Bundesgesetz vom 1. Dezember 1981 über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten
§ 1. Veterinärmedizinische Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Die Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling.
Die Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien.
Die Bundesanstalten für veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz, Innsbruck und Linz.
§ 1. Veterinärmedizinische Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Bundesanstalten für veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz, Innsbruck, Linz und Mödling.
§ 2. Die veterinärmedizinischen Bundesanstalten sind Dienststellen des Bundes. Sie unterstehen dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.
§ 3. (1) Der Aufgabenbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten umfaßt die Diagnostik und sonstige Untersuchungstätigkeit im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung, veterinärmedizinische Untersuchungen von Proben und Materialien tierischer Herkunft sowie die Herstellung und Prüfung von Sera, Impfstoffen gegen Tierkrankheiten, Bakterienpräparaten, Hämoderivaten, Arzneimitteln und von Desinfektionsmitteln und die damit verbundene Forschung. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört insbesondere auch
die Erstellung von Gutachten;
die Mitwirkung bei der Bekämpfung von Tierseuchen;
die wissenschaftliche Auswertung des anfallenden Untersuchungsmaterials;
die Entwicklung von diagnostischen Verfahren;
Expertentätigkeit in internationalen Gremien und Organisationen;
die Mitwirkung an der Öffentlichkeitsarbeit (Informations- und Bildungstätigkeit, Schaffung von Informationsmitteln) sowie die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen;
die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch.
(2) Arbeiten mit dem Erreger der Maul- und Klauenseuche sind ausschließlich der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien vorbehalten.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festzulegen.
§ 3. (1) Der Aufgabenbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten umfasst die Diagnostik und sonstige Untersuchungstätigkeit im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, veterinärmedizinische Untersuchungen von Proben und Materialien tierischer Herkunft sowie die Herstellung und Prüfung von Sera, Impfstoffen gegen Tierkrankheiten, Bakterienpräparaten, Hämoderivaten, Arzneimitteln und von Desinfektionsmitteln und die damit verbundene Forschung. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört insbesondere auch
die Erstellung von Gutachten;
die Mitwirkung bei der Bekämpfung von Tierseuchen;
die wissenschaftliche Auswertung des anfallenden Untersuchungsmaterials;
die Entwicklung von diagnostischen Verfahren;
Expertentätigkeit in internationalen Gremien und Organisationen;
die Mitwirkung an der Öffentlichkeitsarbeit (Informations- und Bildungstätigkeit, Schaffung von Informationsmitteln) sowie die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen;
die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch.
(2) Arbeiten mit dem Erreger der Maul- und Klauenseuche, der Klassischen Schweinepest, der Afrikanischen Schweinepest und der Vesikulären Virusseuche der Schweine sind ausschließlich der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling vorbehalten. Arbeiten mit dem Erreger der Maul- und Klauenseuche und anderen hochkontagiösen Infektionskrankheiten dürfen jedoch bis zur Errichtung und Inbetriebnahme geeigneter Einrichtungen dieser Bundesanstalt von deren Außenstelle in Wien-Hetzendorf durchgeführt werden.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festzulegen.
§ 4. Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Veterinärbehörden zuläßt, haben die veterinärmedizinischen Bundesanstalten die ihnen zugewiesenen Aufgaben auch auf Ersuchen von anderen Behörden, von Gerichten oder Privatpersonen durchzuführen. Arbeiten, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind bevorzugt zu behandeln.
§ 5. (1) Jede Anstalt ist in die Direktion, sowie in die zur Erfüllung der Aufgabenbereiche erforderlichen Gruppen, Abteilungen und sonstige Einrichtungen zu gliedern.
(2) Die Leitung der Anstalt obliegt ihrem Direktor.
(3) Zum Direktor einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt darf nur ein Tierarzt bestellt werden.
(4) Das Personal der Anstalt hat Fachpersonal, Verwaltungspersonal und Hilfspersonal zu umfassen.
(5) Das Anstaltspersonal ist unbeschadet der Diensthoheit des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz dem Direktor unterstellt und nach Maßgabe der verfassungsgesetzlichen und dienstrechtlichen Vorschriften an dessen Weisungen gebunden.
§ 6. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat für die veterinärmedizinischen Bundesanstalten eine Geschäftsordnung sowie eine Kanzleiordnung zu erlassen.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
die organisatorische Gliederung der Anstalten;
nähere Regelungen für den Dienstbetrieb;
die Genehmigungsbefugnisse des Direktors, sonstiger leitender und allenfalls auch anderer Bediensteter;
die Vertretung der Anstalten nach außen;
allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit der Bediensteten.
§ 7. (1) Die veterinärmedizinischen Bundesanstalten erbringen ihre Leistungen an Dritte für den Bund als Träger von Privatrechten.
(2) Zur Vertretung des Bundes gegenüber Dritten ist in den Angelegenheiten einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt ihr Direktor, sein Stellvertreter oder ein gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung ausdrücklich hiezu von diesen bevollmächtigter Bediensteter dieser Anstalt befugt.
§ 8. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat die Höhe der für die Inanspruchnahme der Tätigkeiten der Anstalten zu entrichtenden Entgelte nach dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Tarif im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
(2) Die Erlassung und Änderung des Anstaltstarifs ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen. Ausfertigungen des Anstaltstarifs sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten abzugeben.
§ 9. Durch dieses Bundesgesetz werden die durch Rechtsvorschriften festgelegten Aufgabenbereiche anderer Anstalten des Bundes nicht berührt.
§ 10. Der § 3a des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, in der Fassung BGBl. Nr. 122/1949 tritt außer Kraft.
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich des § 8 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden.
(3) Dienstnehmer der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien und die Bediensteten der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling gehören mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2000 der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling an.
(4) § 1, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 3 bis 5 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2000 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich des § 8 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 563/1981)
§ 2. (1) Soweit in Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten auf das Bundesgesetz über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG.
(3) Soweit in Bundesgesetzen und Verordnungen auf veterinärmedizinische Bundesanstalten verwiesen wird, sind diese Verweise als Verweisung auf die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) anzusehen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.