VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 5 vorgesehenen Notenwechsels wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 5 am 28. Juli 1979 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Volksrepublik Ungarn in dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auch auf dem Gebiete des Gesundheitswesens zu fördern,
und im Bewußtsein, durch diese Zusammenarbeit gleichzeitig der Festigung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu dienen,
sind übereingekommen, folgenden Vertrag zu schließen:
Artikel 1
Die Vertragspartner werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und der Medizin entwickeln und fördern.
Artikel 2
Die Entwicklung und Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten des Gesundheitswesens und der Medizin soll insbesondere erfolgen durch
den Erfahrungsaustausch auf den Gebieten
– der Leitung, Planung und Organisation des Gesundheitswesens,
– der medizinischen Betreuung der Bevölkerung,
– der Umwelthygiene sowie
– der Ausbildung bzw. Weiterbildung der auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und der Medizin tätigen Personen, den Informationsaustausch über
– die Gesetze, Vorschriften und Richtlinien, die sich auf das Gesundheitswesen beziehen,
– Krankheiten, die die gesundheitliche Situation bedeutend beeinflussen, insbesondere Infektionskrankheiten, ferner den Austausch von Fachzeitschriften und Publikationen.
Artikel 3
Die Vertragspartner fördern
– die Zusammenarbeit ihrer Institutionen und Experten auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und im Bereiche der Medizin,
– die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften,
– den Austausch von Experten zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung,
– die gegenseitige Teilnahme von Experten an einschlägigen Fachveranstaltungen.
Artikel 4
Die Durchführung dieses Vertrages obliegt
Zur Durchführung dieses Vertrages sind Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils zwei Jahren zu vereinbaren.
In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit und des gegenseitigen Nutzens nähere Vereinbarungen über den Austausch von Experten, wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen – insbesondere finanzieller Art – der Aufnahme im Gastland einschließlich der Sicherung dringender ärztlicher Versorgung, zu treffen.
Zur Vorbereitung dieser Arbeitspläne und zum Austausch von Erfahrungen über deren Durchführung sowie über beide Staaten betreffende Fragen des Gesundheitswesens treten Experten des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz und des Ministeriums für Gesundheitswesen regelmäßig abwechselnd auf dem Gebiete eines der beiden Vertragspartner, und zwar erstmalig in Wien zusammen.
Artikel 5
Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht einer der Vertragspartner diesen Vertrag spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
Dieser Vertrag tritt sechzig Tage nach Austausch von Noten auf diplomatischem Wege in Kraft, in denen die Vertragspartner einander von der durchgeführten Ratifikation desselben unterrichten.
Geschehen zu Budapest, am 10. Juli 1978
in je zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
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