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Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und dieStandesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1984 - ÄrzteG)

Geltender Text a fecha 1987-12-31

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

I. HAUPTSTÜCK

Ärzteordnung

Der Beruf des Arztes

(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 1)

§ 1. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1.

die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten, Geistes- und Gemütskrankheiten, von Gebrechen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;

2.

die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;

3.

die Behandlung solcher Zustände (Z 1);

4.

die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;

5.

die Vorbeugung von Erkrankungen;

6.

die Geburtshilfe;

7.

die Verordnung von Heilmitteln, von Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln;

8.

die Vornahme von Leichenöffnungen.

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

(BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 1)

§ 2. (1) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich den praktischen Ärzten und den Fachärzten vorbehalten.

(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 1 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.

(3) Die in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbständigen Ausübung der im § 1 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in gemäß §§ 6 bis 6d als Ausbildungsstätten anerkannten Krankenanstalten oder im Rahmen von Lehrpraxen (§ 7) bzw. in Lehrambulatorien (§ 7a) unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt.

(4) Anderen Personen als den in den Abs. 1 und 3 genannten Ärzten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.

(5) Wird in diesem Bundesgesetz die Bezeichnung „Arzt'' allgemein und nicht in den besonderen Bezeichnungen „Turnusarzt'', „praktischer Arzt'' oder „Facharzt'' verwendet, so sind solche Bestimmungen auf alle Ärzte anzuwenden.

(6) Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Vorschriften über die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes, des Dentistenberufes, des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste sowie der Sanitätshilfsdienste, ferner die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt.

§ 2. (1) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich den praktischen Ärzten und den Fachärzten vorbehalten.

(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 1 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.

(3) Die in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbständigen Ausübung der im § 1 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in gemäß §§ 6 bis 6b als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen (§ 7) oder in Lehrambulatorien (§ 7a) unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt.

(4) Anderen Personen als den in den Abs. 1 und 3 genannten Ärzten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.

(5) Wird in diesem Bundesgesetz die Bezeichnung „Arzt” allgemein und nicht in den besonderen Bezeichnungen „Turnusarzt”, „praktischer Arzt” oder „Facharzt” verwendet, so sind solche Bestimmungen auf alle Ärzte anzuwenden.

(6) Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Vorschriften über die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes, des Dentistenberufes, des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste sowie der Sanitätshilfsdienste, ferner die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt.

§ 2. (1) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich den Ärzten für Allgemeinmedizin, den Fachärzten und den approbierten Ärzten (§§ 3 bis 3c) vorbehalten.

(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 1 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.

(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbständigen Ausübung der im § 1 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in gemäß §§ 6 bis 6b als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen (§ 7) oder in Lehrambulatorien (§ 7a) unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt.

(4) Anderen Personen als den in den Abs. 1 und 3 genannten Ärzten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.

(5) Wird in diesem Bundesgesetz die Bezeichnung „Arzt'' allgemein und nicht in den besonderen Bezeichnungen „Turnusarzt'', „Arzt für Allgemeinmedizin'', „Facharzt'' oder „approbierter Arzt'' verwendet, so sind solche Bestimmungen auf alle Ärzte anzuwenden.

(6) Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Vorschriften über die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes, des Dentistenberufes, des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste sowie der Sanitätshilfsdienste, ferner die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt.

§ 2. (1) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich den Ärzten für Allgemeinmedizin, den Fachärzten und den approbierten Ärzten (§§ 3 bis 3c) vorbehalten.

(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 1 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.

(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbständigen Ausübung der im § 1 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in gemäß §§ 6 bis 6b als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen (§ 7) oder in Lehrambulatorien (§ 7a) unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte, die bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig werden.

(4) Anderen Personen als den in den Abs. 1 und 3 genannten Ärzten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.

(5) Wird in diesem Bundesgesetz die Bezeichnung „Arzt'' allgemein und nicht in den besonderen Bezeichnungen „Turnusarzt'', „Arzt für Allgemeinmedizin'', „Facharzt'' oder „approbierter Arzt'' verwendet, so sind solche Bestimmungen auf alle Ärzte anzuwenden.

(6) Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Vorschriften über die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes, des Dentistenberufes, des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste sowie der Sanitätshilfsdienste, ferner die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 2. (1) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich den Ärzten für Allgemeinmedizin, den Fachärzten und den approbierten Ärzten (§§ 3 bis 3c) vorbehalten.

(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 1 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.

(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbständigen Ausübung der im § 1 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in gemäß §§ 6 bis 6b als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen (§ 7) oder in Lehrambulatorien (§ 7a) unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte, die bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig werden.

(4) Anderen Personen als den in den Abs. 1 und 3 genannten Ärzten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.

(5) Wird in diesem Bundesgesetz die Bezeichnung „Arzt'' allgemein und nicht in den besonderen Bezeichnungen „Turnusarzt'', „Arzt für Allgemeinmedizin'', „Facharzt'' oder „approbierter Arzt'' verwendet, so sind solche Bestimmungen auf alle Ärzte anzuwenden.

(6) Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Vorschriften über die Berechtigung zur Ausübung

1.

des Dentistenberufes,

2.

der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,

3.

des Hebammenberufes,

4.

der medizinisch-technischen Dienste und

5.

der Sanitätshilfsdienste

Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 3. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder als Facharzt bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen Erfordernisse sowie der für den praktischen Arzt oder für den Facharzt vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse, sowie schließlich der Eintragung in die Liste der Ärzte (Ärzteliste) (§ 11).

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind:

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft;

2.

die Eigenberechtigung;

3.

das an einer Universität in der Republik Österreich oder vor dem 30. Oktober 1918 im Gebiet der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichartiges, im Ausland erworbenes und in Österreich nostrifiziertes Doktorat.

(3) Ausbildungserfordernis für den praktischen Arzt im Sinne des Abs. 1 ist die mindestens dreijährige praktische, mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Art (§§ 4 und 8).

(4) Ausbildungserfordernis für den Facharzt im Sinne des Abs. 1 ist die praktische, im betreffenden Sonderfach und in den hiefür einschlägigen Nebenfächern, mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Art und Dauer (§§ 5 und 8).

(5) Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt (§ 2 Abs. 3) bedarf es des Nachweises der Erfüllung der im Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste (§ 11).

(6) Ärzte, deren Doktorat der gesamten Heilkunde vor dem 1. Jänner 1984 in Österreich erworben bzw. nostrifiziert wurde und denen die venia docendi für das gesamte Gebiet eines Sonderfaches oder für ein Teilgebiet desselben längstens bis 31. Dezember 1989 verliehen wurde bzw. verliehen werden wird, gelten als Fachärzte für dieses Sonderfach bzw. des jeweiligen Teilgebietes.

Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 3. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 3 a bis 3 d, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen Erfordernisse, der für den Arzt für Allgemeinmedizin oder für den Facharzt vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste (§ 11a).

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind:

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

2.

die Eigenberechtigung,

3.

die Vertrauenswürdigkeit,

4.

die gesundheitliche Eignung sowie

5.

ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.

(3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind:

1.

das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichartiges, im Ausland erworbenes und in Österreich nostrifiziertes Doktorat und

2.

das von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 11 Abs. 1 ausgestellte Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt geltenden Ausbildungserfordernissen.

(4) Ausbildungserfordernis für den Arzt für Allgemeinmedizin im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist die mindestens dreijährige praktische, mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Art sowie für Personen, die nach dem 31. Dezember 1996 eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin beginnen werden oder begonnen haben, die mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§§ 4 und 8).

(5) Ausbildungserfordernis für den Facharzt im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist die praktische, im betreffenden Sonderfach und in den hiefür einschlägigen Nebenfächern mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Art und Dauer sowie für Personen, die nach dem 31. Dezember 1996 eine Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches der Heilkunde im Hauptfach beginnen werden oder begonnen haben, die mit Erfolg abgelegte Facharztprüfung (§§ 5 und 8).

(6) Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt (§ 2 Abs. 3) bedarf es des Nachweises der Erfüllung der im Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 angeführten Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste (§ 11a). Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß den §§ 3a bis 3c berechtigt sind, sind ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß Abs. 3 Z 1 zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärzte berechtigt und diesbezüglich diesen gleichgestellt.

(7) Für Flüchtlinge, denen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1991), BGBl. Nr. 8/1992, Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1. Sofern die ärztliche Tätigkeit dieser Personen ausschließlich Patienten ihrer Muttersprache umfaßt, entfällt auch das Erfordernis des Abs. 2 Z 5. Das Erfordernis gemäß Abs. 3 entfällt, sofern eine im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildung glaubhaft gemacht worden ist.

(8) Ärzte, deren Doktorat der gesamten Heilkunde vor dem 1 Jänner 1984 in Österreich erworben bzw. nostrifiziert wurde und denen die venia docendi für das gesamte Gebiet eines Sonderfaches oder für ein Teilgebiet desselben längstens bis 31. Dezember 1989 verliehen wurde, gelten als Fachärzte für dieses Sonderfach bzw. des jeweiligen Teilgebietes.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 3. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 3 a bis 3 d, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen Erfordernisse, der für den Arzt für Allgemeinmedizin oder für den Facharzt vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste (§ 11a).

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind:

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

2.

die Eigenberechtigung,

3.

die Vertrauenswürdigkeit,

4.

die gesundheitliche Eignung sowie

5.

ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.

(3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind:

1.

das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichartiges, im Ausland erworbenes und in Österreich nostrifiziertes Doktorat und

2.

das von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 11 Abs. 1 ausgestellte Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt geltenden Ausbildungserfordernissen.

(4) Ausbildungserfordernis für den Arzt für Allgemeinmedizin im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist die mindestens dreijährige praktische, mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Art sowie für Personen, die nach dem 31. Dezember 1996 eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin beginnen werden oder begonnen haben, die mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§§ 4 und 8).

(5) Ausbildungserfordernis für den Facharzt im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist die praktische, im betreffenden Sonderfach und in den hiefür einschlägigen Nebenfächern mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Art und Dauer sowie für Personen, die nach dem 31. Dezember 1996 eine Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches der Heilkunde beginnen werden oder begonnen haben, die mit Erfolg abgelegte Facharztprüfung (§§ 5 und 8).

(6) Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt (§ 2 Abs. 3) bedarf es des Nachweises der Erfüllung der im Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 angeführten Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste (§ 11a). Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß den §§ 3a bis 3c berechtigt sind, sind ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß Abs. 3 Z 1 zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärzte berechtigt und diesbezüglich diesen gleichgestellt.

(7) Für Flüchtlinge, denen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1991), BGBl. Nr. 8/1992, Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1. Sofern die ärztliche Tätigkeit dieser Personen ausschließlich Patienten ihrer Muttersprache umfaßt, entfällt auch das Erfordernis des Abs. 2 Z 5. Das Erfordernis gemäß Abs. 3 entfällt, sofern eine im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildung glaubhaft gemacht worden ist.

(8) Ärzte, deren Doktorat der gesamten Heilkunde vor dem 1 Jänner 1984 in Österreich erworben bzw. nostrifiziert wurde und denen die venia docendi für das gesamte Gebiet eines Sonderfaches oder für ein Teilgebiet desselben längstens bis 31. Dezember 1989 verliehen wurde, gelten als Fachärzte für dieses Sonderfach bzw. des jeweiligen Teilgebietes.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 3a. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen einer allgemeinmedizinischen Tätigkeit (§ 12) berechtigt, wenn sie die im § 3 Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen, im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises nach Anlage 1 oder Anlage 5 und in die Ärzteliste eingetragen worden sind.

(2) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise über eine ärztliche Ausbildung, die von der zuständigen Stelle einer der übrigen Vertragsparteien ausgestellt worden sind, sind, auch wenn die Ausbildung nicht allen Mindestausbildungsanforderungen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 (ABl. Nr. L 165 vom 7. Juli 1993) genügt, den Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gemäß Anlage 1 gleichzuhalten, sofern damit eine ärztliche Ausbildung abgeschlossen wird, die hinsichtlich

1.

Spanien und Portugal vor dem 1. Jänner 1986,

2.

Griechenland vor dem 1. Jänner 1981 oder

3.

der anderen Vertragsparteien vor dem 20. Dezember 1976 begonnen worden ist und eine Bescheinigung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß sich die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffende ärztliche Tätigkeit ausgeübt hat.

(3) Ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise von Staatsangehörigen der Vertragsparteien, durch die eine im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolvierte Ausbildung abgeschlossen wird, sind, auch wenn sie nicht allen Mindestausbildungsanforderungen nach Artikel 23 der Richtlinie 93/16/EWG genügen, den Nachweisen gemäß Anlage 1 gleichzuhalten, wenn

1.

damit eine vor der Herstellung der deutschen Einheit begonnene Ausbildung abgeschlossen worden ist,

2.

damit die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Abs. 1 im gesamten Gebiet Deutschlands unter den selben Voraussetzungen wie nach den von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellten, in Anlage 1 angeführten Nachweisen verbunden ist und

3.

zusätzlich eine von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die entsprechende ärztliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt hat.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 3b. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärzte berechtigt, wenn sie die im § 3 Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises nach Anlage 2 in Verbindung mit einer entsprechenden Sonderfachbezeichnung nach den Anlagen 3 und 4 und in die Ärzteliste eingetragen worden sind.

(2) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise über eine fachärztliche Ausbildung, die von der zuständigen Stelle einer der übrigen Vertragsparteien ausgestellt worden sind, sind, auch wenn die Ausbildung nicht allen Mindestausbildungsanforderungen gemäß den Artikeln 24 bis 27 der Richtlinie 93/16/EWG genügt, den Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichzuhalten, sofern damit eine Ausbildung abgeschlossen wird, die hinsichtlich

1.

Spanien und Portugal vor dem 1. Jänner 1986,

2.

Griechenland vor dem 1. Jänner 1981 oder

3.

der anderen Vertragsparteien vor dem 20. Dezember 1976 begonnen worden ist.

(3) Wird durch ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne des Abs. 2 eine Ausbildung bescheinigt, die der Mindestausbildungsdauer gemäß den Artikeln 26 und 27 der Richtlinie 93/16/EWG nicht genügt, so ist dieser Nachweis einem solchen gemäß Abs. 1 dann gleichzuhalten, wenn zusätzlich eine von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß die betreffende Person während eines Zeitraumes, der der doppelten Differenz zwischen der Dauer der absolvierten fachärztlichen Ausbildung im Heimat- oder Herkunftstaat und der in den Artikeln 26 und 27 dieser Richtlinie angeführten Mindestausbildungsdauer entspricht, die betreffende fachärztliche Tätigkeit tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.

(4) Fachärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise von Staatsangehörigen der Vertragsparteien, durch die eine im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolvierte Ausbildung abgeschlossen wird, sind, auch wenn sie nicht allen Mindestausbildungsanforderungen gemäß den Artikeln 24 bis 27 der Richtlinie 93/16/EWG genügen, den Nachweisen gemäß Abs. 1 (Anlagen 2 bis 4) gleichzuhalten, wenn

1.

damit eine vor dem 3. April 1992 begonnene Ausbildung abgeschlossen worden und

2.

damit die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden fachärztlichen Tätigkeit im gesamten Gebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie nach den von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellten, in den Anlagen 2 bis 4 angeführten Nachweisen verbunden ist.

(5) Wird durch ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne des Abs. 4 eine Ausbildung bescheinigt, die der Mindestausbildungsdauer gemäß den Artikeln 26 und 27 der Richtlinie 93/16/EWG nicht genügt, so ist dieser Nachweis einem solchen gemäß Abs. 1 dann gleichzuhalten, wenn zusätzlich eine von der zuständigen deutschen Stelle ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß die betreffende Person während eines Zeitraumes, der der doppelten Differenz zwischen der Dauer der fachärztlichen Ausbildung im deutschen Gebiet und der in den Artikeln 26 und 27 dieser Richtlinie angeführten Mindestausbildungsdauer entspricht, die betreffende fachärztliche Tätigkeit tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 3c. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des approbierten Arztes oder des Facharztes der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den in den Anlagen 1 bis 4 angeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sind diesen gleichzuhalten, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Staates beigefügt ist, aus der sich ergibt, daß das jeweilige Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis eine ärztliche oder fachärztliche Ausbildung abschließt, die im Titel III Artikel 24 und 26 der Richtlinie 93/16/EWG angeführten Bestimmungen entspricht und von der Vertragspartei, die das Diplom, Prüfungszeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis ausgestellt hat, den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, deren Bezeichnungen in den Anlagen 1 bis 4 angeführt sind, gleichgehalten wird.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

§ 3d. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises nach Anlage 1 oder nach Anlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 3 oder 4 oder nach Anlage 5 sind und den ärztlichen Beruf in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes rechtmäßig ausüben, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbringen, im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus vorübergehend in Österreich wie ein in die Ärzteliste eingetragener, zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt tätig werden. Eine Eintragung in die Ärzteliste hat nicht zu erfolgen. In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs darf ein inländischer Berufssitz oder Dienstort nicht begründet werden.

(2) Vor Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Arzt die Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistungen erbracht werden sollen, schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat mittels eines von der Ärztekammer aufzulegenden Formblatts zu erfolgen und zumindest den Zeitpunkt, die Dauer und den Ort der Tätigkeit zu beinhalten. Sofern eine vorherige Anzeige wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Verständigung ehestmöglich zu erfolgen.

(3) Zugleich mit der Verständigung ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftlandes vorzulegen, aus der sich ergibt, daß der Dienstleistungserbringer einen Nachweis im Sinne des Abs. 1 besitzt und den ärztlichen Beruf im Herkunftstaat rechtmäßig ausübt. Diese Bescheinigung darf bei Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein.

(4) Der Arzt unterliegt bei Erbringung der Dienstleistung den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt der Dienstleistungserbringer gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich die zuständige Behörde seines Herkunftstaates zu unterrichten. Die Zuständigkeit im Disziplinarverfahren richtet sich nach dem Ort der Begehung des Disziplinarvergehens. Disziplinarstrafen, die die Berufsausübung beschränken, dürfen nur für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgesprochen werden.

(5) Die österreichische Ärztekammer hat österreichischen Ärzten sowie Staatsangehörigen der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausüben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß der ärztliche Beruf im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ausgeübt wird und daß die betreffende Person den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt. Wird der betreffenden Person das Recht auf selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt, so ist die Bescheinigung für die Dauer der Untersagung einzuziehen.

Vorschriften für die praktische Ausbildung

Ausbildung zum praktischen Arzt

§ 4. (1) Personen, die die im § 3 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen Betätigung als praktischer Arzt zuzuwenden, haben sich einer mindestens dreijährigen praktischen Ausbildung (Turnus zum praktischen Arzt) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (§ 8).

(2) Der Turnus hat jedenfalls eine Ausbildung auf den Gebieten Innere Medizin, Chirurgie, Unfallchirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten zu umfassen.

(3) Der Turnus ist, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, in Krankenanstalten zu absolvieren, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannt sind (§ 6).

(4) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes auf den einzelnen Gebieten vereinbar ist, kann ein Teil der praktischen Ausbildung (Turnus), insgesamt bis zur Höchstdauer eines Jahres, bei freiberuflich tätigen Fachärzten oder praktischen Ärzten im Rahmen anerkannter Lehrpraxen (§ 7) oder in Lehrambulatorien (§ 7a) absolviert werden.

(5) Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aber die im § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen, sind nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen berechtigt, sich der Ausbildung zum praktischen Arzt zu unterziehen.

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

§ 4. (1) Personen, die die im § 3 Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 1 oder Abs. 6 zweiter Satz angeführten Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen Betätigung als Arzt für Allgemeinmedizin zuzuwenden, haben sich einer mindestens dreijährigen praktischen Ausbildung (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 3 Abs. 4) zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (§ 8). Die Durchführung und Organisation der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin obliegt der Österreichischen Ärztekammer. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin zu erlassen.

(2) Der Turnus hat jedenfalls eine Ausbildung auf den Gebieten Innere Medizin, Chirurgie, Unfallchirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten zu umfassen.

(3) Der Turnus ist, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, in Krankenanstalten zu absolvieren, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt sind (§ 6).

