Bundesgesetz vom 1. Juni 1982 zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose (Rinderleukosegesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1982-10-01
Status Aufgehoben · 2013-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 35
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ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die enzootische Rinderleukose, im folgenden Leukose genannt, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen.

§ 2. (1) Mit den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Untersuchungen sind die Amtstierärzte zu betrauen.

(2) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat der Landeshauptmann freiberufliche Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im politischen Bezirk ansässige freiberufliche Tierärzte heranzuziehen.

§ 3. (1) Eine serologische Untersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Untersuchung des Blutserums eines Rindes auf das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen das Virus der Leukose durch eine Untersuchungsstelle (§ 4) nach einem vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz festgelegten Verfahren.

(2) Das Ergebnis der serologischen Untersuchung hat zu lauten:

1.

auf „positiv“, wenn durch den Nachweis spezifischer Antikörper auf eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der Leukose zu schließen ist;

2.

auf „negativ“, wenn spezifische Antikörper mit Sicherheit nicht nachgewiesen werden;

3.

auf „zweifelhaft“, wenn das Serum weder „positiv“ noch „negativ“ zu beurteilen ist.

§ 4. (1) Die veterinärmedizinischen Bundesanstalten haben die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen serologischen und sonstigen Untersuchungen auf Leukose vorzunehmen.

(2) Sofern ein Bedarf danach besteht, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung weitere Untersuchungsstellen zu bestimmen, die im Hinblick auf ihre personelle und apparative Ausstattung die Untersuchungen im Sinne des Abs. 1 vorzunehmen haben.

§ 5. Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die wirtschaftlich und betreuungsmäßig eine selbständige Einheit darstellt.

§ 6. (1) Als Inverkehrsetzen gilt das Verbringen eines Rindes

1.

auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau,

2.

in einen anderen Bestand anläßlich des Wechsels des ständigen Aufenthaltsortes oder

3.

mittels Eisenbahn, Schiff, Kraftfahrzeug (Anhänger) oder Luftfahrzeug über den Bereich einer Gemeinde hinaus.

(2) Als Inverkehrsetzen gilt nicht das Verbringen eines Rindes

1.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 237/1985.)

2.

in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage zur unmittelbaren Schlachtung oder

3.

auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

§ 7. Leukosereagent ist

1.

ein Rind, bei dem der Erreger der Leukose nachgewiesen werden konnte,

2.

ein Rind im Alter von sechs Monaten oder darüber, bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „positiv” lautete,

3.

ein Rind im Alter von sechs Monaten oder darüber, bei dem das Ergebnis von drei aufeinanderfolgenden serologischen Untersuchungen „zweifelhaft” lautete, oder

4.

ein Kalb, das bei einem Leukosereagenten zum Zeitpunkt seiner Feststellung gesaugt hat.

§ 8. (1) Leukoseverdächtig ist ein Rind,

1.

bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „zweifelhaft” lautete,

2.

das Krankheitserscheinungen aufweist, die den Verdacht der Leukose erwecken, oder

3.

bei dem nach seinem Tod, insbesondere anläßlich der Fleischbeschau Veränderungen festgestellt werden, die den Verdacht der Leukose erwecken.

(2) Ein Rind, bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „zweifelhaft” lautete, ist nicht mehr leukoseverdächtig, wenn das Ergebnis zweier aufeinanderfolgender Wiederholungsuntersuchungen des leukoseverdächtigen Rindes, die im Abstand von mindestens je sechs Wochen vorgenommen wurden, „negativ” lautete. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht in dem Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen. Wurde das leukoseverdächtige Rind in einem Bestand ermittelt, der schon seit mehr als vier Jahre leukosefrei ist, genügt das negative Ergebnis einer Wiederholungsuntersuchung.

§ 9. (1) Ansteckungsverdächtig ist ein Rind, das

1.

mit einem Leukosereagenten gemeinsam oder innerhalb der letzten drei Monate vor Feststellung eines Leukosereagenten gemeinsam mit diesem untergebracht war,

2.

mit einem Leukosereagenten insbesondere auf der Weide, auf einem Transport, beim Deckakt oder auf einem Tiermarkt in Berührung gekommen ist.

(2) Ein Rind ist nicht mehr ansteckungsverdächtig, wenn frühestens acht Wochen nach Beseitigung der Ansteckungsmöglichkeit und frühestens sechs Monate nach der ersten Nachuntersuchung eine zweite Nachuntersuchung des Rindes vorgenommen wurde und das Ergebnis „negativ” lautete.

§ 10. Leukoseverseucht ist ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere Leukosereagenten befinden oder befunden haben. Er gilt so lange als verseucht, bis die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllt sind.

§ 11. (1) Ein Bestand ist anerkannt leukosefrei, wenn im Zuge der nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen Untersuchungen oder Erhebungen keine Leukosereagenten, leukoseverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Tiere festgestellt worden sind.

