Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 19. Jänner 1984 über die Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 49/1991
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 16 des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 49/1991
§ 1. Für die Bestimmung von Sonderabfällen, deren schadlose Beseitigung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf § 5 Abs. 1 und 2 des Sonderabfallgesetzes erfordert (gefährliche Sonderabfälle), wird die ÖNORM S 2101, ausgegeben vom Österreichischen Normungsinstitut am 1. Dezember 1983, nach Maßgabe des § 1 Abs. 1, 3 und 4 des Sonderabfallgesetzes für verbindlich erklärt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr.
49/1991).
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 49/1991
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1984 in Kraft.
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