(4) Turnusärzte, die eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin nach dem 31. Dezember 1994 beginnen werden oder begonnen haben, haben einen Teil der praktischen Ausbildung absolvierten praktischen Ausbildung (Turnus) in der Dauer von zumindest sechs Monaten in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrpraxen (§ 7) freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorien (§ 7a), in Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen, zu absolvieren. Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes auf den einzelnen Gebieten vereinbar ist, können sechs Monate auch in anerkannten Lehrpraxen (§ 7) freiberuflich tätiger Fachärzte oder in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung dienen, absolviert werden. Die anrechenbare Gesamtdauer der in Einrichtungen der medizinischen Erstversorgung oder sonstigen Lehrpraxen oder Lehrambulatorien absolvierten praktischen Ausbildung beträgt insgesamt höchstens zwölf Monate.

(5) Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, aber die im § 3 Abs. 2 Z 2 bis 5 und Abs. 3 Z 1 angeführten Erfordernisse erfüllen, sind nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen berechtigt, sich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zu unterziehen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

§ 4. (1) Personen, die die im § 3 Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 1 oder Abs. 6 zweiter Satz angeführten Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen Betätigung als Arzt für Allgemeinmedizin zuzuwenden, haben sich einer mindestens dreijährigen praktischen Ausbildung (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 3 Abs. 4) zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (§ 8). Die Durchführung und Organisation der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin obliegt der Österreichischen Ärztekammer. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin zu erlassen.

(2) Der Turnus hat jedenfalls eine Ausbildung auf den Gebieten Allgemeinmedizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Neurologie oder Psychiatrie zu umfassen.

(3) Der Turnus ist, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, in Krankenanstalten zu absolvieren, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt sind (§ 6).

(4) Turnusärzte, die eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin nach dem 31. Dezember 1994 beginnen werden oder begonnen haben, haben einen Teil der praktischen Ausbildung absolvierten praktischen Ausbildung (Turnus) in der Dauer von zumindest sechs Monaten in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrpraxen (§ 7) freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorien (§ 7a), in Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen, zu absolvieren. Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes auf den einzelnen Gebieten vereinbar ist, können sechs Monate auch in anerkannten Lehrpraxen (§ 7) freiberuflich tätiger Fachärzte oder in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung dienen, absolviert werden. Die anrechenbare Gesamtdauer der in Einrichtungen der medizinischen Erstversorgung oder sonstigen Lehrpraxen oder Lehrambulatorien absolvierten praktischen Ausbildung beträgt insgesamt höchstens zwölf Monate.

(5) Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, aber die im § 3 Abs. 2 Z 2 bis 5 und Abs. 3 Z 1 angeführten Erfordernisse erfüllen, sind nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen berechtigt, sich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zu unterziehen.

Ausbildung zum Facharzt

§ 5. (1) Personen, die die im § 3 Abs. 2 angeführten Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, haben sich einer mindestens sechsjährigen praktischen Ausbildung in dem betreffenden klinischen oder nichtklinischen Sonderfach sowie in den hiefür einschlägigen klinischen und nichtklinischen Nebenfächern (Turnus zum Facharzt) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zu unterziehen. Die Ausbildung ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in den für das jeweilige Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten (§§ 6a und 6b) zu absolvieren. Die Ausbildung hat auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen. Dies gilt sinngemäß auch für Fachärzte, die eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches absolvieren.

(2) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes vereinbar ist, kann ein Teil der Facharztausbildung, insgesamt bis zur Höchstdauer eines Jahres, bei freiberuflich tätigen Fachärzten im Rahmen anerkannter Lehrpraxen (§ 7) bzw. in Lehrambulatorien (§ 7a) absolviert werden.

(3) Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, BGBl. Nr. 381/1925, betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt, idF BGBl. Nr. 51/1930, wird hiedurch nicht berührt. Das Zeugnis über die nach dieser Verordnung mit Erfolg abgelegte zahnärztliche Fachprüfung gilt als Erfolgsnachweis im Sinne des § 8.

(4) Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aber die im § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen, sind nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen berechtigt, sich der Ausbildung zum Facharzt zu unterziehen.

Ausbildung zum Facharzt

§ 5. (1) Personen, die die im § 3 Abs. 2 angeführten Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, haben sich einer mindestens sechsjährigen praktischen Ausbildung in dem betreffenden Sonderfach sowie in den hiefür einschlägigen Nebenfächern (Turnus zum Facharzt) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (§ 8). Die Ausbildung ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in den für das jeweilige Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu absolvieren. Dies gilt sinngemäß auch für jene Personen, die eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches absolvieren.

(2) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes vereinbar ist, kann ein Teil der Facharztausbildung, insgesamt bis zur Höchstdauer eines Jahres, bei freiberuflich tätigen Fachärzten im Rahmen anerkannter Lehrpraxen (§ 7) bzw. in Lehrambulatorien (§ 7a) absolviert werden.

(3) Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, BGBl. Nr. 381/1925, betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt, idF BGBl. Nr. 51/1930, wird hiedurch nicht berührt. Das Zeugnis über die nach dieser Verordnung mit Erfolg abgelegte zahnärztliche Fachprüfung gilt als Erfolgsnachweis im Sinne des § 8.

(4) Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aber die im § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen, sind nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen berechtigt, sich der Ausbildung zum Facharzt zu unterziehen.

Ausbildung zum Facharzt

§ 5. (1) Personen, die die im § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 oder Abs. 6 zweiter Satz angeführten Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, haben sich einer mindestens sechsjährigen praktischen Ausbildung in dem betreffenden Sonderfach sowie in den hiefür einschlägigen Nebenfächern (Turnus zum Facharzt) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie der Facharztprüfung (§ 3 Abs. 5) zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (§ 8). Die Ausbildung ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in den für das jeweilige Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten und im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle, insbesondere in Standardkrankenanstalten sowie in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten, zu absolvieren. Die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist in den für das jeweilige Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätten und im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu absolvieren.

(2) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes vereinbar ist, kann ein Teil der Facharztausbildung, insgesamt bis zur Höchstdauer eines Jahres, in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte (§ 7) oder in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien (§ 7a) absolviert werden.

(3) Die Durchführung und Organisation der Facharztprüfung (Abs. 1) obliegt der Österreichischen Ärztekammer im Zusammenwirken mit inländischen Fachgesellschaften. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Facharztprüfung zu erlassen.

(4) Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, BGBl. Nr. 381/1925, betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt, idF BGBl. Nr. 51/1930, wird hiedurch nicht berührt. Das Zeugnis über die nach dieser Verordnung mit Erfolg abgelegte zahnärztliche Fachprüfung gilt als Erfolgsnachweis im Sinne des § 8.

(5) Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, aber die im § 3 Abs. 2 Z 2 bis 5 und Abs. 3 Z 1 angeführten Erfordernisse erfüllen, sind nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen berechtigt, sich der Ausbildung zum Facharzt zu unterziehen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Ausbildung zum Facharzt

§ 5. (1) Personen, die die im § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 oder Abs. 6 zweiter Satz angeführten Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, haben sich einer mindestens sechsjährigen praktischen Ausbildung in dem betreffenden Sonderfach sowie in den hiefür einschlägigen Nebenfächern (Turnus zum Facharzt) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie der Facharztprüfung (§ 3 Abs. 5) zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (§ 8). Die Ausbildung ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in den für das jeweilige Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten und im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle, insbesondere in Standardkrankenanstalten sowie in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten, zu absolvieren. Die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist in den für das jeweilige Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätten und im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu absolvieren.

(2) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes vereinbar ist, kann ein Teil der Facharztausbildung, insgesamt bis zur Höchstdauer eines Jahres, in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte (§ 7) oder in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien (§ 7a) absolviert werden.

(3) Die Durchführung und Organisation der Facharztprüfung (Abs. 1) obliegt der Österreichischen Ärztekammer im Zusammenwirken mit inländischen Fachgesellschaften. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Facharztprüfung zu erlassen.

(4) Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, BGBl. Nr. 381/1925, betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt, idF BGBl. Nr. 51/1930, wird hiedurch nicht berührt. Das Zeugnis über die nach dieser Verordnung mit Erfolg abgelegte zahnärztliche Fachprüfung gilt als Erfolgsnachweis im Sinne des § 8.

(5) Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, aber die im § 3 Abs. 2 Z 2 bis 5 und Abs. 3 Z 1 angeführten Erfordernisse erfüllen, sind nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen berechtigt, sich der Ausbildung zum Facharzt zu unterziehen.

(6) Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, aber die im § 3 Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten Erfordernisse erfüllen und den Nachweis einer Vorbildung, die einem an einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorat der gesamten Heilkunde gleichartig ist, erbringen, können sich nach Maßgabe der gemäß § 6a Abs. 12 oder § 6b Abs. 10 festgesetzten Ausbildungsstellen der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches der Heilkunde oder bei Nachweis, daß sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des fachärztlichen Berufes erworben haben, der ergänzenden speziellen Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches unterziehen. Die Bestimmungen des § 8 über den Erfolgsnachweis und § 11a über die Ärzteliste sind auf diese Personen sinngemäß anzuwenden. Die Österreichische Ärztekammer hat diesen Personen auf Antrag ein Zertifikat über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches und über die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches auszustellen.

Abkürzung

ÄrzteG

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum praktischen Arzt

§ 6. (1) Ausbildungsstätten im Sinne des § 4 Abs. 3 sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken, die vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. Solche Krankenanstalten sind in das beim Bundeskanzleramt geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten Österreichs aufzunehmen. Soweit es sich um die Ausbildung in klinischen oder nichtklinischen Wahlfächern handelt, gelten auch die für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Ausbildungsstätten als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum praktischen Arzt.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum praktischen Arzt im Sinne des Abs. 1 darf, unbeschadet Abs. 3 und 4, nur erteilt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die Krankenanstalt hat der Untersuchung und Behandlung bettlägeriger Kranker sowie der Vor- und Nachsorge zu dienen;

2.

die Krankenanstalt muß für alle Gebiete, auf denen die Turnusausbildung zu erfolgen hat (§ 4 Abs. 2), über Krankenabteilungen verfügen, die von Fachärzten der betreffenden Sonderfächer geleitet werden;

3.

die an den Krankenabteilungen erbrachten medizinischen Leistungen müssen nach Inhalt und Umfang gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Gebiet aneignen können;

4.

die Krankenanstalt muß über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte sowie über das erforderliche Lehr- und Untersuchungsmaterial verfügen.

(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum praktischen Arzt kann auch bei Fehlen von Krankenabteilungen auf den Gebieten Kinderheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten erteilt werden, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten durch Fachärzte als Konsiliarärzte (§ 2a Abs. 1 lit. a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957) sowohl im Rahmen der Krankenanstalt als auch, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten Lehrpraxen dieser Fachärzte (§ 7) gewährleistet ist. In allen anderen Fällen, in denen die Krankenanstalt nicht über Krankenabteilungen auf allen der im § 4 Abs. 2 genannten Gebiete verfügt, ist eine entsprechende eingeschränkte Anerkennung zu erteilen.

(4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum praktischen Arzt kann hinsichtlich eines Gebietes (§ 4 Abs. 2) die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Krankenanstalt nicht das gesamte Gebiet umfaßt oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können.

(5) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich sind Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.

(6) Die in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte vierteljährlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben.

(7) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum praktischen Arzt ist vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen bzw. einzuschränken (Abs. 3 und 4), wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht erfüllt war. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken, so hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.

(8) Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich die in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden Ärzte ihre Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt (Ausbildungsassistent) unterstützt werden.

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum

praktischen Arzt

§ 6. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 4 Abs. 3 sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute, die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum praktischen Arzt aufzunehmen. Soweit es sich um die Ausbildung in einem Wahlfach handelt, gelten auch die für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Ausbildungsstätten als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum praktischen Arzt.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum praktischen Arzt ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß die Einrichtung

1.

der Untersuchung und Behandlung bettlägeriger Kranker sowie der Vor- und Nachsorge dient;

2.

für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum praktischen Arzt zu erfolgen hat, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilungen) verfügt, die von Fachärzten der betreffenden Sonderfächer geleitet werden;

3.

im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Gebiet vermittelt;

4.

über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt.

(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum praktischen Arzt kann auch bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten Kinderheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten erteilt werden, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten durch Fachärzte als Konsiliarärzte (§ 2a Abs. 1 lit. a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957) sowohl im Rahmen der Krankenanstalt als auch, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten Lehrpraxen dieser Fachärzte gewährleistet ist. In allen anderen Fällen, in denen die Krankenanstalt nicht über Abteilungen oder Organisationseinheiten auf allen der im § 4 Abs. 2 genannten Gebiete verfügt, ist eine entsprechende eingeschränkte Anerkennung zu erteilen.

(4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum praktischen Arzt kann hinsichtlich eines Gebietes gemäß § 4 Abs. 2 die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Krankenanstalt nicht das gesamte Gebiet umfaßt oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können.

(5) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich die in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden Ärzte ihre Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten praktischen Arzt oder Facharzt unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.

(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich sind Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.

(7) Die in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekanntzugeben.

(8) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum praktischen Arzt ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum

Arzt für Allgemeinmedizin

§ 6. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 4 Abs. 3 sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute, die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aufzunehmen. Soweit es sich um die Ausbildung in einem Wahlfach handelt, gelten auch die für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Ausbildungsstätten als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß die Einrichtung

1.

der Untersuchung und Behandlung bettlägeriger Kranker sowie der Vor- und Nachsorge dient;

2.

für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen hat, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilungen) verfügt, die von Fachärzten der betreffenden Sonderfächer geleitet werden;

3.

im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Gebiet vermittelt;

4.

über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt.

(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin kann auch bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten Kinderheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten erteilt werden, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten durch Fachärzte als Konsiliarärzte (§ 2a Abs. 1 lit. a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957) sowohl im Rahmen der Krankenanstalt als auch, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten Lehrpraxen dieser Fachärzte gewährleistet ist. In allen anderen Fällen, in denen die Krankenanstalt nicht über Abteilungen oder Organisationseinheiten auf allen der im § 4 Abs. 2 genannten Gebiete verfügt, ist eine entsprechende eingeschränkte Anerkennung zu erteilen.

(4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin kann hinsichtlich eines Gebietes gemäß § 4 Abs. 2 die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Krankenanstalt nicht das gesamte Gebiet umfaßt oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können.

(5) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte ihre Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.

(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich sind Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.

(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt hinsichtlich jener Ausbildungsabschnitte, die nicht als Vollzeitausbildung zu absolvieren sind, Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. Die Bestimmungen des § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, des § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften sind mit Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit um höchstens 40 vH der Kernarbeitszeit (Abs. 6) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung (§ 4 Abs. 1) wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, welche Ausbildungsabschnitte sowohl in Ausbildungsstätten, die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind, als auch in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, als Vollzeitausbildung zu absolvieren sind.

(8) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekanntzugeben.

(9) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum praktischen Arzt ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum

Arzt für Allgemeinmedizin

§ 6. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 4 Abs. 3 sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute, die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aufzunehmen. Soweit es sich um die Ausbildung in einem Wahlfach handelt, gelten auch die für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Ausbildungsstätten als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, daß die Einrichtung

1.

der Untersuchung und Behandlung bettlägeriger Kranker sowie der Vor- und Nachsorge dient;

2.

für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen hat, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilungen) verfügt, die von Fachärzten der betreffenden Sonderfächer geleitet werden;

3.

im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Gebiet vermittelt;

4.

über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt.

(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin kann auch bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Neurologie oder Psychiatrie erteilt werden, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten durch Fachärzte als Konsiliarärzte (§ 2a Abs. 1 lit. a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957) im Rahmen der Krankenanstalt oder, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten fachärztlichen Lehrpraxen gewährleistet ist. In allen anderen Fällen, in denen die Krankenanstalt nicht über Abteilungen oder Organisationseinheiten auf allen der im § 4 Abs. 2 genannten Gebiete verfügt, ist eine entsprechend eingeschränkte Anerkennung zu erteilen.

(4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin kann hinsichtlich eines Gebietes gemäß § 4 Abs. 2 die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Krankenanstalt nicht das gesamte Gebiet umfaßt oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können.

(5) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte ihre Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.

(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich sind Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.

(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt hinsichtlich jener Ausbildungsabschnitte, die nicht als Vollzeitausbildung zu absolvieren sind, Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. Die Bestimmungen des § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, des § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften sind mit Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit um höchstens 40 vH der Kernarbeitszeit (Abs. 6) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung (§ 4 Abs. 1) wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, welche Ausbildungsabschnitte sowohl in Ausbildungsstätten, die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind, als auch in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, als Vollzeitausbildung zu absolvieren sind.

(8) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekanntzugeben.

(9) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum praktischen Arzt ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum

Facharzt eines Sonderfaches

§ 6a. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 5 Abs. 1 sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung, die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Die Ausbildung in einem Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung

1.

der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheitendient;

2.

für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches zu erfolgen hat, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilungen) verfügt, die von Fachärzten des betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen mit der Maßgabe zugelassen werden, daß mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der auszubildenden Ärzte ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches betraut worden ist;

3.

im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Gebiet vermittelt;

4.

über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;

5.

neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung„ und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen weiteren zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches - ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung - ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen - an Universitätskliniken und Universitätsinstituten einschließlich der Planstellen gemäß § 2 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, in der jeweils geltenden Fassung - als Höchstzahl der Ausbildungsstellen. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen.

(4) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1998 in Kraft)

(5) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Gebiet des betreffenden Sonderfaches umfaßt oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können.

(6) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte ihre Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt des jeweiligen Sonderfaches verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.

(7) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.

(8) Die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekanntzugeben.

(9) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.

(10) Die Ausbildungsverantwortlichen haben den in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzten auf Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im Hauptfach eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen.''

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum

Facharzt eines Sonderfaches

§ 6a. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 5 Abs. 1 sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung, die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Die Ausbildung in einem Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung

1.

der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheitendient;

2.

für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches zu erfolgen hat, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilungen) verfügt, die von Fachärzten des betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen mit der Maßgabe zugelassen werden, daß mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der auszubildenden Ärzte ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches betraut worden ist;

3.

im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Gebiet vermittelt;

4.

über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;

5.

neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung„ und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen weiteren zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches - ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung - ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistenzplanstellen und Ärzteplanstellen - an Universitätskliniken und Universitätsinstituten einschließlich der Planstellen gemäß § 2 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, bzw. gemäß §§ 33 und 37 Abs. 2 Z 8 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, - als Höchstzahl der Ausbildungsstellen. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen.

(4) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1998 in Kraft)

(5) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Gebiet des betreffenden Sonderfaches umfaßt oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können.

(6) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Facharzt vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte ihre Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt des jeweiligen Sonderfaches verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.

(7) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.

(8) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. Die Bestimmungen des § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, des § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 7) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung (§ 5 Abs. 1) wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(9) Die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekanntzugeben.

(10) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.

(10) Die Ausbildungsverantwortlichen haben den in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzten auf Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im Hauptfach eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen.

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum

Facharzt eines Sonderfaches

§ 6a. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 5 Abs. 1 sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung und arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, die vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Die Ausbildung in einem Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, daß entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung

1.

der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheitendient;

2.

für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches zu erfolgen hat, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilungen) verfügt, die von Fachärzten des betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen mit der Maßgabe zugelassen werden, daß mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der auszubildenden Ärzte ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches betraut worden ist;

3.

im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Gebiet vermittelt;

4.

über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;

5.

neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung„ und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen weiteren zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches - ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung - ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistenzplanstellen und Ärzteplanstellen - an Universitätskliniken und Universitätsinstituten einschließlich der Planstellen gemäß § 2 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, bzw. gemäß §§ 33 und 37 Abs. 2 Z 8 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, - als Höchstzahl der Ausbildungsstellen. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen.

(4) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1998 in Kraft)

(5) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Gebiet des betreffenden Sonderfaches umfaßt oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können.

(6) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Facharzt vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte ihre Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt des jeweiligen Sonderfaches verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.

