(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERHALTUNG DER EUROPÄISCHEN WILDLEBENDEN PFLANZEN UND TIERE UND IHRER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1983-09-01
Status Aufgehoben · 2023-10-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Albanien III 113/2006 Andorra III 113/2006 Armenien III 68/2011 Aserbaidschan III 113/2006 Belgien 214/1991 Bosnien-Herzegowina III 68/2011 Bulgarien 214/1991 Burkina Faso 214/1991 Dänemark 372/1983 Deutschland/BRD 538/1986 Estland III 113/2006 EU III 68/2011 EWG 372/1983 Finnland 538/1986 Frankreich 214/1991 Georgien III 68/2011 Griechenland 538/1986 Irland 372/1983 Island III 113/2006 Italien 372/1983 Kroatien III 113/2006 Lettland III 113/2006 Liechtenstein 372/1983 Litauen III 113/2006 Luxemburg 372/1983 Malta III 113/2006 Marokko III 113/2006 Moldau III 113/2006 Monaco III 113/2006 Montenegro III 68/2011 Niederlande 372/1983 Nordmazedonien III 113/2006 Norwegen 538/1986 Polen III 113/2006 Portugal 372/1983 Rumänien III 113/2006 Schweden 538/1986 Schweiz 372/1983 Senegal 214/1991 Serbien III 68/2011 Slowakei III 113/2006 Slowenien III 113/2006 Spanien 538/1986 Tschechische R III 113/2006 Tunesien III 113/2006 Türkei 538/1986 Ukraine III 113/2006 Ungarn 214/1991 Vereinigtes Königreich 372/1983, 214/1991, III 113/2006 Zypern 214/1991

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 68/2011)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. Mai 1983 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 3 am 1. September 1983 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben das Übereinkommen auch Dänemark, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, die Niederlande (für das Königreich in Europa), Portugal, Schweiz, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ratifiziert bzw. genehmigt.

Die nachstehend angeführten Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Belgien:

Das Königreich Belgien erklärt, daß in der Region Wallonien das Fangen von Vögeln für sportliche Zwecke in begrenzter Anzahl und ohne den Bestand der betreffenden Arten zu gefährden fortgesetzt wird und daß es beabsichtigt, Art. 9 des Übereinkommens unter diesem Aspekt anzuwenden, ohne die Bestimmungen der Gemeinschaft zu präjudizieren.

Die betreffenden Arten sind folgende:

Emberiza citrinella

Emberiza schoeniclus

Chloris chloris

Carduelis carduelis

Carduelis spinus

Carduelis flavirostris

Carduelis cannabina

Carduelis flammea

Loxia curvirostra

Coccothraustes coccothraustes

Bulgarien:

Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen bezüglich folgender in Anhang II des gegenständlichen Übereinkommens angeführten Arten nicht anzuwenden:

mammals – Citellus citellus, Canis lupus, Ursus arctus, Felis silvestris; reptiles – Lacerta viridis, Lacerta trilineata, Lacerta agilis, Podarcis muralis, Podarcis taurica, Podarcis erhardii, Natrix tessellata; amphibians – Rama dalmatina.

Auf Grund ihrer großen Population in der Republik Bulgarien, erweist sich der Schutz dieser Arten in ihrem Gebiet als nicht notwendig.

Bundesrepublik Deutschland:

Der Ständige Vertreter erklärt im Namen seiner Regierung, daß dieses Übereinkommen mit Wirkung des Tages, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch für das Land Berlin gilt.

Europäische Union:

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat die Europäische Union am 30. November 2009 folgende Erklärung abgegeben:

Der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird am 1. Dezember 2009 in Kraft treten.

Demzufolge wird von diesem Datum an die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzen und ihr nachfolgen (Art. 1 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union, wie aus den Abänderungen durch den Vertrag von Lissabon hervorgeht).

Daher wird von diesem Datum an die Europäische Union alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausüben und alle ihre Pflichten übernehmen, einschließlich ihres Status innerhalb der Organisation, indem sie fortfährt, vorhandene Rechte auszuüben und Verpflichtungen der Europäischen Union zu übernehmen.

