Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. April 1984 über forstschädliche Luftverunreinigungen (Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 48 und 52 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Handel, Gewerbe und Industrie, für Verkehr und für Bauten und Technik verordnet:
§ 1. Als Stoffe im Sinne des § 48 lit. a des Forstgesetzes 1975 (Emissionsstoffe) werden bezeichnet:
Schwefeloxide, Fluorwasserstoff, Siliziumtetrafluorid, Kieselfluorwasserstoffsäure, Chlor, Chlorwasserstoff, Schwefelsäure, Ammoniak und von Verarbeitungs- oder Verbrennungsprozessen stammender Staub.
§ 2. (1) Die Feststellung von forstschädlichen Emissionsstoffen (§ 1) in der Luft erfolgt bei
Schwefeloxiden durch Messung als Schwefeldioxid (SO 2 ),
Fluorwasserstoff, Siliziumtetrafluorid und Kieselfluorwasserstoffsäure durch Messung als anorganische gasförmige Fluorverbindungen,
Chlorwasserstoff durch Messung als anorganische gasförmige Chlorverbindung.
(2) Die Feststellung des Ausmaßes der Staubimmissionen erfolgt durch Messung partikelförmiger Niederschläge. Hiebei sind die anteiligen Mengen an Kalzium, Magnesium und Schwermetallen zu bestimmen und als Gehalte der Oxide von Kalzium und Magnesium und als Elementgehalte der Schwermetalle anzugeben. Eine Staubanalyse kann entfallen, wenn kein Zweifel über die Zusammensetzung des Staubes besteht.
(3) Die Feststellung von Emissionsstoffen (§ 1) am Bewuchs erfolgt bei
Schwefeloxiden durch Messung des Schwefelgehaltes,
Fluorwasserstoff, Siliziumtetrafluorid und Kieselfluorwasserstoffsäure durch Messung des Fluorgehaltes,
Chlorwasserstoff durch Messung des Chlorgehaltes,
Ammoniak durch Messung des Stickstoffgehaltes und
Staub durch Messung des Gehaltes an Nährelementen (Phosphor, Kalium, Kalzium, Magnesium) und des Schwermetallgehaltes.
§ 3. Haben Messungen gemäß § 7 (Anhang 2 und 3) eine Überschreitung der in den §§ 4 und 5 angeführten Höchstanteile ergeben und reichen die dabei angewendeten Verfahren zur Ermittlung des Beitrages einzelner oder mehrerer, die Waldkultur gefährdender Emissionsquellen nicht aus, sind zusätzlich jeweils geeignete besondere, wie dendrometrische, botanische oder chemische Verfahren und meteorologische Untersuchungen (Anhang 1) anzuwenden.
§ 4. (1) Als Höchstanteile im Sinne des § 48 lit. b des Forstgesetzes 1975, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung noch nicht zu einer der Schadensanfälligkeit des Bewuchses entsprechenden Gefährdung der Waldkultur führen (wirkungsbezogene Immissionsgrenzwerte, gemessen an der Empfindlichkeit der Fichte), werden bei Messungen an der Luft festgesetzt:
Schwefeldioxid (SO 2 ):
97,5 Perzentil für den Halbstundenmittelwert (HMW) in den Monaten
aa) April bis Oktober 0,07 mg/m 3
bb) November bis März 0,15 mg/m 3
Tagesmittelwert (TMW) in den Monaten
aa) April bis Oktober 0,05 mg/m 3
bb) November bis März 0,10 mg/m 3 ;
Fluorwasserstoff (HF): in den Monaten
April bis Oktober 0,0009 mg/m 3 HMW
| und 0,0005 mg/m3 TMW |
|---|
November bis März
| 0,004 mg/m3 HMW und 0,003 mg/m3 TMW; |
|---|
Chlorwasserstoff: in den Monaten
April bis Oktober 0,40 mg/m 3 HMW
| und 0,10 mg/m3 TMW |
|---|
November bis März
| 0,60 mg/m3 HMW und 0,15 mg/m3 TMW; |
|---|
Ammoniak:
| 0,3 mg/m3 HMW und 0,1 mg/m3 TMW. |
|---|
(2) Für Bestände, in denen der Anteil der Nadelbaumarten insgesamt fünf Prozent nicht erreicht und der Anteil der Baumart Tanne weniger als zwei Prozent beträgt, gelten nicht die im Abs. 1 genannten, sondern die nachstehend angeführten, an der Empfindlichkeit der Buche gemessenen Höchstanteile in den Monaten April bis Oktober:
Schwefeldioxid (SO 2 ):
97,5 Perzentil für den Halbstundenmittelwert
| (HMW) | 0,15 mg/m3 |
|---|---|
Tagesmittelwert
| (TMW) | 0,10 mg/m3. |
|---|---|
Fluorwasserstoff (HF):
| 0,006 mg/m3 HMW und 0,003 mg/m3 TMW; |
|---|
Chlorwasserstoff:
| 0,60 mg/m3 HMW und 0,20 mg/m3 TMW; |
|---|
Ammoniak:
| 0,30 mg/m3 HMW und 0,10 mg/m3 TMW. |
|---|
(3) Als Höchstmengen im Staubniederschlag werden im Sinne des § 48 lit. b des Forstgesetzes 1975 festgesetzt:
| Monatsmittelwert (g pro m2 und Tag) | Jahresmittelwert (g pro m2 und Tag) | |
|---|---|---|
| angegeben als | ||
| MgO | 0,08 | 0,05 |
| CaO | 0,6 | 0,4 |
| Jahres mittelwert (kg pro ha und Jahr) | ||
| Pb | 2,5 | |
| Zn | 10,0 | |
| Cu | 2,5 | |
| Cd | 0,05 | |
§ 5. (1) Über die Höchstanteile im Sinne des § 48 lit. b des Forstgesetzes 1975 hat bei Messungen am Bewuchs, unter Verwendung der Baumart Fichte als Indikator, zu gelten:
Geringere Schwefelgehalte als die in lit. b angegebenen überschreiten den zulässigen Immissionsgrenzwert bereits dann, wenn in einem Nadeljahrgang im jeweiligen Untersuchungsgebiet im selben Jahr zwischen beeinflußten und unbeeinflußten Flächen eine Differenz von 0,03% S in der Trockensubstanz oder mehr auftritt.
