Bundesgesetz vom 3. März 1983 zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz)
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt behördliche Maßnahmen gegen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen durch gefährliche Produkte.
§ 2. Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind zu treffen, wenn und soweit die im § 1 umschriebenen Interessen nicht durch Maßnahmen auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften geschützt werden können.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Produkt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede bewegliche körperliche und im Rahmen einer zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit hervorgebrachte Sache, auch wenn sie Bestandteil einer anderen körperlichen Sache geworden ist.
§ 4. (1) Gefährlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Produkt, das nicht mit der nach Maßgabe des Abs. 2 zu erwartenden Sicherheit vor einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen verwendet werden kann.
(2) Welchen Sicherheitserwartungen ein Produkt entsprechen muß, bestimmt sich nach den Maßstäben eines Menschen, der fähig ist, das Produkt mit jener Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu verwenden, die eine derartige Verwendung üblicherweise erfordert.
Maßnahmenkatalog
§ 5. Verwaltungspolizeiliche Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind
die Verpflichtung zur Beigabe oder Verbesserung einer Gebrauchsanleitung oder zu sonstigen Maßnahmen betreffend die Darbietung (insbesondere die Art und die Beschaffenheit der Verpackung oder Umhüllung) von Produkten;
Gebote und Verbote betreffend Werbemaßnahmen für Produkte;
die Festlegung bestimmter erforderlicher oder auszuschließender Beschaffenheitsmerkmale oder Eigenschaften von Produkten;
Verbote oder Beschränkungen des Verkaufs oder sonstiger Überlassung von Produkten (zB hinsichtlich des Personenkreises, der Vertriebsart oder der Verpackung);
die Verpflichtung, auf eine der Dringlichkeit der Gefahrenabwehr entsprechende Weise vor der Gefährlichkeit von Produkten zu warnen und Verhaltenshinweise zur Vermeidung der Gefahr zu geben.
Verfahren
§ 6. (1) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden haben die ihnen obliegenden Aufgaben von Amts wegen wahrzunehmen.
(2) Alle für den Bund tätigen Vollziehungsorgane sowie Leiter von Krankenanstalten und von staatlich autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungsanstalten, ferner Personen bzw. Leiter von Anstalten, die von der Behörde für bestimmte Tätigkeiten besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden, sind verpflichtet, dienstliche Wahrnehmungen betreffend ein gefährliches Produkt unter Angabe jener Daten, die zur Feststellung der Nämlichkeit des Produkts, seiner Verwendung und der Art der Gefährdung notwendig sind, unverzüglich dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz zu melden. Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist zur automationsunterstützten Verarbeitung der gemeldeten Daten ermächtigt. Der Hersteller, Importeur oder Vertreiber des Produkts hat jederzeit das Recht, eine Gegendarstellung zu den ermittelten Daten abzugeben. Eine Löschung ermittelter Daten hat zu erfolgen, wenn der Hersteller, Importeur oder Vertreiber des Produkts die Unrichtigkeit der Daten nachweist, deren Löschung er beantragt.
(3) Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der für die Meldung gemäß Abs. 2 zu verwendenden Formulare festlegen.
§ 7. Wenn es der Schutz der im § 1 umschriebenen Interessen erfordert, sind im § 5 angeführte Maßnahmen - mehrere Maßnahmen in Verbindung untereinander oder eine Maßnahme für sich allein - durch Verordnung oder, falls die Maßnahmen nur für einzelne Hersteller, Importeure oder Vertreiber bestimmt sind, mit Bescheid zu treffen; dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden. Vorher ist vom Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ein Gutachten des Produktsicherheitsbeirates einzuholen.
§ 8. Die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, die Bundespolizeibehörden und die Organe der öffentlichen Sicherheit sind ermächtigt, die im Sinne des § 1 erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von aus gefährlichen Produkten unmittelbar drohenden Gefahren auch ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen.
§ 9. (1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden und die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderliche Kontrollen in Betrieben und deren Lagerräumen durchzuführen und hiebei im unbedingt nötigen Ausmaß Proben von Produkten zu entnehmen. Die Kontrollen sind, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden durchzuführen. Bei den Amtshandlungen sind Störungen oder Behinderungen des Betriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden. Der Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter ist von der Behörde spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.
(2) Der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter ist verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß Abs. 1 zu ermöglichen und insbesondere durch Erteilung notwendiger Auskünfte und Vorlage notwendiger Unterlagen zu erleichtern.
(3) Die gemäß Abs. 2 erhaltenen Angaben dürfen nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
(4) Über die Probenentnahme ist dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten eine schriftliche Bestätigung auszufolgen. Auf Verlangen des Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine Maßnahme gemäß § 7 getroffen worden ist oder eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall des betreffenden Produkts erkannt worden ist.