(2) Besteht ein Bestand nur aus Rindern, die nach dem Zeitpunkt der letzten für das bestimmte Gebiet angeordneten Untersuchung (§ 15) aus anerkannt leukosefreien Beständen eingebracht wurden, so gilt er als anerkannt leukosefrei.

(3) Ein leukoseverseuchter Bestand (§ 10) wird zu einem anerkannt leukosefreien Bestand, wenn

1.

alle Leukosereagenten ausgemerzt worden sind und

2.

frühestens acht Wochen nach Entfernung des letzten Leukosereagenten das Ergebnis zweier aufeinanderfolgender Nachuntersuchungen aller Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber (§ 23 Abs. 2) „negativ” lautete.

§ 12. (1) Leukosefrei ist ein Bundesland oder ein Teil eines Bundeslandes, der mindestens einem politischen Bezirk entspricht, in dem alle Rinderbestände mindestens zweimal untersucht worden sind und in dem bei der letzten Untersuchung weniger als 0,5 vH aller Rinderbestände als leukoseverseucht (§ 10) oder weniger als 0,2 vH aller untersuchten Rinder als Leukosereagenten (§ 7) ermittelt werden. Ein solches Gebiet ist vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zum leukosefreien Gebiet zu erklären.

(2) Verliert ein solches Gebiet die Voraussetzungen für ein leukosefreies Gebiet, so ist die Verordnung entsprechend zu ändern.

ABSCHNITT II

Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 13. (1) Es ist verboten, Leukosereagenten, leukoseverdächtige und ansteckungsverdächtige Rinder sowie Rinder aus Beständen, die nicht anerkannt leukosefrei sind, in Verkehr zu setzen.

(2) Der Tierhalter und sein Beauftragter haben dafür zu sorgen, daß für die Rinder, die in Verkehr gesetzt werden, veterinärbehördliche Zeugnisse ausgestellt sind, denen zu entnehmen ist, daß die Tiere aus einem anerkannt leukosefreien Bestand stammen. Die Ausstellung dieser Zeugnisse obliegt dem Landeshauptmann. Für jedes Rind ist ein Zeugnis auszustellen. Es verliert nach Ablauf von 30 Tagen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet seine Gültigkeit.

(3) Über Verlangen des Tierhalters oder seines Beauftragten ist in den Zeugnissen das negative Ergebnis einer serologischen Untersuchungzu bescheinigen, wenn das Ergebnis der Untersuchung des betreffenden Rindes „negativ” lautete.

(4) Liegt der Herkunftsbestand eines Rindes in einem leukosefreien Gebiet (§ 12), so ist dies über Verlangen des Tierhalters oder seines Beauftragten in dem Zeugnis zu bestätigen.

(5) Rinderhalter dürfen nur Rinder in ihren Bestand einstellen, für die Zeugnisse gemäß Abs. 2 ausgestellt worden sind.

§ 14. Der Landeshauptmann hat die Rinderbestände in Evidenz zu halten.

§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf Leukose (§ 3) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle gemäß Abs. 2 erfaßten Rinder zu erstrecken und sind in den nach Abs. 2 festgelegten zeitlichen Abständen durchzuführen.

(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung

1.

das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und

2.

die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden.

§ 16. Rinder, die vom Tierarzt (§ 2) einer serologischen Untersuchung (§ 3) unterzogen werden, sind mit einer amtlichen Ohrmarke zu versehen, falls sie ohne amtliche Ohrmarke oder ohne einer von einer anerkannten Leistungskontrollorganisation eingezogenen Lebensnummermarke angetroffen werden.

§ 17. Die nach diesem Bundesgesetz auszustellenden Zeugnisse sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz aufzulegen.

ABSCHNITT III

Besondere Schutzmaßregeln

§ 18. (1) Anzuzeigen sind

1.

Krankheitserscheinungen am lebenden Rind, die den Verdacht der Leukose erwecken,

2.

Veränderungen am toten Rind, die den Verdacht der Leukose erwecken,

3.

positive oder zweifelhafte serologische Befunde auf Leukose,

4.

Nachweise des Erregers der Leukose bei Rindern.

(2) Die Anzeige hat

1.

der zugezogene Tierarzt,

2.

der Tierhalter oder

3.

der Fleischbeschautierarzt

(3) Der Leiter der mit der Untersuchung auf Leukose befaßten Untersuchungsstelle hat die Untersuchungsbefunde unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

§ 19. (1) Nach Einlangen der Anzeige oder der Untersuchungsbefunde gemäß § 18 Abs. 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen Erhebungen an Ort und Stelle vorzunehmen und allenfalls diagnostische Verfahren bei den Rindern des Bestandes durchzuführen (Nachuntersuchungen und Wiederholungsuntersuchungen).

(2) Lautet das Ergebnis einer serologischen Untersuchung auf Leukose „zweifelhaft”, so ist die Untersuchung des betreffenden Rindes in Abständen von mindestens sechs Wochen so oft zu wiederholen, bis das Rind als Leukosereagent (§ 7) festgestellt wird oder nicht mehr leukoseverdächtig (§ 8 Abs. 2) ist. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht in dem Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.

