Bundesgesetz vom 1. Juni 1982 zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose (Rinderleukosegesetz)
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Die enzootische Rinderleukose, im folgenden Leukose genannt, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen.
§ 2. (1) Mit den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Untersuchungen sind die Amtstierärzte zu betrauen.
(2) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat der Landeshauptmann freiberufliche Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im politischen Bezirk ansässige freiberufliche Tierärzte heranzuziehen.
§ 2. (1) Mit den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Untersuchungen sind die Amtstierärzte zu betrauen.
(2) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat der Landeshauptmann freiberufliche Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im politischen Bezirk ansässige freiberufliche Tierärzte heranzuziehen.
(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung festlegen, dass abweichend von Abs. 1 und 2 zur Durchführung von periodischen Milchuntersuchungen (§ 15 Abs.4) auch andere hierfür besonders geschulte Personen herangezogen werden können.
§ 3. (1) Eine serologische Untersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Untersuchung des Blutserums eines Rindes auf das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen das Virus der Leukose durch eine Untersuchungsstelle (§ 4) nach einem vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz festgelegten Verfahren.
(2) Das Ergebnis der serologischen Untersuchung hat zu lauten:
auf „positiv“, wenn durch den Nachweis spezifischer Antikörper auf eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der Leukose zu schließen ist;
auf „negativ“, wenn spezifische Antikörper mit Sicherheit nicht nachgewiesen werden;
auf „zweifelhaft“, wenn das Serum weder „positiv“ noch „negativ“ zu beurteilen ist.
§ 3. (1) Eine serologische Untersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Untersuchung des Blutserums eines Rindes auf das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen das Virus der Leukose durch eine Untersuchungsstelle (§ 4) nach einem vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen festgelegten Verfahren.
(2) Das Ergebnis der serologischen Untersuchung hat zu lauten:
auf „positiv”, wenn durch den Nachweis spezifischer Antikörper auf eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der Leukose zu schließen ist;
auf „negativ”, wenn spezifische Antikörper mit Sicherheit nicht nachgewiesen werden;
auf „zweifelhaft”, wenn das Serum weder „positiv” noch „negativ” zu beurteilen ist.
§ 4. (1) Die veterinärmedizinischen Bundesanstalten haben die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen serologischen und sonstigen Untersuchungen auf Leukose vorzunehmen.
(2) Sofern ein Bedarf danach besteht, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung weitere Untersuchungsstellen zu bestimmen, die im Hinblick auf ihre personelle und apparative Ausstattung die Untersuchungen im Sinne des Abs. 1 vorzunehmen haben.
§ 4. (1) Die veterinärmedizinischen Bundesanstalten haben die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen serologischen und sonstigen Untersuchungen auf Leukose vorzunehmen.
(2) Sofern ein Bedarf danach besteht, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung weitere Untersuchungsstellen zu bestimmen, die im Hinblick auf ihre personelle und apparative Ausstattung die Untersuchungen im Sinne des Abs. 1 vorzunehmen haben.
§ 5. Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die wirtschaftlich und betreuungsmäßig eine selbständige Einheit darstellt.
§ 5. Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff “Tierhaltungsbetrieb” fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebes) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.
§ 6. (1) Als Inverkehrsetzen gilt das Verbringen eines Rindes
auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau,
in einen anderen Bestand anläßlich des Wechsels des ständigen Aufenthaltsortes oder
mittels Eisenbahn, Schiff, Kraftfahrzeug (Anhänger) oder Luftfahrzeug über den Bereich einer Gemeinde hinaus.
(2) Als Inverkehrsetzen gilt nicht das Verbringen eines Rindes
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 237/1985.)
in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage zur unmittelbaren Schlachtung oder
auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
§ 7. Leukosereagent ist
ein Rind, bei dem der Erreger der Leukose nachgewiesen werden konnte,
ein Rind im Alter von sechs Monaten oder darüber, bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „positiv” lautete,
ein Rind im Alter von sechs Monaten oder darüber, bei dem das Ergebnis von drei aufeinanderfolgenden serologischen Untersuchungen „zweifelhaft” lautete, oder
ein Kalb, das bei einem Leukosereagenten zum Zeitpunkt seiner Feststellung gesaugt hat.
§ 8. (1) Leukoseverdächtig ist ein Rind,
bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „zweifelhaft” lautete,
das Krankheitserscheinungen aufweist, die den Verdacht der Leukose erwecken, oder
bei dem nach seinem Tod, insbesondere anläßlich der Fleischbeschau Veränderungen festgestellt werden, die den Verdacht der Leukose erwecken.
