ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-03-09
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Sprachen

Deutsch, Russisch

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zum Austausch der in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Noten wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 Absatz 2 am 1. August 1982 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

in dem Wunsche, die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen Forschung zu fördern,

in der Erkenntnis der Zweckmäßigkeit der Vereinigung der gemeinsamen Anstrengungen bei der Lösung medizinischer Probleme von beiderseitigem Interesse,

in Berücksichtigung der Bedeutung, welche die Medizin und das Gesundheitswesen für die Menschheit in der Gegenwart besitzen, und

eingedenk ihrer Verantwortung, entsprechend den Zielen und Grundsätzen der Weltgesundheitsorganisation für den bestmöglichen Schutz der Gesundheit der Staatsangehörigen beider Staaten zu sorgen, sind übereingekommen, nachstehendes Abkommen zu schließen:

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen Forschung fördern. Besondere Aufmerksamkeit soll dem Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Organisation des Gesundheitswesens, der Aus- und Weiterbildung des ärztlichen und sonstigen medizinischen Personals, der Organisation spezialisierter und dringender medizinischer Hilfe, der Bekämpfung von Infektionskrankheiten sowie der Durchführung von Projekten der angewandten medizinischen Forschung von gemeinsamen Interesse gewidmet werden.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 2

Zur Verwirklichung der Zusammenarbeit fördern die Vertragsparteien insbesondere

1.

die Zusammenarbeit und den direkten Kontakt ihrer Institutionen und Behörden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen Forschung,

2.

die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften,

3.

den Austausch sowie andere direkte Kontakte und Verbindungen zwischen Wissenschaftern und Experten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen Forschung, einschließlich der damit zusammenhängenden Benutzung von Laboratorien, wissenschaftlichen Bibliotheken und medizinischen Informationszentren,

4.

die gegenseitige Einladung von Wissenschaftern und Experten zu einschlägigen Fachveranstaltungen.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 3

Zur Durchführung dieses Abkommens werden abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten durch das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium der Republik Österreich einerseits und das Ministerium für Gesundheitswesen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken andererseits Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von in der Regel jeweils zwei Jahren vereinbart. In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit und des gegenseitigen Nutzens nähere Vereinbarungen insbesondere über den Umfang und die Modalitäten des Austausches von Experten und Wissenschaftern sowie über konkrete gemeinsame Projekte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen Forschung zu treffen.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 4

Im Falle einer Entsendung von Experten und Wissenschaftern trägt die entsendende Seite die Reisekosten zur Hauptstadt des Gastlandes und zurück. Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes. Zur Bedeckung der Aufenthaltskosten der Experten und Wissenschafter bezahlt die empfangende Seite diesen ein Tagesgeld, dessen Höhe in Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten im Empfangsstaat in den Arbeitsplänen festzusetzen ist.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 5

(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist auf diplomatischem Wege kündigt.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander durch Austausch von Noten mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 10. April 1981 in zwei Urschriften in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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