Produktsicherheitsbeirat
§ 10. (1) Beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist ein Beirat zu errichten; er besteht aus acht Mitgliedern (Produktsicherheitsbeirat).
(2) Dem Beirat haben als Mitglieder je zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes anzugehören. Sie werden von diesen Organisationen in den Beirat entsendet. Ihre Entsendung ist dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz bekanntzugeben.
(3) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz; er kann sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
§ 11. (1) Dem Beirat obliegt
die Erstattung von Gutachten über gemäß § 7 zu treffende Maßnahmen;
die Beratung des Bundesministers für Familie, Jugend und Konsumentenschutz in allen nicht unter die Z 1 fallenden Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes sowie in grundsätzlichen Fragen des Schutzes vor gefährlichen Produkten;
der Austausch von Erfahrungen über den Schutz vor gefährlichen Produkten mit anderen Stellen.
(2) Die Gutachten gemäß Abs. 1 Z 1 sind dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz zu erstatten; ist dieser für Maßnahmen nicht zuständig, die gemäß § 7 oder im Sinne des § 2 auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu treffen sind, so hat er die Gutachten unverzüglich dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz kann dem Beirat für die Erstellung eines Gutachtens gemäß Abs. 1 Z 1 eine Frist setzen. Kommt ein einheitliches Gutachten des Beirates nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist zustande, so ist eine Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen der Beiratsmitglieder vorzulegen; Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als Beratungsorgan wesentliche Voraussetzung ist, darf der Beirat Daten über gefährliche Produkte mit anderen Stellen austauschen (Abs. 1 Z 3).
§ 12. Das Amt eines Beiratsmitglieds ist ein unbesoldetes Ehrenamt und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.
§ 13. (1) Jede der im § 10 Abs. 2 angeführten Organisationen ist berechtigt, jeder Sitzung des Beirates einen Experten beizuziehen. Die Experten haben kein Stimmrecht; ihre Mitwirkung im Beirat ist unentgeltlich und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.
(2) Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz kann den Sitzungen des Beirates Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen. Vorschläge hiefür dürfen vom Beirat nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses erstattet werden. Sachverständige und Auskunftspersonen haben kein Stimmrecht; Auskunftspersonen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, falls ihr ordentlicher Wohnsitz oder Dienstort mit dem Tagungsort nicht übereinstimmt.
(3) An den Sitzungen des Beirates dürfen Vertreter der Bundesministerien teilnehmen; sie haben kein Stimmrecht.
§ 13. (1) Jede der im § 10 Abs. 2 angeführten Organisationen ist berechtigt, jeder Sitzung des Beirates einen Experten beizuziehen. Die Experten haben kein Stimmrecht; ihre Mitwirkung im Beirat ist unentgeltlich und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.
(2) Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz kann den Sitzungen des Beirates Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen. Vorschläge hiefür dürfen vom Beirat nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses erstattet werden. Sachverständige und Auskunftspersonen haben kein Stimmrecht; Auskunftspersonen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, falls ihr Hauptwohnsitz oder Dienstort mit dem Tagungsort nicht übereinstimmt.
(3) An den Sitzungen des Beirates dürfen Vertreter der Bundesministerien teilnehmen; sie haben kein Stimmrecht.
§ 14. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Beiratsmitglieder und die sonst bei den Sitzungen anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern es sich um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handelt oder die Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft gelegen ist; sie haben auf Verlangen des Vorsitzenden ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Sitzung nachzuweisen.
§ 15. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. In der Geschäftsordnung kann auch die Einsetzung von Fachausschüssen zur Vorberatung vorgesehen werden; für die Teilnehmer an Fachausschußsitzungen gilt die Verschwiegenheitspflicht des § 14. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz.
§ 16. Die Geschäftsführung des Beirates und seiner Fachausschüsse obliegt dem Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz. Dieses hat auch den Schriftführer beizustellen.
Strafbestimmungen
§ 17. Wer Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Produkten zuwiderhandelt, die in Verordnungen oder Bescheiden auf Grund dieses Bundesgesetzes getroffen worden sind, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist.
§ 18. Wer den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 S zu ahnden ist.
§ 19. Produkte dürfen nur dann für verfallen erklärt werden (§§ 10, 17 und 18 VStG 1950), wenn sie mit einer Verwaltungsübertretung nach § 17 zusammenhängen.
§ 20. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im § 17 oder 18 bezeichnete Tat den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Schlußbestimmungen
§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
§ 22. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz betraut.
(2) Für die nach diesem Bundesgesetz zu treffenden Maßnahmen ist jeweils der Bundesminister zuständig, in dessen Wirkungsbereich das Sachgebiet, auf dem die Maßnahme zu treffen ist, gemäß Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1973 fällt. Er hat dabei im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz vorzugehen.
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