Bundesgesetz vom 21. Oktober 1983 über die Förderung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt (Umweltfondsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Artikel I

Umweltfonds

§ 1. (1) Zur Förderung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt wird ein Umweltfonds mit Rechtspersönlichkeit, in der Folge Fonds genannt, geschaffen.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987)

Aufbringung der Fondsmittel

§ 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987)

Aufgaben des Fonds

§ 3. (1) Der Fonds hat die Aufgabe, durch die Gewährung von Fondsmitteln für die folgenden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt gegen Luftverunreinigungen, Lärm und Belastungen durch Sonderabfälle beizutragen:

1.

Herstellungsmaßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung durch Luftverunreinigung, Lärm, ausgenommen Verkehrslärm, und gefährliche Abfälle durch Verbesserung oder Ersetzung bestehender Anlagen;

2.

Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen zum Verwerten oder Beseitigen von gefährlichen Abfällen;

3.

Herstellungsmaßnahmen bei Anlagen, die durch den Einsatz fortschrittlichster Techniken besonders geeignet erscheinen, zum Schutz der Umwelt gegen Luftverunreinigung oder Lärm, ausgenommen Verkehrslärm, oder gegen Belastungen der Umwelt durch Abfälle (Pilotanlagen);

4.

Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, generelle Projekte und Projekte (§ 4 Z 1 bis 4) sowie Gutachten einschließlich der hiefür erforderlichen Vorleistungen und Versuche, die mit den in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zusammenhängen;

5.

Ablösen, Entschädigungen und Abgeltungen für Beschränkungen bestehender Nutzungen, die unmittelbar oder als Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 angeführten Maßnahmen stehen;

6.

Sofortmaßnahmen (§ 4 Z 5).

(2) Soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, kann der Fonds auch Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 6 selbst vergeben.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Grundsatzkonzepte fachliche Unterlagen, die im Interesse des Schutzes der Umwelt gegen Luftverunreinigung und Lärm die Umweltsituation, deren Abhängigkeiten von und Auswirkungen auf Volkswirtschaft, Gesundheit und Raumordnung zusammenhängend darstellen und sachlich und räumlich gegliedert Vorschläge zur Verringerung der Umweltbelastung durch Luftverunreinigung und Lärm umfassen;

2.

Regionalstudien auf eine bestimmte Region bezogene fachliche Untersuchungen, die als Projektierungsvoraussetzung oder als Beurteilungsgrundlage für konkrete Maßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung durch Luftverunreinigung oder Lärm erforderlich sind;

3.

generelle Projekte dem Projekt vorausgehende Entwürfe, die das Ziel und die Verwirklichung einer Maßnahme in ihren Grundzügen durch Beschreibungen, Variantenvergleiche, Skizzen, Zeichnungen und Berechnungen darstellen;

4.

Projekte der Ausführung vorausgehende Entwürfe, die die geplante Maßnahme in ihren Einzelheiten durch Beschreibung, Pläne, Berechnungen und sonstige Unterlagen ausführungsreif darstellen;

5.

Sofortmaßnahmen Maßnahmen, die dringend erforderlich sind, um durch Luftverunreinigung oder Sonderabfälle verursachte Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren, soweit diese Maßnahme nicht zeitgerecht den diese Gefahren Verursachenden aufgetragen oder von diesem unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt werden können.

Arten der Förderung

§ 5. (1) Für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 können Kreditkostenzuschüsse, Investitionszuschüsse oder sonstige verlorene Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe dieser Förderung ist unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit der zu fördernden Maßnahme (§ 6 Abs. 1 Z 3) zu bestimmen.

(2) Für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 können Fondsmittel in der Form von Kreditkostenzuschüssen oder Investitionszuschüssen bis zu jener Höhe gewährt werden, die zur Abdeckung der aus der Errichtung und dem Betrieb solcher Anlagen erwachsenden betriebswirtschaftlichen Risken erforderlich ist.

