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Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 16. Jänner 1984 über den Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 563/1981, wird verordnet:

Sachlicher Wirkungsbereich

§ 1. Der sachliche Wirkungsbereich aller veterinärmedizinischen Bundesanstalten umfaßt die im § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten angeführten Aufgaben.

§ 2. Die Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling ist zuständig für

1.

morphologische, pathologisch-anatomische, pathologisch-histologische, mikrobiologische, virologische, parasitologische, serologische und physikalisch-chemische Untersuchungen ganzer Tierkörper, Tierkörperteile, Organe, Blutproben, Sekrete und Exkrete auf anzeigepflichtige Tierseuchen und auch auf alle übrigen Erkrankungen der Haus-, Wild- und Zootiere;

2.

Untersuchungen im Rahmen des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982;

3.

serologische Untersuchung von Fleisch und Blut auf die Spezieszugehörigkeit;

4.

Eikultur, biologische Tests, Tierversuche, soweit es das Untersuchungsziel erfordert;

5.

Untersuchung und Begutachtung von Impfstoffen, Sera, Hämoderivaten, Diagnostika, von Tierarzneimitteln, Desinfektionsmitteln und Pestiziden;

6.

morphologische, parasitologische, mikrobiologische Untersuchung von Futtermitteln tierischer Herkunft einschließlich solcher Tierfutterkonserven;

7.

chemische und radiologische Untersuchungen;

8.

Herstellung von bakteriellen Impfstoffen, Sera, Hämoderivaten gegen Tierkrankheiten sowie von Diagnostika und mikrobiologischen Medien.

§ 3. Die Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien ist zuständig für

1.

Untersuchung auf Viruskrankheiten der Haustiere;

2.

Virusnachweis;

3.

Virustypenbestimmung;

4.

Arbeiten mit MKS-Virus und anderen Viren;

5.

Untersuchung und Begutachtung von Virusimpfstoffen und mikrobiologischen Medien;

6.

chemische und radiologische Untersuchungen;

7.

Herstellung von Virusimpfstoffen insbesondere gegen MKS, Schweinepest, ansteckende Schweinelähmung, Geflügelpocken, Rhinopneumonitis der Pferde, Parainfluenza 3, Bovine Virusdiarrhoe, Pocken sowie Paravakzine u. dgl.

§ 4. Die Bundesanstalten für veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz, Innsbruck und Linz sind zuständig für

1.

morphologische, pathologisch-anatomische, pathologisch-histologische, mikrobiologische, virologische, parasitologische, serologische und physikalisch-chemische Untersuchungen ganzer Tierkörper, Tierkörperteile, Organe, Blutproben, Sekrete und Exkrete auf anzeigepflichtige Tierseuchen und auch auf alle übrigen Erkrankungen der Haus-, Wild- und Zootiere;

2.

Untersuchung von Fleisch entsprechend den Vorschriften des Fleischuntersuchungsgesetzes;

3.

Eikultur, biologische Tests, Tierversuche, soweit es das Untersuchungsziel erfordert.

Örtlicher Wirkungsbereich

§ 5. Die Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling ist zuständig

1.

für das ganze Bundesgebiet hinsichtlich

a)

der Untersuchungen von amtlichen Einsendungen auf Lungenseuche der Rinder, Rotz, Beschälseuche der Pferde, Wutkrankheit und Psittakose;

b)

der serologischen Untersuchungen von Fleisch und Blut auf die Spezieszugehörigkeit;

c)

der Untersuchung und Begutachtung von Impfstoffen, Sera, Hämoderivaten, Diagnostika, Tierarzneimitteln, Desinfektionsmitteln und Pestiziden;

d)

der chemischen und radiologischen Untersuchungen;

2.

für das Land Burgenland und die politischen Bezirke Baden, Lilienfeld, Mödling und Wien-Umgebung des Landes Niederösterreich hinsichtlich der Untersuchungen auf Abortus Bang und Rinderleukose;

3.

für das Land Niederösterreich und die politischen Bezirke Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Neusiedl am See und Oberpullendorf sowie die Freistädte Eisenstadt und Rust des Landes Burgenland hinsichtlich der übrigen in den sachlichen Wirkungsbereich der Anstalt fallenden Untersuchungen.

§ 6. Die Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien ist zuständig

1.

für das ganze Bundesgebiet hinsichtlich

a)

der Untersuchungen auf Rinderpest, Maul- und Klauenseuche, Pockenseuche der Schafe, Bläschenausschlag der Pferde, klassische und afrikanische Schweinepest, ansteckende Schweinelähmung, Vesikuläre Virusseuche der Schweine, Transmissible Gastroenteritis, Virusseuchen bei Fischen;

b)

der Untersuchungen auf andere Viruskrankheiten der Haustiere, des Virusnachweises und der Virustypenbestimmung;

c)

der Untersuchung und Begutachtung von Virusimpfstoffen und mikrobiologischen Medien;

d)

der chemischen und radiologischen Untersuchungen;

2.

für das Land Salzburg und das Land Niederösterreich mit Ausnahme der politischen Bezirke Baden, Lilienfeld, Mödling und Wien-Umgebung hinsichtlich der Untersuchungen auf Abortus Bang und Rinderleukose.

§ 7. Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz ist zuständig

1.

für das Land Steiermark hinsichtlich der Untersuchungen auf Abortus Bang und Rinderleukose;

2.

für das Land Kärnten, das Land Steiermark, die politischen Bezirke Güssing, Jennersdorf und Oberwart des Landes Burgenland und den politischen Bezirk Tamsweg des Landes Salzburg hinsichtlich der übrigen, in den sachlichen Wirkungsbereich dieser Anstalt fallenden Untersuchungen.

§ 8. Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Innsbruck ist zuständig

1.

für das Land Tirol und das Land Vorarlberg hinsichtlich der Untersuchungen auf Abortus Bang und Rinderleukose;

2.

für das Land Tirol, das Land Vorarlberg und den politischen Bezirk Zell am See des Landes Salzburg hinsichtlich der übrigen, in den sachlichen Wirkungsbereich dieser Anstalt fallenden Untersuchungen.

§ 9. Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Linz ist zuständig

1.

für das Land Oberösterreich hinsichtlich der Untersuchungen auf Abortus Bang und Rinderleukose;

2.

für das Land Oberösterreich und die politischen Bezirke Hallein, Salzburg-Umgebung und St. Johann im Pongau sowie die Stadt mit eigenem Statut Salzburg des Landes Salzburg hinsichtlich der übrigen, in den sachlichen Wirkungsbereich dieser Anstalt fallenden Untersuchungen.

§ 10. Der örtliche und sachliche Wirkungsbereich anderer Anstalten hinsichtlich der Vornahme veterinärmedizinischer Untersuchungen bleibt unberührt.