Findet lit. a keine Anwendung, werden für die ersten drei Nadeljahrgänge die zulässigen Höchstanteile wie folgt festgesetzt:
bei Schwefel
| % S i. d. Tr. | ||
|---|---|---|
| Nadeljahrgang | Sulfat | Gesamtschwefel |
| 1 | 0,08 | 0,11 |
| 2 | 0,11 | 0,14 |
| 3 | 0,14 | 0,17 |
bei Fluor und Chlor
| mg % F i. d. Tr. | % Cl i. d. Tr. | |
|---|---|---|
| Nadeljahrgang | Gesamtfluor | Gesamtchlor |
| 1 | 0,8 | 0,1 |
| 2 | 1,0 | 0,1 |
| 3 | 1,0 | 0,1 |
bei Ammoniak
| im Nadeljahrgang 1 | 2,2% | i. d. Tr. |
|---|---|---|
| Gesamtstickstoff | ||
bei Staub
| im Nadeljahrgang 1 | 0,3% | i. d. Tr. Phosphor |
|---|---|---|
| 0,85% | i. d. Tr. Kalium | |
| 0,9% | i. d. Tr. Kalzium | |
| 0,2% | i. d. Tr. Magnesium. | |
(2) Für Messungen am Bewuchs, unter Verwendung der Baumart Buche als Indikator, werden folgende Höchstanteile im Sinne des § 48 lit. b des Forstgesetzes 1975 festgesetzt:
bei Schwefel 0,08% S i. d. Tr. Gesamtschwefel
bei Fluor 0,8 mg % F i. d. Tr. Gesamtfluor
bei Chlor 0,1% Cl i. d. Tr. Gesamtchlor.
§ 6. Die in den §§ 4 und 5 angeführten Werte beziehen sich auf die alleinige Wirkung der jeweiligen luftverunreinigenden Stoffe.
§ 7. (1) Der Anteil der gasförmigen Emissionsstoffe an der Luft (§ 4 Abs. 1 lit. a bis d und § 4 Abs. 2 lit. a bis d) ist mittels
registrierender Meßgeräte oder
solcher quantitativer Verfahren, die Konzentrationsangaben für die im § 4 Abs. 1 lit. a bis d und im § 4 Abs. 2 lit. a bis d angeführten Meßzeitintervalle (HMW und/oder TMW) zu liefern vermögen,
(2) Die Messungen gemäß Abs. 1 sind kontinuierlich (Dauermessungen) oder diskontinuierlich (Stichprobenmessungen) durchzuführen.
(3) Die für Messungen gemäß Abs. 1 zum Einsatz gelangenden Geräte und die zur Anwendung gelangenden Verfahren dürfen keine erhebliche Anfälligkeit gegenüber klimatischen Einflüssen aufweisen. Bei Stichprobenmessungen müssen die Geräte überdies einen häufigen, mit geringen Anlaufzeiten verbundenen Ortswechsel vertragen können.
(4) Einzelheiten über den Meßzeitraum, über Stichproben- und Dauermessungen gasförmiger Luftverunreinigungen sowie über Staubniederschlagsmessungen sind im Anhang 2 zusammengefaßt.
(5) Einzelheiten über das Verfahren zur Feststellung des Anteiles der Emissionsstoffe am Bewuchs (§ 2 Abs. 2) sind im Anhang 3 zusammengefaßt.
