VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung des Grenzübertritts bei der Erfüllung von wasserwirtschaftlichen Aufgaben

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1980-09-01
Status Aufgehoben · 2007-12-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Mai 1980 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 am 1. September 1980 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik,

von dem Wunsch geleitet, den bei der Erfüllung von wasserwirtschaftlichen Aufgaben im Grenzgebiet notwendigen Grenzübertritt zu erleichtern,

haben beschlossen, einen Vertrag über die Regelung des Grenzübertritts zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehendes vereinbart haben:

Artikel 1

Personen, die bei der Erfüllung von Aufgaben aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet die Staatsgrenze überschreiten, müssen im Besitz eines Grenzübertrittsausweises gemäß Anlage A bzw. B (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) (im weiteren „Ausweis“ genannt) sein. In besonderen Fällen ist der Grenzübertritt auch Personen gestattet, die in einem Namensverzeichnis gemäß Anlage C bzw. D (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) aufscheinen, sofern sie von einem Inhaber eines Ausweises begleitet werden.

Artikel 2

(1) Die Ausweise sind mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren von den zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten auszustellen. Ihre Gültigkeitsdauer kann bis zu weiteren fünf Jahren verlängert werden. Die Ausstellung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer bedürfen der Vidierung durch die zuständige Zentralbehörde des anderen Vertragsstaates.

(2) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer und die Vidierung der Ausweise sind frei von Gebühren und Abgaben.

(3) Die Vidierung kann ohne Angabe von Gründen verweigert oder eine bereits erfolgte Vidierung jederzeit widerrufen werden. Hievon ist die Behörde des anderen Vertragsstaates, die den Ausweis ausgestellt hat, unverzüglich zu verständigen. Sie hat hierauf den Ausweis einzuziehen.

Artikel 3

(1) Die Inhaber der Ausweise sind berechtigt, zur Durchführung der in Artikel 1 genannten Aufgaben die Staatsgrenze überall zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates in einer Entfernung bis zu 200 Meter von der Staatsgrenze, in besonders begründeten Fällen auch in einer Entfernung bis zu 6 km von der Staatsgrenze, aufzuhalten.

(2) Der Grenzübertritt außerhalb eines für den Reiseverkehr zugelassenen Grenzüberganges und der anschließende Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist nur in der Zeit von Tagesanbruch bis zum Eintritt der Dunkelheit gestattet. Dies gilt jedoch nicht für den Grenzübertritt bei Naturkatastrophen und sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen.

(3) Der bevorstehende Grenzübertritt außerhalb eines für den Reiseverkehr zugelassenen Grenzüberganges ist mindestens 72 Stunden vorher der zuständigen Dienststelle des anderen Vertragsstaates unter Nennung von Ort, Zeitpunkt und Zweck des Grenzübertritts sowie des voraussichtlichen Beginns und Endes der geplanten Tätigkeit bekanntzugeben. Diese ist verpflichtet, die zuständigen Grenzkontrollorgane des eigenen Vertragsstaates hievon rechtzeitig zu verständigen. Bei Naturkatastrophen und sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen kann von der Einhaltung der Verständigungsfrist abgesehen werden.

(4) Die Inhaber der Ausweise sind verpflichtet, diese den zuständigen Organen der Vertragsstaaten auf Verlangen zur Kontrolle vorzuweisen.

(5) Der Verlust eines Ausweises ist der Behörde, die ihn ausgestellt hat, zu melden, die wieder die Behörde, die den Ausweis vidiert hat, hievon zu benachrichtigen hat. Bei Verlust des Ausweises auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates sind außerdem die zuständigen Grenzkontrollorgane hievon zu verständigen.

Artikel 4

Die Inhaber der Ausweise dürfen die zu ihrem persönlichen Gebrauch erforderlichen Lebensmittel, Getränke, Medikamente, Tabakwaren und üblichen Reiseeffekten abgaben- und genehmigungsfrei mitführen.

Artikel 5

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für den persönlichen Schutz und die Sicherheit der Inhaber der Ausweise zu sorgen und ihre Verfügung über die mitgeführten Dienst- und Arbeitsbehelfe nicht zu beschränken.

Artikel 6

(1) Die Namensverzeichnisse, in die bis zu 20 Personen aufgenommen werden können, sind in Österreich von den Bezirksverwaltungsbehörden und in Ungarn von den Bezirkskommanden der Grenzwache auszustellen. Sie sind für Personen bestimmt, die nur fallweise zu Arbeiten herangezogen werden.

(2) Für den Grenzübertritt müssen die in einem Namensverzeichnis aufscheinenden Personen im Besitz eines amtlichen Lichtbildausweises sein, aus dem ihre Identität hervorgeht.

(3) Die Ausstellung der Namensverzeichnisse ist frei von Gebühren und Abgaben.

(4) Eine Ausfertigung der Namensverzeichnisse ist beim ersten Grenzübertritt den Grenzkontrollorganen des anderen Vertragsstaates auszufolgen. Personen, die in einem im anderen Vertragsstaat ausgestellten Namensverzeichnis aufscheinen, kann ohne Angabe von Gründen die Einreise verweigert werden.

(5) Die Personen, die in einem Namensverzeichnis aufscheinen, haben bezüglich des Grenzübertritts und des Aufenthalts auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates die gleichen Rechte und Pflichten wie die Inhaber eines Ausweises.

Artikel 7

(1) Die zuständigen Dienststellen und Behörden beider Vertragsstaaten können zur Erfüllung der aus diesem Vertrag entstehenden Aufgaben unmittelbar miteinander verkehren.

(2) Die gegenseitige Mitteilung der wasserwirtschaftlichen Dienststellen, über die die Verständigung gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Vertrages vorzunehmen ist, erfolgt im Wege der gemäß Artikel 12 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet gebildeten Österreichisch-ungarischen Gewässerkommission.

Artikel 8

(1) Dieser Vertrag wird ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet vom 9. April 1956 *1) außer Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Budapest, am 6. Feber 1979, in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1959

(Anm.: Anlage A (Formular) nicht darstellbar, es wird auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

(Anm.: Anlage B (Formular) nicht darstellbar, es wird auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

(Anm.: Anlage C (Formular) nicht darstellbar, es wird auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

(Anm.: Anlage D (Formular) nicht darstellbar, es wird auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

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