Bundesgesetz vom 7. Oktober 1982 über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1983-04-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 75
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. ABSCHNITT

Allgemeine Vorschriften

(1) Rinder (einschließlich Büffel und Bison), Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer und Schalenwild (Zuchtwild) unterliegen, wenn diese Tiere wie Haustiere gehalten werden und wenn deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung und Beurteilung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung).

(2) Schweine und Pferde, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegen überdies der Untersuchung auf Trichinen (Trichinenschau). Ferner unterliegen der Trichinenuntersuchung auch andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, wenn deren Fleisch zum Genuß für Menschen in Verkehr gebracht werden soll. Die Untersuchung auf Trichinen entfällt, wenn das Fleisch einer geeigneten Kältebehandlung (Gefrieren) unterzogen wird. Für die Durchführung dieser Kältebehandlung gilt § 31.

(3) Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen im Haushalt des Tierhalters sind von der Untersuchungspflicht (Abs. 1 und 2) ausgenommen, wenn

1.

das Fleisch dieser Tiere ausschließlich für den eigenen Verzehr durch den Tierhalter, seine im Haushalt lebenden Familienangehörigen und seine Betriebsangehörigen bestimmt ist und

2.

es sich nicht um eine Notschlachtung (§ 2 Abs. 2) handelt oder keiner der in § 9 Abs. 1 unter Z 1 bis 3 angeführten Umstände vorliegt.

(4) Der Landeshauptmann hat beim Auftreten einer anzeigepflichtigen

Tierseuche bis zu deren Erlöschen für das Seuchengebiet anzuordnen, daß die Schlachtungen gem. Abs. 3 der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch einen Fleischuntersuchungstierarzt unterliegen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Vermeidung der Verbreitung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung unter Bedachtnahme auf Abs. 3 sowie den jeweiligen Stand der Wissenschaft über Geflügel nähere Vorschriften über

1.

die Beschaffenheit von Elterntieren, Bruteiern, Küken und zur Schlachtung bestimmtem Geflügel sowie die Erfordernisse zur Erzielung einer solchen Beschaffenheit;

2.

die Reinigung und Desinfektion der Bruteinrichtungen, Stallungen und Schlachteinrichtungen;

3.

die hygienischen Vorkehrungen bei der Schlachtung, beim Zerlegen und Transportieren;

4.

die tierärztliche Kontrolle der Brütereien, Bestände und Schlachteinrichtungen und

5.

die unschädliche Beseitigung von Bruteiern, Küken, Geflügel

und

deren Schlachtkörper, die als mit Salmonellen behaftet

festgestellt worden sind,

zu erlassen.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann durch Verordnung die Untersuchung und Beurteilung für solches Geflügel anordnen, dessen Fleisch unter der Bezeichnung „staatlich kontrolliert“ in Verkehr gebracht werden soll. In dieser Verordnung ist über die gem. Abs. 5 vorgesehenen Vorschriften hinaus festzulegen, daß

1.

die Geflügelbestände und Brütereien einer tierärztlichen Kontrolle hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes und der hygienischen Verhältnisse zu unterziehen sind;

2.

der kontrollierende Tierarzt Zeugnisse über den Gesundheitszustand des zur Schlachtung bestimmten Geflügelbestandes auszustellen hat;

3.

der Geflügelhalter verpflichtet ist, Aufzeichnungen zu führen, welche Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Geflügelbestandes ermöglichen und aus denen die Anwendung von Arzneimitteln ersichtlich ist;

4.

die zur Schlachtung angelieferten Tiere vor der Schlachtung einer Schlachttieruntersuchung zu unterziehen sind;

5.

nach der Schlachtung einer Fleischuntersuchung zu unterziehen sind;

6.

das Fleischuntersuchungsorgan nach dem Ergebnis der Untersuchung das Fleisch als „tauglich“ oder „tauglich nach Brauchbarmachung“ oder „untauglich“ zu beurteilen hat;

(7) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Zuchtwildarten und für einer Verordnung nach Abs. 5 oder 6 in Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogenes Geflügel festzulegen, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Eigenart dieser Tiere bei deren Haltung und der Fleischgewinnung erforderlich ist, sofern nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft in veterinärhygienischer Hinsicht und im Hinblick auf die Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit keine Bedenken dagegen bestehen.

(8) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung festzusetzen, auf welche anderen als die von Abs. 1 erfaßten Tiere und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zum Schutze der menschlichen Gesundheit erforderlich ist. Hiebei können unter Berücksichtung der jeweiligen Besonderheiten der damit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogenen Tierarten sowie der jeweiligen veterinär- und sanitätshygienischen Erfordernisse auch ergänzende Bestimmungen über die Gewinnung, die Untersuchung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung und den Transport des Fleisches festgelegt werden.

