Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 12. Juli 1983 über die Ausbildung von Aufsichtsorganen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1983-08-01
Status Aufgehoben · 2008-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:

Ausbildung

§ 1. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung für Aufsichtsorgane zur Überwachung des Verkehrs mit den durch das LMG 1975 erfaßten Waren ist die Teilnahme am Ausbildungslehrgang (§§ 2 bis 6).

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, den Lehrgangsteilnehmern Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfordernisse der Praxis zu vermitteln.

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat zwölf Wochen zu dauern. Er ist jedes zweite Jahr abzuhalten. Werden weniger als 20 Teilnehmer zugelassen, so darf der Leiter des Ausbildungslehrganges die Abhaltung einmal um ein Jahr verschieben.

(2) Der Beginn des Ausbildungslehrganges ist mindestens drei Monate vorher im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu verlautbaren.

§ 3. Anträge auf Zulassung sind an den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz spätestens sechs Wochen vor Beginn des Lehrganges zu richten, wobei die Erfüllung der allgemeinen Bestimmungen der besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) nachzuweisen ist.

§ 4. (1) Der Leiter des Ausbildungslehrganges und sein Stellvertreter sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu bestellen.

(2) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, hat jene Dienststelle vorzusorgen, welcher der Leiter des Ausbildungslehrganges angehört.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz hat für die Herausgabe von Skripten vorzusorgen.

§ 5. Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu bestellen.

§ 6. (1) Im Ausbildungslehrgang sind folgende Fachgebiete vorzutragen:

1.

Grundzüge der Ernährungslehre und Toxikologie unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen der Umweltbelastung auf

2.

Grundzüge der Mikrobiologie, Hygiene im Lebensmittelverkehr,

3.

Warenkunde, Technologie und Chemie sowie Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches hinsichtlich der

a)

Lebensmittel tierischer Herkunft (Fachgebiet):

b)

Lebensmittel pflanzlicher Herkunft und der Verzehrprodukte (Fachgebiet):

c)

Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Gebrauchsgegenstände (Fachgebiet):

4.

Lebensmittelrecht einschließlich der Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze, des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung:

5.

Durchführung der Lebensmittelkontrolle einschließlich der Technik der Probenziehung:

6.

Radiologie und radiologische Voruntersuchungen:

(2) In dem im Abs. 1 genannten Stundenausmaß sind praktische Übungen und Exkursionen enthalten. Die Stundenanzahl darf aus organisatorischen Gründen geringfügig über- oder unterschritten werden.

(3) Hat ein Teilnehmer mehr als ein Drittel des Ausbildungslehrganges versäumt, so ist der weitere Besuch zu untersagen (§ 3).

Prüfung

§ 7. (1) Die Prüfungskommission hat aus dem Vorsitzenden und den Prüfungskommissären zu bestehen.

(2) Den Vorsitz der Prüfungskommission hat der Leiter des Ausbildungslehrganges zu führen. Für den Fall seiner Verhinderung übernimmt sein Stellvertreter den Vorsitz.

(3) Die Prüfungskommissäre und ihre Vertreter im Verhinderungsfall (Ersatzprüfer) sind durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für die im § 6 Abs. 1 genannten Fachgebiete zu bestellen.

§ 8. (1) Die Prüfungen sind nicht später als drei Wochen nach Beendigung des Ausbildungslehrganges abzuhalten.

(2) Die Prüfungen aus allen im § 6 Abs. 1 genannten Fachgebieten sind von den Prüfungskommissären bzw. Ersatzprüfern als mündliche Einzelprüfungen abzuhalten.

(3) Bei den Prüfungen sind öffentlich Bedienstete des Dienststandes der Gebietskörperschaften als Zuhörer zugelassen.

§ 9. (1) Hat der Kandidat sämtliche Einzelprüfungen bestanden, ist ihm ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg angeführt werden und das vom Vorsitzenden und den Prüfern zu unterfertigen ist.

(2) Hat der Kandidat in einem Fachgebiet mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden, so sind im Zeugnis die Worte „mit Auszeichnung aus ...'' anzufügen. Hat der Kandidat die Prüfung in allen Fachgebieten mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden, so sind die Worte „mit Auszeichnung aus allen Fachgebieten'' beizufügen.

(3) Weist der Kandidat in einem Fachgebiet oder in mehreren nicht die erforderlichen Kenntnisse auf, so hat der Kandidat die Einzelprüfung in diesen Fachgebieten frühestens nach sechs und spätestens nach zwölf Monaten zu wiederholen.

(4) Jede Einzelprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1983 in Kraft.

§ 11. Die Verordnung, BGBl. Nr. 377/1977, über die Ausbildung und Prüfung von Aufsichtsorganen zur Überwachung des Verkehrs mit den durch das Lebensmittelgesetz 1975 erfaßten Waren tritt außer Kraft.

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