Insbesondere von diesem Datum an, wird die Europäische Union alle von der Europäischen Gemeinschaft mit Ihrer Organisation abgeschlossenen Übereinkommen und alle eingegangenen und für die Europäische Gemeinschaft bindenden Verpflichtungen übernehmen.

Finnland:

In Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 legt Finnland einen Vorbehalt in bezug auf folgende in den Anhängen II und III aufgeführte Arten ein:

Anhang II Anhang III
Canis lupus
Ursus arctor Microtus ratticeps
Accipiter gentilis Vipera berus.

Frankreich:

Die Regierung der Französischen Republik erklärt einen Vorbehalt hinsichtlich Anhang II „Streng geschützte Tierarten“ betreffend die Art „Chelonia mydas“ oder grüne Schildkröte.

Georgien:

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Georgien folgende Vorbehalte erklärt:

Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 5 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang I des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:

Marsilea quadrifolia L;

Salvinia natans L. Alle;

Vaccinium Arctostaphylos L;

Dracocephalum ruyschiana L;

Cyclamen coum Mill;

Zwergrohrkolben Funk;

Zostera marina L. (Med.);

Kosteletzkya pentacarpos (L.) Ledeb;

Paeonia tenuifolia L.

Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 6 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang II des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:

Vögel

Merops apiaster

Melanocorypha calandra

Motacilla alba

Emberiza cia

Sturnus roseus

Reptilien

Natrix tessellata

Amphibien

Bufo viridis

Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 6 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang III des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden und wird gemäß Art. 7 des Übereinkommens für deren Schutz sorgen, indem es sie so behandelt, als wären sie in Anhang III des Übereinkommens angeführt.

Diese Arten sind:

Säugetiere

Canis Lupus

Ursus arctos

Felis silvestris

Vögel

Ixobrychus minutus

Accipiter nisus

Accipiter gentilis

Buteo buteo

Sterna albifrons

Sterna hirundo

Otus scops

Upupa epops

Coracias garrulus

Dendrocopos major

Hirundo rustica

Delichon urbica

Eremophila alpestris

Motacilla flava

Lanius collurio

Prunella modularis

Prunella collaris

Oenanthe Oenanthe

Oenanthe finischii

Oenanthe isabellina

Phoenicurus ochruros

Phoenicurus phoenicurus

Erithacus rubecula

Parus major

Parus caeruleus

Sitta europaea

Troglodytes troglodytes

Emberiza melanocephala

Carduelis cannabina

Carduelis Carduelis

Carduelis spinus

Carduelis chloris

Reptilien

Vipera lebetina

Ophysaurus apodus

Coluber najadum

Coronella austriaca

Amphibien

Hyla arborea

Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 7 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang III des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:

Säugetiere

Sciurus vulgaris

Fische

Coregonus

Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Anhangs IV betreffend verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und anderer Formen der Nutzung unter den folgenden Bedingungen anzuwenden: „Georgien anerkennt das Verbot von Schlingen und Fallen, erlaubt aber deren gezielte und spezifische Verwendung für das Fangen von Säugetieren zu rein wissenschaftlichen Zwecken oder in Fällen, wo es sich auf die Entfernung bestimmter problematischer Arten aus der Natur bezieht.“.

Island:

Vorbehalt zu Art. 22:

Vorbehalte werden zu folgenden Arten erklärt:

In Anhang I betreffend Saxifraga hirculus.

In Anhang II:

a. betreffend die Wegnahme der Eier von Sterna paradisaea und Bucephala islandica.

b. betreffend Gavia stellata, Branta leucopsis, Alopex lagopus, Orcinus orca, Globicephala melaene, Phocaena phocaena, Hyperoodon rostratus, Lagenorhynchus albirostris, Sibbaldus musculus, Megaptera novaengliae, Eubalaena glacialis, Balaena mysticetus, Thalarctos maritimus, Delphinus delphis, Tursiops truncatus und Lagenorhynchus acutus.

In Anhang III betreffend Corvus corax und Stercorarius parasiticus.