§ 8. (1) Als Unterlagen im Sinne des § 48 lit. d des Forstgesetzes 1975, in die der Inhaber einer Anlage (§ 9) Einsicht zu gewähren hat, haben jene zu gelten, die Aufzeichnungen enthalten, auf Grund deren eine Bilanzierung der Emissionsstoffe, wie über Menge, Art und Zusammensetzung des Brennstoffes oder des verarbeiteten Materials und der Zuschlagstoffe, Durchsatz (das ist die Menge in der Zeiteinheit), Betriebszeiten, Störungen im Betriebsablauf oder allenfalls vorhandene Emissionsdaten, vorgenommen werden kann.
(2) Der Inhaber der Anlage ist verpflichtet, die Unterlagen für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren. Während dieses Zeitraumes muß eine Einsichtnahme jederzeit möglich sein; § 52 Abs. 3 erster Satz des Forstgesetzes 1975 gilt hiebei sinngemäß.
§ 9. Die Arten der Anlagen im Sinne des § 48 lit. e des Forstgesetzes 1975, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung forstschädliche Luftvereinigungen verursachen, sind im Anhang 4 aufgezählt; eine Anlage kann unter mehr als eine der dort aufgezählten Arten fallen.
§ 10. Untersuchungsmaterial, das in Anlagen entnommen und außerhalb derselben Messungen und Untersuchungen zugeführt werden soll, ist in zwei gleiche Mengen zu teilen; ein Teil ist jeweils dem Inhaber der Anlage zu hinterlassen, wobei diesem das Recht der Auswahl zusteht.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft. Mit diesem Tag tritt die Erste Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, BGBl. Nr. 494/1982, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen gemäß Anhang 4 Z 1, die nicht mehr als 6 kg SO2 pro Stunde emittieren oder deren Verbrennungseinrichtungen eine Brennstoffwärmeleistung von nicht mehr als 2 MW aufweisen.
(3) Auf Anlagen gemäß Anhang 4 Z 1, deren Errichtung oder Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht behördlich bewilligt oder genehmigt ist (Neuanlagen), ist die Verordnung anzuwenden:
Ab 1. Juli 1984, wenn die Anlage mehr als 90 kg SO 2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 30 MW aufweisen,
ab 1. Juli 1986, wenn die Anlage mehr als 30 kg SO 2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 10 MW aufweisen,
ab 1. Juli 1988, wenn die Anlage mehr als 15 kg SO 2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW aufweisen,
ab 1. Juli 1990, wenn die Anlage mehr als 6 kg SO 2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW aufweisen.
(4) Diese Verordnung ist auf Anlagen gemäß Anhang 4 Z 1, deren Errichtung oder Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits behördlich bewilligt oder genehmigt ist (Altanlagen), erst anzuwenden:
Ab 1. Juli 1984, wenn die Anlage mehr als 150 kg SO 2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW aufweisen,
ab 1. Juli 1986, wenn die Anlage mehr als 90 kg SO 2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 30 MW aufweisen,
ab 1. Juli 1988, wenn die Anlage mehr als 30 kg SO 2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 10 MW aufweisen,
ab 1. Juli 1990, wenn die Anlage mehr als 6 kg SO 2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW aufweisen.
(5) Anlagen, deren Errichtung oder Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder zu dem Zeitpunkt, ab dem die Verordnung gemäß Abs. 3 und 4 anzuwenden ist, bereits rechtskräftig behördlich bewilligt oder genehmigt sind, bedürfen keiner Errichtungsbewilligung gemäß den §§ 49 und 50 des Forstgesetzes 1975; Änderungen solcher Anlagen im Sinne des § 49 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 unterliegen jedoch der Bewilligungspflicht nach diesen Bestimmungen.
(6) Anlagen, deren Errichtung oder Betrieb am 1. Juli 1984 in erster Instanz bewilligt oder genehmigt ist und deren Bewilligungs- oder Genehmigungsbescheide zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig sind, bedürfen keiner Bewilligung gemäß den §§ 49 und 50 des Forstgesetzes 1975; dies gilt auch für Änderungen im Sinne des § 49 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, die am 1. Juli 1984 in erster Instanz bewilligt oder genehmigt sind und deren Bewilligungs- oder Genehmigungsbescheide zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig sind; dies gilt ferner für Anlagen, hinsichtlich der am 1. Juli 1984 ein bezügliches Rechtsmittel- oder Devolutionsverfahren anhängig ist.
Anhang 1
Zu den besonderen Verfahren im Sinne des § 3 der Verordnung zählen:
Dendrometrische Verfahren
vergleichenden jahrringchronologischen Untersuchungen an Bohrkernen von Bäumen aus beeinflußten Beständen und aus hinsichtlich der Standortsgegebenheiten und der Bestandesstruktur entsprechenden unbeeinflußten Vergleichsbeständen zum Zwecke der Feststellung der Auswirkungen bestimmter immissionbedingter Einflüsse auf die Jahrringbreitenbildung;
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