Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 16. März 1984 über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-04-06
Status Aufgehoben · 1994-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 40
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet:

1.

ABSCHNITT

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und andere Einhufer.

(2) Diese Verordnung gilt sinngemäß für Schalenwild aus Fleischproduktionsgattern, insbesondere gelten die Vorschriften über Rinder für Hochwild, diejenigen über Schweine für Schwarzwild.

§ 2. Die Vorschriften dieser Verordnung über die Untersuchung auf Trichinen gelten für Schweine, Wildschweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber, Dachse und andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, wenn das Fleisch zum Genuß für Menschen in Verkehr gebracht werden soll.

2.

ABSCHNITT

Untersuchung vor der Schlachtung

(Schlachttieruntersuchung)

§ 3. (1) Die Untersuchung der Schlachttiere ist bei ausreichender Beleuchtung und an einem dafür geeigneten Untersuchungsplatz sowie möglichst kurze Zeit vor der Schlachtung vorzunehmen.

(2) Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das Tier

1.

eine Krankheit oder Verletzung mit oder ohne Störung des Allgemeinbefindens zeigt, die die Verwendbarkeit des Fleisches als menschliches Lebensmittel beeinträchtigen oder ausschließen könnte;

2.

eine anzeigepflichtige Krankheit oder Erscheinung zeigt, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten läßt;

3.

erhitzt, ermüdet oder stark aufgeregt ist.

§ 4. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf nicht erteilt werden, wenn bei dem Tier Milzbrand, Rauschbrand, Rotz, Wutkrankheit, Wild- und Rinderseuche, Rinderpest, ansteckende Blutarmut der Einhufer, Maltafieber oder der Verdacht auf eine dieser Seuchen vorliegt. Bei pockenkranken oder dieser Seuche verdächtigen Schafen darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde hiezu vorliegt.

§ 5. (1) Die Erlaubnis zur Schlachtung darf so lange nicht erteilt werden, als der Verdacht besteht, daß die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel durch Rückstände von Arzneimitteln, Antibiotika, Hormonen, Antihormonen, Stoffen mit hormonaler Wirkung oder den Hormonstoffwechsel spezifisch beeinflussenden Stoffen, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Desinfektions- und Reinigungsmitteln, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, beeinträchtigt sein könnte.

(2) Ist die Klärung des Verdachtes auf das Vorhandensein von Rückständen nur durch die Untersuchung des Fleisches nach der Schlachtung möglich, so ist die Schlachtung unter Aufsicht des Fleischuntersuchungstierarztes anzuordnen.

(3) Der Verdacht auf Rückstände ist auch bei allen Schlachttieren aus einem Bestand, von dem bei einem Tier Rückstände festgestellt worden sind, so lange gegeben, bis bei jedem einzelnen Tier die Freiheit von den diesbezüglichen Rückständen durch geeignete Untersuchungen nachgewiesen worden ist.

(4) Der Verdacht auf das Vorliegen von Rückständen oder der Nachweis von Rückständen bei Schlachttieren ist der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend zu melden. In der Meldung ist auch anzuführen, ob ein Verdacht auf das Vorliegen von Rückständen bei anderen Tieren des Bestandes besteht.

§ 6. Bei Tieren, die erhitzt, ermüdet oder stark aufgeregt sind, hat das Fleischuntersuchungsorgan einen Aufschub der Schlachtung bis zu 24 Stunden anzuordnen, sofern dadurch eine Erholung der Tiere zu erwarten ist und nicht andere Gründe für die sofortige Schlachtung vorliegen.

§ 7. (1) Wenn das Schlachttier

1.

mit einer anderen als im § 4 angeführten anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit behaftet ist,

2.

Krankheitserscheinungen zeigt, die den Verdacht auf eine Salmonellose begründen oder aus einem Bestand stammt, in dem Salmonellen festgestellt worden sind,

3.

Krankheitserscheinungen zeigt, die mit einer Störung des Allgemeinbefindens einhergehen oder

4.

Krankheitserreger ausscheidet,

(2) Kann die Schlachtung nicht sofort vorgenommen werden, so sind diese Schlachttiere bis zur Schlachtung getrennt von den übrigen Schlachttieren einzustallen.

