Bestätigung ist von der Behörde, die sie ausgestellt hat, einzuziehen, wenn das Institut aufgelassen wird oder die Notwendigkeit des Bezuges entfällt.

(4) Als zum Empfang bevollmächtigt ist der Leiter des Institutes oder ein von ihm beauftragter Angestellter des Institutes zu bezeichnen. Der Bevollmächtigte hat der abgebenden Unternehmung mittels Empfangsbestätigung (Gegenschein) die Abgabe des jedesmal bezogenen Suchtgiftes zu bestätigen. Bedient sich der Bevollmächtigte zur Abholung oder Übernahme einer Mittelsperson, so ist das Suchtgift nur auf Grund eines vom Bevollmächtigten unterfertigten Bestellscheines auszufolgen, der von der Mittelsperson an Stelle der Empfangsbestätigung abzugeben ist. Die Zusendung von Suchtgiften im Bahn-, Post-, Schiffahrts- und Luftverkehr hat an das Institut oder die Anstalt zu Handen des Bevollmächtigten zu erfolgen; in diesem Falle ersetzen die Belege über die Absendung die Empfangsbestätigung.

(5) Den in Abs. 1 genannten Anstalten und privaten wissenschaftlichen Instituten, die eines Suchtgiftes zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedürfen, wird die im Abs. 2 vorgesehene Bestätigung jeweils für das betreffende Kalenderjahr, letzteren nur dann ausgestellt, wenn keine Bedenken hinsichtlich eines Mißbrauches bestehen. Im übrigen sind die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(6) Die für die Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 zuständige Behörde hat das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz von jeder Ausstellung oder Einziehung der Bestätigung in Kenntnis zu setzen.

§ 4. (1) Erzeuger pharmazeutischer Zubereitungen und Stoffe sowie Drogengroßhändler (Depositeure) sind verpflichtet, über Suchtgifte gesonderte Vormerkungen zu führen. Aus diesen müssen der Lagerbestand, der Bezug und die Abgabe, die Bezugsquelle und der Abnehmer ersichtlich sein, bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag gewonnenen Erzeugnisses, gleichgültig ob dieses selbst ein Suchtgift ist oder nicht, sowie ein allfälliger Schwund und Verarbeitungsverlust. Über die Eignung der jeweiligen Vormerkungen entscheidet der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz. Dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz sind Kopien der Belege über die abgegebenen Suchtgiftmengen monatlich einzusenden.

(2) Ärzte und Tierärzte, die Suchtgifte bei der Ausübung ihres Berufes benötigen, die Krankenanstalten und die Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität, ferner die im § 3 Abs. 1 genannten Institute und Anstalten haben über Bezug und Verwendung von Suchtgiften, die in den Anhängen I, II, IV und V angeführt sind, derart genaue Vormerkungen zu führen, daß sie den Behörden über Verlangen Auskünfte hierüber erteilen können.

(3) Die Vormerkungen samt den dazu gehörenden Belegen sind nach Zeitabschnitten geordnet mindestens drei Jahre lang, von der letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren und auf Verlangen den mit der Überwachung betrauten Amtsorganen vorzuweisen oder über Verlangen der Behörde einzusenden.

§ 5. (1) Die öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken, ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken haben ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Vormerkbuch zu führen, in dem der Lagerbestand vom 1. Jänner eines jeden Jahres, der Bezug, die Bezugsquelle und die Abgabe von Suchtgiften, mit Ausnahme der im Anhang III genannten pharmazeutischen Zubereitungen, einzutragen sind. Der Bezug ist mit den Lieferscheinen, die Abgabe mit den ärztlichen Verschreibungen oder sonstigen Belegen auszuweisen. Als Beleg für die Abgabe von Suchtgiften an Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte dient jeder schriftliche Nachweis über die erfolgte Lieferung. Die Eingänge an Suchtgiften sind sofort, die Ausgänge spätestens am Monatsende zusammengefaßt in das Vormerkbuch einzutragen. Der Gesamtausgang von Suchtgiften des Anhanges II ist spätestens am Jahresende einzutragen. Am 31. Dezember eines jeden Jahres ist eine Bestandsaufnahme der tatsächlich vorhandenen Suchtgifte vorzunehmen; etwaige Differenzen sind im Vormerkbuch auszuweisen. Das Vormerkbuch ist samt den dazugehörenden Belegen drei Jahre lang, vom Tage der letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren und auf Verlangen den mit der Überwachung betrauten Amtsorganen vorzuweisen oder der Behörde einzusenden.

(2) Ärzte und Tierärzte dürfen Suchtgifte für ihre Hausapotheke und für ihren Praxisbedarf nur aus einer der ihrem Berufssitz nächstgelegenen zehn öffentlichen Apotheken beziehen. Die in Anhang III angeführten pharmazeutischen Zubereitungen dürfen auch aus anderen öffentlichen Apotheken bezogen werden.