Kroatien:

Gemäß den Bestimmungen von Art. 22, Abs. 1 erhebt die Republik Kroatien die folgenden Vorbehalte betreffend die Art. 5, 6 und 7 des Übereinkommens:

Anhang I:

- Salvinia natans : der Schutz wird in der Fischzucht nicht angewendet.

- Trapa natans : der Schutz wird in der Fischzucht nicht angewendet.

  • Rheum rhaponticum .

Anhang II:

Als in Anhang III angeführte Arten werden angesehen:

- Felis silvestris

- Ursus arctus

- Vipera ammodytes.

Anhang III:

- Paracentrotus lividus.

Lettland:

Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Lettland das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf das Folgende nicht anzuwenden:

Anhang I:

- Cypripedium calceolus L.

- Liparis loeselii (L.) Rich.

- Pulsatilla patens (L.) Miller

Anhang II:

- Canis Lupus

- Rana arvalis

Anhang III:

- Corvus corax

- Lampetra fluviatilis

- Abramis vimba

Anhang IV:

Säugetiere:

  • künstliche Lichtquellen
  • Fallen

Vögel:

  • Schlingen

Litauen:

In Übereinstimmung mit Art. 22 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen die folgenden Vorbehalte:

I. Vorbehalt zu Anhang II des Übereinkommens:

Ein Vorbehalt wird betreffend die Tierarten Canis lupus, im Anhang II als „streng geschützte Tierart“ genannt, angebracht, und die von der Republik Litauen als „geschützte Tierart“ betrachtet wird und jene Schutzvorkehrungen genießt, die durch das Übereinkommen für die in Anhang III enthaltenen Arten vorgesehen ist.

II. Vorbehalte betreffend bestimmte Mittel und Methoden der Tötung und Gefangennahme, die in Anhang IV für bestimmte Arten genannt sind:

Für die Gefangennahme von Sus scrofa ist in Litauen der Einsatz von Geräten zur Erleuchtung der Ziele erlaubt;

Für die Tötung von Cervidae und Vögeln ist der Einsatz von halbautomatischen Waffen mit einem Magazin für mehr als zwei Ladungen Munition erlaubt;

Für die Gefangennahme von Castor fiber ist die Verwendung von Fallen mit einer besonderen Vorrichtung für den Einzelfang in Litauen erlaubt.

Malta:

Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihre natürlichen Lebensräume von 1979, behält sich die Republik Malta das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf das Folgende nicht anzuwenden:

a)

AVES – Vögel, die vom 1. September bis 31. Jänner gefangen werden können:

Anhang II:

- Carduelis chloris

- Carduelis carduelis

- Carduelis spinus

- Carduelis cannabina

- Serinus serinus

- Coccothraustes coccothraustes

Gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Malta einen Einwand hinsichtlich folgender Arten, die in Anhang III genannt sind (vor kurzem abgeändert):

Anhang III:

- Epinephelus marginatus

- Lamna nasus

- Palinurus elephas

- Raja alba

- Squatina squatina

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien):

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien soll als an alle Abschnitte des Übereinkommens gebunden erachtet werden, mit folgenden Ausnahmen:

1.

Anhang II – Streng geschützte Tierarten umfassen nicht Canis lupus, Felis silvestris, Anser erythropus, Gallinago media und Accipiter gentilis

2.

Anhang III – Geschütze Tierarten umfassen nicht Meles meles, Mustela nivalis, Putorius putorius, Vormela perugusna, Martes martes, Martes foina, Phalacrocorax carbo und Ardea cinerea .

Norwegen:

Bezüglich der in Anhang IV aufgeführten Verbote wird hinsichtlich der Verwendung halbautomatischer Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, für die Jagd auf die folgenden in Anhang III aufgeführten Arten ein Vorbehalt gemacht: Rothirsch (Cervus elaphus), Reh (Capreolus capreolus), Elch (Alces alces).

Dieser Vorbehalt gilt weiters für die Verwendung halbautomatischer Waffen für den im Einklang mit den norwegischen Gesetzen und Vorschriften durchgeführten Robben- und Walfang.

In Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 1 findet dieses Übereinkommen auf das kontinentale Hoheitsgebiet des Königreiches Anwendung.