3.

ABSCHNITT

Untersuchung nach der Schlachtung

(Fleischuntersuchung)

§ 8. (1) Für die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muß ein geeigneter Untersuchungsplatz in der Schlachtstätte mit einer Beleuchtung von mindestens 540 Lux am Untersuchungsobjekt zur Verfügung stehen.

(2) Der Untersuchungsplatz muß so ausgerüstet sein, daß die Tierkörperteile gesondert für die Untersuchung bereitgehalten werden können und die Untersuchung ordnungsgemäß und ohne Behinderung des Untersuchers durchgeführt werden kann.

(3) Der Untersuchungsplatz muß so angeordnet sein, daß die Untersuchung unmittelbar im Anschluß an die gemäß § 24 des Fleischuntersuchungsgesetzes vorzunehmenden Arbeiten durchgeführt werden kann.

§ 9. Die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung ist unmittelbar nach den vor der Untersuchung durchzuführenden Arbeiten vorzunehmen.

§ 10. (1) Die Untersuchung ist ohne Zeitdruck und sorgfältig durchzuführen. Die Geschwindigkeit der Untersuchung darf nicht vom Schlachttempo bestimmt werden. Eine sorgfältige Untersuchung ist nicht gegeben, wenn ein Fleischuntersuchungsorgan in einer Stunde die Tierkörper von mehr als 12 Rindern oder 20 Kälbern oder 50 Schweinen oder an einem Tag von mehr als 72 Rindern oder 120 Kälbern oder 250 Schweinen untersucht. Die Tageshöchstzahlen dürfen einmal in der Woche um höchstens 20 vH überschritten werden. Bei den für die Untersuchung von Schweinen festgesetzten Höchstzahlen ist die Zeit für die Entnahme der Proben für die Trichinenschau und für diese selbst nicht inbegriffen.

(2) Stehen dem Fleischuntersuchungstierarzt weitere Fleischuntersuchungsorgane zur Verfügung, erhöhen sich die Höchstuntersuchungszahlen entsprechend.

§ 11. Wurden bei Rindern Finnen festgestellt, so ist der Tierkörper gewerbsüblich soweit zerlegen zu lassen, daß ein sicheres Urteil über die Stärke des Befalles möglich ist.

§ 12. Ergibt die Untersuchung den Verdacht auf das Vorliegen krankhafter Veränderungen, so sind weitere geeignete Untersuchungen durchzuführen bzw. zu veranlassen.

§ 13. Liegt der Verdacht auf Fleischmängel vor, so sind die Koch- und Bratprobe, pH-Messung, Untersuchung auf Ausblutung, auf Tiefenfäulnis, Farbstoffe und dergleichen durchzuführen.

§ 14. Eine bakteriologische Fleischuntersuchung ist, sofern die Fleischuntersuchung nicht schon die Untauglichkeit des gesamten Tierkörpers ergeben hat, in folgenden Fällen zu veranlassen:

1.

bei Notschlachtungen;

2.

bei Tieren, die vor der Schlachtung eine mit Störung des Allgemeinbefindens einhergehende Krankheit aufgewiesen haben und bei sonstigem Verdacht auf Blutvergiftung;

3.

beim Vorliegen von akuten Entzündungen, insbesondere der Mundhöhle, des Rachens, der Lungen, des Herzens, des Brustfells, der Leber, der Gallenblase, der Milz, der Nieren, des Magens, des Darmes, des Bauchfells, des Euters, der Gebärmutter, der Gelenke, der Sehnenscheiden, der Klauen oder der Hufe, des Nabels, bei Gelbsucht oder bei Verdacht auf Blutvergiftung im Anschluß an eitrige oder brandige Wunden, an Knochenbrüche, an Vorfälle innerer Körperteile und an sonstige, durch äußere Einwirkungen entstandene Schäden;

4.

bei Ausscheidern von Salmonellen oder bei Tieren aus Beständen, in welchen Salmonellenausscheider festgestellt wurden;

5.

wenn das Ausweiden nicht spätestens eine halbe Stunde nach Eintritt des Todes erfolgt ist;

6.

wenn ein für die Beurteilung des Fleisches wesentliches Organ beseitigt oder derart behandelt wurde, daß eine einwandfreie Beurteilung des Tierkörpers nicht möglich ist, oder

7.

wenn die Schlachtung in unzulässiger Weise ohne Schlachttieruntersuchung erfolgt ist.