§ 6. (1) Die im 2 Abs. 1 genannten Erzeuger und Drogengroßhändler (Depositeure) haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz in dreifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit Suchtgiften sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgiften im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Erzeuger und Drogengroßhändler (Depositeure) haben ferner bis zum 31. März jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz in dreifacher Ausfertigung eine schätzungsweise Zusammenstellung jener Suchtgifte bekanntzugeben, die sie im folgenden Kalenderjahr einzuführen oder zu erzeugen beabsichtigen.

(3) Die Nachweisungen gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name oder Firma und Standort des Erzeugers oder Drogengroßhändlers (Depositeurs),

2.

Bestand,

3.

Verwendung,

4.

Zugänge einschließlich der Einfuhren nach Österreich und

5.

Abgänge einschließlich der Ausfuhr aus Österreich.

(4) Die Zusammenstellungen gemäß Abs. 2 haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name oder Firma und Standort des Erzeugers oder Drogengroßhändlers (Depositeurs) und

2.

vorgesehenen Verwendungszweck.

(5) Für die Nachweisungen gemäß Abs. 1 und die Zusammenstellungen gemäß Abs. 2 sind die entsprechenden amtlichen Formblätter zu verwenden, die im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei erhältlich sind.

§ 7. Auf allen Packungen, in denen Suchtgifte in den Verkehr gebracht werden, ist der Suchtgiftinhalt entweder in Hundertteilen (Prozenten) oder in der darin enthaltenen Gewichtsmenge anzugeben.

§ 8. Suchtgifthältige Arzneimittel dürfen nur dann verschrieben werden, wenn ihre Anwendung nach den Grundsätzen der medizinischen oder veterinärmedizinischen Wissenschaft begründet ist und mit anderen Arzneimitteln das Auslangen nicht gefunden werden kann (§ 5 des Suchtgiftgesetzes).

§ 9. Nicht verschrieben werden dürfen:

1.

Suchtgifte in Substanz;

2.

Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten, ausgenommen zugelassene Arzneispezialitäten;

3.

Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den in Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen.

§ 10. (1) Der Arzt darf an einem Tag für einen Kranken oder für den Praxisbedarf als Höchstmenge verschreiben:

```

1.

Amphetamin .......................................... 0,2 g

```

```

2.

Cocain .............................................. 0,1 g

```

```

3.

Dexamphetamin ....................................... 0,2 g

```

```

4.

Dextromoramid ....................................... 0,1 g

```

```

5.

Hydrocodon .......................................... 0,2 g

```

```

6.

Hydromorphon ........................................ 0,03 g

```

```

7.

Ketobemidon ......................................... 0,1 g

```

```

8.

Methadon ............................................ 0,1 g

```

```

9.

Methamphetamin ...................................... 0,1 g

```

```

10.

Methylphenidat ...................................... 0,1 g

```

```

11.

Morphin ............................................. 0,2 g

```

```

12.

Nicomorphin ......................................... 0,2 g

```

```

13.

Normethadon ......................................... 0,15 g

```

```

14.

Norpipanon .......................................... 0,06 g

```

```

15.

a) Opium ............................................ 2,0 g

```

```

b)

Opiumextrakt ..................................... 1,0 g

```

```

c)

Opiumtinktur ..................................... 20,0 g

```

```

16.

Oxycodon............................................. 0,2 g

```

```

17.

Pantopon oder ähnliche suchtgifthältige Zubereitungen 0,4 g

```

```

18.

Pentazocin .......................................... 0,5 g

```

```

19.

Pethidin ............................................ 1,0 g

```

```

20.

Phenmetrazin ........................................ 0,3 g

```

```

21.

Piritramid .......................................... 0,15 g

```

(2) Erweisen sich in besonders schweren Fällen die in Abs. 1 angeführten Mengen für einen Kranken als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Arzt durch den als Überschrift anzubringenden Vermerk „praescriptio indicata'' zu kennzeichnen. Auf Dauerverschreibungen nach § 16 kann dieser Vermerk entfallen.

(3) Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Verschreibungen für den Bedarf der Krankenanstalten keine Anwendung.

§ 10. (1) Der Arzt darf an einem Tag für einen Kranken oder für den Praxisbedarf als Höchstmenge verschreiben:

```

1.

Amphetamin .......................................... 0,2 g

```

```

2.

Cocain .............................................. 0,1 g

```

```

3.

Dexamphetamin ....................................... 0,2 g

```

```

4.

Dextromoramid ....................................... 0,1 g

```

```

5.

Hydrocodon .......................................... 0,2 g

```

```

6.

Hydromorphon ........................................ 0,03 g

```

```

7.

Ketobemidon ......................................... 0,1 g

```

```

8.

Methadon ............................................ 0,1 g

```

```

9.

Methamphetamin ...................................... 0,1 g

```

```

10.

Methylphenidat ...................................... 0,1 g

```

```

11.

Morphin ............................................. 2,000 g

```

```

12.

Nicomorphin ......................................... 0,2 g

```

```

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