Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 27. Mai 1980 über die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1980-07-01
Status Aufgehoben · 2006-01-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 42 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien ist für die Untersuchung der dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren zuständig. Weiters obliegen dieser Bundesanstalt Aufgaben der Forschung zur Vollziehung des Lebensmittelgesetzes 1975 im Interesse der Volksgesundheit auf dem Gebiete der Ernährung, der Lebensmittelkunde und der Lebensmittelhygiene, die Ausarbeitung von Untersuchungsmethoden, die grundsätzliche Begutachtung für das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz sowie Untersuchungen für die Codexkommission.

(2) Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung in Graz, Linz, Innsbruck und Salzburg sind für die Untersuchung der dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren zuständig.

§ 2. Der örtliche Wirkungsbereich der im § 1 genannten Bundesanstalten wird wie folgt festgelegt:

1.

Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien ist für die Länder Wien und Niederösterreich sowie das Burgenland, ausgenommen die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf, zuständig.

2.

Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Graz ist für die Länder Steiermark und Kärnten und für die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf des Burgenlandes zuständig.

3.

Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz ist für das Land Oberösterreich zuständig.

4.

Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck ist für die Länder Tirol und Vorarlberg zuständig.

5.

Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Salzburg ist für das Land Salzburg zuständig.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 5. Juni 1962, BGBl. Nr. 158, über die Errichtung einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz und über die Festsetzung des Wirkungskreises der Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung außer Kraft.

(3) Der Wirkungsbereich, welcher den gemäß § 49 Lebensmittelgesetz 1975 errichteten Untersuchungsanstalten der Länder und Gemeinden zukommt, bleibt durch diese Verordnung unberührt.

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