(7) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.

(8) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. Die Bestimmungen des § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, des § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 7) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung (§ 5 Abs. 1) wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(9) Die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekanntzugeben.

(10) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.

(11) Die Ausbildungsverantwortlichen haben den in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzten auf Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im Hauptfach eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen.

(12) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 5 Abs. 6 besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des Herkunftsstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden.

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum

Facharzt eines Sonderfaches

§ 6a. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 5 Abs. 1 sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung, die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Die Ausbildung in einem Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung

1.

der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheitendient;

2.

für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches zu erfolgen hat, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilungen) verfügt, die von Fachärzten des betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen mit der Maßgabe zugelassen werden, daß mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der auszubildenden Ärzte ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches betraut worden ist;

3.

im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Gebiet vermittelt;

4.

über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;

5.

neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung„ und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen weiteren zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches - ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung - ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistenzplanstellen und Ärzteplanstellen - an Universitätskliniken und Universitätsinstituten einschließlich der Planstellen gemäß § 2 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, bzw. gemäß §§ 33 und 37 Abs. 2 Z 8 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, - als Höchstzahl der Ausbildungsstellen. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Für jede Ausbildungsstelle ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung, und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen.

(5) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Gebiet des betreffenden Sonderfaches umfaßt oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können.

(6) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Facharzt vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte ihre Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt des jeweiligen Sonderfaches verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.

(7) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.

(8) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. Die Bestimmungen des § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, des § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 7) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung (§ 5 Abs. 1) wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(9) Die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekanntzugeben.

(10) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.

(10) Die Ausbildungsverantwortlichen haben den in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzten auf Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im Hauptfach eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen.

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum

Facharzt eines Sonderfaches

§ 6a. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 5 Abs. 1 sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung, die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Die Ausbildung in einem Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung

1.

der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheitendient;

2.

für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches zu erfolgen hat, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilungen) verfügt, die von Fachärzten des betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen mit der Maßgabe zugelassen werden, daß mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der auszubildenden Ärzte ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches betraut worden ist;

3.

im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Gebiet vermittelt;

4.

über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;

5.

neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung„ und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen weiteren zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches - ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung - ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen - an Universitätskliniken und Universitätsinstituten einschließlich der Planstellen gemäß § 2 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, in der jeweils geltenden Fassung - als Höchstzahl der Ausbildungsstellen. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Für jede Ausbildungsstelle ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung, und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen.

(5) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Gebiet des betreffenden Sonderfaches umfaßt oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können.

(6) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte ihre Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt des jeweiligen Sonderfaches verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.

(7) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.

(8) Die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekanntzugeben.

(9) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.

(10) Die Ausbildungsverantwortlichen haben den in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzten auf Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im Hauptfach eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum

Facharzt eines Sonderfaches

§ 6a. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 5 Abs. 1 sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung und arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, die vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Die Ausbildung in einem Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, daß entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung

1.

der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheitendient;

2.

für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches zu erfolgen hat, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilungen) verfügt, die von Fachärzten des betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen mit der Maßgabe zugelassen werden, daß mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der auszubildenden Ärzte ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches betraut worden ist;

3.

im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Gebiet vermittelt;

4.

über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;

5.

neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung„ und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen weiteren zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches - ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung - ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistenzplanstellen und Ärzteplanstellen - an Universitätskliniken und Universitätsinstituten einschließlich der Planstellen gemäß § 2 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, bzw. gemäß §§ 33 und 37 Abs. 2 Z 8 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, - als Höchstzahl der Ausbildungsstellen. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Für jede Ausbildungsstelle ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung, und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen.

(5) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Gebiet des betreffenden Sonderfaches umfaßt oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können.

(6) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Facharzt vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte ihre Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt des jeweiligen Sonderfaches verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.

(7) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.

(8) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. Die Bestimmungen des § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, des § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 7) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung (§ 5 Abs. 1) wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(9) Die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekanntzugeben.

(10) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.

(11) Die Ausbildungsverantwortlichen haben den in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzten auf Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im Hauptfach eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen.

(12) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 5 Abs. 6 besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des Herkunftsstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden.

Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle

Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches

§ 6b. (1) Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung, die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches aufzunehmen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung

1.

der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheitendient;

2.

für das Teilgebiet, auf dem die ergänzende spezielle Ausbildung eines Sonderfaches zu erfolgen hat, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilungen) verfügt, die von Fachärzten mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung in diesem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen mit der Maßgabe zugelassen werden, daß mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der auszubildenden Ärzte ein Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet betraut worden ist;

3.

im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Teilgebiet vermittelt;

4.

über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;

5.

neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen weiteren zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der selbst über eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches verfügt, beschäftigt.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches - ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung - ist die Zahl der Ausbildungsstellen, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen - an Universitätskliniken und Universitätsinstituten einschließlich der Planstellen gemäß § 2 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, in der jeweils geltenden Fassung - als Höchstzahl der Ausbildungsstellen. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen.

(4) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1998 in Kraft)

(5) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches umfaßt oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Teilgebiet aneignen können.

(6) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich Ärzte die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.

(7) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.

(8) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.

Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle

Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches

§ 6b. (1) Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung, die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches aufzunehmen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung

1.

der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheitendient;

2.

für das Teilgebiet, auf dem die ergänzende spezielle Ausbildung eines Sonderfaches zu erfolgen hat, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilungen) verfügt, die von Fachärzten mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung in diesem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen mit der Maßgabe zugelassen werden, daß mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der auszubildenden Ärzte ein Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet betraut worden ist;

3.

im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Teilgebiet vermittelt;

4.

über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;

5.

neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen weiteren zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der selbst über eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches verfügt, beschäftigt.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches - ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung - ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen - an Universitätskliniken und Universitätsinstituten einschließlich der Planstellen gemäß § 2 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, bzw. gemäß §§ 33 und 37 Abs. 2 Z 8 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993 - als Höchstzahl der Ausbildungsstellen. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen.

(4) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1998 in Kraft)

(5) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches umfaßt oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Teilgebiet aneignen können.

(6) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich Ärzte die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.

(7) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.

(8) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. Die Bestimmungen des § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, des § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 7) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(9) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.

Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle

Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches

§ 6b. (1) Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung, die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches aufzunehmen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, daß entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung

1.

der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheitendient;

2.

für das Teilgebiet, auf dem die ergänzende spezielle Ausbildung eines Sonderfaches zu erfolgen hat, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilungen) verfügt, die von Fachärzten mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung in diesem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen mit der Maßgabe zugelassen werden, daß mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der auszubildenden Ärzte ein Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet betraut worden ist;

3.

im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Teilgebiet vermittelt;

4.

über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;

5.

neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen weiteren zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der selbst über eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches verfügt, beschäftigt.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches - ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung - ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen - an Universitätskliniken und Universitätsinstituten einschließlich der Planstellen gemäß § 2 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, bzw. gemäß §§ 33 und 37 Abs. 2 Z 8 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993 - als Höchstzahl der Ausbildungsstellen. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen.

(4) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1998 in Kraft)

(5) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches umfaßt oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Teilgebiet aneignen können.

(6) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich Ärzte die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.

(7) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.

(8) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. Die Bestimmungen des § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, des § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 7) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(9) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.

(10) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 5 Abs. 6 besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des Herkunftsstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden.

Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle

Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches

§ 6b. (1) Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung, die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches aufzunehmen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung

1.

der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheitendient;

2.

für das Teilgebiet, auf dem die ergänzende spezielle Ausbildung eines Sonderfaches zu erfolgen hat, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilungen) verfügt, die von Fachärzten mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung in diesem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen mit der Maßgabe zugelassen werden, daß mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der auszubildenden Ärzte ein Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet betraut worden ist;

3.

im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Teilgebiet vermittelt;

4.

über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;

5.

neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen weiteren zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der selbst über eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches verfügt, beschäftigt.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches - ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung - ist die Zahl der Ausbildungsstellen, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen - an Universitätskliniken und Universitätsinstituten einschließlich der Planstellen gemäß § 2 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, in der jeweils geltenden Fassung - als Höchstzahl der Ausbildungsstellen. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Für jede Ausbildungsstelle ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt, der selbst über eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches verfügt, zu beschäftigen.

(5) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches umfaßt oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Teilgebiet aneignen können.

(6) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich Ärzte die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.

(7) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.

(8) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.

Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle

Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches

§ 6b. (1) Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung, die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches aufzunehmen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung

1.

der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheitendient;

2.

für das Teilgebiet, auf dem die ergänzende spezielle Ausbildung eines Sonderfaches zu erfolgen hat, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilungen) verfügt, die von Fachärzten mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung in diesem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen mit der Maßgabe zugelassen werden, daß mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der auszubildenden Ärzte ein Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet betraut worden ist;

3.

im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Teilgebiet vermittelt;

4.

über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;

5.

neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen weiteren zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der selbst über eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches verfügt, beschäftigt.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches - ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung - ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen - an Universitätskliniken und Universitätsinstituten einschließlich der Planstellen gemäß § 2 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, bzw. gemäß §§ 33 und 37 Abs. 2 Z 8 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993 - als Höchstzahl der Ausbildungsstellen. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Für jede Ausbildungsstelle ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt, der selbst über eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches verfügt, zu beschäftigen.

(5) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches umfaßt oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Teilgebiet aneignen können.

(6) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich Ärzte die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.

(7) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.

(8) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. Die Bestimmungen des § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, des § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 7) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(9) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle

Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches

§ 6b. (1) Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung, die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches aufzunehmen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, daß entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung

1.

der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheitendient;

2.

für das Teilgebiet, auf dem die ergänzende spezielle Ausbildung eines Sonderfaches zu erfolgen hat, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilungen) verfügt, die von Fachärzten mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung in diesem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen mit der Maßgabe zugelassen werden, daß mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der auszubildenden Ärzte ein Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet betraut worden ist;

3.

im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Teilgebiet vermittelt;

4.

über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;

5.

neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen weiteren zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der selbst über eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches verfügt, beschäftigt.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches - ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung - ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen - an Universitätskliniken und Universitätsinstituten einschließlich der Planstellen gemäß § 2 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, bzw. gemäß §§ 33 und 37 Abs. 2 Z 8 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993 - als Höchstzahl der Ausbildungsstellen. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Für jede Ausbildungsstelle ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt, der selbst über eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches verfügt, zu beschäftigen.

(5) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches umfaßt oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Teilgebiet aneignen können.

(6) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich Ärzte die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.

(7) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.

(8) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. Die Bestimmungen des § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, des § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 7) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(9) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.

(10) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 5 Abs. 6 besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des Herkunftsstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden.

Abkürzung

ÄrzteG

Lehrpraxen

§ 7. (1) Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne der §§ 4 Abs. 4 und 5 Abs. 2 gelten die Ordinationen jener praktischen Ärzte und Fachärzte, denen vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum praktischen Arzt oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Ärzte sind in ein vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz geführtes Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber aufzunehmen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen erteilt werden:

1.

Der praktische Arzt oder Facharzt muß über die zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderliche Berufserfahrung und Patientenfrequenz verfügen;

2.

die Ordination muß die zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, aufweisen.

(3) Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung des Turnusarztes mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur ein Arzt ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung hat – ausgenommen die Fälle des § 6 Abs. 3 erster Satz – im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Lehrpraxisinhaber zu erfolgen und mindestens 35 Wochenstunden untertags zu umfassen.

(4) Die Bewilligung ist vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn eine Bedingung nach Abs. 2 nicht mehr erfüllt ist.

Abkürzung

ÄrzteG

Lehrambulatorien

§ 7a. (1) Lehrambulatorien im Sinne der §§ 4 Abs. 4 und 5 Abs. 2 sind jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien, die vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Lehrambulatorien für die Ausbildung von Ärzten zum praktischen Arzt oder zum Facharzt anerkannt worden sind. Solche Ambulatorien sind in das beim Bundeskanzleramt geführte Verzeichnis anerkannter Lehrambulatorien aufzunehmen.

(2) Die Anerkennung als Lehrambulatorium darf nur erteilt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Für die Ausbildung muß ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zur Verfügung stehen (Leiter der Ausbildung); neben diesem muß mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt sein;

2.

der Leiter der Ausbildung bzw. dessen Stellvertreter müssen in einem solchen Ausmaß beschäftigt sein, daß durch deren Anwesenheit während der Betriebszeit des Lehrambulatoriums eine Tätigkeit der Turnusärzte nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Arztes erfolgt;

3.

die erbrachten medizinischen Leistungen müssen nach Inhalt und Umfang gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte auf dem jeweiligen Sonderfach erforderliche wesentliche Kenntnisse und Erfahrungen in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen aneignen können;

4.

das Lehrambulatorium muß über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte sowie über das erforderliche Lehr- und Untersuchungsmaterial verfügen;

5.

die Betriebszeit muß die Einhaltung der im Abs. 4 vorgesehenen wöchentlichen Ausbildungszeit gewährleisten.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrambulatorium ist die Zahl der Ausbildungsstellen, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung des Inhaltes und Umfanges der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen sowie der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. Für jede Ausbildungsstelle muß neben dem Leiter der Ausbildung mindestens ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt sein.

(4) Der Leiter der Ausbildung ist zur Ausbildung der Turnusärzte mit dem Ziel der selbständigen Berufsausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt des betreffenden Sonderfaches verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches (Ausbildungsassistent) unterstützt werden. Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.

(5) Die in Ausbildung stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildung vierteljährlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben.

(6) Die Anerkennung als Lehrambulatorium ist vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht erfüllt war.

Lehrambulatorien

§ 7a. (1) Lehrambulatorien im Sinne der §§ 4 Abs. 4 und 5 Abs. 2 sind jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien, die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Lehrambulatorien für die Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Die anerkannten Lehrambulatorien sind in das beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz geführte Verzeichnis der anerkannten Lehrambulatorien aufzunehmen.

(2) Die Anerkennung als Lehrambulatorium ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß

1.

für die Ausbildung ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zur Verfügung steht (Ausbildungsverantwortlicher) und neben diesem mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist;

2.

der Ausbildungsverantwortliche oder dessen Stellvertreter in einem solchen Ausmaß beschäftigt sind, daß durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums eine Tätigkeit der Turnusärzte nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Arztes erfolgen kann;

3.

die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vermitteln;

4.

das Lehrambulatorium über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erfoderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;

5.

die im Abs. 4 vorgesehenen wöchentlichen Ausbildungszeiten durch die Betriebszeiten eingehalten werden.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrambulatorium ist die Zahl der Ausbildungsstellen, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Lehrambulatorium genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen.

(4) Für jede Ausbildungsstelle ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen.

(5) Die Träger der Lehrambulatorien haben in kürzestmöglicher Zeit für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Ausbildungsverantwortliche ist zur Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbständigen Berufsausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt des jeweiligen Sonderfaches verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent).

(6) Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.

(7) Die in Ausbildung stehenden Turnusärzte sind vom Leiter des Lehrambulatoriums bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli. eines jeden Jahres bekanntzugeben.

(8) Die Anerkennung als Lehrambulatorium ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Lehrambulatorien

§ 7a. (1) Lehrambulatorien im Sinne der §§ 4 Abs. 4 und 5 Abs. 2 sind jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien, die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Lehrambulatorien für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Die anerkannten Lehrambulatorien sind in das beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz geführte Verzeichnis der anerkannten Lehrambulatorien aufzunehmen.

(2) Die Anerkennung als Lehrambulatorium ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß

1.

für die Ausbildung ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zur Verfügung steht (Ausbildungsverantwortlicher) und neben diesem mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist;

2.

der Ausbildungsverantwortliche oder dessen Stellvertreter in einem solchen Ausmaß beschäftigt sind, daß durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums eine Tätigkeit der Turnusärzte nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Arztes erfolgen kann;

3.

die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vermitteln;

4.

das Lehrambulatorium über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erfoderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;

5.

die im Abs. 4 vorgesehenen wöchentlichen Ausbildungszeiten durch die Betriebszeiten eingehalten werden.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrambulatorium ist die Zahl der Ausbildungsstellen, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Lehrambulatorium genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen.

(4) Für jede Ausbildungsstelle ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen.

(5) Die Träger der Lehrambulatorien haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im Rahmen eines Lehrambulatoriums vorgesehenen Ausbildungszeiten im Lehrambulatorium für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Ausbildungsverantwortliche ist zur Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt des jeweiligen Sonderfaches verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent).

(6) Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.

(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. Die Bestimmungen des § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, des § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit bei Turnusärzten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin um höchstens 40 vH, bei Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 6) herabgesetzt werden darf. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen eines Lehrambulatoriums wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(8) Die in Ausbildung stehenden Turnusärzte sind vom Leiter des Lehrambulatoriums bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli. eines jeden Jahres bekanntzugeben.

(9) Die Anerkennung als Lehrambulatorium ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.

Lehr- und Lernzielkatalog

§ 7b. Die österreichische Ärztekammer kann unter Beachtung der Bestimmungen über die Ärzteausbildung als Grundlage für das Anhörungsrecht gemäß den §§ 6 Abs. 1, 6a Abs. 1, 6b Abs. 1, 7 Abs. 1 und 7a Abs. 1 Näheres über die von den Ausbildungsstätten, Lehrpraxen und Lehrambulatorien nach Inhalt und Umfang zu erbringenden medizinischen Leistungen bestimmen (Lehr- und Lehrzielkatalog).

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Lehr- und Lernzielkatalog

§ 7b. Die Österreichische Ärztekammer kann unter Beachtung der Bestimmungen über die Ärzteausbildung als Grundlage für das Anhörungsrecht gemäß den §§ 6 Abs. 1, 6a Abs. 1, 6b Abs. 1, 7 Abs. 1 und 7a Abs. 1 Näheres über die von den Ausbildungsstätten, Lehrpraxen und Lehrambulatorien nach Inhalt und Umfang zu erbringenden medizinischen Leistungen bestimmen (Lehr- und Lernzielkatalog).

Erfolgsnachweis

§ 8. (1) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte praktische Ausbildung zum praktischen Arzt ist durch Zeugnisse für jedes Ausbildungsfach zu erbringen.

(2) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Facharztausbildung ist durch Zeugnisse über die praktische Ausbildung in dem als Hauptfach gewählten Sonderfach und in den einschlägigen Nebenfächern in der vorgeschriebenen Art und Dauer zu erbringen.

(3) Die Zeugnisse sind von den ausbildenden Ärzten der Ausbildungsstätten, Lehrpraxen bzw. Lehrambulatorien auszustellen. Sie haben die Feststellung zu enthalten, daß die Ausbildung in dem betreffenden Ausbildungsfach in der vorgeschriebenen Art und Dauer mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.

Erfolgsnachweis

§ 8. (1) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt sowie über die mit Erfolg zurückgelegte ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist durch ein Rasterzeugnis zu erbringen, in dem auf Inhalt, Art und Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer (Sonderfach, Wahlfach, Hauptfach, Pflichtnebenfach, Wahlnebenfach) entsprechend Bedacht genommen wird.

(2) Das Rasterzeugnis ist von den ausbildenden Ärzten der anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen und Lehrambulatorien zu unterfertigen und hat die Feststellung zu enthalten, daß die Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsfach mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Erfolgsnachweis

§ 8. (1) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt sowie über die mit Erfolg zurückgelegte ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist durch ein Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt, Art und Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer (Sonderfach, Wahlfach, Hauptfach, Pflichtnebenfach, Wahlnebenfach) entsprechend Bedacht genommen wird, sowie durch ein Abschlußzertifikat über die mit Erfolg zurückgelegte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung zu erbringen.

(2) Das Rasterzeugnis ist von den ausbildenden Ärzten der anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen und Lehrambulatorien zu unterfertigen und hat die Feststellung zu enthalten, daß die Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsfach mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.

(3) Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse sowie der Abschlußzertifikate erlassen.

