ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Veterinärwesens

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-01-01
Status Aufgehoben · 2004-07-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

1.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

2.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 85/2004).

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 11 vorgesehenen Notenaustausches wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen ist gemäß derselben Bestimmung am 13. Juli 1981 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik,

geleitet von dem Bestreben, die gegenseitige Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Veterinärwesens mit dem Ziele zu erweitern und zu vertiefen, die Gefahren, die Tierkrankheiten für die Volkswirtschaft und die Gesundheit der Bevölkerung der beiden Länder darstellen, zu vermindern, und

geleitet von dem Wunsche, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa weiter zu entwickeln,

haben beschlossen, das folgende Abkommen abzuschließen:

Das Abkommen gilt durch den Beitritt zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 85/2004).

Artikel 1

Die Vertragspartner werden zum Schutz ihrer Staatsgebiete vor Einschleppung ansteckender Tierkrankheiten bei der Einfuhr, Ausfuhr und bei der Durchfuhr von Tieren, Rohstoffen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, sowie von Gegenständen, die Träger von Erregern ansteckender Tierkrankheiten sein können, zusammenarbeiten.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 85/2004).

Artikel 2

Die zuständigen Behörden der Vertragspartner werden gemeinsame Maßnahmen zur Erleichterung der Anwendung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle unterliegenden Tiere und Waren vereinbaren.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 85/2004).

Artikel 3

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragspartner werden einander

a)

unverzüglich über einvernehmlich festzulegende ansteckende Tierkrankheiten informieren, die auf ihrem Staatsgebiet auftreten, über die Art und Anzahl der erkrankten Tiere, den Ort des Ausbruchs, die Art der Diagnose, bei der Maul- und Klauenseuche den festgestellten Virustyp sowie über Maßnahmen, die zur Bekämpfung dieser Krankheiten getroffen wurden;

b)

Berichte über den weiteren Verlauf dieser Krankheiten bis zu deren Erlöschen zusenden.

(2) Tritt im Gebiet eines Vertragspartners eine der im Abs. 1 lit. a erwähnten Krankheiten auf, so überläßt dieser Vertragspartner dem anderen Vertragspartner über dessen Ersuchen Stämme der betreffenden Krankheitserreger.

(3) Die zuständigen Behörden des einen Vertragspartners informieren die zuständigen Behörden des anderen Vertragspartners unverzüglich über die Schutzmaßnahmen, die sie zur Verhinderung einer Einschleppung der unter Abs. 1 lit. a erwähnten Tierkrankheiten getroffen haben, soweit sie im Gebiet eines Nachbarstaates aufgetreten sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragspartner tauschen regelmäßig die amtlichen Berichte über den Stand der ansteckenden Tierkrankheiten aus.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 85/2004).

Artikel 4

Die zuständigen Behörden der Vertragspartner informieren einander über die Anwendung veterinärmedizinischer Erkenntnisse zum Schutz der Tiere vor ansteckenden Tierkrankheiten, Parasitosen und anderen gesundheitlichen Gefahren für die Tierbestände.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 85/2004).

Artikel 5

Die Vertragspartner fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der angewandten veterinärmedizinischen Forschung und des Veterinärwesens, insbesondere durch

a)

Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen Fortbildung;

b)

Zusammenarbeit zwischen den veterinärmedizinischen Anstalten;

c)

Austausch und Besuche sowie andere Kontakte von Experten und Wissenschaftlern gemäß den in Art. 7 erwähnten Arbeitsplänen;

d)

Austausch von Fachzeitschriften und sonstigen Veröffentlichungen auf dem Gebiet der angewandten Veterinärmedizin;

e)

gegenseitige Zusendung von Informationen über die Organisation des Veterinärwesens sowie von Rechtsvorschriften und Instruktionen, die auf dem Gebiet des Veterinärwesens erlassen wurden.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 85/2004).

Artikel 6

Die zuständigen Veterinärbehörden der Vertragspartner stehen in Fragen, die die Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen betreffen, in direktem Kontakt.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 85/2004).

Artikel 7

Zur Durchführung dieses Abkommens vereinbaren die zuständigen Behörden der Vertragspartner Arbeitspläne für jeweils einen Zeitraum von drei Jahren, die die Konkretisierung der vereinbarten Vorhaben enthalten werden. Die Verhandlungen über diese Arbeitspläne finden abwechselnd auf dem Gebiet eines der Vertragspartner statt.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 85/2004).

Artikel 8

Der Austausch von Informationen sowie von Fachzeitschriften und Publikationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragspartner erfolgt kostenlos.

Im Falle des Austausches von Experten trägt der entsendende Vertragspartner die Kosten für die Hin- und Rückreise. Der empfangende Vertragspartner trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Fahrtkosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes auf Grundlage der Reziprozität und entsprechend den geltenden innerstaatlichen Vorschriften.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 85/2004).

Artikel 9

Streitfragen, die hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens zwischen den Vertragspartnern entstehen könnten, sind auf diplomatischem Wege beizulegen.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 85/2004).

Artikel 10

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern es nicht einer der Vertragspartner spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 85/2004).

Artikel 11

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch von Noten in Kraft, in denen die Vertragspartner einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragspartner dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Prag am 14. März 1979 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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