§ 15. Der Tierkörper, die Organe und die sonstigen Teile sind in den Fällen der §§ 11 bis 14 als „beanstandet'' vorläufig zu kennzeichnen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der bakteriologischen Untersuchung oder anderer Untersuchungsergebnisse getrennt von anderem Fleisch oder anderen Lebensmitteln unter Verschluß kühl aufzubewahren.

§ 16. Ist eine das Verderben des Fleisches während der Dauer der bakteriologischen Untersuchung oder anderer Untersuchungen verhütende Aufbewahrung am Schlachtort nicht möglich, so ist dieses Fleisch in einen Schlachtbetrieb mit Kühlhaus, der unter ständiger tierärztlicher Aufsicht steht, zu verbringen. Der Fleischuntersuchungstierarzt hat das Fleisch als „beanstandet'' vorläufig zu kennzeichnen und eine Bescheinigung auszustellen, aus der alle von ihm erhobenen und für die endgültige Beurteilung des Fleisches wesentlichen Tatsachen hervorgehen. Er hat den für den Bestimmungsort zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt zu verständigen. Dieser hat allfällige weitere Untersuchungen durchzuführen und die Beurteilung vorzunehmen.

§ 17. Besteht der Verdacht, daß im Tierkörper bzw. im Fleisch Stoffe vorhanden sind, die nach Art und Menge geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen oder zu gefährden (§ 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes), so sind weitergehende Untersuchungen zu veranlassen und Proben an eine Untersuchungsanstalt gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes einzusenden.

§ 18. (1) Die Untersuchung der Schweine auf Trichinen (Trichinenschau) hat im Anschluß an die Schlachtung im Schlachtbetrieb zu erfolgen. Ist die Untersuchung im Schlachtbetrieb nicht möglich, so kann der Landeshauptmann die Untersuchung außerhalb des Schlachtbetriebes gestatten.

(2) Bei anderen Tieren als Schweinen, die auf Trichinen zu untersuchen sind, hat die Trichinenschau spätestens vor der Zerlegung der Tiere stattzufinden.

§ 19. (1) Die Tierkörper und die Proben sind übereinstimmend und unverwechselbar zu bezeichnen.

(2) Die Kennzeichnung als „Trichinenfrei'' darf erst nach Feststellung der Trichinenfreiheit am Tierkörper angebracht werden. Abweichend davon darf die Kennzeichnung der Tauglichkeit und der Trichinenfreiheit vor Abschluß der Untersuchung auf Trichinen vorgenommen werden, sofern die geschlachteten Tiere bis zur Feststellung der Trichinenfreiheit unter ständiger amtlicher Aufsicht im Schlachtbetrieb aufbewahrt werden.

4.

ABSCHNITT

Beurteilung des Fleisches

§ 20. Das gesamte Fleisch ist als untauglich zu beurteilen, wenn

1.

eine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

a)

Milzbrand,

b)

Rauschbrand,

c)

Wild- und Rinderseuche,

d)

Wutkrankheit,

e)

Rotz,

f)

Rinderpest,

g)

Maltafieber,

h)

Listeriose,

i)

ansteckende Blutarmut der Einhufer,

j)

Schweinepest,

k)

Rotlauf; ausgenommen sind Backsteinblattern, sofern keine sinnfällige Veränderung des Muskelfleisches und des Fettgewebes besteht,

l)

Pockenseuche der Schafe, sofern Aas- oder Brandpocken vorliegen,

m)

Blutvergiftung oder erhebliche sinnfällige Veränderungen des Muskelfleisches,

n)

Starrkrampf, sofern sinnfällige Veränderungen der Muskulatur vorliegen,

o)

Trichinose, ausgenommen im Fall des § 28,

p)

Tuberkulose, sofern mehr als ein Organ oder die Auskleidung einer Körperhöhle oder die Knochen tuberkulöse Veränderungen aufweisen,

q)