§ 9. (1) Eine postpromotionelle ärztliche Ausbildung im Ausland ist unter der Voraussetzung der Gleichartigkeit der Ausbildung auf die jeweils für die Ausbildung zum praktischen Arzt und zum Facharzt vorgesehene Dauer anzurechnen. (BGBl. Nr. 660/1983, Art. I Z 11)

(2) Über die Anrechnung von im Ausland zurückgelegten Ausbildungszeiten für die Ausbildung zum praktischen Arzt sowie für die Ausbildung zum Facharzt entscheidet die Österreichische Ärztekammer.

(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 5)

§ 9. (1) Eine postpromotionelle ärztliche Ausbildung im Ausland ist unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit der Ausbildung auf die jeweils für die Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt vorgesehene Dauer anzurechnen.

(2) Über die Anrechnung von im Ausland zurückgelegten Ausbildungszeiten für die Ausbildung zum praktischen Arzt sowie für die Ausbildung zum Facharzt entscheidet die Österreichische Ärztekammer.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 9. (1) Im Inland absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten sowie im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehene Dauer anzurechnen.

(2) Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind auch ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten auf die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder auf die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anzurechnen, die

1.

vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder

2.

vor der Nostrifizierung eines im Ausland erworbenen Doktorates der gesamten Heilkunde

(3) Über die Anrechnung von Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die österreichische Ärztekammer. Ausländische Ausbildungsnachweise sind der österreichischen Ärztekammer in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Abkürzung

ÄrzteG

§ 10. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer über

1.

die für die praktische Ausbildung zum praktischen Arzt bzw. zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse, über Art und Dauer der Ausbildung sowie einer speziellen Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsfächern, bzw. im Hauptfach und in Nebenfächern (§§ 4 und 5),

2.

die Anerkennung von Ausbildungsstätten, die Bewilligung zur Führung von Lehrpraxen sowie die Anerkennung von Lehrambulatorien (§§ 6 bis 7a),

3.

die Festsetzung von Ausbildungsstellen in den Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien (§§ 6a Abs. 4, 6b Abs. 4, 6c Abs. 3, 6d Abs. 3 und 7a Abs. 3), sowie über

4.

den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung zum praktischen Arzt und zum Facharzt (§ 8),

unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse Näheres durch Verordnung zu bestimmen.

§ 10. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport sind Konsumentenschutz hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer über

1.

die für die Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse über Inhalt, Art und Dauer der Ausbildung sowie einer speziellen Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsfächern (Sonderfach, Wahlfach, Hauptfach, Pflichtnebenfach, Wahlnebenfach) (§§ 4 und 5),

2.

die Anerkennung von Ausbildungsstätten, die Bewilligung zur Führung von Lehrpraxen und die Anerkennung von Lehrambulatorien (§§ 6 bis 7a),

3.

die Festsetzung von Ausbildungsstellen in den Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien (§§ 6a, 6b und 7a) sowie über

4.

den Erfolgsnachweis für die Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt (§ 8) unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse Näheres durch Verordnung zu bestimmen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 10. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der österreichischen Ärztekammer über

1.

die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse, über Inhalt, Art und Dauer der Ausbildung sowie einer speziellen Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsfächern (Sonderfach, Wahlfach, Hauptfach, Pflichtfach, Wahlnebenfach) (§§ 4 und 5), mit Ausnahme der Facharztprüfung (§ 5 Abs. 3),

2.

die Anerkennung von Ausbildungsstätten, die Bewilligung zur Führung von Lehrpraxen und die Anerkennung von Lehrambulatorien (§§ 6 bis 7a),

3.

die Festsetzung von Ausbildungsstellen in den Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien (§§ 6a, 6b und 7a) sowie über

4.

den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt mit Ausnahme der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen (§ 8) unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse Näheres durch Verordnung zu bestimmen.

Abkürzung

ÄrzteG

Ärzteliste

§ 11. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (Ärzteliste) zu führen. Die Ärzteliste ist hinsichtlich Namen, Berufsbezeichnungen, sonstiger Titel, Verträge mit den Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sowie Berufssitz, Dienstort bzw. Wohnadresse bei Ärzten gemäß § 20a öffentlich. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Ärzteliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

(2) Personen, die die gemäß § 3 dieses Bundesgesetzes für die selbständige oder für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und den ärztlichen Beruf als praktische Ärzte, Fachärzte oder als Turnusärzte auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer zu melden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen. Die ärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Ärzteliste (Abs. 1) aufgenommen werden.

(3) Erfüllt der Bewerber die für die Art der Berufsausübung gemäß § 3 vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen.

(4) Erfüllt der Bewerber die Erfordernisse nicht, so hat die Österreichische Ärztekammer die Eintragung in die Ärzteliste mit Bescheid zu versagen.

(5) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Anmeldung ohne Verzug zu erledigen.

(6) Gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist. Der Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundeskanzler vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(7) Jede Eintragung in die Ärzteliste ist von der Österreichischen Ärztekammer der nach dem gewählten Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ohne Verzug mitzuteilen.

(8) Der Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:

1.

jede Verlegung des Berufssitzes oder des Dienstortes, jeweils unter Angabe der Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;

2.

jeder Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (Adresse);

3.

jeder dauernde oder zeitweilige Verzicht auf die Berufsausübung (§ 33) sowie deren Einstellung, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;

4.

die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des Berufssitzes (§ 19) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit;

5.

die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit;

6.

die Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen;

7.

die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 32 Abs. 5 und

8.

die Bekanntgabe des ordentlichen Wohnsitzes bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gemäß § 32 Abs. 8.

(9) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Eintragung in die Ärzteliste sowie jede Änderung und Ergänzung ohne Verzug dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.

(10) Näheres über die Einrichtung der Ärzteliste, über das Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste, über Inhalt und Form des Ärzteausweises und über die nach diesem Bundesgesetz an die Behörden und Ärztekammern ergehenden Mitteilungen ist nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer unter Bedachtnahme auf das an einer geordneten Erfassung der Ärzte bestehende öffentliche Interesse vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zu bestimmen.

Diplome und Bescheinigungen

§ 11. (1) Die österreichische Ärztekammer hat Personen, die die allgemeinen Erfordernisse (§ 3 Abs. 2), das besondere Erfordernis gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 6 zweiter Satz und die Ausbildungserfordernisse (§§ 4 oder 5) erfüllen, auf Antrag ein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin) oder Facharzt (Facharztdiplom) geltenden Ausbildungserfordernissen (§ 3 Abs. 3 Z 2) auszustellen.

(2) Die österreichische Ärztekammer hat Personen, denen ein Diplom gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 9 Abs. 5 der Richtlinie 93/16/EWG darüber auszustellen, daß dieses Diplom eine Ausbildung abschließt, die dem Artikel 2 dieser Richtlinie entspricht und der im Artikel 3 der Richtlinie 75/362/EWG (ABl. Nr. 167 vom 30. Juni 1975) in der ergänzten Fassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für Österreich angeführten Bescheinigung (Bescheinigung über die Absolvierung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum) gleichgehalten wird.

(3) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 nicht vor, so hat die österreichische Ärztekammer die Ausstellung des Diplomes oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Diplome und Bescheinigungen

§ 11. (1) Die österreichische Ärztekammer hat Personen, die die allgemeinen Erfordernisse (§ 3 Abs. 2), das besondere Erfordernis gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 6 zweiter Satz und die Ausbildungserfordernisse (§§ 4 oder 5) erfüllen, auf Antrag ein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin) oder Facharzt (Facharztdiplom) geltenden Ausbildungserfordernissen (§ 3 Abs. 3 Z 2) auszustellen.

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen vor dem 1. Jänner 1994 ein Zertifikat über die Absolvierung der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches, dessen Bezeichnung mit den in den Artikeln 3, 5 oder 7 der Richtlinie 93/16/EWG, ABl. L 165 7. 7. 1993 S. 1, in der Fassung der Beitrittsakte BGBl. Nr. 45/1995, Anhang XI.D.III.1., für Österreich angeführten Bezeichnungen nicht übereinstimmt, ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 9 Abs. 5 dieser Richtlinie darüber auszustellen, daß dieses Zertifikat eine Ausbildung abschließt, die den Artikeln 2, 4 oder 6 dieser Richtlinie entspricht und einem Diplom, dessen Bezeichnung in den Artikeln 3, 5 oder 7 dieser Richtlinie angeführt ist, gleichgehalten wird.

(3) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 nicht vor, so hat die österreichische Ärztekammer die Ausstellung des Diplomes oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Ärzteliste

§ 11a. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (Ärzteliste) zu führen. Die Ärzteliste ist hinsichtlich Namen, Berufsbezeichnungen, sonstiger Titel, Diplomen der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern, Verträge mit den Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sowie Berufssitz, Dienstort, Zustelladresse bzw. Wohnadresse bei Ärzten gemäß § 20a öffentlich. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Ärzteliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der österreichischen Ärztekammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

(2) Personen, die die gemäß den §§ 3 bis 3c dieses Bundesgesetzes für die selbständige oder für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt, approbierter Arzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der (österreichischen Ärztekammer im Wege der Landesärztekammern zu melden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.

(3) Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis, der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung oder eine vergleichbare Bescheinigung zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten läßt. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterbescheinigung dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

(4) Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit auch durch eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung, aus der die Vertrauenswürdigkeit hervorgeht, erbringen. Wird in diesem Staat ein solcher Nachweis nicht verlangt, so ist, wenn ein Strafregisterauszug nicht beigebracht werden kann, ein gleichwertiger Nachweis zu erbringen. Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung kann auch durch Vorlage einer entsprechenden, im Heimat- oder Herkunftstaat erforderlichen Bescheinigung oder, wenn in diesem Staat ein derartiger Nachweis nicht verlangt wird, durch Vorlage eines im Heimat- oder Herkunftstaat ausgestellten ärztlichen Zeugnisses erbracht werden. Die Nachweise der Vertrauenswürdigkeit und der gesundheitlichen Eignung dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

(5) Hat die österreichische Ärztekammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes in einem Mitgliedstaat dieses Abkommens eingetreten sein soll und der geeignet wäre, Zweifel im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle dieses Staates davon unterrichten und sie ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr binnen längstens drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhaltes gegen die betreffende Person in diesem Staat ermittelt wird oder eine disziplinarrechtliche, administrative oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt wurde.

(6) Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste ist in deutscher Sprache einzubringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit und das ärztliche Zeugnis sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(7) Erfüllt die betreffende Person die für die Art der Berufsausübung gemäß den §§ 3 bis 3c vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat sie die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihr einen mit ihrem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. Die ärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Ärzteliste (Ärzteausweis) (Abs. 1) aufgenommen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung haben Ärzte, die Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dieselben Rechte und Pflichten wie die in die Ärzteliste eingetragenen österreichischen Ärzte.

(8) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse nicht, so hat die Österreichische Ärztekammer die Eintragung in die Ärzteliste mit Bescheid zu versagen.

(9) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Anmeldung ohne Verzug zu erledigen. Anmeldungen von Staatsangehörigen der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu erledigen. Diese Frist wird im Falle eines Ersuchens gemäß Abs. 5 bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte einlangen. Die Österreichische Ärztekammer hat das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht binnen drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß Abs. 5 einlangen, unverzüglich nach Ablauf der drei Monate fortzusetzen.

(10) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Eintragung in die Ärzteliste ohne Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (§ 20a) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.

§ 11b. Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß den §§ 11 Abs. 3 und 11a Abs. 8 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist. Der Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 11b. Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß den §§ 11 Abs. 3 und 11a Abs. 8 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich gelegen ist. Der Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben wurden, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

§ 11c. (1) Der Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:

1.

jede Verlegung eines Berufssitzes oder Dienstortes, jeweils unter Angabe der Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;

2.

jeder Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (Adresse);

3.

jeder Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für länger als drei Monate;

4.

die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 19 Abs. 3 erster Satz) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit;

5.

die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit;

6.

die Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen;

7.

die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 32 Abs. 4 und

8.

die Bekanntgabe des ordentlichen Wohnsitzes bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gemäß § 32 Abs. 6.

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Änderung und Ergänzung in der Ärzteliste ohne Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (§ 20a) zuständigen Bezirkshauptmannschaft sowie dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.

(3) Näheres über die Einrichtung der Ärzteliste, über das Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste, über Inhalt und Form des Ärzteausweises und über die nach diesem Bundesgesetz an die Behörden und Ärztekammern ergehenden Mitteilungen ist nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer unter Bedachtnahme auf das an einer geordneten Erfassung der Ärzte bestehende öffentliche Interesse vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung zu bestimmen.

§ 11c. (1) Der Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:

1.

jede Verlegung eines Berufssitzes oder Dienstortes, jeweils unter Angabe der Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;

2.

jeder Wechsel des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (Adresse);

3.

jeder Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für länger als drei Monate;

4.

die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 19 Abs. 3 erster Satz) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit;

5.

die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit;

6.

die Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen;

7.

die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 32 Abs. 4 und

8.

die Bekanntgabe des Hauptwohnsitzes bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gemäß § 32 Abs. 6.

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Änderung und Ergänzung in der Ärzteliste ohne Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (§ 20a) zuständigen Bezirkshauptmannschaft sowie dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.

(3) Näheres über die Einrichtung der Ärzteliste, über das Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste, über Inhalt und Form des Ärzteausweises und über die nach diesem Bundesgesetz an die Behörden und Ärztekammern ergehenden Mitteilungen ist nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer unter Bedachtnahme auf das an einer geordneten Erfassung der Ärzte bestehende öffentliche Interesse vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung zu bestimmen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 11c. (1) Der Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:

1.

jede Verlegung eines Berufssitzes oder Dienstortes, jeweils unter Angabe der Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;

2.

jeder Wechsel des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (Adresse);

3.

jeder Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für länger als drei Monate;

4.

die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 19 Abs. 3 erster Satz) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit;

5.

die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit;

6.

die Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen;

7.

die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 32 Abs. 4 und

8.

bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gemäß § 32 Abs. 7 der Hauptwohnsitz.

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Änderung und Ergänzung in der Ärzteliste ohne Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (§ 20a) zuständigen Bezirkshauptmannschaft sowie dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.

(3) Näheres über die Einrichtung der Ärzteliste, über das Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste, über Inhalt und Form des Ärzteausweises und über die nach diesem Bundesgesetz an die Behörden und Ärztekammern ergehenden Mitteilungen ist nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer unter Bedachtnahme auf das an einer geordneten Erfassung der Ärzte bestehende öffentliche Interesse vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung zu bestimmen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 11d. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat über Ersuchen eines der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes Sachverhalte zu prüfen, die von diesem Staat mitgeteilt werden und die

1.

in die Ärzteliste eingetragene österreichische Ärzte oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, die beabsichtigen, sich in diesem Staat einer ärztlichen Betätigung zuzuwenden oder den ärztlichen Beruf in diesem Staat auszuüben,

2.

sich vor Niederlassung der betreffenden Person in diesem Staat in der Republik Österreich ereignet haben sollen,

3.

genau bestimmt sind und

4.

nach Auffassung dieses Staates geeignet sein könnten, sich auf die für die Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Vertrauenswürdigkeit auszuwirken.

(2) Im Rahmen der Prüfung ist nach Einholung einer Stellungnahme des betroffenen Arztes festzustellen, ob wegen dieses Sachverhaltes gegen die betreffende Person in Österreich ermittelt wird oder eine disziplinarrechtliche, verwaltungs- oder verwaltungsstrafrechtliche oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt wurde. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Mitgliedstaat samt einer Beurteilung, ob die verhängte Maßnahme geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit der Person im Hinblick auf die ärztliche Berufsausübung in Zweifel zu ziehen, binnen drei Monaten zu übermitteln.

Vorschriften für die Ausübung des ärztlichen Berufes

§ 12. Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt erfüllt haben (§ 3 Abs. 2 und 3 sowie § 11), sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als praktischer Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 5)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Vorschriften für die Ausübung des ärztlichen Berufes

§ 12. Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin (§§ 3 Abs. 2 bis 4, 3a Abs. 1, 11a sowie 18a Abs. 2) oder als approbierter Arzt (§§ 3a, 3c, 11a sowie 18a Abs. 1) erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

§ 13. (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben (§ 3 Abs. 2 und 4 sowie § 11), sind zur selbständigen Ausübung einer ärztlichen Berufstätigkeit als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt.

(2) Fachärzte haben ihre ärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für Tätigkeiten im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung im Sinne der §§ 22 ff des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972. Fachärzte eines klinischen Sonderfaches dürfen unter den Voraussetzungen des § 15a in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden.

(3) Die Ausübung der Facharzttätigkeit auf mehr als einem Sonderfach bedarf der Bewilligung der Österreichischen Ärztekammer. Eine solche Bewilligung darf nur einem freiberuflich tätigen Facharzt erteilt werden, wenn eine ausreichende fachärztliche Betreuung der Bevölkerung in dem für die Ausübung des betreffenden Sonderfaches in Aussicht genommenen Ort und dessen Einzugsgebiet nicht gewährleistet ist. Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn der für die Erteilung maßgebend gewesene Bedarf nicht mehr vorhanden ist. Gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

§ 13. (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben (§§ 3 Abs. 2, 3 und 5, 3b, 3c sowie 11a), sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

(2) Fachärzte haben ihre ärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für Tätigkeiten im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung im Sinne der §§ 22 ff. des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, und für Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des § 15a in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden.

§ 13. (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben (§ 3 Abs. 2 und 4 sowie § 11), sind zur selbständigen Ausübung einer ärztlichen Berufstätigkeit als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt.

(2) Fachärzte haben ihre ärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für Tätigkeiten im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung im Sinne der §§ 22 ff des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972. Fachärzte eines klinischen Sonderfaches dürfen unter den Voraussetzungen des § 15a in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden.

(3) Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn der für die Erteilung maßgebend gewesene Bedarf nicht mehr vorhanden ist. Gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

§ 13. (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben (§§ 3 Abs. 2, 3 und 5, 3b, 3c sowie 11a), sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

(2) Fachärzte haben ihre ärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für Tätigkeiten im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung im Sinne der §§ 22 ff. des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, und für Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des § 15a in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden.

§ 13. (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben (§§ 3 Abs. 2, 3 und 5, 3b, 3c sowie 11a), sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

(2) Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für Tätigkeiten als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und für Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des § 15a in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden.

§ 13. (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben (§§ 3 Abs. 2, 3 und 5, 3b, 3c sowie 11a), sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

(2) Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für

1.

Tätigkeiten als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

2.

Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des § 15a in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden, sowie für

3.

Fachärzte für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie, sofern diese auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften im Rahmen sofortiger notfallmedizinischer Versorgung tätig werden und eine Fortbildung gemäß § 15a absolviert haben.

§ 13. (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben (§§ 3 Abs. 2, 3 und 5, 3b, 3c sowie 11a), sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

(2) Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für Tätigkeiten als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und für Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des § 15a in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden.

§ 13. (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben (§§ 3 Abs. 2, 3 und 5, 3b, 3c sowie 11a), sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 192/1996)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 13. (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben (§§ 3 Abs. 2, 3 und 5, 3b, 3c sowie 11a), sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

(2) Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für

1.

Tätigkeiten als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

2.

Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des § 15a in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden, sowie für

3.

Fachärzte für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie, sofern diese auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften im Rahmen sofortiger notfallmedizinischer Versorgung tätig werden und eine Fortbildung gemäß § 15a absolviert haben.

Abkürzung

ÄrzteG

§ 14. (1) Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung im Sinne der §§ 22 ff. des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, auszuüben, haben zum Zweck der Erlangung des für diese Tätigkeit notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin sowie auch von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften (§ 22b Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes) einen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz anerkannten Ausbildungslehrgang an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu besuchen.

(2) Die Lehrgänge haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens zwölf Wochen zu umfassen. Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes vereinbar ist, können die Lehrgänge auch blockweise geführt werden. Nach Beendigung des Lehrganges ist über den regelmäßigen Besuch eine Bestätigung auszustellen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat unter Bedachtnahme auf die Ziele einer hochwertigen und qualifizierten betriebsärztlichen Betreuung der Arbeitnehmer durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt und Form der Ausbildungslehrgänge sowie über die auszustellenden Bestätigungen zu erlassen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat die Anerkennung eines Ausbildungslehrganges auszusprechen, wenn dieser der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung entspricht.