(9) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Vermeidung der Verbreitung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft nähere Vorschriften für einzelne Tierarten über

1.

die Beschaffenheit von zur Schlachtung bestimmten Tieren sowie die Erfordernisse zur Erzielung einer solchen Beschaffenheit,

2.

die Reinigung und Desinfektion der Stallungen,

3.

die hygienischen Vorkehrungen beim Transport,

4.

die tierärztliche Kontrolle der Betriebe und der Tiere und

5.

allfällige Beschränkungen des Inverkehrbringens von zur Schlachtung bestimmten Tieren oder des von diesen gewonnenen Fleisches

zu erlassen. Hiebei können auch eine veterinärbehördliche Zulassung von Betrieben und nähere Bestimmungen über deren Erteilung und Entziehung vorgeschrieben werden.

(10) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz

hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie über die Beurteilung des Fleisches festzulegen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand

der Wissenschaft aus veterinär- oder sanitätspolizeilichen Gründen erforderlich ist.

§ 2. (1) Das Schlachten ist das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung.

(2) Notschlachtung ist jedes Schlachten, zu dem sich der Tierbesitzer entschließt, weil ihm an dem Tier wahrgenommene Krankheitssymptome oder äußere Verletzungen die Besorgnis einer gänzlichen oder teilweisen Entwertung des Tieres nahelegen, welcher Entwertung er vorbeugen will.

§ 2. (1) Das Schlachten ist das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung.

(2) Eine "Schlachtung aus besonderem Anlass" ist jede von einem Tierarzt oder Verfügungsberechtigten im Anschluss an einen Unfall oder auf Grund schwerer physiologischer und funktioneller Störungen angeordnete Schlachtung. Eine "Notschlachtung" ist eine Schlachtung aus besonderem Anlass außerhalb eines Schlachtbetriebes, wenn der Tierarzt oder der Verfügungsberechtigte der Auffassung ist, dass das Tier nicht transportfähig ist oder dass der Transport dem Tier unnötige Leiden verursachen würde.

§ 3. (1) ,Fleisch` im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle für den menschlichen Genuß verwendbaren Teile der der Untersuchung (§ 1) unterliegenden Tiere sowie die aus diesen hergestellten Waren, die sich zum menschlichen Genuß eignen oder hiefür bestimmt sind.

(2) ,Frisches Fleisch` im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Fleisch (einschließlich im Hochvakuum oder in definierter Atmosphäre umhülltes Fleisch), das nicht zum Zwecke der Haltbarmachung - außer mit Kälte - behandelt worden ist.

(3) Der Auslandsfleischuntersuchung gemäß §§ 42 und 43 unterliegt das Fleisch aller Tierarten, die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen.

II. ABSCHNITT

Fleischuntersuchungsorgane

§ 4. (1) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Überwachung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt dem Landeshauptmann. Die Gemeinden sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zur Mitwirkung verpflichtet.

(2) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung dieser Aufgaben besonders geschulter Organe (Fleischuntersuchungsorgane) zu bedienen. Diese sind vom Landeshauptmann nach Anhören der Gemeinde, in deren Bereich sie ihre Tätigkeit ausüben sollen, zu bestellen. Die Äußerung der Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Als besonders geschult gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, Tierärzte (Fleischuntersuchungstierärzte).

(3) Der Landeshauptmann hat die Schlachttier- und Fleischuntersuchung solchen Gemeinden zu übertragen, die über mindestens einen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Fleischuntersuchungstierarzt verfügen.

(4) Der Landeshauptmann hat eine nach Abs. 3 vorgenommene Übertragung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr vorliegen. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Die beauftragten Fleischuntersuchungsorgane, die nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, sind vom Landeshauptmann auf die genaue Erfüllung ihrer Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der bestehenden Schlachttier- und Fleischuntersuchungsvorschriften, anzugeloben.

(6) Die Beauftragung der Fleischuntersuchungsorgane hat mit deren Zustimmung durch Bescheid des Landeshauptmannes zu erfolgen. Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet.”

(7) Sind für den Bereich einer Gemeinde zwei oder mehrere Fleischuntersuchungsorgane bestellt, so hat der Landeshauptmann die Aufteilung der Arbeit dieser Organe untereinander in jenen Fällen mit Bescheid nachträglich festzulegen, in denen weder die Beauftragungsbescheide gemäß Abs. 6 eine geeignete Arbeitsverteilung enthalten noch eine Einigung der betroffenen Organe hierüber zustande kommt. Hiebei hat der Landeshauptmann die betroffenen Fleischuntersuchungsorgane anzuhören und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Die im Bescheid vorgeschriebene Arbeitsverteilung ist vom Bürgermeister in geeigneter Weise kundzumachen.

II. ABSCHNITT

Fleischuntersuchungsorgane

§ 4. (1) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Überwachung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt dem Landeshauptmann. Die Gemeinden sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zur Mitwirkung verpflichtet.

(2) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung dieser Aufgaben besonders geschulter Organe (Fleischuntersuchungsorgane) zu bedienen. Diese sind vom Landeshauptmann nach Anhören der Gemeinde, in deren Bereich sie ihre Tätigkeit ausüben sollen, zu bestellen. Die Äußerung der Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Als besonders geschult gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, Tierärzte (Fleischuntersuchungstierärzte).