Bezüglich der beiden Hoheitsgebiete des Königreiches, Svalbard und Jan Mayen, wird die Regierung von Norwegen im Einklang mit diesem Übereinkommen mit einem Vorbehalt bezüglich der Erhaltung und der Hege und Nutzung der Population des arktischen Fuchses (Alopex lagopus) in Svalbard die nationale Politik zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume fördern.

Die Regierung von Norwegen verpflichtet sich, ihre Bemühungen um den Schutz der in den Anhängen II und III aufgeführten wandernden Arten, deren Verbreitungsgebiet bis Svalbard oder Jan Mayen reicht, mit den Bemühungen anderer Vertragsparteien auf der Grundlage der Zusammenarbeit zu koordinieren.

Die Regierung von Norwegen bestätigt, daß nichts in dem Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume Norwegens Verpflichtungen gegenüber in bereits bestehenden internationalen Übereinkünften enthaltenen Bestimmungen bzw. bereits angenommenen – oder noch anzunehmenden – Beschlüssen beeinträchtigt.

Polen:

In Anwendung des Art. 22 Abs. 1 bringt die Republik Polen in Hinblick auf die Anlagen I, II und III die folgenden Vorbehalte ein:

1.

Die im Folgenden aufgezählten und in der Anlage I als „streng geschützt“ bezeichneten Pflanzenarten werden, da sie in Polen nicht bedroht sind, dort nicht geschützt:

Marsilea quadrifolia L., Botrychium simplex Hitchc., Ophioglossum polyphyllum A. Braun, Caldesia parnassifolia (L.) Parl., Luronium natans (L.) Raf., Ligularia sibirica (L.) Cass., Saxifraga hirculus L., Najas flexilis (Willd.) Rostk. W.L. Schmidt, Thesium ebracteatum Hayne, Lindernia procumbens (Krocker) Philcox, Angelica palustris (Besser) Hoffman, Drepanocladus vernicosus (Mitt.) Warnst., Buxbaumia viridis (Moug. Ex Lam DC.) Brid, ex Moug Nestl., Dichelyma capillaceum (With.) Myr., Pyramidula tetragona (Brid.) Brid., Meesia longiseta Hedw., Orthotrichum rogeri Brid.

2.

Unter den in der Anlage II als „streng geschützt“ genannten Tierarten wird der Canis lupus in Polen andere Schutzvorkehrungen genießen als jene, die durch das Übereinkommen vorgesehen sind.

3.

Von den in der Anlage III genannten Pflanzenarten wird der Leucaspius delineatus, da er in Polen keine bedrohte Art darstellt, dort nicht geschützt.

Slowakei:

Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik einen Vorbehalt zu zwei Tierarten gemäß Anhang II (streng geschützte Tierarten) – Canis lupus und Ursus arctus.

Slowenien:

Gemäß Art. 22 Abs. 1 und Art. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien Vorbehalte zu Anhang II hinsichtlich der Arten des Wolfs (Canis lupus) und des Braunbärs (Ursus arctos).

Spanien:

1.

Vorbehalt bezüglich der in Anhang IV aufgeführten verbotenen Mittel und Methoden des Tötens: ein Vorbehalt wird für die Dauer von drei Jahren bezüglich des Verbotes der Verwendung automatischer oder halbautomatischer Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, sowohl hinsichtlich des Tötens von Säugetieren als auch von Vögeln gemacht.

2.

Bezüglich der in Anhang II als „streng geschützte Tierarten“ aufgeführten Tierarten „Canis lupus“', „Sturnus unicolor“', „Lacerta lepida“ und „Vipera latasti“, „Carduelis carduelis“, „Carduelis chloris“, „Carduelis cannabina“ und „Serinus serinus“ wird ein Vorbehalt gemacht. Diese Tierarten werden in Spanien als „geschützte Tierarten“ gelten, die jene Art des Schutzes genießen, die im Übereinkommen für die in Anhang III aufgeführten Arten vorgesehen ist.

Tschechische Republik:

Die Tschechische Republik erklärt folgende Vorbehalte gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens:

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