Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 10. August 1982 über Untersuchungsstellen auf Rinderleukose
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose, BGBl. Nr. 272/1982, wird verordnet:
§ 1. Die serologischen und sonstigen Untersuchungen auf enzootische Rinderleukose haben
die veterinärmedizinischen Bundesanstalten,
die Veterinärmedizinische Universität Wien und
die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Ehrental in Klagenfurt
§ 2. (1) Die Veterinärmedizinische Universität Wien ist örtlich für die Gemeinde Wien und für das Lehr- und Forschungsgut Merkenstein, Gemeinde Pottenstein, politischer Bezirk Baden, zuständig.
(2) Die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Ehrental in Klagenfurt ist örtlich für das Land Kärnten zuständig.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1982 in Kraft.
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