(3) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Bundesland Wien darf durch Tierärzte wahrgenommen werden, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen.

(4) Der Landeshauptmann hat eine nach Abs. 3 vorgenommene Übertragung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr vorliegen. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Die beauftragten Fleischuntersuchungsorgane, die nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, sind vom Landeshauptmann auf die genaue Erfüllung ihrer Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der bestehenden Schlachttier- und Fleischuntersuchungsvorschriften, anzugeloben.

(6) Die Beauftragung der Fleischuntersuchungsorgane hat mit deren Zustimmung durch Bescheid des Landeshauptmannes zu erfolgen. Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet.”

(7) Sind für den Bereich einer Gemeinde zwei oder mehrere Fleischuntersuchungsorgane bestellt, so hat der Landeshauptmann die Aufteilung der Arbeit dieser Organe untereinander in jenen Fällen mit Bescheid nachträglich festzulegen, in denen weder die Beauftragungsbescheide gemäß Abs. 6 eine geeignete Arbeitsverteilung enthalten noch eine Einigung der betroffenen Organe hierüber zustande kommt. Hiebei hat der Landeshauptmann die betroffenen Fleischuntersuchungsorgane anzuhören und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Die im Bescheid vorgeschriebene Arbeitsverteilung ist vom Bürgermeister in geeigneter Weise kundzumachen.

II. ABSCHNITT

Fleischuntersuchungsorgane

§ 4. (1) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Überwachung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt dem Landeshauptmann. Die Gemeinden sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zur Mitwirkung verpflichtet.

(2) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung dieser Aufgaben besonders geschulter Organe (Fleischuntersuchungsorgane) zu bedienen. Diese sind vom Landeshauptmann nach Anhören der Gemeinde, in deren Bereich sie ihre Tätigkeit ausüben sollen, zu bestellen. Die Äußerung der Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Als besonders geschult gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, Tierärzte (Fleischuntersuchungstierärzte).

(3) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Bundesland Wien darf durch Tierärzte wahrgenommen werden, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2003)

(5) Die beauftragten Fleischuntersuchungsorgane, die nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, sind vom Landeshauptmann auf die genaue Erfüllung ihrer Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der bestehenden Schlachttier- und Fleischuntersuchungsvorschriften, anzugeloben.

(6) Die Beauftragung der Fleischuntersuchungsorgane hat mit deren Zustimmung durch Bescheid des Landeshauptmannes zu erfolgen. Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet.”

(7) Sind für den Bereich einer Gemeinde zwei oder mehrere Fleischuntersuchungsorgane bestellt, so hat der Landeshauptmann die Aufteilung der Arbeit dieser Organe untereinander in jenen Fällen mit Bescheid nachträglich festzulegen, in denen weder die Beauftragungsbescheide gemäß Abs. 6 eine geeignete Arbeitsverteilung enthalten noch eine Einigung der betroffenen Organe hierüber zustande kommt. Hiebei hat der Landeshauptmann die betroffenen Fleischuntersuchungsorgane anzuhören und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Die im Bescheid vorgeschriebene Arbeitsverteilung ist vom Bürgermeister in geeigneter Weise kundzumachen.

§ 5. (1) Als Fleischuntersuchungsorgan dürfen nur Personen beauftragt werden, die

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 118/1994)

2.

die volle geistige und körperliche Eignung zur Erfüllung ihrer Aufgaben besitzen und

3.

im Besitz eines amtsärztlichen Zeugnisses nach dem Bazillenausscheidergesetz sind.

(2) Die beauftragten Personen haben jährlich den Nachweis zu erbringen, daß sie im Besitz eines amtsärztlichen Zeugnisses nach dem Bazillenausscheidergesetz sind.

(3) Personen, die im Gewerbe eines Gastwirtes, Fleischers oder Abdeckers tätig sind oder den Handel mit Tieren oder tierischen Rohprodukten betreiben, sowie Personen, die für eine Tierversicherung tätig sind, dürfen das Amt eines Fleischuntersuchungsorgans nicht ausüben.

§ 5. (1) Als Fleischuntersuchungsorgan dürfen nur Personen beauftragt werden, die

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 118/1994)

2.

die volle geistige und körperliche Eignung zur Erfüllung ihrer Aufgaben besitzen und

3.

im Besitz eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses sind, aus dem hervorgeht, dass bei der Tätigkeit mit Fleisch keine Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern besteht.

(2) Die beauftragten Personen haben dafür zu sorgen, dass das Gesundheitszeugnis gemäß Abs. 1 Z 3 jährlich erneuert wird.

(3) Personen, die im Gewerbe eines Gastwirtes, Fleischers oder Abdeckers tätig sind oder den Handel mit Tieren oder tierischen Rohprodukten betreiben, sowie Personen, die für eine Tierversicherung tätig sind, dürfen das Amt eines Fleischuntersuchungsorgans nicht ausüben.

§ 6. (1) Tierärzte dürfen mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur beauftragt werden, wenn sie

1.

die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 3 erfüllen und

2.

in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind.

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