(BGBl. Nr. 660/1983, Art. I Z 15)

Abkürzung

ÄrzteG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 15. (1) Ein vor dem 1. Jänner 1984 am Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen erfolgreich zurückgelegter vierwöchiger Lehrgang auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin gilt als anerkannter Ausbildungslehrgang im Sinne des § 14.

(2) Eine außerhalb Österreichs absolvierte Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin ist vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als einer Ausbildung gemäß § 14 gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung die für die betriebsärztliche Betreuung der Arbeitnehmer erforderlichen Kenntnisse vermittelt hat. Die Anerkennung kann an Bedingungen und Auflagen, insbesondere hinsichtlich eines Nachweises von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, geknüpft werden.

(BGBl. Nr. 660/1983, Art. I Z 15)

§ 15a. (1) Praktische Ärzte und Fachärzte eines klinischen Sonderfaches, die beabsichtigen, eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Abs. 2 im Gesamtausmaß von 60 Stunden zu besuchen.

(2) Der Lehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden Gebieten zu vermitteln:

1.

Reanimation, Intubation und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes;

2.

Intensivbehandlung;

3.

Infusionstherapie;

4.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, der Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, der abdominellen Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie;

5.

Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und

6.

Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik.

(3) Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre eine zweitägige Fortbildungsveranstaltung zu besuchen.

(4) Für die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Abs. 2 und Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 haben die Ärztekammern zu sorgen. Über den erfolgreichen Abschluß sind Bestätigungen auszustellen.

(5) Praktische Ärzte und Fachärzte eines klinischen Sonderfaches, die die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erfüllen und eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Notarzt'' führen.

§ 15a. (1) Praktische Ärzte und Fachärzte eines klinischen Sonderfaches, die beabsichtigen, eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Abs. 2 im Gesamtausmaß von 60 Stunden zu besuchen.

(2) Der Lehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden Gebieten zu vermitteln:

1.

Reanimation, Intubation und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes;

2.

Intensivbehandlung;

3.

Infusionstherapie;

4.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, der Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, der abdominellen Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie;

5.

Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und

6.

Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik.

(3) Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre eine zweitägige Fortbildungsveranstaltung zu besuchen.

(4) Für die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Abs. 2 und Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 haben die Ärztekammern zu sorgen. Über den erfolgreichen Abschluß sind Bestätigungen auszustellen. Die Österreichische Ärztekammer kann unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Fortbildungslehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen auf Fortbildungslehrgänge gemäß Abs. 2 und Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 anrechnen.

(5) Praktische Ärzte und Fachärzte eines klinischen Sonderfaches, die die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erfüllen und eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Notarzt'' führen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 15a. (1) Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte sowie approbierte Ärzte, die beabsichtigen, eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Abs. 2 im Gesamtausmaß von 60 Stunden zu besuchen.

(2) Der Lehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden Gebieten zu vermitteln:

1.

Reanimation, Intubation und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes;

2.

Intensivbehandlung;

3.

Infusionstherapie;

4.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, der Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, der abdominellen Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie;

5.

Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und

6.

Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik.

(3) Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre eine zweitägige Fortbildungsveranstaltung zu besuchen.

(4) Für die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Abs. 2 und Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 haben die Ärztekammern zu sorgen. Über den erfolgreichen Abschluß sind Bestätigungen auszustellen. Die Österreichische Ärztekammer kann unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Fortbildungslehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen auf Fortbildungslehrgänge gemäß Abs. 2 und Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 anrechnen.

(5) Ärzte im Sinne des Abs. 1, die die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erfüllen und eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Notarzt'' führen.

Abkürzung

ÄrzteG

§ 16. (1) Die im Ausland erworbenen medizinischen Doktorate der Professoren eines medizinischen Faches, die aus dem Ausland berufen und an der medizinischen Fakultät einer österreichischen Universität zu ordentlichen Universitätsprofessoren ernannt sind, gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate. Besitzen diese Professoren die venia docendi für das gesamte Gebiet eines klinischen oder nichtklinischen Sonderfaches, gelten sie als Fachärzte dieses Sonderfaches. Ist ihre venia docendi auf ein Teilgebiet des Sonderfaches beschränkt, so sind sie nur zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Universitätskliniken und Universitätsinstituten auf jenem Gebiet berechtigt, für das sie die venia docendi besitzen.

(2) Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger sind oder deren medizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Z 3 entsprechen, dürfen eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbständiger Stellung und nur zu Studienzwecken im folgenden Umfang ausüben:

1.

an Universitätskliniken oder in Universitätsinstituten im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung des Klinik- bzw. Institutsvorstandes bis zur Dauer eines Jahres;

2.

an allen übrigen Krankenanstalten bzw. medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten, die Ausbildungsstätten im Sinne des § 6 sind, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz jeweils bis zur Dauer eines Jahres.

(3) Den im Abs. 2 angeführten Ärzten sind auch Ausländer mit abgeschlossener medizinischer Hochschulbildung gleichgestellt, die ihre Studien in Ländern zurückgelegt haben, in denen der Erwerb des akademischen Grades eines „Doctor medicinae universae“ zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erforderlich ist. In solchen Fällen ist jedoch von den in Betracht kommenden Personen der Nachweis zu erbringen, daß sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Land besitzen, in dem sie die Berechtigung erworben haben.

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 darf nur versagt werden, wenn durch die Tätigkeit ausländischer Ärzte in Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten und sonstigen Krankenanstalten bzw. in medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten die postpromotionelle Ausbildung österreichischer Ärzte gefährdet wird. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 ist die Ärztekammer zu hören. Jede gemäß Abs. 2 erteilte Bewilligung ist dem Landeshauptmann und der Ärztekammer in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Verlängerung einer gemäß Abs. 2 Z 1 erteilten Bewilligung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung; sie ist nach Anhören der Ärztekammer jeweils bis zur Dauer eines weiteren Jahres auszusprechen. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen von im Abs. 4 angeführten Gründen versagt werden. Ärzte, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den ärztlichen Beruf außerhalb der ihnen in den im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Krankenanstalten zugewiesenen Obliegenheiten auszuüben.

(6) Die Bestimmungen des § 11 über die Eintragung in die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte sind auf die im Abs. 2 genannten Ärzte sinngemäß anzuwenden.

(7) Praktische Ärzte oder Fachärzte, deren Berufssitz im Ausland gelegen ist, dürfen, ungeachtet des Mangels der im § 3 angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland ausüben:

1.

auf fallweise Berufung zu ärztlichen Konsilien oder zu einer mit einer solchen im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt;

2.

im Grenzgebiet nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen.

§ 16. (1) Die im Ausland erworbenen medizinischen Doktorate der Professoren eines medizinischen Faches, die aus dem Ausland berufen und an der medizinischen Fakultät einer österreichischen Universität zu Universitätsprofessoren ernannt sind, gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate. Besitzen diese Professoren die venia docendi für das gesamte Gebiet eines Sonderfaches, gelten sie als Fachärzte dieses Sonderfaches. Ist ihre venia docendi auf ein Teilgebiet des Sonderfaches beschränkt, so sind sie nur zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Universitätskliniken und Universitätsinstituten auf jenem Gebiet berechtigt, für das sie die venia docendi besitzen.

(2) Eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbständiger Stellung und nur zu Studienzwecken dürfen ausüben:

1.

Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, jedoch mit Ausnahme der Ärzte, die über eine Berechtigung gemäß den §§ 16a oder 17 verfügen, sowie

2.

Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den §§ 3 bis 3c zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Z 1 entsprechen.

(3) Die im Abs. 2 genannten Ärzte dürfen in unselbständiger Stellung und zu Studienzwecken tätig werden:

1.

an Universitätskliniken oder in Universitätsinstituten im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung des Klinik- bzw. Institutsvorstandes bis zur Dauer eines Jahres;

2.

an allen übrigen Krankenanstalten bzw. medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten, die Ausbildungsstätten im Sinne des § 6 sind, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz jeweils bis zur Dauer eines Jahres.

(4) Den im Abs. 2 angeführten Ärzten sind auch Ausländer mit abgeschlossener medizinischer Hochschulbildung gleichgestellt, die ihre Studien in Ländern zurückgelegt haben, in denen der Erwerb des akademischen Grades eines „Doctor medicinae universae'' zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erforderlich ist. In solchen Fällen ist jedoch von den in Betracht kommenden Personen der Nachweis zu erbringen, daß sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Land besitzen, in dem sie die Berechtigung erworben haben.

(5) Eine Bewilligung gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 darf nur versagt werden, wenn durch die Tätigkeit ausländischer Ärzte in Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten und sonstigen Krankenanstalten bzw. in medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten die postpromotionelle Ausbildung österreichischer Ärzte gefährdet wird. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 ist die Ärztekammer zu hören. Jede gemäß Abs. 2 erteilte Bewilligung ist dem Landeshauptmann und der Ärztekammer in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Verlängerung einer gemäß Abs. 2 Z 1 erteilten Bewilligung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung; sie ist nach Anhören der Ärztekammer jeweils bis zur Dauer eines weiteren Jahres auszusprechen. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen von im Abs. 4 angeführten Gründen versagt werden. Ärzte, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den ärztlichen Beruf außerhalb der ihnen in den im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Krankenanstalten zugewiesenen Obliegenheiten auszuüben.

(7) Die Bestimmungen des § 11 über die Eintragung in die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte sind auf die im Abs. 2 genannten Ärzte sinngemäß anzuwenden.

(8) Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 3d anzuwenden ist, ungeachtet des Mangels der im § 3 angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland ausüben:

1.

auf fallweise Berufung zu ärztlichen Konsilien oder zu einer mit einer solchen im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt;

2.

im Grenzgebiet nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen;

3.

vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung in Österreich tätiger Ärzte oder der medizinischen Lehre und Forschung.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 16. (1) Die im Ausland erworbenen medizinischen Doktorate der Professoren eines medizinischen Faches, die aus dem Ausland berufen und an der medizinischen Fakultät einer österreichischen Universität zu Universitätsprofessoren ernannt sind, gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate. Besitzen diese Professoren die venia docendi für das gesamte Gebiet eines Sonderfaches, gelten sie als Fachärzte dieses Sonderfaches. Ist ihre venia docendi auf ein Teilgebiet des Sonderfaches beschränkt, so sind sie nur zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Universitätskliniken und Universitätsinstituten auf jenem Gebiet berechtigt, für das sie die venia docendi besitzen.

(2) Eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbständiger Stellung und nur zu Studienzwecken dürfen ausüben:

1.

Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, jedoch mit Ausnahme der Ärzte, die über eine Berechtigung gemäß den §§ 16a oder 17 verfügen, sowie

2.

Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den §§ 3 bis 3c zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinischen Doktorate über die gesamte Heilkunde nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 3 Z 1 entsprechen.

(3) Die im Abs. 2 genannten Ärzte dürfen in unselbständiger Stellung und zu Studienzwecken tätig werden:

1.

an Universitätskliniken oder in Universitätsinstituten im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung des Klinik- bzw. Institutsvorstandes bis zur Dauer eines Jahres;

2.

an allen übrigen Krankenanstalten bzw. medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten, die Ausbildungsstätten im Sinne der §§ 6, 6a und 6b sind, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz jeweils bis zur Dauer eines Jahres.

(4) Bewilligungen gemäß Abs. 3, die Ärzten, die am 31. Dezember 1995 bereits seit mindestens sechs Jahren eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben und die zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet haben, erteilt worden sind, können zeitlich unbefristet verlängert werden. Voraussetzung hiefür ist, daß keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Eignung vorliegen. Über Anträge auf zeitlich unbefristete Verlängerung entscheidet der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, hinsichtlich Ärzten, die an Universitätskliniken und -instituten tätig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.

(5) In allen anderen als den im Abs. 4 genannten Fällen kann die Verlängerung einer Bewilligung gemäß Abs. 3 durch den Klinik- bzw. Institutsvorstand oder durch den Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz nur bis zur Dauer eines Jahres oder bis zum Abschluß einer wissenschaftlichen Arbeit, längstens aber bis zur Dauer von drei Jahren, erfolgen. Die Erteilung einer neuen Bewilligung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Ablauf einer vorangegangenen Bewilligung, möglich.

(6) Den im Abs. 2 angeführten Ärzten sind auch Personen mit abgeschlossener medizinischer Hochschulbildung gleichgestellt, die ihre Studien in Ländern zurückgelegt haben, in denen der Erwerb des akademischen Grades eines „Doctor medicinae universae'' zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erforderlich ist. In solchen Fällen ist jedoch von den in Betracht kommenden Personen der Nachweis zu erbringen, daß sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Land besitzen, in dem sie die Berechtigung erworben haben.

(7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 oder eine Verlängerung gemäß Abs. 4 oder 5 ist zu versagen, wenn durch die Tätigkeit des Arztes die postpromotionelle Ausbildung österreichischer Ärzte oder von Ärzten, die Staatsangehörige einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gefährdet wird. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 3 oder einer Verlängerung gemäß Abs. 4 oder 5 ist die Ärztekammer des Bundeslandes, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, zu hören. Die Verlängerung einer gemäß Abs. 3 Z 1 erteilten Bewilligung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst. Jede Bewilligung gemäß Abs. 3 und jede Verlängerung gemäß Abs. 4 oder 5 ist dem Landeshauptmann und der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem der Arzt seine Tätigkeit ausübt, zur Kenntnis zu bringen.

(8) Ärzte, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 3 oder eine Verlängerung gemäß Abs. 4 oder 5 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, ärztliche Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung, für die die Bewilligung erteilt worden ist, oder ärztliche Tätigkeiten, die den Rahmen der ihnen in dieser Einrichtung zugewiesenen Obliegenheiten überschreiten, auszuüben.

(9) § 11a über die Eintragung in die Ärzteliste und § 32 über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf die im Abs. 2 genannten Ärzte sinngemäß anzuwenden.

(10) Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 3d anzuwenden ist, ungeachtet des Mangels der im § 3 angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland ausüben:

1.

im Einzelfall zu ärztlichen Konsilien oder zu einer mit einer solchen im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt;

2.

im Grenzgebiet nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen;

3.

vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung in Österreich tätiger Ärzte oder der medizinischen Lehre und Forschung.

(11) Tätigkeiten gemäß Abs. 10 sind der Österreichischen Ärztekammer zu melden.

§ 16a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind und im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes erworben haben, unter Voraussetzung einer gleichwertigen Qualifikation eine Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als praktischer Arzt oder als Facharzt in Krankenanstalten erteilen.

(2) Voraussetzung ist weiters, daß diese Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemeinärztlichen oder fachärztlichen einschließlich der zahnärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein gemäß §§ 12 oder 13 zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt nachweislich trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer oder des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht.

(3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den ärztlichen Beruf freiberuflich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt auszuüben.

(4) Vor Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 ist die Österreichische Ärztekammer zu hören. Jede Bewilligung ist dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, und der Österreichischen Ärztekammer in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn der für ihre Erteilung maßgebend gewesene Bedarf nicht mehr besteht, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres.

(6) Die Bestimmungen des § 11 über die Ärzteliste sind auf Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sinngemäß anzuwenden.

(7) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist und die die allgemeinen Erfordernisse gemäß § 3 Abs. 2 erfüllen, sind von der Österreichischen Ärztekammer als praktische Ärzte oder Fachärzte in die Ärzteliste gemäß § 11 einzutragen.

§ 16a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind und im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes erworben haben und nicht gemäß den §§ 3a bis 3c zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, unter Voraussetzung einer gleichwertigen Qualifikation sowie ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache eine Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt in Krankenanstalten erteilen.

(2) Voraussetzung ist weiters, daß diese Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemeinärztlichen oder fachärztlichen einschließlich der zahnärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein gemäß §§ 12 oder 13 zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt nachweislich trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer oder des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht.

(3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den ärztlichen Beruf freiberuflich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt auszuüben.

(4) Vor Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 ist die Österreichische Ärztekammer zu hören. Jede Bewilligung ist dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, und der Österreichischen Ärztekammer in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn

1.

der für ihre Erteilung maßgebend gewesene Bedarf nicht mehr besteht, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres, oder

2.

hervorkommt, daß eines der im Abs. 1 angeführten Erfordernisse nicht gegeben ist.

(6) Die Bestimmungen des § 11a über die Ärzteliste sind auf Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sinngemäß anzuwenden.

(7) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist und die in der Folge die Erfordernisse gemäß § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 erfüllen, sind von der Österreichischen Ärztekammer als Ärzte für Allgemeinmedizin oder als Fachärzte in die Ärzteliste gemäß § 11a einzutragen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 16a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind und im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes erworben haben und nicht gemäß den §§ 3a bis 3c zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, unter Voraussetzung einer gleichwertigen Qualifikation sowie ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache eine Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt in Krankenanstalten erteilen.

(2) Voraussetzung ist weiters, daß diese Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemeinärztlichen oder fachärztlichen einschließlich der zahnärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein gemäß §§ 12 oder 13 zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt nachweislich trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer oder des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht.

(3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den ärztlichen Beruf freiberuflich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt auszuüben.

(4) Vor Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 ist die Österreichische Ärztekammer zu hören. Jede Bewilligung ist dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, und der Österreichischen Ärztekammer in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn

1.

der für ihre Erteilung maßgebend gewesene Bedarf nicht mehr besteht, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres, oder

2.

hervorkommt, daß eines der im Abs. 1 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.

(6) § 11a über die Eintragung in die Ärzteliste und § 32 über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sinngemäß anzuwenden.

(7) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist und die in der Folge die Erfordernisse gemäß § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 erfüllen, sind von der Österreichischen Ärztekammer als Ärzte für Allgemeinmedizin oder als Fachärzte in die Ärzteliste gemäß § 11a einzutragen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 16b. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann Personen, die

1.

im Ausland ein Studium der Zahnmedizin, das einer Ausbildung nach der Richtlinie 78/687/EWG gleichwertig ist, absolviert haben und

2.

als ausländische Staatsangehörige vor dem 1. Jänner 1996 in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine zahnärztliche Tätigkeit in einer Krankenanstalt ausgeübt haben und

3.

bei Fortdauer dieser Tätigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben,

(2) Voraussetzung ist weiters, daß diese Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden zahnärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein gemäß § 13 qualifizierter und zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde nachweislich trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer oder des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht.

(3) Zum Nachweis der Gleichwertigkeit gemäß Abs. 1 haben

1.

Personen, die das Studium in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert haben, eine Bescheinigung der zuständigen Stelle dieses Staates vorzulegen, daß ihre Ausbildung der Richtlinie 78/687/EWG entspricht,

2.

Personen, die das Studium nicht in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert haben, ein Gutachten einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Österreich vorzulegen.

(4) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den zahnärztlichen Beruf freiberuflich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt auszuüben.

(5) Vor Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 ist die Österreichische Ärztekammer zu hören. Jede Bewilligung ist dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, und der Österreichischen Ärztekammer in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn

1.

der für ihre Erteilung maßgebende Bedarf nicht mehr besteht, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres, oder

2.

hervorkommt, daß eines der im Abs. 1 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.

(7) § 11a über die Ärzteliste und § 32 über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sinngemäß anzuwenden.

(8) Personen, denen eine Bewilligung nach Abs. 1 erteilt worden ist und die in der Folge die Erfordernisse gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 3 Z 1 erfüllen, sind von der Österreichischen Ärztekammer als Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in die Ärzteliste gemäß § 11a einzutragen.

Abkürzung

ÄrzteG

§ 17. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat Ärzten, deren Doktorate der gesamten Heilkunde im Ausland erworben wurden, bei Nachweis des aufrechten Bestandes derselben unter der Voraussetzung der Gleichartigkeit der Ausbildung sowie bei Ausländern auch unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit gegen jederzeitigen Widerruf die Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder als Facharzt zu erteilen. An Ausländer darf eine solche Bewilligung jedoch nur dann erteilt werden, wenn eine ausreichende allgemeinärztliche bzw. fachärztliche Betreuung der Bevölkerung in dem für den Berufssitz in Aussicht genommenen Ort oder dessen Einzugsgebiet nicht gewährleistet ist.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn die Ausbildung des Bewerbers den für die Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht entspricht.

