Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 28. Dezember 1981 über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammer-Wahlordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-01-20
Status Aufgehoben · 2001-09-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 41
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 7 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 564/1981 wird verordnet:

1.

ABSCHNITT

Wahl der Vorstandsmitglieder

§ 1. (1) Jedes Land bildet für die Wahl der Vorstandsmitglieder der Österreichischen Apothekerkammer (im folgenden „Kammer'' genannt) einen Wahlkreis.

(2) Aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann der Vorstand der Kammer anläßlich der Anordnung der Vornahme der Wahl bestimmen, daß mehrere Länder zu einem Wahlkreis vereinigt werden.

§ 2. (1) Innerhalb eines jeden Wahlkreises ist für die Mitglieder der Kammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker und in der Abteilung der angestellten Apotheker je ein Wahlkörper zu bilden.

(2) Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker hat alle Mitglieder der Kammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker (§ 5 Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes) zu umfassen.

(3) Der Wahlkörper der angestellten Apotheker hat alle Mitglieder der Kammer in der Abteilung der angestellten Apotheker (§ 5 Abs. 2 und 4 des Apothekerkammergesetzes) zu umfassen.

(4) Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis ist bei den in den Abs. 2 und 3 angeführten Apothekern der Standort der Apotheke, bei den stellenlosen Apothekern der Hauptwohnsitz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, maßgebend.

§ 3. In jedem Land haben die Angehörigen eines der beiden Wahlkörper (§ 2 Abs. 1) Mitglieder in den Vorstand der Kammer in nachstehend angeführter Anzahl zu wählen:

```

1.

Burgenland ................................. je 1 Mitglied,

```

```

2.

Kärnten .................................... je 1 Mitglied,

```

```

3.

Niederösterreich ........................... je 3 Mitglieder,

```

```

4.

Oberösterreich ............................. je 2 Mitglieder,

```

```

5.

Salzburg ................................... je 1 Mitglied,

```

```

6.

Steiermark ................................. je 2 Mitglieder,

```

```

7.

Tirol ...................................... je 1 Mitglied,

```

```

8.

Vorarlberg ................................. je 1 Mitglied,

```

```

9.

Wien ....................................... je 5 Mitglieder.

```

§ 4. Der Vorstand hat spätestens vier Monate vor Ablauf seiner Funktionsperiode durch Beschluß die Vornahme der Wahl der Vorstandsmitglieder anzuordnen und zu verlautbaren.

§ 5. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist bei der Kammer eine gemeinsame Hauptwahlkommission für die beiden Wahlkörper sämtlicher Länder (Wahlkreise) zu bestellen. Die Hauptwahlkommission hat aus dem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder sind je zur Hälfte aus dem Kreis der selbständigen und aus dem Kreis der angestellten Apotheker zu entnehmen. Dabei ist auf eine Vertretung der Länder in der Weise Bedacht zu nehmen, daß die Ländergruppen Wien, Niederösterreich und Burgenland, weiters Steiermark und Kärnten, ferner Oberösterreich und Salzburg sowie Tirol und Vorarlberg durch mindestens je einen wahlberechtigten Apotheker vertreten sind. Die Mitglieder müssen zum Vorstandsmitglied wählbar sein. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder ist die erforderliche Anzahl von Vertretern zu bestellen.

(2) Die Mitglieder der Hauptwahlkommission sowie deren Vertreter sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhören der Kammer zu bestellen.

(3) Den Vorsitz in der Hauptwahlkommission hat ein vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz ernannter rechtskundiger Beamter des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz zu führen. Der für ihn bestellte Stellvertreter muß gleichfalls ein rechtskundiger Beamter sein. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben vor Antritt ihres Amtes dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit ihrem Amte verbundenen Pflichten zu geloben.

(4) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, hat die Geschäfte der Hauptwahlkommission gemäß den Vorschriften dieser Wahlordnung zu führen, soweit solche Verfügungen nicht der Hauptwahlkommission vorbehalten sind. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern der Hauptwahlkommission und deren Stellvertretern das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten abzunehmen.