(3) Für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6 können Fondsmittel bis zur Höhe der Gesamtkosten gewährt bzw. verwendet werden.

(4) Ist für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 3 ein Darlehen eines inländischen Kreditinstitutes nicht oder nur zu unverhältnismäßig hohen Zinsen zu erlangen, so kann der Fonds für solche Maßnahmen ein innerhalb höchstens 17 Jahren rückzahlbares Darlehen gewähren.

Allgemeine Voraussetzungen der Förderung

§ 6. (1) Die Förderung aus Fondsmitteln setzt voraus, daß

1.

die zu fördernde Maßnahme den Förderungsrichtlinien (Abs. 2) entspricht und die erforderlichen technischen Unterlagen vorgelegt werden;

2.

die zu fördernde Herstellungsmaßnahme gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 von einem inländischen Kreditinstitut in wirtschaftlicher Hinsicht geprüft worden ist und das Ergebnis dieser Prüfung samt einem verbindlichen Darlehensangebot vorliegt;

3.

die zu fördernde Maßnahme aus der Sicht des Umweltschutzes unter Berücksichtigung von Raumordnung und Rohstoffersparnis zweckmäßig ist;

4.

die Finanzierung der zu fördernden Maßnahme sichergestellt ist.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 genannten Förderungsrichtlinien haben neben der Angabe der Höhe möglicher Förderungen insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

Kosten-Nutzen-Untersuchungen zur Beurteilung der betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit bei Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3;

2.

Inhalt und Ausstattung der Unterlagen;

3.

Durchführung, Kontrolle und Abrechnung der Maßnahme.

(3) Die Förderungsrichtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(4) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber diejenigen Regionalstudien und generellen Projekte bekanntzugeben, die vom Fonds der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrunde gelegt werden.

Gewährung und Ausmaß der Förderung

§ 7. (1) Der Antrag auf Förderung ist unter Anschluß der im § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Unterlagen beim Fonds einzubringen. Werden diese Unterlagen nicht beigebracht oder werden Maßnahmen zur Herstellung von Anlagen als Sofortmaßnahmen zur Förderung eingereicht, so ist das entsprechend zu begründen. Die Gewährung der Förderung erfolgt durch den Fonds, vertreten durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.

(2) Bei jeder Förderung ist vor allem auf das öffentliche Interesse, die technische Wirksamkeit und die betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme Bedacht zu nehmen. Dabei sind insbesondere die Art und das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt, der Anreiz zur Entwicklung und Verbesserung umweltschonender und rohstoffsparender Techniken und der voraussichtliche Erfolg der Maßnahme maßgebend. Der Fonds hat den Antrag auf Förderung der Kommission (§ 14) zur Äußerung über den voraussichtlichen Erfolg und die betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme sowie über das öffentliche Interesse an der Maßnahme vorzulegen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(4) Zuerkennungen und Ablehnungen von Förderungsanträgen haben schriftlich zu ergehen.

Rechtsgeschäfte über den Anspruch auf Förderung

§ 8. Über den Anspruch auf Förderung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden.

Stundung der Rückzahlung von Darlehen

§ 9. Der Fonds darf die Zahlung von Annuitäten nur aus wichtigen Gründen und gegen zusätzliche Zinsen für höchstens vier Annuitäten stunden. Eine solche Stundung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

Rückforderung

§ 10. (1) Anläßlich der Gewährung einer Förderung hat der Fonds vorzubehalten, daß ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit 8% über dem Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen sind, wenn

a)

der Fonds über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder

b)

das geförderte Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder

c)

die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.

(2) Ein Darlehen kann ganz oder teilweise in einen Förderungsbeitrag umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann oder ohne Verschulden des Förderungsempfängers nicht erreicht werden konnte.

Kostenersatz

§ 11. Der Fonds hat die Kosten von Sofortmaßnahmen bei dem einzufordern, der die der Sofortmaßnahme zugrundeliegende Umweltbelastung rechtswidrig verursacht hat.