(2) Ein Rind, bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „zweifelhaft” lautete, ist nicht mehr leukoseverdächtig, wenn das Ergebnis zweier aufeinanderfolgender Wiederholungsuntersuchungen des leukoseverdächtigen Rindes, die im Abstand von mindestens je sechs Wochen vorgenommen wurden, „negativ” lautete. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht in dem Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen. Wurde das leukoseverdächtige Rind in einem Bestand ermittelt, der schon seit mehr als vier Jahre leukosefrei ist, genügt das negative Ergebnis einer Wiederholungsuntersuchung.
§ 9. (1) Ansteckungsverdächtig ist ein Rind, das
mit einem Leukosereagenten gemeinsam oder innerhalb der letzten drei Monate vor Feststellung eines Leukosereagenten gemeinsam mit diesem untergebracht war,
mit einem Leukosereagenten insbesondere auf der Weide, auf einem Transport, beim Deckakt oder auf einem Tiermarkt in Berührung gekommen ist.
(2) Ein Rind ist nicht mehr ansteckungsverdächtig, wenn frühestens acht Wochen nach Beseitigung der Ansteckungsmöglichkeit und frühestens sechs Monate nach der ersten Nachuntersuchung eine zweite Nachuntersuchung des Rindes vorgenommen wurde und das Ergebnis „negativ” lautete.
§ 10. Leukoseverseucht ist ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere Leukosereagenten befinden oder befunden haben. Er gilt so lange als verseucht, bis die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllt sind.
§ 10. (1) Leukoseverseucht ist ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere Leukosereagenten befinden oder befunden haben. Er gilt so lange als verseucht, bis die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllt sind.
(2) Leukoseverdächtig ist ein Bestand, bei dem die Milch- oder Blutuntersuchungen oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben.
§ 11. (1) Ein Bestand ist anerkannt leukosefrei, wenn im Zuge der nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen Untersuchungen oder Erhebungen keine Leukosereagenten, leukoseverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Tiere festgestellt worden sind.
(2) Besteht ein Bestand nur aus Rindern, die nach dem Zeitpunkt der letzten für das bestimmte Gebiet angeordneten Untersuchung (§ 15) aus anerkannt leukosefreien Beständen eingebracht wurden, so gilt er als anerkannt leukosefrei.
(3) Ein leukoseverseuchter Bestand (§ 10) wird zu einem anerkannt leukosefreien Bestand, wenn
alle Leukosereagenten ausgemerzt worden sind und
frühestens acht Wochen nach Entfernung des letzten Leukosereagenten das Ergebnis zweier aufeinanderfolgender Nachuntersuchungen aller Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber (§ 23 Abs. 2) „negativ” lautete.
§ 12. (1) Leukosefrei ist ein Bundesland oder ein Teil eines Bundeslandes, der mindestens einem politischen Bezirk entspricht, in dem alle Rinderbestände mindestens zweimal untersucht worden sind und in dem bei der letzten Untersuchung weniger als 0,5 vH aller Rinderbestände als leukoseverseucht (§ 10) oder weniger als 0,2 vH aller untersuchten Rinder als Leukosereagenten (§ 7) ermittelt werden. Ein solches Gebiet ist vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zum leukosefreien Gebiet zu erklären.
(2) Verliert ein solches Gebiet die Voraussetzungen für ein leukosefreies Gebiet, so ist die Verordnung entsprechend zu ändern.
§ 12. (1) Leukosefrei ist ein Bundesland oder ein Teil eines Bundeslandes, der mindestens einem politischen Bezirk entspricht, in dem alle Rinderbestände mindestens zweimal untersucht worden sind und in dem bei der letzten Untersuchung weniger als 0,5 vH aller Rinderbestände als leukoseverseucht (§ 10) oder weniger als 0,2 vH aller untersuchten Rinder als Leukosereagenten (§ 7) ermittelt werden. Ein solches Gebiet ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung zum leukosefreien Gebiet zu erklären.
(2) Verliert ein solches Gebiet die Voraussetzungen für ein leukosefreies Gebiet, so ist die Verordnung entsprechend zu ändern.