(5) Der Hauptwahlkommission obliegt:

1.

die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitpunktes, bis zu dem die amtlichen Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel bei den Kreiswahlkommissionen einlangen müssen;

2.

die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Hauptwahlkommission und der Kreiswahlkommissionen;

3.

die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen;

4.

die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse;

5.

die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme vorliegen;

6.

die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge;

7.

die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses;

8.

die Zuweisung der Mandate an die Wahlvorschläge und die Verlautbarung des Wahlergebnisses;

9.

die Verständigung der gewählten Mitglieder des Vorstandes über die Wahl und

10.

die Entscheidung über die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl.

§ 6. (1) Für die Wahl in die beiden Wahlkörper der selbständigen und der angestellten Apotheker innerhalb eines Wahlkreises sind gemeinsame Kreiswahlkommissionen bei den Ämtern der Landesregierungen zu bestellen.

(2) Wenn mehrere Länder gemäß § 1 Abs. 2 zu einem Wahlkreis vereinigt werden, so ist die Kreiswahlkommission bei jenem Amt der Landesregierung zu bestellen, welches für die Stimmenabgabe am günstigsten gelegen ist.

(3) Jede Kreiswahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden sowie sechs Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern.

(4) Der Vorsitzende wird vom Landeshauptmann ernannt und hat vor Antritt seines Amtes dem Landeshauptmann strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit seinem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. Der Vorsitzende muß rechtskundig sein. Bei Bedarf ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind je zur Hälfte aus dem Kreis der selbständigen und der angestellten Apotheker des betreffenden Wahlkreises zu entnehmen. Sie sind nach Anhören der Kammer von der Hauptwahlkommission zu bestellen. Sie haben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten zu geloben.

(6) Der Vorsitzende hat die Geschäfte der Kreiswahlkommission gemäß den Vorschriften dieser Wahlordnung zu führen, soweit solche Verfügungen nicht der Kreiswahlkommission vorbehalten sind.

(7) Der Kreiswahlkommission obliegt:

1.

die Zusammenstellung der Wählerverzeichnisse;

2.

die Auflegung der Wählerverzeichnisse;

3.

die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts und der amtlichen Stimmzettel;

4.

die Feststellung des Abstimmungsergebnisses.

§ 7. (1) Die Wahlkommissionen (Hauptwahlkommission und Kreiswahlkommissionen) sind von ihren Vorsitzenden entweder durch eingeschriebenen Brief oder telegraphisch einzuberufen. Jede Kommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je zwei Mitglieder oder deren Vertreter aus dem Kreis der selbständigen und der angestellten Apotheker anwesend sind. Die Wahlkommissionen fassen ihre Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat nicht mitzustimmen, bei Stimmengleichheit gilt jedoch der Beschluß, dem er beitritt.

(2) Das Amt eines Mitgliedes (Vertreters) in den Wahlkommissionen ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jedes Mitglied der Kammer verpflichtet ist.

(3) Dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Mitgliedern (Vertretern) der Wahlkommissionen gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung in Geld. Die Höhe derselben (Taggeld, Nächtigungsgebühren und Reisekostenvergütungen) ist von der Hauptwahlkommission festzusetzen.

§ 8. Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, kann einen Vertrauensmann in die Wahlkommissionen entsenden. Der Vertrauensmann ist dem Vorsitzenden spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu machen. Der Vorsitzende hat jedem Vertrauensmann einen Eintrittsschein auszustellen, der ihm die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihm nicht zu.

§ 9. (1) Die Hauptwahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl derart zu bestimmen, daß zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Wahlkundmachung und dem Wahltag ein Zeitraum von wenigstens dreizehn Wochen liegt.