(3) Die Voraussetzung der Gegenseitigkeit gilt nicht für Personen, die unter die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, fallen, sofern diese Personen gemäß Art. 7 der genannten Konvention nachweisen, daß sie sich drei Jahre im Gebiet der Republik Österreich aufgehalten haben.

(4) Vor Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1 sind der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sowie die Österreichische Ärztekammer zu hören.

(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 7)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 17. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind und im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes erworben haben und nicht gemäß den §§ 3a bis 3c zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, unter Voraussetzung einer gleichwertigen Qualifikation sowie ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache eine Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt erteilen.

(2) Voraussetzung ist weiters, daß diese Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemeinärztlichen oder fachärztlichen einschließlich der zahnärztlichen Betreuung der Patienten in dem für den Berufssitz in Aussicht genommenen Ort und dessen Einzugsgebiet erforderlich ist.

(3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sind berechtigt, den ärztlichen Beruf auch im Rahmen konsiliarärztlicher Tätigkeiten auszuüben.

(4) Vor Erteilung einer Bewilligung ist die Österreichische Ärztekammer zu hören. Jede Bewilligung ist dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, und der Österreichischen Ärztekammer in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn

1.

der für ihre Erteilung maßgebend gewesene Bedarf nicht mehr besteht, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres, oder

2.

hervorkommt, daß eines der im Abs. 1 angeführten Erfordernisse nicht gegeben ist.

(6) Die Bestimmungen des § 11a über die Ärzteliste sind auf Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sinngemäß anzuwenden.

(7) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist und die in der Folge die Erfordernisse gemäß § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 erfüllen, sind von der Österreichischen Ärztekammer als Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte in die Ärzteliste gemäß § 11a einzutragen.

Berufsbezeichnung

§ 18. (1) Ärztliche Berufsbezeichnungen dürfen - unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Führung solcher Berufsbezeichnungen als Amtstitel - nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geführt werden.

(2) Die Berufsbezeichnungen „Turnusarzt'', „praktischer Arzt'', „Facharzt'' sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der in den §§ 4 bis einschließlich 11 genannten Voraussetzungen geführt werden. (BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 8)

(3) Jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.

(4) Der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben den amtlich verliehenen Titeln nur solche, auf die gegenwärtige Verwendung oder auf eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches hinweisende Zusätze beigefügt werden, die der Wahrheit entsprechen. Die Führung ausländischer Titel und Würden, die zur Verwechslung mit inländischen Amts- und Berufstiteln geeignet sind, ist nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers gestattet. (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 5)

(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für im Ausland zur Ausübung des ärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland aufhalten.

(6) Die Berufsbezeichnung „Primararzt'' oder „Primarius'' dürfen nur Fachärzte unter der Voraussetzung führen, daß sie in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung, die einen systemisierten Bettenstand von mindestens 20 Betten der allgemeinen Pflegegebührenklasse aufweist, betraut sind und ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist. Zur Führung der genannten Berufsbezeichnung sind auch die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betrauten Fachärzte berechtigt, denen mindestens ein Arzt unterstellt ist. (BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 9)

Berufsbezeichnung

§ 18. (1) Ärztliche Berufsbezeichnungen dürfen - unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Führung solcher Berufsbezeichnungen als Amtstitel - nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geführt werden.

(2) Die Berufsbezeichnungen „Turnusarzt'', „Arzt für Allgemeinmedizin'', „Facharzt'', „approbierter Arzt'' sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der in den §§ 3 bis einschließlich 11a genannten Voraussetzungen geführt werden.

(3) Jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.

(4) Der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben den amtlich verliehenen Titeln nur nachstehende, der Wahrheit entsprechende Zusätze beigefügt werden:

1.

auf die gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze,

2.

auf eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches hinweisende Zusätze,

3.

von der Österreichischen Ärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung,

4.

ausländische Titel und Würden, sofern sie zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet sind, jedoch nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers.

(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für im Ausland zur Ausübung des ärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland aufhalten.

(6) Die Berufsbezeichnung „Primararzt'' oder „Primarius'' dürfen nur Fachärzte unter der Voraussetzung führen, daß sie in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung, die einen systemisierten Bettenstand von mindestens 20 Betten der allgemeinen Pflegegebührenklasse aufweist, betraut sind und ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist. Zur Führung der genannten Berufsbezeichnung sind auch die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betrauten Fachärzte berechtigt, denen mindestens ein Arzt unterstellt ist.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Berufsbezeichnung

§ 18. (1) Ärztliche Berufsbezeichnungen dürfen - unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Führung solcher Berufsbezeichnungen als Amtstitel - nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geführt werden.

(2) Die Berufsbezeichnungen „Turnusarzt'', „Arzt für Allgemeinmedizin'', „Facharzt'', „approbierter Arzt'' sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der in den §§ 3 bis einschließlich 11a genannten Voraussetzungen geführt werden.

(3) Jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.

(4) Der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben den amtlich verliehenen Titeln nur nachstehende, der Wahrheit entsprechende Zusätze beigefügt werden:

1.

auf die gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze,

2.

auf eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches hinweisende Zusätze,

3.

von der Österreichischen Ärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung,

4.

ausländische Titel und Würden, sofern sie zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet sind, jedoch nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers.

(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für im Ausland zur Ausübung des ärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland aufhalten.

(6) Die Berufsbezeichnung „Primararzt'' oder „Primarius'' dürfen nur Fachärzte unter der Voraussetzung führen, daß sie in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung, die mindestens 15 systemisierte Betten aufweist, betraut sind, und ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist. Zur Führung der genannten Berufsbezeichnung sind auch die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer solchen Krankenanstalt geführten Institutes oder eines selbständigen Ambulatoriums betrauten Fachärzte berechtigt, denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte, hauptberuflich tätige Ärzte unterstellt sind.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 18a. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 3a in Verbindung mit Anlage 1 berechtigt sind oder im Bundesgebiet Dienstleistungen (§ 3d) auf Grundlage eines Nachweises gemäß Anlage 1 berechtigt sind oder im Bundesgebiet Dienstleistungen (§ 3d) auf Grundlage eines Nachweises gemäß Anlage 1 erbringen, haben die Berufsbezeichnung „approbierter Arzt'' zu führen.

(2) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Besitz eines von der zuständigen Stelle einer Vertragspartei ausgestellten Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises über die Absolvierung einer spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinne des Artikels 30 der Richtlinie 93/16/EWG (Anlage 5) oder eines von der zuständigen Stelle einer Vertragspartei ausgestellten Nachweises gemäß Artikel 36 Abs. 4 dieser Richtlinie sind, mit dem das Recht zur Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin im Rahmen des Sozialversicherungssystems dieses Staates bescheinigt wird, haben die Berufsbezeichnung „Arzt für Allgemeinmedizin'' zu führen.

(3) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt gemäß den §§ 3b oder 3c berechtigt sind oder im Bundesgebiet Dienstleistungen (§ 3d) auf Grundlage eines Nachweises gemäß den §§ 3b oder 3c erbringen, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt'' in Verbindung mit jener Sonderfachbezeichnung zu führen, die im Hinblick auf die absolvierte fachärztliche Ausbildung dem betreffenden Sonderfach der Heilkunde nach den in Österreich geltenden Bestimmungen über die Ärzteausbildung entspricht.

(4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 können Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes oder zur Erbringung von Dienstleistungen im Bundesgebiet berechtigt sind, die im Heimat- oder Herkunftstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung in der jeweiligen Sprache dieses Staates in Verbindung mit einem den Namen und Ort der Ausbildungsstätte, bei der die Ausbildung absolviert worden ist, bezeichnenden Zusatz führen. Ist diese Bezeichnung geeignet, die Berechtigung zur Ausübung einzelner Zweige des ärztlichen Berufes oder anderer Gesundheitsberufe vorzutäuschen, für deren Ausübung die betreffende Person eine Berechtigung nicht besitzt, so darf die Ausbildungsbezeichnung nur in einer vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz mit Bescheid festgelegten Form geführt werden.

Berufssitz

§ 19. (1) Jeder Arzt hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.

(2) Der praktische Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 11) frei seinen Berufssitz zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der praktische Arzt bzw. der Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.

(3) Der praktische Arzt bzw. der Facharzt darf grundsätzlich nur einen Berufssitz haben. Die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.

(4) Ein praktischer Arzt oder ein Facharzt, der seine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig wiederkehrend an bestimmten Wochentagen oder für eine kalendermäßig bestimmte Zeitdauer auch an einem zweiten Berufssitz auszuüben beabsichtigt, bedarf hiezu einer Bewilligung der Österreichischen Ärztekammer. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine ausreichende allgemeinärztliche oder fachärztliche Betreuung der Bevölkerung in dem für den zweiten Berufssitz in Aussicht genommenen Ort und dessen Einzugsgebiet nicht gewährleistet ist. Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn der für ihre Erteilung maßgebend gewesene Bedarf nicht mehr besteht. Gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll bzw. ausgeübt worden ist. Die Tätigkeit in einer Einrichtung zur Beratung der Schwangeren und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern (Mutterberatungsstelle) im Sinne des § 1 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954, im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung gemäß §§ 22 ff des Arbeitnehmerschutzgesetzes sowie in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, geförderten Beratungsstelle bedarf keiner Bewilligung.

Berufssitz

§ 19. (1) Jeder Arzt hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.

(2) Der praktische Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 11) frei seinen Berufssitz zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der praktische Arzt bzw. der Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.

(3) Der praktische Arzt darf grundsätzlich nur einen Berufssitz haben. Die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.

(4) Ein praktischer Arzt, der seine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig wiederkehrend an bestimmten Wochentagen oder für eine kalendermäßig bestimmte Zeitdauer auch an einem zweiten Berufssitz auszuüben beabsichtigt, bedarf hiezu einer Bewilligung der Österreichischen Ärztekammer. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine ausreichende allgemeinärztliche Betreuung der Bevölkerung in dem für den zweiten Berufssitz in Aussicht genommenen Ort und dessen Einzugsgebiet nicht gewährleistet ist. Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn der für ihre Erteilung maßgebend gewesene Bedarf nicht mehr besteht. Gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll bzw. ausgeübt worden ist. Die Tätigkeit in einer Einrichtung zur Beratung der Schwangeren und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern (Mutterberatungsstelle) im Sinne des § 1 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954, im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung gemäß §§ 22 ff des Arbeitnehmerschutzgesetzes sowie in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, geförderten Beratungsstelle bedarf keiner Bewilligung.

Berufssitz

§ 19. (1) Jeder Arzt hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.

(2) Der Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder approbierte Arzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 11a) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Abs. 3) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder approbierte Arzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.

(3) Der Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder approbierte Arzt darf nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit in einer Einrichtung zur Beratung der Schwangeren und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern (Mutterberatungsstelle) im Sinne des § 1 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954, im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung gemäß §§ 22 ff. des Arbeitnehmerschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen, insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht berührt.

(4) Die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Berufssitz

§ 19. (1) Jeder Arzt hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.

(2) Der Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder approbierte Arzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 11a) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Abs. 3) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder approbierte Arzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.

(3) Der Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder approbierte Arzt darf nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit in einer Einrichtung der Jugendwohlfahrt oder der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 (JWG), BGBl. Nr. 161, als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen, insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht berührt.

(4) Die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.

§ 20. Der zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt (§ 12 bzw. § 13), der seinen Beruf ausschließlich in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 11) seinen Dienstort bekanntzugeben.

(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 11)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 20. Der zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt (§ 12 bzw. § 13), der seinen Beruf ausschließlich in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 11a) seinen Dienstort bekanntzugeben.

§ 20a. (1) Praktische Ärzte oder Fachärzte, die ausschließlich solche wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (§ 19 Abs. 2) erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis (§ 20) ausgeübt werden, haben der Österreichischen Ärztekammer den Wohnsitz bekanntzugeben.

(2) Werden die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten jedoch von einem niedergelassenen oder angestellten Arzt ausgeübt, ist dieser als niedergelassener oder angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen.

(3) Vor der Eintragung in die Ärzteliste (§ 11) hat die Österreichische Ärztekammer zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 gegeben sind.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 20a. (1) Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte (§§ 12, 13), die ausschließlich solche wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (§ 19 Abs. 2) erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis (§ 20) ausgeübt werden, haben der Österreichischen Ärztekammer den Wohnsitz bekanntzugeben.

(2) Werden die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten jedoch von einem niedergelassenen oder angestellten Arzt ausgeübt, ist dieser als niedergelassener oder angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen.

(3) Vor der Eintragung in die Ärzteliste (§ 11a) hat die Österreichische Ärztekammer zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 gegeben sind.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Dringend notwendige ärztliche Hilfe

§ 21. Der Arzt darf die Erste Hilfe im Falle drohender Lebensgefahr nicht verweigern.

Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden

§ 22. (1) Der Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat hiebei nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.

(2) Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten, auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.

(3) Ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt darf eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigte Person sowie eine Hebamme im Einzelfall zur Vornahme subkutaner und intramuskulärer Injektionen und zur Blutabnahme aus der Vene, eine zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes, des radiologisch-technischen Dienstes oder des medizinisch-technischen Fachdienstes berechtigte Person im Einzelfall zur Blutabnahme aus der Vene nach seiner Anordnung ermächtigen.

(4) Ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt darf eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigte Person in Abteilungen von Krankenanstalten, in denen wegen der Besonderheit der Tätigkeiten (insbesondere Anästhesien, Dialyse- und Intensivbehandlungen) die Anwesenheit eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes ständig gegeben ist, im Einzelfall zur Vornahme intravenöser Injektionen und Infusionen nach seiner Anordnung ermächtigen.

(5) In den Fällen des Abs. 2 bis 4 hat sich der Arzt jeweils zu vergewissern, daß die betreffende Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

(6) Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin (Famulanten und Pflichtfamulanten im Sinne des § 12 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin, BGBl. Nr. 123/1973) sind zur unselbständigen Ausübung der im Abs. 7 genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt.

(7) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 6 sind:

1.

Erhebung der Anamnese,

2.

einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung,

3.

Blutabnahme aus der Vene,

4.

die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und

5.

Hilfeleistung bei anderen ärztlichen Tätigkeiten.

Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden

§ 22. (1) Der Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat hiebei nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.

(2) Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten, auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.

(3) Ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt darf eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigte Person sowie eine Hebamme im Einzelfall zur Vornahme subkutaner und intramuskulärer Injektionen und zur Blutabnahme aus der Vene, eine zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes berechtigte Person im Einzelfall zur Blutabnahme aus der Vene, eine zur berufsmäßigen. Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes oder des radiologisch-technischen Dienstes berechtigte Person zur Blutabnahme aus der Vene nach seiner Anordnung ermächtigen.

(4) Ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt darf eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigte Person in Abteilungen von Krankenanstalten, in denen wegen der Besonderheit der Tätigkeiten (insbesondere Anästhesien, Dialyse- und Intensivbehandlungen) die Anwesenheit eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes ständig gegeben ist, im Einzelfall zur Vornahme intravenöser Injektionen und Infusionen nach seiner Anordnung ermächtigen.

(5) In den Fällen des Abs. 2 bis 4 hat sich der Arzt jeweils zu vergewissern, daß die betreffende Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

(6) Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin (Famulanten und Pflichtfamulanten im Sinne des § 12 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin, BGBl. Nr. 123/1973) sind zur unselbständigen Ausübung der im Abs. 7 genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt.

(7) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 6 sind:

1.

Erhebung der Anamnese,

2.

einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung,

3.

Blutabnahme aus der Vene,

4.

die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und

5.

Hilfeleistung bei anderen ärztlichen Tätigkeiten.

Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden

§ 22. (1) Der Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat hiebei nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.

(2) Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten, auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.

(3) Ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt darf eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigte Person sowie eine Hebamme im Einzelfall zur Vornahme subkutaner und intramuskulärer Injektionen und zur Blutabnahme aus der Vene, eine zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes berechtigte Person im Einzelfall zur Blutabnahme aus der Vene, eine zur berufsmäßigen. Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes oder des radiologisch-technischen Dienstes berechtigte Person zur Blutabnahme aus der Vene nach seiner Anordnung ermächtigen.

(4) Ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt darf eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigte Person in Abteilungen von Krankenanstalten, in denen wegen der Besonderheit der Tätigkeiten (insbesondere Anästhesien, Dialyse- und Intensivbehandlungen) die Anwesenheit eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes ständig gegeben ist, im Einzelfall zur Vornahme intravenöser Injektionen und Infusionen nach seiner Anordnung ermächtigen.

(5) In den Fällen des Abs. 2 bis 4 hat sich der Arzt jeweils zu vergewissern, daß die betreffende Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

(6) Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin sind zur unselbständigen Ausübung der im Abs. 7 genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Eine Vertretung dieser Ärzte durch Turnusärzte ist zulässig, wenn der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die Ausbildung von Turnusärzten erfolgt, schriftlich bestätigt, daß diese Turnusärzte über die hiefür erforderlichen medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

(7) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 6 sind:

1.

Erhebung der Anamnese,

2.

einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung,

3.

Blutabnahme aus der Vene,

4.

die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und

5.

Hilfeleistung bei anderen ärztlichen Tätigkeiten.

Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden

§ 22. (1) Der Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat hiebei nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.

(2) Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten, auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.

(3) Ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt darf eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigte Person sowie eine Hebamme im Einzelfall zur Vornahme subkutaner und intramuskulärer Injektionen und zur Blutabnahme aus der Vene, eine zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes berechtigte Person im Einzelfall zur Blutabnahme aus der Vene, eine zur berufsmäßigen. Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes oder des radiologisch-technischen Dienstes berechtigte Person zur Blutabnahme aus der Vene nach seiner Anordnung ermächtigen.

(4) Ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt darf eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigte Person in Abteilungen von Krankenanstalten, in denen wegen der Besonderheit der Tätigkeiten (insbesondere Anästhesien, Dialyse- und Intensivbehandlungen) die Anwesenheit eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes ständig gegeben ist, im Einzelfall zur Vornahme intravenöser Injektionen und Infusionen nach seiner Anordnung ermächtigen.

(4a) Ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt darf eine zur Berufsausübung als Pflegehelfer berechtigte Person zu subkutanen Injektionen von Insulin im Einzelfall ermächtigen, wenn sie hiefür theoretisch und praktisch geschult wurde.

(5) In den Fällen des Abs. 2 bis 4a hat sich der Arzt jeweils zu vergewissern, daß die betreffende Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

(6) Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin sind zur unselbständigen Ausübung der im Abs. 7 genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Eine Vertretung dieser Ärzte durch Turnusärzte ist zulässig, wenn der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die Ausbildung von Turnusärzten erfolgt, schriftlich bestätigt, daß diese Turnusärzte über die hiefür erforderlichen medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

(7) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 6 sind:

1.

Erhebung der Anamnese,

2.

einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung,

3.

Blutabnahme aus der Vene,

4.

die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und

5.

Hilfeleistung bei anderen ärztlichen Tätigkeiten.

Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden

§ 22. (1) Der Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat hiebei nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.

(2) Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten, auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.

(3) Der Arzt kann im Einzelfall ärztliche Tätigkeiten an Angehörige anderer Gesundheitsberufe übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfaßt sind. Er hat sich jeweils zu vergewissern, daß die betreffende Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997)

(4a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997)

(6) Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin sind zur unselbständigen Ausübung der im Abs. 7 genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Eine Vertretung dieser Ärzte durch Turnusärzte ist zulässig, wenn der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die Ausbildung von Turnusärzten erfolgt, schriftlich bestätigt, daß diese Turnusärzte über die hiefür erforderlichen medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

(7) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 6 sind:

1.

Erhebung der Anamnese,

2.

einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung,

3.

Blutabnahme aus der Vene,

4.

die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und

5.

Hilfeleistung bei anderen ärztlichen Tätigkeiten.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden

§ 22. (1) Der Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat hiebei nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.

(2) Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten, auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.

