Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14. September 1981 über die Suchtgiftberatung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1981-09-26
Status Aufgehoben · 1997-12-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Ersetzt durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 379/1997.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1980 wird verordnet:

Ersetzt durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 379/1997.

§ 1. Zur Beratung und Betreuung von Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch sind anerkannt:

1.

Einrichtungen der Gebietskörperschaften, die zur Beratung und Betreuung von Suchtgiftabhängigen oder Suchtgiftkonsumenten bestimmt sind;

2.

für die Beratung und Betreuung von Suchtgiftabhängigen oder Suchtgiftkonsumenten bestimmte Abteilungen oder Anstaltsambulatorien von Krankenanstalten und Krankenanstalten in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums.

§ 2. Weiters werden nachstehende Einrichtungen oder Vereinigungen anerkannt:

1.

im Burgenland:

2.

in Kärnten:

a)

Beratungsstelle für Suchtgefahren des Kärntner Caritasverbandes;

b)

Psychosoziales Institut des Vereines „Arbeitsvereinigung der Sozialhilfeverbände Kärntens'';

3.

in Niederösterreich:

a)

Anton Proksch-Institut der Stiftung Genesungsheim Kalksburg, Abteilung in Vorderbrühl und die von diesem Institut in Niederösterreich betriebenen Beratungsstellen für Suchtgiftabhängige und Suchtgiftkonsumenten;

b)

die vom psychosozialen Dienst der Caritas der Diözese St. Pölten betriebenen Beratungsstellen für Suchtgiftabhängige und Suchtgiftkonsumenten;

c)

Grüner Kreis, Verein zur Rehabilitation und Integration ehemaliger drogen- und alkoholabhängiger Personen;

4.

in Oberösterreich:

5.

in Salzburg:

6.

in der Steiermark:

a)

Verein für psychische und soziale Lebensberatung in Judenburg;

b)

Verein „Jugendbildungs- und Informationszentrum (BIZ) Obersteiermark'';

c)

Verein „Beirat der Arbeitsgemeinschaft gegen Suchtgefahren'';

7.

in Tirol:

a)

Verein Kontakt - Information - Therapie (KIT);

b)

Landesgruppe Tirol der Österreichischen Gesellschaft für psychische Hygiene sowie die von dieser Gesellschaft betriebenen Einrichtungen, soweit sie zur Beratung oder Betreuung von Suchtgiftabhängigen oder Suchtgiftkonsumenten bestimmt sind;

c)

Suchtberatungsstelle der Caritas der Diözese Innsbruck;

d)

Verein zur Förderung des Jugendzentrums Z 6;

8.

in Vorarlberg:

a)

DIE FAEHRE - Hilfe und Beratung für Suchtgiftgefährdete und deren Angehörige;

b)

Sozialmedizinischer Dienst der Diözese Feldkirch;

c)

Verein für Drogentherapie und Forschung;

9.

in Wien:

a)

Zentralstelle für Suchtkrankenhilfe des Kuratoriums für psychosoziale Dienste und deren angeschlossene Beratungsstellen sowie Ambulatorien;

b)

Anton Proksch-Institut der Stiftung Genesungsheim Kalksburg und die von diesem Institut in Wien betriebenen Einrichtungen, soweit sie zur Beratung und Betreuung von Suchtgiftabhängigen oder Suchtgiftkonsumenten bestimmt sind;

c)

Club „Change'', Beratungsstelle des „Verein für Bewährungshilfe und soziale Arbeit'' für drogengefährdete Jugendliche;

d)

„Dialog'', Hilfs- und Beratungsstelle für Suchtgiftgefährdete und ihre Angehörigen;

e)

Drogenberatungsstelle „Drive'';

f)

Verein „Kriseninterventionszentrum'';

g)

die vom Verein Wiener Sozialprojekte betriebenen Einrichtungen, soweit sie zur Beratung und Betreuung von Suchtgiftabhängigen oder Suchtgiftkonsumenten bestimmt sind;

h)

Verein zur Eindämmung des Suchtgiftwesens, PASS;

i)

Therapeutische Wohngemeinschaft Simmering des Österreichischen Kolpingwerkes;

j)

ZUKUNFTSSCHMIEDE Voggeneder GmbH.