(3) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Leukose in einem Bestand festgestellt, so hat sie auch jene Rinderbestände, die als Ansteckungsquelle in Betracht kommen, sowie alle ansteckungsverdächtigen Rinder (§ 9) anderer Bestände im Alter von sechs Monaten und darüber zu untersuchen (Nachuntersuchung).

(4) Der Tierhalter ist verpflichtet, die Untersuchungen zu dulden, die nötigen Auskünfte zu erteilen, und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Amtstierarzt hat Leukosereagenten durch Lochung des linken Ohres zu kennzeichnen.

§ 20. (1) Es ist verboten,

1.

in einen leukoseverseuchten Bestand (§ 10) Rinder einzubringen,

2.

die Rinder eines leukoseverseuchten Bestandes auf Weideflächen zu bringen, die auch von Rindern anderer Bestände benutzt werden,

3.

weibliche Rinder eines leukoseverseuchten Bestandes mit Stieren anderer Bestände decken zu lassen und mit Stieren eines leukoseverdächtigen Bestandes weibliche Rinder anderer Bestände zu decken,

4.

Stiere eines leukoseverseuchten Bestandes zur künstlichen Besamung zu verwenden,

5.

Embryonen, die von Rindern eines leukoseverseuchten Bestandes gewonnen wurden, auf Ammentiere anderer Bestände zu übertragen,

6.

Milch von Leukosereagenten, mit Ausnahme des Kolostrum, an Kälber zu verfüttern.

(2) Der Tierhalter hat

1.

die Abgabe von Rindern aus einem leukoseverseuchten Bestand oder die Verbringung leukoseverdächtiger Rinder zur Schlachtung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,

2.

die Leukosereagenten bis zu ihrer Ausmerzung tunlichst gesondert von den anderen Rindern des leukoseverseuchten Bestandes aufzustallen und zu betreuen sowie

3.

das Saugen von Kälbern an Leukosereagenten tunlichst zu verhindern.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einbringung von Rindern in einen leukoseverseuchten Bestand entgegen dem Verbot des Abs. 1 Z 1 zuzulassen, falls die eingebrachten Rinder getrennt von den übrigen Rindern des leukoseverseuchten Bestandes aufgestallt und betreut werden.

§ 21. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung von Leukosereagenten durch Bescheid zu verfügen.

(2) Werden in einem Bestand neben Leukosereagenten auch leukoseverdächtige Rinder ermittelt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausmerzung auch dieser Rinder zu verfügen, wenn es zur Tilgung der Leukose erforderlich ist.

(3) In dem Bescheid sind die auszumerzenden Rinder durch Angabe der laufenden Nummer, der Rasse, des Geschlechtes, des Geburtsjahrganges, bei Rindern unter einem Jahr auch des Geburtsmonates, sämtlicher Ohrmarkennummern sowie der Tätowierung näher zu bezeichnen.

(4) Die Ausmerzfrist ist mit

1.

drei Monaten für Bestände mit einem oder mehreren Leukosereagenten, wobei die Zahl der Leukosereagenten jedoch höchstens 40 vH der Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber betragen darf,

2.

sechs Monaten für alle übrigen Fälle

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung sämtlicher Rinder eines Bestandes anzuordnen, wenn die Summe der Leukosereagenten und leukoseverdächtigen Rinder mindestens 75 vH der Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber beträgt. Der Landeshauptmann kann jedoch, wenn es die Seuchenlage im Bestand erforderlich macht, bereits bei einem Verseuchungsgrad von 40 vH die Ausmerzung des Gesamtbestandes anordnen.

(6) Der Fleischbeschautierarzt hat für die Rinder, die auf Grund der angeordneten Ausmerzung geschlachtet wurden, dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen.

§ 22. (1) Tierhalter haben für Rinder, die gemäß § 21 auszumerzen sind, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, sofern die fristgerechte Schlachtung sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Rinder eines Bestandes durch eine Bestätigung (§ 21 Abs. 6) nachgewiesen wird.

(2) Die Ausmerzentschädigung beträgt für jedes Rind 2 850 S (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag kommen für Rinder aus Bergbauernbetrieben ein Betriebszuschlag von 950 S und für Herdebuchrinder ein Herdebuchzuschlag von 950 S hinzu.

(3) Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1976.

(4) Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.

(5) Gebührt für die auszumerzenden Rinder eine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz und nach einer anderen Rechtsvorschrift, so ist nur eine Entschädigung und zwar nach jener Rechtsvorschrift zu leisten, die für das auszumerzende Rind den höchsten Entschädigungsbetrag vorsieht.

(6) Über die Gewährung der Ausmerzentschädigung entscheidet der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.

§ 22. (1) Tierhalter haben für Rinder, die gemäß § 21 auszumerzen sind, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, sofern die fristgerechte Schlachtung sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Rinder eines Bestandes durch eine Bestätigung (§ 21 Abs. 6) nachgewiesen wird.

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