ABSCHNITT II
Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 13. (1) Es ist verboten, Leukosereagenten, leukoseverdächtige und ansteckungsverdächtige Rinder sowie Rinder aus Beständen, die nicht anerkannt leukosefrei sind, in Verkehr zu setzen.
(2) Der Tierhalter und sein Beauftragter haben dafür zu sorgen, daß für die Rinder, die in Verkehr gesetzt werden, veterinärbehördliche Zeugnisse ausgestellt sind, denen zu entnehmen ist, daß die Tiere aus einem anerkannt leukosefreien Bestand stammen. Die Ausstellung dieser Zeugnisse obliegt dem Landeshauptmann. Für jedes Rind ist ein Zeugnis auszustellen. Es verliert nach Ablauf von 30 Tagen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet seine Gültigkeit.
(3) Über Verlangen des Tierhalters oder seines Beauftragten ist in den Zeugnissen das negative Ergebnis einer serologischen Untersuchungzu bescheinigen, wenn das Ergebnis der Untersuchung des betreffenden Rindes „negativ” lautete.
(4) Liegt der Herkunftsbestand eines Rindes in einem leukosefreien Gebiet (§ 12), so ist dies über Verlangen des Tierhalters oder seines Beauftragten in dem Zeugnis zu bestätigen.
(5) Rinderhalter dürfen nur Rinder in ihren Bestand einstellen, für die Zeugnisse gemäß Abs. 2 ausgestellt worden sind.
§ 14. Der Landeshauptmann hat die Rinderbestände in Evidenz zu halten.
§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf Leukose (§ 3) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle gemäß Abs. 2 erfaßten Rinder zu erstrecken und sind in den nach Abs. 2 festgelegten zeitlichen Abständen durchzuführen.
(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung
das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und
die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden.
§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf Leukose anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle gemäß Abs. 2 erfaßten Rinder zu erstrecken und sind in den nach Abs. 2 festgelegten zeitlichen Abständen durchzuführen.
(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch
Verordnung
das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und
die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden. Bei Anordnung von Stichproben ist die Einbeziehung von Milch-, Mast- und Mutterkuhbetrieben im epidemiologisch erforderlichen Ausmaß sicherzustellen.
(4) In leukosefreien Gebieten können bei Beständen, welche nicht ausschließlich Tiere zur Mast halten oder reine Mutterkuhbestände sind, die periodischen Untersuchungen auch durch Untersuchung der Milch eines Rindes oder der vereinigten Milch mehrerer Rinder erfolgen. Ergibt eine solche Probe den Verdacht auf die Anwesenheit des Leukoseerregers, ist der Bestand nach § 3 blutserologisch zu untersuchen.
§ 16. Rinder, die vom Tierarzt (§ 2) einer serologischen Untersuchung (§ 3) unterzogen werden, sind mit einer amtlichen Ohrmarke zu versehen, falls sie ohne amtliche Ohrmarke oder ohne einer von einer anerkannten Leistungskontrollorganisation eingezogenen Lebensnummermarke angetroffen werden.
§ 17. Die nach diesem Bundesgesetz auszustellenden Zeugnisse sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz aufzulegen.
§ 17. Die nach diesem Bundesgesetz auszustellenden Zeugnisse sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen aufzulegen.
ABSCHNITT III
Besondere Schutzmaßregeln
§ 18. (1) Anzuzeigen sind
Krankheitserscheinungen am lebenden Rind, die den Verdacht der Leukose erwecken,
Veränderungen am toten Rind, die den Verdacht der Leukose erwecken,
positive oder zweifelhafte serologische Befunde auf Leukose,
Nachweise des Erregers der Leukose bei Rindern.
(2) Die Anzeige hat
der zugezogene Tierarzt,
der Tierhalter oder
der Fleischbeschautierarzt
(3) Der Leiter der mit der Untersuchung auf Leukose befaßten Untersuchungsstelle hat die Untersuchungsbefunde unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
ABSCHNITT III
Besondere Schutzmaßregeln
§ 18. (1) Anzuzeigen sind
Krankheitserscheinungen am lebenden Rind, die den Verdacht der Leukose erwecken,
Veränderungen am toten Rind, die den Verdacht der Leukose erwecken,
positive oder zweifelhafte serologische Befunde auf Leukose,
Nachweise des Erregers der Leukose bei Rindern,
Hinweise des Erregers der Leukose in Milchproben.
(2) Die Anzeige hat
der zugezogene Tierarzt,
der Tierhalter oder
der Fleischbeschautierarzt
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