Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Feber 1984, mit der die Prüfungstaxen für die Staatsprüfungen von Forstorganen neu festgesetzt werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-02-18
Status Aufgehoben · 2007-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 108 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet:

Artikel I

§ 1. Die Prüfungstaxe für die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst wird mit 1 000 S und für die Staatsprüfung für den Försterdienst mit 750 S neu festgesetzt.

§ 2. Stellt die Prüfungstaxe für einen Prüfungswerber eine unzumutbare wirtschaftliche Härte dar, so beträgt sie für die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst 250 S und für die Staatsprüfung für den Försterdienst 190 S.

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 10. Juli 1980, BGBl. Nr. 318, außer Kraft.

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