§ 2. Weiters werden nachstehende Einrichtungen oder Vereinigungen anerkannt:

1.

im Burgenland:

2.

in Kärnten:

a)

Beratungsstelle für Suchtgefahren des Kärntner Caritasverbandes;

b)

Psychosoziales Institut des Vereines „Arbeitsvereinigung der Sozialhilfeverbände Kärntens'';

3.

in Niederösterreich:

a)

Anton Proksch-Institut der Stiftung Genesungsheim Kalksburg, Abteilung in Vorderbrühl und die von diesem Institut in Niederösterreich betriebenen Beratungsstellen für Suchtgiftabhängige und Suchtgiftkonsumenten;

b)

die vom psychosozialen Dienst der Caritas der Diözese St. Pölten betriebenen Beratungsstellen für Suchtgiftabhängige und Suchtgiftkonsumenten;

c)

Grüner Kreis, Verein zur Rehabilitation und Integration ehemaliger drogen- und alkoholabhängiger Personen;

4.

in Oberösterreich:

5.

in Salzburg:

6.

in der Steiermark:

a)

Verein für psychische und soziale Lebensberatung in Judenburg;

b)

Verein „Jugendbildungs- und Informationszentrum (BIZ) Obersteiermark'';

c)

Verein „Beirat der Arbeitsgemeinschaft gegen Suchtgefahren'';

7.

in Tirol:

a)

Verein Kontakt - Information - Therapie (KIT);

b)

Landesgruppe Tirol der Österreichischen Gesellschaft für psychische Hygiene sowie die von dieser Gesellschaft betriebenen Einrichtungen, soweit sie zur Beratung oder Betreuung von Suchtgiftabhängigen oder Suchtgiftkonsumenten bestimmt sind;

c)

Suchtberatungsstelle der Caritas der Diözese Innsbruck;

d)

Verein zur Förderung des Jugendzentrums Z 6;

e)

die vom Verein „Sozial- und Gesundheitssprengel Innsbruck-Stadt'' betriebenen Einrichtungen, soweit sie zur ambulanten Beratung und Betreuung von suchtgiftgefährdeten oder suchtgiftabhängigen Personen bestimmt sind;

8.

in Vorarlberg:

a)

DIE FAEHRE - Hilfe und Beratung für Suchtgiftgefährdete und deren Angehörige;

b)

Sozialmedizinischer Dienst der Diözese Feldkirch;

c)

Verein für Drogentherapie und Forschung;

9.

in Wien:

a)

Zentralstelle für Suchtkrankenhilfe des Kuratoriums für psychosoziale Dienste und deren angeschlossene Beratungsstellen sowie Ambulatorien;

b)

Anton Proksch-Institut der Stiftung Genesungsheim Kalksburg und die von diesem Institut in Wien betriebenen Einrichtungen, soweit sie zur Beratung und Betreuung von Suchtgiftabhängigen oder Suchtgiftkonsumenten bestimmt sind;

c)

Club „Change'', Beratungsstelle des „Verein für Bewährungshilfe und soziale Arbeit'' für drogengefährdete Jugendliche;

d)

„Dialog'', Hilfs- und Beratungsstelle für Suchtgiftgefährdete und ihre Angehörigen;

e)

Drogenberatungsstelle „Drive'';

f)

Verein „Kriseninterventionszentrum'';

g)

die vom Verein Wiener Sozialprojekte betriebenen Einrichtungen, soweit sie zur Beratung und Betreuung von Suchtgiftabhängigen oder Suchtgiftkonsumenten bestimmt sind;

h)

Verein zur Eindämmung des Suchtgiftwesens, PASS;

i)

Therapeutische Wohngemeinschaft Simmering des Österreichischen Kolpingwerkes;

j)

ZUKUNFTSSCHMIEDE Voggeneder GmbH.