(3) Der Arzt kann im Einzelfall ärztliche Tätigkeiten an Angehörige anderer Gesundheitsberufe übertragen, sofern sie vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfaßt sind. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997)

(4a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997)

(6) Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin sind zur unselbständigen Ausübung der im Abs. 7 genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Eine Vertretung dieser Ärzte durch Turnusärzte ist zulässig, wenn der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die Ausbildung von Turnusärzten erfolgt, schriftlich bestätigt, daß diese Turnusärzte über die hiefür erforderlichen medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

(7) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 6 sind:

1.

Erhebung der Anamnese,

2.

einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung,

3.

Blutabnahme aus der Vene,

4.

die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und

5.

Hilfeleistung bei anderen ärztlichen Tätigkeiten.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Dokumentationspflicht

§ 22a. (1) Der Arzt ist verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen im Sinne des § 26 Abs. 7 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 158/1983, erforderlichen Daten zu führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation im Sinne des Abs. 1 dienlichen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre, allenfalls in Form von Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung, aufzubewahren.

Ordinations- und Apparategemeinschaften

§ 23. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten im Sinne des § 22 Abs. 2 kann bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes auch in der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) und/oder von medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft) bestehen. Eine solche Zusammenarbeit darf jedoch nach außen hin nicht als Gesellschaft in Erscheinung treten.

(2) Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen nur zwischen den im Abs. 1 genannten Ärzten begründet werden. Die Tätigkeit der Gemeinschaft muß ausschließlich als freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 anzusehen sein, und es muß jeder einzelne Arzt im Rahmen der Gemeinschaft freiberuflich im Sinne des § 22 Abs. 2 tätig werden.

Ordinations- und Apparategemeinschaften

§ 23. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten im Sinne des § 22 Abs. 2 kann bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes auch in der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) und/oder von medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft) bestehen.

(2) Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen nur zwischen den im Abs. 1 genannten Ärzten begründet werden. Die Tätigkeit der Gemeinschaft muß ausschließlich als freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 anzusehen sein, und es muß jeder einzelne Arzt im Rahmen der Gemeinschaft freiberuflich im Sinne des § 22 Abs. 2 tätig werden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 24. (1) Beabsichtigt ein Arzt von einer Krankenbehandlung zurückzutreten, so hat er seinen Rücktritt dem Kranken oder den für dessen Pflege verantwortlichen Personen, erforderlichenfalls auch der Aufenthaltsgemeinde des Kranken, wegen Vorsorge für anderweitigen ärztlichen Beistand, rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Der Arzt darf jeden Kranken behandeln, der ihn in seiner Sprechstunde aufsucht.

(3) Der Arzt darf die Behandlung eines Kranken, der in seiner Wohnung bereits von einem anderen Arzt behandelt worden ist, nur dann übernehmen, wenn der Kranke oder - im Falle seiner Handlungsunfähigkeit - seine Angehörigen erklären, daß sie auf die Behandlung durch den bisher zugezogenen Arzt verzichten.

(4) Werden in dringenden Fällen gleichzeitig mehrere Ärzte gerufen, so übernimmt, wenn der Kranke selbst keine Entscheidung trifft und kein Einvernehmen erzielt wird, der Arzt die Behandlung, der als erster von den herbeigerufenen Ärzten eingetroffen ist.

(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 kann der Arzt grundsätzlich eine Vergütung auch dann beanspruchen, wenn keine Behandlung stattgefunden hat, obwohl der Arzt hiezu bereit war.

§ 25. (1) Dem Arzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines ärztlichen Berufes jede Art der Werbung, insbesondere auch für diagnostische oder therapeutische Methoden sowie für die Anwendung von Arzneimitteln oder Heilbehelfen, verboten.

(2) Unter dieses Verbot fallen:

1.

die Ankündigung unentgeltlicher oder brieflicher Behandlung (Fernbehandlung);

2.

die Veröffentlichung von Heilberichten in Wort, Schrift oder Bild, ausgenommen solche in fachwissenschaftlichen Schriften.

(3) Dem Arzt ist verboten, für die Zuweisung von Kranken an ihn oder durch ihn eine Vergütung, gleich welcher Art, zu versprechen, sich oder einem anderen zusichern zu lassen, zu geben oder zu nehmen. Rechtsgeschäfte, die dieses Verbot verletzen, sind nichtig; Leistungen, die entgegen diesem Verbot erbracht worden sind, können zurückgefordert werden.

(4) Die Ausübung der Ärzten gemäß Abs. 1 bis 3 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.

§ 25. (1) Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.

(2) Der Arzt darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an ihn oder durch ihn sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.

(3) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.

(4) Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Abs. 1 genannten Informationen erlassen. Solche Vorschriften sind in der Österreichischen Ärztezeitung und in den Mitteilungsblättern der Ärztekammern in den Bundesländern kundzumachen. Sie treten ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 25. (1) Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.

(2) Der Arzt darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an ihn oder durch ihn sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.

(3) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.

(4) Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Abs. 1 genannten Informationen erlassen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Berufsgeheimnis

§ 26. (1) Der Arzt ist zur Wahrung der ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Die im Abs. 1 vorgesehene Verpflichtung besteht nicht, wenn

1.

die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den Arzt von der Geheimhaltung entbunden hat,

2.

die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist,

3.

nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des Arztes über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,

4.

Mitteilungen oder Befunde des Arztes über Krankheiten und Gebrechen des Versicherten an Träger der Sozialversicherung erforderlich sind.

(3) Außer im Falle einer behördlichen Anfrage nach Abs. 2 Z 2 kann der Arzt eine Erklärung darüber, ob ein Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege an der Offenbarung des Geheimnisses vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde verlangen.

(4) Die im Abs. 1 vorgesehene Verpflichtung besteht weiters dann nicht, wenn die für die Honorar- bzw. Medikamentenabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, daß Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind. Diese anonymen Daten sind ausschließlich mit Zustimmung des Auftraggebers an die zuständige Ärztekammer über deren Verlangen weiterzugeben.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Anzeigepflicht

§ 27. Jeder Arzt ist verpflichtet, wenn er in Ausübung seines Berufes Anzeichen dafür feststellt, daß durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974) eines Menschen herbeigeführt worden ist, oder daß durch das Quälen oder Vernachlässigen eines Unmündigen, Jugendlichen oder Wehrlosen (§ 92 StGB) dieser am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt worden ist (§ 83 Abs. 1 StGB), unverzüglich der Sicherheitsbehörde die Anzeige darüber zu erstatten.

(BGBl. Nr. 425/1975, Art. I Z 5)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Ärztliche Zeugnisse

§ 28. Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen.

Ordinationsstätten

§ 29. (1) Der Arzt ist verpflichtet, seine Ordinationsstätte

1.

in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen entspricht;

2.

durch eine entsprechende äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.

(2) Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ordinationsstätte zu überprüfen, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß sie den im Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht. Der Überprüfung ist ein Vertreter der Ärztekammer beizuziehen. Entspricht die Ordinationsstätte nicht den hygienischen Anforderungen, ist dem Arzt die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

(3) Kommt bei der Überprüfung zutage, daß Mißstände vorliegen, die für das Leben und die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen können, ist die Sperre der Ordinationsstätte bis zur Behebung dieser Mißstände von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.

(4) Die Art und Form, wie die Ordinationsstätte bezeichnet wird, darf allgemeinen Interessen des Berufsstandes der Ärzte, insbesondere das Ansehen der Ärzteschaft, nicht beeinträchtigen. Die Österreichische Ärztekammer hat unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Interessen des Berufsstandes der Ärzte, insbesondere das Ansehen der Ärzteschaft, nähere Vorschriften über die Art und Form der äußeren Bezeichnung der ärztlichen Ordinationsstätten zu erlassen. Solche Vorschriften sind in der Österreichischen Ärztezeitung und in den Mitteilungsblättern der Ärztekammern in den Bundesländern kundzumachen; sie treten ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 14)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Ordinationsstätten

§ 29. (1) Der Arzt ist verpflichtet, seine Ordinationsstätte

1.

in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen entspricht;

2.

durch eine entsprechende äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.

(2) Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ordinationsstätte zu überprüfen, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß sie den im Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht. Der Überprüfung ist ein Vertreter der Ärztekammer beizuziehen. Entspricht die Ordinationsstätte nicht den hygienischen Anforderungen, ist dem Arzt die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

(3) Kommt bei der Überprüfung zutage, daß Mißstände vorliegen, die für das Leben und die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen können, ist die Sperre der Ordinationsstätte bis zur Behebung dieser Mißstände von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.

(4) Die Art und Form, wie die Ordinationsstätte bezeichnet wird, darf allgemeinen Interessen des Berufsstandes der Ärzte, insbesondere das Ansehen der Ärzteschaft, nicht beeinträchtigen. Die Österreichische Ärztekammer hat unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Interessen des Berufsstandes der Ärzte, insbesondere das Ansehen der Ärzteschaft, nähere Vorschriften über die Art und Form der äußeren Bezeichnung der ärztlichen Ordinationsstätten zu erlassen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Vorrathaltung von Arzneimitteln

§ 30. (1) Auch Ärzte, die nicht die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke (§ 29 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907) besitzen, sind verpflichtet, die nach der Art ihrer Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten.

(2) Durch Verordnung können nähere Vorschriften erlassen werden.

(3) § 31 Abs. 3 des Apothekengesetzes ist anzuwenden.

Abkürzung

ÄrzteG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Vergütung ärztlicher Leistungen

§ 31. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann über Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Richtlinien für die Vergütung ärztlicher Leistungen erlassen.

(2) Die von Gerichten oder Behörden geforderten Gutachten über die Angemessenheit einer die Vergütung ärztlicher Leistungen betreffenden Forderung hat die nach dem Berufssitz des Arztes, dessen Forderung Gegenstand des Verfahrens ist, zuständige Ärztekammer zu erstatten.

Abkürzung

ÄrzteG

Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung; Streichung aus der Ärzteliste

§ 32. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:

1.

durch den Wegfall eines im § 3 Abs. 2 angeführten Erfordernisses oder

2.

wenn hervorkommt, daß eines der im § 3 Abs. 2 bis 4 angeführten Erfordernisse nicht gegeben ist.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes ruht auf Grund

1.

eines erklärten dauernden oder zeitweiligen Verzichts,

2.

eines Disziplinarerkenntnisses für die Dauer der festgesetzten Untersagung oder

3.

einer länger als zwei Jahre dauernden Einstellung einer beruflichen Tätigkeit, für die eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erforderlich ist.

(3) Die Gründe für das Erlöschen bzw. für das Ruhen der Berechtigung nach Abs. 1 und 2 Z 2 und 3 sind von Amts wegen wahrzunehmen.

(4) In allen Fällen der Abs. 1 und 2 hat die Österreichische Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes – unbeschadet Abs. 8 – nicht besteht. Wird der ursprünglich bestandene Mangel eines der im § 3 Abs. 2 bis 4 angeführten Erfordernisse nachträglich offenbar, ist mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht bestanden hat. Gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die ärztliche Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(5) Der Landeshauptmann hat Bescheide gemäß Abs. 4, mit denen Berufungen stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundeskanzler vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(6) Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald er die Erfordernisse gemäß § 3 neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des § 11 anmelden.

(7) Das Erlöschen bzw. das Ruhen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes hat auch das Erlöschen der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zur Folge.

(8) In den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 3 bleibt der Arzt zur Ausübung der Medizin bezüglich seiner eigenen Person und seines Ehegatten, der Familienmitglieder in auf- und absteigender Linie samt ihren Ehegatten sowie der sonstigen Familienmitglieder samt deren Ehegatten, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben, befugt.

Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung; Streichung

aus der Ärzteliste

§ 32. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:

1.

durch den Wegfall eines im § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Z 1 oder Abs. 6 zweiter Satz oder Abs. 7 angeführten Erfordernisses,

2.

wenn hervorkommt, daß eines der im § 3 Abs. 2 bis 7 oder in den §§ 3a bis 3c angeführten Erfordernisse nicht gegeben ist,

3.

auf Grund einer länger als drei Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung,

4.

auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt worden ist,

5.

auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen worden ist, oder

6.

auf Grund eines Verzichtes auf die Berufsausübung.

(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sind von Amts wegen wahrzunehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 5 hat die Österreichische Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht besteht. In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 hat die Österreichische Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und den Arzt von der Streichung zu verständigen. Wird der ursprünglich bestandene Mangel eines der im § 3 Abs. 2 bis 7 oder in den §§ 3a bis 3c angeführten Erfordernisse nachträglich offenbar, ist mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht bestanden hat. Gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die ärztliche Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(4) Sofern Verfahren gemäß Abs. 3 die Erfordernisse des Abs. 1 Z 1 und 2 betreffen, ist bei Ärzten für Allgemeinmedizin und Fachärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören.

(5) Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald er die Erfordernisse gemäß den §§ 3 bis 3c neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des § 11a anmelden.

(6) Das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes hat auch das Erlöschen der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zur Folge.

(7) In den Fällen des Abs. 1 Z 3, 5 und 6 bleibt der Arzt zur Ausübung der Medizin bezüglich seiner eigenen Person und seines Ehegatten, der Familienmitglieder in auf- und absteigender Linie samt ihren Ehegatten sowie der sonstigen Familienmitglieder samt deren Ehegatten, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben, befugt.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung; Streichung

aus der Ärzteliste

§ 32. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:

1.

durch den Wegfall eines im § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Z 1 oder Abs. 6 zweiter Satz oder Abs. 7 angeführten Erfordernisses,

2.

wenn hervorkommt, daß eines der im § 3 Abs. 2 bis 7 oder in den §§ 3a bis 3c angeführten Erfordernisse nicht gegeben ist,

3.

auf Grund einer länger als drei Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung,

4.

auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt worden ist,

5.

auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen worden ist, oder

6.

auf Grund eines Verzichtes auf die Berufsausübung.

(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sind von Amts wegen wahrzunehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie im Fall der Z 4, wenn die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, hat die Österreichische Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht besteht. In Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 hat die Österreichische Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und den Arzt von der Streichung zu verständigen. Wird der ursprünglich bestandene Mangel eines der im § 3 Abs. 2 bis 8 oder in den §§ 3a bis 3c angeführten Erfordernisse nachträglich offenbar, ist mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht bestanden hat. Gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die ärztliche Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(4) Sofern Verfahren gemäß Abs. 3 die Erfordernisse des Abs. 1 Z 1 und 2 betreffen, ist bei Ärzten für Allgemeinmedizin und Fachärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören.

(5) Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald er die Erfordernisse gemäß den §§ 3 bis 3c neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des § 11a anmelden.

(6) Das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes hat auch das Erlöschen der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zur Folge.

(7) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 6 bleibt der Arzt zur Ausübung der Medizin bezüglich seiner eigenen Person und seines Ehegatten, der Familienmitglieder in auf- und absteigender Linie samt ihren Ehegatten sowie der sonstigen Familienmitglieder samt deren Ehegatten, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben, befugt.

Verzicht auf die Berufsausübung

§ 33. Ein Arzt kann dauernd oder zeitweilig auf die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht ist der Österreichischen Ärztekammer (§ 11 Abs. 8 Z 3) schriftlich zu melden, die davon die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen hat. Der Verzicht wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer wirksam.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Verzicht auf die Berufsausübung

§ 33. Ein Arzt kann auf die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht wird im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 11c Abs. 1 Z 3) wirksam. Diese hat hievon die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung

§ 34. Wenn einem Arzt die Ausübung des ärztlichen Berufes durch Disziplinarerkenntnis mit zeitlicher Beschränkung untersagt ist, so erlangt er mit dem Ablauf der Zeit, auf die sich die Untersagung erstreckt, wieder diese Berechtigung; er hat vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung der Österreichischen Ärztekammer den Ablauf der zeitlichen Beschränkung nachzuweisen.

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

§ 35. (1) In Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr im Verzug hat der Landeshauptmann Ärzten die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluß eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB oder eines Strafverfahrens zu untersagen, wenn gegen sie

1.

ein Antrag auf Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB gestellt worden ist, oder

2.

von Amts wegen ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB oder ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet worden ist.

(2) Ist ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB oder ein Strafverfahren im Sinne des Abs. 1 noch nicht eingeleitet, kann der Landeshauptmann Ärzten, die wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder wegen gewohnheitsmäßigen Mißbrauchs von Alkohol oder von Suchtgiften (Nervengiften) zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht fähig sind, bei Gefahr im Verzug die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zur Höchstdauer von sechs Wochen untersagen.

(3) Wurde einem Arzt auf Grund des Abs. 2 die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt, hat der Landeshauptmann hievon unverzüglich das nach § 109 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB bzw. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Ärztekammer die Anträge auf Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB sowie die Einleitung von Verfahren über die Bestellung eines solchen Sachwalters oder von Strafverfahren von Amts wegen gegen Ärzte unverzüglich bekanntzugeben. Ebenso sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, dem Landeshauptmann Anzeigen wegen der im Abs. 1 Z 2 angegebenen groben Verfehlungen und die von Amts wegen eingeleiteten Strafverfahren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Diese Anzeigen sind bei praktischen Ärzten und Fachärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch der vorgesetzten Dienststelle des Arztes zu erstatten.

(5) Vor der Untersagung nach den Abs. 1 und 2 ist die Österreichische Ärztekammer, bei praktischen Ärzten und Fachärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist ihr in jedem Falle mitzuteilen. Gegen die Untersagung nach Abs. 2 hat die Österreichische Ärztekammer das Recht der Berufung.

(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 18)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

§ 35. (1) In Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr im Verzug hat der Landeshauptmann Ärzten die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluß eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB oder eines Strafverfahrens zu untersagen, wenn gegen sie

1.

ein Antrag auf Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB gestellt worden ist, oder

2.

von Amts wegen ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB oder ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet worden ist.

(2) Ist ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB oder ein Strafverfahren im Sinne des Abs. 1 noch nicht eingeleitet, kann der Landeshauptmann Ärzten, die wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder wegen gewohnheitsmäßigen Mißbrauchs von Alkohol oder von Suchtgiften (Nervengiften) zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht fähig sind, bei Gefahr im Verzug die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zur Höchstdauer von sechs Wochen untersagen.

(3) Wurde einem Arzt auf Grund des Abs. 2 die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt, hat der Landeshauptmann hievon unverzüglich das nach § 109 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB bzw. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Ärztekammer die Anträge auf Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB sowie die Einleitung von Verfahren über die Bestellung eines solchen Sachwalters oder von Strafverfahren von Amts wegen gegen Ärzte unverzüglich bekanntzugeben. Ebenso sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, dem Landeshauptmann Anzeigen wegen der im Abs. 1 Z 2 angegebenen groben Verfehlungen und die von Amts wegen eingeleiteten Strafverfahren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Diese Anzeigen sind bei Ärzten für Allgemeinmedizin, Fachärzten und approbierten Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch der vorgesetzten Dienststelle des Arztes zu erstatten.

(5) Vor der Untersagung nach den Abs. 1 und 2 ist die Österreichische Ärztekammer, bei Ärzten für Allgemeinmedizin, Fachärzten und approbierten Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist ihr in jedem Falle mitzuteilen. Gegen die Untersagung nach Abs. 2 hat die Österreichische Ärztekammer das Recht der Berufung.

Einziehung des Ärzteausweises

§ 36. Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes infolge Erlöschens bzw. Ruhens dieser Berechtigung (§ 32) oder durch Untersagung der Berufsausübung (§§ 34 und 35) verloren hat, ist verpflichtet, den Ärzteausweis (§ 11 Abs. 3) der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich abzuliefern. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Ärzteausweises trifft weiters die Personen, bei denen der ursprünglich bestandene Mangel der Erfordernisse nach § 3 Abs. 2 bis 4 nachträglich hervorgekommen ist und die daher aus der Ärzteliste gestrichen worden sind (§ 32 Abs. 4). Wird der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz oder Dienstort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer den Ärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.