Berichte und Prüfung

§ 12. (1) Der Fonds hat sicherzustellen, daß bei Maßnahmen, deren Durchführung länger als ein Jahr erfordert, dem Fonds jährlich ein Zwischenbericht über den Arbeitsfortschritt samt einer Darstellung des bisherigen finanziellen Aufwandes und der weiteren Planungen zur Durchführung der Maßnahme vorgelegt wird.

(2) Der Fonds hat sicherzustellen, daß der Förderungsnehmer die von ihm geprüfte Abrechnung der durchgeführten Maßnahme innerhalb Jahresfrist nach Fertigstellung mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Abrechnungsberichtes in übersichtlicher Form dem Fonds vorlegt.

(3) Der Fonds hat die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel und die vorgelegten Abrechnungen zu prüfen.

Fachliche Unterstützung

§ 13. Zur Unterstützung des Fonds in ökologischen, wirtschaftlichen und technischen Fragen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit erforderlich, Fachleute und Einrichtungen heranzuziehen, die über entsprechende Kenntnisse auf diesen Gebieten verfügen. Ihnen gebührt dafür ein angemessenes Entgelt aus den Mitteln des Fonds.

Kommission

§ 14. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird eine Kommission errichtet.

(2) Die Kommission besteht aus

1.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie;

2.

zwei Vertretern des Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten;

3.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Finanzen,

b)

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,

c)

des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

d)

des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung;

4.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

b)

des Österreichischen Arbeiterkammertages,

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

5.

je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann in die Kommission zu deren Beratung zusätzlich, jedoch ohne Stimmrecht, Personen mit besonderen wirtschaftlichen oder technischen Fachkenntnissen entsenden.

(4) Die Vertreter der Bundesministerien werden vom jeweiligen Bundesminister bestellt. Die in Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Vertreter werden durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz auf Grund der Nominierung durch die entsendende Stelle ernannt.

(5) Die Mitglieder sind jeweils für vier Jahre zu bestellen. Ersatzmitglieder können – ebenfalls für vier Jahre – bestellt werden; diese dürfen ihre Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 endet

a)

durch Zeitablauf,

b)

durch Tod,

c)

durch Abberufung über Vorschlag der entsendenden Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes).

(7) Der Vorsitzende der Kommission und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit bem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestimmt. Die Kommission faßt ihre Beschlüsse, für deren gültiges Zustandekommen die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im übrigen gibt sich die Kommission ihre Geschäftsordnung selbst; diese bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz. Die Tätigkeit in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

Geschäftsführung

§ 15. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987)

(2) Der Fonds hat durch geeignete Unterrichtung der Öffentlichkeit die Notwendigkeit von Maßnahmen des Umweltschutzes darzulegen und auf die Möglichkeit zur Förderung solcher Maßnahmen durch den Fonds hinzuweisen.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987)

Verschwiegenheitspflicht

§ 16. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die gemäß § 13 tätigen Fachleute und die Mitarbeiter der solcherart herangezogenen Einrichtungen sowie die Angestellten des Fonds dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktionen bzw. während des Bestehens und auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum Fonds nicht offenbaren oder verwerten.

Abgabenbefreiung

§ 17. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987)

Artikel II

(Anm.: Änderung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974)

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

1.

der §§ 2, 14 Abs. 2 Z 2 lit. b und 17 der Bundesminister für Finanzen,

2.

des § 3 Abs. 1 Z 5 und 6 sowie des § 9 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

3.

des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

4.

der §§ 8 und 16 der Bundesminister für Justiz,

5.

des § 14 Abs. 2 Z 2 lit. a der Bundesminister für Bauten und Technik,

6.

des § 14 Abs. 2 Z 2 lit. c der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,

7.

des § 14 Abs. 2 Z 2 lit. d der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

8.

des § 14 Abs. 2 Z 2 lit. e der Bundesminister für Verkehr,

9.

des § 14 Abs. 2 Z 2 lit. f der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.