Ersetzt durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 379/1997.

§ 2. Weiters werden nachstehende Einrichtungen oder Vereinigungen anerkannt:

1.

im Burgenland:

2.

in Kärnten:

a)

Beratungsstelle für Suchtgefahren des Kärntner Caritasverbandes;

b)

Psychosoziales Institut des Vereines „Arbeitsvereinigung der Sozialhilfeverbände Kärntens'';

3.

in Niederösterreich:

a)

Anton Proksch-Institut der Stiftung Genesungsheim Kalksburg, Abteilung in Vorderbrühl und die von diesem Institut in Niederösterreich betriebenen Beratungsstellen für Suchtgiftabhängige und Suchtgiftkonsumenten;

b)

die vom psychosozialen Dienst der Caritas der Diözese St. Pölten betriebenen Beratungsstellen für Suchtgiftabhängige und Suchtgiftkonsumenten;

c)

Grüner Kreis, Verein zur Rehabilitation und Integration ehemaliger drogen- und alkoholabhängiger Personen;

4.

in Oberösterreich:

5.

in Salzburg:

6.

in der Steiermark:

a)

Verein für psychische und soziale Lebensberatung in Judenburg;

b)

Verein „Jugendbildungs- und Informationszentrum (BIZ) Obersteiermark'';

c)

Verein „Beirat der Arbeitsgemeinschaft gegen Suchtgefahren'';

d)

die vom Verein „Steiermärkisches Hilfswerk'' in Feldbach, Fürstenfeld und Bad Radkersburg betriebenen Einrichtungen, soweit sie zur ambulanten Beratung und Betreuung von suchtgiftgefährdeten oder suchtgiftabhängigen Personen bestimmt sind;

7.

in Tirol:

a)

Verein Kontakt - Information - Therapie (KIT);

b)

Landesgruppe Tirol der Österreichischen Gesellschaft für psychische Hygiene sowie die von dieser Gesellschaft betriebenen Einrichtungen, soweit sie zur Beratung oder Betreuung von Suchtgiftabhängigen oder Suchtgiftkonsumenten bestimmt sind;

c)

Suchtberatungsstelle der Caritas der Diözese Innsbruck;

d)

Verein zur Förderung des Jugendzentrums Z 6;

e)

die vom Verein „Sozial- und Gesundheitssprengel Innsbruck-Stadt'' betriebenen Einrichtungen, soweit sie zur ambulanten Beratung und Betreuung von suchtgiftgefährdeten oder suchtgiftabhängigen Personen bestimmt sind;

8.

in Vorarlberg:

a)

DIE FAEHRE - Hilfe und Beratung für Suchtgiftgefährdete und deren Angehörige;

b)

Sozialmedizinischer Dienst der Diözese Feldkirch;

c)

Verein für Drogentherapie und Forschung;

9.

in Wien:

a)

Zentralstelle für Suchtkrankenhilfe des Kuratoriums für psychosoziale Dienste und deren angeschlossene Beratungsstellen sowie Ambulatorien;

b)

Anton Proksch-Institut der Stiftung Genesungsheim Kalksburg und die von diesem Institut in Wien betriebenen Einrichtungen, soweit sie zur Beratung und Betreuung von Suchtgiftabhängigen oder Suchtgiftkonsumenten bestimmt sind;

c)

Club „Change'', Beratungsstelle des „Verein für Bewährungshilfe und soziale Arbeit'' für drogengefährdete Jugendliche;

d)

„Dialog'', Hilfs- und Beratungsstelle für Suchtgiftgefährdete und ihre Angehörigen;

e)

Drogenberatungsstelle „Drive'';

f)

Verein „Kriseninterventionszentrum'';

g)

die vom Verein Wiener Sozialprojekte betriebenen Einrichtungen, soweit sie zur Beratung und Betreuung von Suchtgiftabhängigen oder Suchtgiftkonsumenten bestimmt sind;

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