Maul- und Klauenseuche, ausgenommen ist das von Knochen und Lymphknoten befreite Skelettmuskelfleisch, sofern es durch 48 Stunden bei einer Temperatur von +5 C bis +7 C aufbewahrt wurde und die postmortale Säuerung eingetreten ist;

2.

einer der nachfolgenden Umstände vorliegt:

a)

ungeborene, totgeborene oder verendete Tiere; dies gilt nicht für Tiere, die durch unvorhergesehene äußere Einwirkung getötet wurden und vor Eintritt des Todes völlig gesund waren, vorausgesetzt, daß das Ausweiden unmittelbar nach dem Tode erfolgt ist;

b)

Gelbsucht, wenn die Färbung (gelb oder gelbgrün) an allen Teilen des Körpers 24 Stunden nach der Schlachtung noch stark hervortritt oder wenn das Fleisch nach 24 Stunden bei der Koch- und Bratprobe einen widerlichen Geruch oder Geschmack aufweist;

c)

hochgradig Harn- oder Geschlechtsgeruch oder ein anderer widerlicher oder sonst stark abwegiger Geruch oder Geschmack oder ein solcher nach Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln und dergleichen sowie hochgradig fischiger oder ölig-traniger Geruch, sofern eine Abweichung auch bei der frühestens 24 Stunden nach der Schlachtung vorzunehmenden Koch- und Bratprobe vorliegt;

d)

Geschwülste, Abszesse oder Verkalkungen, wenn sie an zahlreichen Stellen des Muskelfleisches, der Knochen oder der Fleischlymphknoten vorhanden sind;

e)

hochgradige Abmagerung infolge einer Krankheit;

f)

hochgradige Wäßrigkeit des Muskelfleisches oder starke Verfärbung des Fleisches;

g)

fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge, die das Fleisch durchgehend ergriffen haben sowie bei hochgradigem Keimgehalt der Muskulatur;

h)

Vorhandensein von Lebensmittelvergiftern (Intoxikationserregern), die nach Art und Zahl bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fleisches geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen;

i)

Nachweis von Salmonellen oder anderer auf den Menschen übertragbarer Krankheitserreger;

3.

im § 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes angeführte Rückstände nachgewiesen werden, ausgenommen Hemmstoffe (Antibiotika oder Sulfonamide), wenn diese nur in einzelnen Organen nachgewiesen worden sind; soweit auf Grund des Lebensmittelgesetztes 1975 Höchtswerte für Rückstände festgesetzt sind, gelten diese;

4.

die Brauchbarmachung unterblieben oder nicht vorschriftsmäßig durchgeführt worden ist.

§ 21. Das gesamte Fleisch, ausgenommen das Fett, ist untauglich, wenn einer der nachstehenden Mängel vorliegt:

1.

Finnen, lebend oder abgestorben, bei Rindern (Cysticercus inermis), bei Schweinen (Cysticercus cellulosae) sowie bei Schafen und Ziegen (Cysticercus ovis), wenn auf mehr als zwei der Schnittflächen an der Muskulatur jeweils zumindest eine Finne festgestellt worden ist (Starkfinnigkeit), oder im Falle der Schwachfinnigkeit (§ 27 Z 2), wenn das Fleisch wäßrig oder verfärbt ist. Magen und Darm und das Blut sind tauglich, sofern sie bei sorgfältiger Untersuchung als frei von die Tauglichkeit ausschließenden Veränderungen befunden worden sind;

2.

Miescher'sche Schläuche, wenn sie in großer Zahl vorhanden sind oder wenn das Fleisch hiedurch wäßrig geworden oder auffallend verfärbt ist.

§ 22. Alle veränderten Teile, bei veränderten Organen jeweils das gesamte Organ, sind untauglich, insbesondere dann, wenn einer der nachfolgenden Mängel vorliegt:

1.

Tierische Schmarotzer;

2.

Geschwülste, wenn sie örtlich begrenzt sind;

3.

Strahlenpilzkrankheit (Aktinomycose) und Traubenpilzkrankheit (Botryomycose);

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