(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:

1.

den Wahltag, das ist der Tag, an dem die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare Übergabe des amtlichen Stimmzettels an die Kreiswahlkommission ausüben können oder an dem die von den Wahlberechtigten durch die Post abgesendeten, die amtlichen Stimmzettel enthaltenen amtlichen Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein müssen;

2.

wo und in welcher Zeit am Wahltag die Stimmabgabe möglich ist oder wohin die Wahlkuverts eingesendet werden müssen;

3.

die Anzahl der im Wahlkreis für die beiden Wahlkörper der selbständigen und angestellten Apotheker zu wählenden Mitglieder des Vorstandes der Kammer;

4.

die Aufforderung, Wahlvorschläge schriftlich spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15 Uhr bei der Hauptwahlkommission einzureichen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden;

5.

wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen werden;

6.

wo und wann die Wählerverzeichnisse und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;

7.

die Bestimmung, daß Einwendungen gegen die Wählerverzeichnisse binnen zwei Wochen nach deren Auflegung bei der Kreiswahlkommission einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;

8.

die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat;

9.

die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können.

§ 10. (1) Das aktive Wahlrecht steht allen im § 2 Abs. 2 und 3 angeführten Apothekern für ihren Wahlkörper zu, sofern sie sich am Tag der Ausschreibung der Wahl im Besitz des Wahlrechtes zum Nationalrat befinden und ihnen das Wahlrecht zur Kammer nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen ist.

(2) Das Wahlrecht juristischer Personen, die Mitglieder der Kammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker sind, ist durch Vertreter auszuüben, die von den zuständigen Organen der juristischen Person hiezu entsprechend bevollmächtigt sind.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur einmal in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.

(4) Stellenlose Apotheker sind unter den Voraussetzungen des Abs. 1 wahlberechtigt, wenn sie bei der Stellenvermittlung der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich als stellensuchend gemeldet sind.

§ 11. Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder der Kammer, die zur Ausübung des Apothekerberufes befugt und zum Nationalrat wählbar sind, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen ist.

§ 12. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15 Uhr der Hauptwahlkommission vorzulegen. Das Einlangen des Wahlvorschlages ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Die Wahlvorschläge für die einzelnen Wahlkreise müssen schriftlich und getrennt nach Wahlkörpern vorgelegt werden. Sie müssen von der nachstehend angeführten Mindestanzahl von Kammermitgliedern eines jeden Wahlkörpers unterzeichnet sein:

```

1.

Burgenland ............................................ je 6,

```

```

2.

Kärnten ............................................... je 8,

```

```

3.

Niederösterreich ...................................... je 25,

```

```

4.

Oberösterreich ........................................ je 20,

```

```

5.

Salzburg .............................................. je 6,

```

```

6.

Steiermark ............................................ je 20,

```

```

7.

Tirol ................................................. je 6,

```

```

8.

Vorarlberg ............................................ je 3,

```

```

9.

Wien .................................................. je 50.

```

(3) Jeder Wahlvorschlag hat

1.

ein Verzeichnis und die Unterschriften von mindestens doppelt so vielen Wahlwerbern als Mitglieder für den Vorstand der Kammer im Wahlkreis vom betreffenden Wahlkörper zu wählen sind, zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift, sowie, ob es sich um einen selbständigen oder angestellten Apotheker handelt;

2.

einen der Unterzeichneten als zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages anzuführen, andernfalls der Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt gilt.

(4) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.

(5) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 13. (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Bedenken umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Dieses Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte Person Einspruch gegen ihre Aufnahme in den Wahlvorschlag erhebt. Zur Behebung der Mangel ist eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis zum Beginn der neunten Woche vor dem Wahltag der Hauptwahlkommission mitzuteilen. Änderungen durch Streichungen oder Neuaufnahme von Wahlwerbern haben die Unterschrift des gestrichenen oder neuaufgenommenen Kandidaten zu enthalten und müssen von sämtlichen Personen, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gefertigt sein.

(2) Die Hauptwahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Tagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.

(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Hauptwahlkommission aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, daß über ihre Identität Zweifel bestehen.

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