Einziehung des Ärzteausweises

§ 36. Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes infolge Erlöschens dieser Berechtigung (§ 32) oder durch Untersagung der Berufsausübung (§§ 34 und 35) verloren hat, ist verpflichtet, eine gemäß § 3d Abs. 5 ausgestellte Bescheinigung sowie den Ärzteausweis (§ 11a Abs. 7) der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich abzuliefern. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Ärzteausweises trifft weiters die Personen, bei denen der ursprünglich bestandene Mangel der Erfordernisse nach § 3 Abs. 2 bis 5 oder nach den §§ 3a bis 3c nachträglich hervorgekommen ist und die daher aus der Ärzteliste gestrichen worden sind (§ 32 Abs. 3). Wird die Bescheinigung oder der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz oder Dienstort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer den Ärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Einziehung des Ärzteausweises

§ 36. Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes infolge Erlöschens dieser Berechtigung (§ 32) oder durch Untersagung der Berufsausübung (§§ 34 und 35) verloren hat, ist verpflichtet, eine gemäß § 3d Abs. 5 ausgestellte Bescheinigung sowie den Ärzteausweis (§ 11a Abs. 7) der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich abzuliefern. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Ärzteausweises trifft weiters die Personen, bei denen der ursprünglich bestandene Mangel der Erfordernisse zur ärztlichen Berufsausübung nachträglich hervorgekommen ist und die daher aus der Ärzteliste gestrichen worden sind (§ 32 Abs. 3). Wird die Bescheinigung oder der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz (§ 20a) zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer den Ärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.

II. HAUPTSTÜCK

Ärztekammern

Errichtung und Sitz

§ 37. (1) Zur Vertretung des Ärztestandes wird für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes eine Ärztekammer, in der Regel am Sitz der Landesregierung, errichtet. Diese Ärztekammern führen die Bezeichnung „Ärztekammer für . . . . . . .''. Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller österreichischen Ärzte wird die „Österreichische Ärztekammer'' am Sitz der Bundesregierung errichtet.

(2) Die Ärztekammern in den Bundesländern und die Österreichische Ärztekammer sind Körperschaften öffentlichen Rechts.

(3) Die Österreichische Ärztekammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Überschrift „Österreichische Ärztekammer'' zu führen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

II. HAUPTSTÜCK

Ärztekammern

Errichtung und Sitz

§ 37. (1) Zur Vertretung des Ärztestandes wird für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes eine Ärztekammer, in der Regel am Sitz der Landesregierung, errichtet. Diese Ärztekammern führen die Bezeichnung „Ärztekammer für ...''. Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller in Österreich tätigen Ärzte, mit Ausnahme der im § 3d Abs. 1 genannten Ärzte, wird die „Österreichische Ärztekammer'' am Sitz der Bundesregierung errichtet.

(2) Die Ärztekammern in den Bundesländern und die Österreichische Ärztekammer sind Körperschaften öffentlichen Rechts.

(3) Die Österreichische Ärztekammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Überschrift „Österreichische Ärztekammer'' zu führen.

Abkürzung

ÄrzteG

A. Ärztekammern in den Bundesländern

1.

Abschnitt

Wirkungskreis

§ 38. (1) Die Ärztekammern sind berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte wahrzunehmen und zu fördern sowie für die Wahrung des ärztlichen Berufsansehens und der ärztlichen Berufspflichten zu sorgen.

(2) Die Ärztekammern sind, abgesehen von den in besonderen Vorschriften den Standesvertretungen übertragenen Aufgaben, insbesondere berufen:

1.

den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge, betreffend das Gesundheitswesen, die Ausbildung und Fortbildung der Ärzte, sowie in allen sonstigen Angelegenheiten zu erstatten, in denen die Interessen der Ärzteschaft berührt werden;

2.

an den Einrichtungen der medizinischen Fakultäten der österreichischen Universitäten zur Fortbildung der Ärzte mitzuarbeiten und selbst Veranstaltungen zur Fortbildung durchzuführen;

3.

an den amtlichen Gesundheitsstatistiken mitzuwirken;

4.

auf Einladung Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden oder für solche Körperschaften und Stellen Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch besondere Gesetze oder Vorschriften vorgesehen ist;

5.

in Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen zu vermitteln;

6.

wirtschaftliche Einrichtungen sowie einen Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben;

7.

die für die ärztliche Leistung berechneten Vergütungen, mit Ausnahme der in Dienstverträgen mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften vereinbarten Entgelte, zu überprüfen, ferner den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung zu erstatten;

8.

Verträge zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), Fürsorgeverbänden, Krankenfürsorgeanstalten u. dgl. abzuschließen (Übergangsrecht zum Ärztegesetz 1984, Art. III Abs. 3).

(3) Die Ärztekammern haben alljährlich, spätestens bis 30. Juni eines jeden Jahres, dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz, den Landesregierungen und der Österreichischen Ärztekammer Berichte sowie Vorschläge zur Behebung wahrgenommener Mängel zu erstatten.

(4) Die Ärztekammern sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte ermächtigt.

(5) Die Ärztekammern sind berechtigt, Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes in folgendem Umfang zu übermitteln:

1.

An die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten die für die Durchführung der Einbehalte der Kammerbeiträge und -umlagen vom Kassenhonorar gemäß § 41 notwendigen Daten;

2.

an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen zur Durchführung der auf Grund der Sozialrechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen.

(6) Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Abs. 5 ist untersagt.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

A. Ärztekammern in den Bundesländern

1.

Abschnitt

Wirkungskreis

§ 38. (1) Die Ärztekammern sind berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte wahrzunehmen und zu fördern sowie für die Wahrung des ärztlichen Berufsansehens und der ärztlichen Berufspflichten zu sorgen.

(2) Die Ärztekammern sind, abgesehen von den in besonderen Vorschriften den Standesvertretungen übertragenen Aufgaben, insbesondere berufen:

1.

den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge, betreffend das Gesundheitswesen, die Ausbildung und Fortbildung der Ärzte, sowie in allen sonstigen Angelegenheiten zu erstatten, in denen die Interessen der Ärzteschaft berührt werden;

2.

an den Einrichtungen der medizinischen Fakultäten der österreichischen Universitäten zur Fortbildung der Ärzte mitzuarbeiten und selbst Veranstaltungen zur Fortbildung durchzuführen;

3.

an den amtlichen Gesundheitsstatistiken mitzuwirken;

4.

auf Einladung Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden oder für solche Körperschaften und Stellen Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch besondere Gesetze oder Vorschriften vorgesehen ist;

5.

in Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen zu vermitteln;

6.

wirtschaftliche Einrichtungen sowie einen Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben;

7.

die für die ärztliche Leistung berechneten Vergütungen, mit Ausnahme der in Dienstverträgen mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften vereinbarten Entgelte, zu überprüfen, ferner den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung zu erstatten;

8.

Verträge zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), Fürsorgeverbänden, Krankenfürsorgeanstalten u. dgl. abzuschließen (Übergangsrecht zum Ärztegesetz 1984, Art. III Abs. 3).

9.

die Meldungen von Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hinsichtlich der Erbringung ärztlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 dieses Abkommens entgegenzunehmen und dafür Formblätter aufzulegen (§ 3d Abs. 2)

10.

nach Maßgabe der Beschlüsse der Österreichischen Ärztekammer Informationsstellen einzurichten für die Erteilung von Auskünften über die ärztliche Berufsausübung sowie über die dafür maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere für die Erteilung dieser Auskünfte an Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die beabsichtigen, den ärztlichen Beruf im Bundesgebiet auszuüben.

(3) Beschlüsse der Ärztekammern dürfen bestehenden Vorschriften nicht widersprechen.

(4) Die Ärztekammern haben alljährlich, spätestens bis 30. Juni eines jeden Jahres, dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz, den Landesregierungen und der Österreichischen Ärztekammer Berichte sowie Vorschläge zur Behebung wahrgenommener Mängel zu erstatten.

(5) Die Ärztekammern sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte sowie zur Übermittlung von öffentlichen Daten (§ 11a) der Ärzte ermächtigt.

(6) Die Ärztekammern sind berechtigt, Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes in folgendem Umfang zu übermitteln:

1.

An die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten die für die Durchführung der Einbehalte der Kammerbeiträge und -umlagen vom Kassenhonorar gemäß § 41 notwendigen Daten;

2.

an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen zur Durchführung der auf Grund der Sozialrechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen.

(7) Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Abs. 5 ist untersagt.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 39. (1) Die Behörden, gesetzliche berufliche Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Ärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Ärztekammern in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten sind die Ärztekammern gegenüber den vorgenannten Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet. Die Strafgerichte haben alle durch sie gegen Ärzte erfolgte Verurteilungen wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe sowie wegen anderer strafbarer Handlungen, die im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung stehen, der zuständigen Ärztekammer bekanntzugeben. Das gleiche gilt für Verwaltungsbehörden, soweit es sich um im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt. (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 11)

(2) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Ärztekammern zukommt, sind den Ärztekammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. (BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 19)

Kammerangehörige

§ 40. (1) Einer Ärztekammer gehören, unbeschadet § 61 Abs. 6, als ordentliche Kammerangehörige alle Ärzte an, die ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer tatsächlich ausüben (§ 2 Abs. 3, § 19 Abs. 2 und 4, § 20 und § 20a) und in der bei der Österreichischen Ärztekammer geführten Ärzteliste (§ 11) eingetragen sind.

(2) Ärzte, die gemäß § 11 Abs. 3 in die Ärzteliste eingetragen sind, haben sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung (§ 11 Abs. 2) persönlich bei der Ärztekammer anzumelden.

(3) Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt

1.

seinen Berufssitz (§ 19 Abs. 2), seinen Dienstort (§ 20) oder seinen Wohnsitz (§ 20a) in den Bereich einer anderen Ärztekammer dauernd verlegt hat,

2.

die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verloren hat,

3.

die Berufsausübung eingestellt hat.

(4) Ärzte, die von ihrer Berechtigung zur Berufsausübung keinen Gebrauch machen oder die Ausübung des ärztlichen Berufes eingestellt haben (§ 11 Abs. 8 Z 3), können sich bei der Ärztekammer, in deren Bereich sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen lassen.

Kammerangehörige

§ 40. (1) Einer Ärztekammer gehört, unbeschadet des § 61 Abs. 6, als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der

1.

in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste (§ 11a) eingetragen worden ist und

2.

seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt (§§ 2 Abs. 3, 19 Abs. 2 und 3, 20) oder

3.

seinen Wohnsitz im Bereich dieser Ärztekammer hat (§ 20a).

(2) Ärzte, die gemäß § 11a Abs. 7 in die Ärzteliste eingetragen sind, haben sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung (§ 11a Abs. 7) bei der Ärztekammer anzumelden.

(3) Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt

1.

seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (§ 19 Abs. 2 und 3), seinen Dienstort (§ 20) oder seinen Wohnsitz (§ 20a) in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat,

2.

von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 32 aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.

(4) Ärzte, die nicht in die Ärzteliste eingetragen sind, können sich bei der Ärztekammer, in deren Bereich sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen lassen. Im Falle einer Beeinträchtigung des Standesansehens finden die disziplinarrechtlichen Vorschriften Anwendung.

Kammerangehörige

§ 40. (1) Einer Ärztekammer gehört, unbeschadet des § 61 Abs. 6, als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der

1.

in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste (§ 11a) eingetragen worden ist und

2.

seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt (§§ 2 Abs. 3, 19 Abs. 2 und 3, 20) oder

3.

seinen Wohnsitz im Bereich dieser Ärztekammer hat (§ 20a).

(2) Ärzte, die gemäß § 11a Abs. 7 in die Ärzteliste eingetragen sind, haben sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung (§ 11a Abs. 7) bei der Ärztekammer anzumelden.

(3) Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt

1.

seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (§ 19 Abs. 2 und 3), seinen Dienstort (§ 20) oder seinen Wohnsitz (§ 20a) in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat,

2.

von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 32 aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.

(4) Ärzte, die nicht in die Ärzteliste eingetragen sind, können sich bei der Ärztekammer, in deren Bereich sie ihren Hauptwohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen lassen. Im Falle einer Beeinträchtigung des Standesansehens finden die disziplinarrechtlichen Vorschriften Anwendung.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Kammerangehörige

§ 40. (1) Einer Ärztekammer gehört, unbeschadet des § 61 Abs. 6, als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der

1.

in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste (§ 11a) eingetragen worden ist und

2.

seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt (§§ 2 Abs. 3, 19 Abs. 2 und 3, 20) oder

3.

seinen Wohnsitz im Bereich dieser Ärztekammer hat (§ 20a).

(2) Ärzte, die gemäß § 11a Abs. 7 in die Ärzteliste eingetragen sind, haben sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung (§ 11a Abs. 7) bei der Ärztekammer anzumelden.

(3) Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt

1.

seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (§ 19 Abs. 2 und 3), seinen Dienstort (§ 20) oder seinen Wohnsitz (§ 20a) in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat,

2.

von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 32 aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.

(4) Ärzte, die nicht in die Ärzteliste eingetragen sind, können sich bei der Ärztekammer, in deren Bereich sie ihren Hauptwohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen lassen. Im Falle einer Beeinträchtigung des Standesansehens finden die disziplinarrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit sie nicht von einem anderen für sie zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat bestraft worden sind. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor dem Disziplinarrat oder dem Disziplinarsenat zu unterbrechen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen

§ 41. Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Beiträge zu leisten.

(BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 2)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 42. (1) Die ordentlichen Kammerangehörigen sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Mitglieder der Vollversammlung (Kammerräte) zu wählen.

(2) Die ordentlichen Kammerangehörigen können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu Mitgliedern der Vollversammlung (Kammerräte) gewählt werden.

(3) Jeder Kammerangehörige genießt den Anspruch auf die Wahrung seiner beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Kammer nach Maßgabe des § 38 und der anderen jeweils hiefür geltenden Vorschriften.

(4) Jeder Kammerangehörige ist berechtigt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Satzung die Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds und anderer Einrichtungen der Ärztekammer in Anspruch zu nehmen. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 3)

(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 20)

Gliederung der Ärztekammern

§ 43. (1) Die Kammerangehörigen sind fachlich in Sektionen zu erfassen. Sofern es zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen notwendig ist, können diese auch örtlich in Sprengeln erfaßt werden.

(2) Fachlich sind die Kammerangehörigen entsprechend ihrem in der Ärzteliste (§ 11) eingetragenen Status in je einer Sektion für Turnusärzte (§ 2 Abs. 3), für praktische Ärzte (§ 12) und für die Fachärzte aller Sonderfächer (§ 13) zu erfassen.

(3) Die Kammerangehörigen können ferner in Fachgruppen als Untergliederungen der Sektionen erfaßt werden.

(4) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Sektion angehören. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand der Kammer über die Zugehörigkeit.

(5) Werden die Kammerangehörigen örtlich in Sprengel erfaßt, sind die Sprengel je nach der Größe des Bundeslandes und nach Bedarf für die Bereiche der Wahlkreise, der Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien der Gemeindebezirke oder für die Gerichtsbezirke zu bilden.

(6) Nähere Vorschriften über die Gliederung der Kammerangehörigen sind unter Bedachtnahme auf die von den Ärztekammern gemäß diesem Bundesgesetz zu besorgenden Aufgaben durch Satzung zu erlassen.

(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 20)

Gliederung der Ärztekammern

§ 43. (1) Die Kammerangehörigen sind fachlich in Sektionen zu erfassen. Sofern es zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen notwendig ist, können diese auch örtlich in Sprengeln erfaßt werden.

(2) Fachlich sind die Kammerangehörigen entsprechend ihrem in der Ärzteliste (§ 11a) eingetragenen Status in je einer Sektion für Turnusärzte (§ 2 Abs. 3), für Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierte Ärzte (§ 12) sowie für die Fachärzte aller Sonderfächer (§ 13) zu erfassen.

(3) Die Kammerangehörigen können ferner in Fachgruppen als Untergliederungen der Sektionen erfaßt werden.

(4) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Sektion angehören. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand der Kammer über die Zugehörigkeit.

(5) Werden die Kammerangehörigen örtlich in Sprengel erfaßt, sind die Sprengel je nach der Größe des Bundeslandes und nach Bedarf für die Bereiche der Wahlkreise, der Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien der Gemeindebezirke oder für die Gerichtsbezirke zu bilden.

(6) Nähere Vorschriften über die Gliederung der Kammerangehörigen sind unter Bedachtnahme auf die von den Ärztekammern gemäß diesem Bundesgesetz zu besorgenden Aufgaben durch Satzung zu erlassen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Gliederung der Ärztekammern

§ 43. (1) Die Kammerangehörigen sind fachlich in Sektionen zu erfassen. Sofern es zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen notwendig ist, können diese auch örtlich in Sprengeln erfaßt werden.

(2) Fachlich sind die Kammerangehörigen entsprechend ihrem in der Ärzteliste (§ 11a) eingetragenen Status in je einer Sektion für Turnusärzte (§ 2 Abs. 3), für Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierte Ärzte (§ 12) sowie für die Fachärzte aller Sonderfächer (§ 13) zu erfassen.

(3) Die Kammerangehörigen können ferner in Fachgruppen als Untergliederungen der Sektionen erfaßt werden.

(4) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Sektion angehören. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand der Kammer über die Zugehörigkeit. Ärzte, die sowohl als zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte als auch als Turnusärzte eingetragen sind, sowie Ärzte, die sowohl zur selbständigen Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin als auch als Facharzt in einem oder mehreren Sonderfächern eingetragen sind, sind in der Sektion zu erfassen, die der letzten Eintragung ihrer Berufsberechtigung entspricht. Die betroffenen Ärzte haben jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zu einem von dieser zu verlautbarenden Zeitpunkt vor einer Wahlausschreibung zu richten.

(5) Werden die Kammerangehörigen örtlich in Sprengel erfaßt, sind die Sprengel je nach der Größe des Bundeslandes und nach Bedarf für die Bereiche der Wahlkreise, der Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien der Gemeindebezirke oder für die Gerichtsbezirke zu bilden.

(6) Nähere Vorschriften über die Gliederung der Kammerangehörigen sind unter Bedachtnahme auf die von den Ärztekammern gemäß diesem Bundesgesetz zu besorgenden Aufgaben durch Satzung zu erlassen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Organe der Ärztekammern

§ 44. (1) Organe der Ärztekammern sind:

1.

die Vollversammlung (§§ 45 bis 50),

2.

der Kammervorstand (§ 51),

3.

der Präsident und die Vizepräsidenten (§ 52),

4.

der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds (§ 79),

5.

der Beschwerdeausschuß (§ 79 Abs. 4).

(2) Bei Ärztekammern mit mehr als 1 000 Kammerangehörigen sind zwei Vizepräsidenten und bei Ärztekammern mit mehr als 3 000 Kammerangehörigen sind drei Vizepräsidenten zu wählen. Bei Kammern mit weniger als 1 000 Kammerangehörigen ist ein, wenn es aber der Umfang der zu besorgenden Aufgaben erfordert, sind zwei Vizepräsidenten zu wählen. Die Zahl der zu wählenden Vizepräsidenten bestimmt sich nach der Zahl der Kammerangehörigen am Tag der Eröffnungssitzung (§ 49 Abs. 1).

Die Vollversammlung

§ 45. (1) Die Vollversammlung besteht aus mindestens 12 und höchstens 60 Kammerräten. Die Anzahl der Kammerräte ist von der Landesregierung nach Anhörung des Kammervorstandes unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Kammer angehörenden praktischen Ärzte, der Fachärzte und der Turnusärzte durch Verordnung festzulegen.

(2) Die Kammerräte werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts für die Dauer von vier Jahren berufen. Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder in Form eines eingeschriebenen Briefes auszuüben.

(3) Kammerräten darf in pflichtgemäßer Ausübung ihres Mandates kein Nachteil erwachsen. Die Dienstgeber von in unselbständiger Stellung tätigen Kammerangehörigen haben diesen die erforderliche Freizeit zur Ausübung ihres Mandates zu gewähren.

(4) Vom Kammervorstand bestellte Referenten (§ 51 Abs. 4 Z 3) sind den Kammerräten gleichzuhalten.

Die Vollversammlung

§ 45. (1) Die Vollversammlung besteht aus mindestens 12 und höchstens 60 Kammerräten. Die Anzahl der Kammerräte ist von der Landesregierung nach Anhörung des Kammervorstandes unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Kammer angehörenden Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte, der Fachärzte und der Turnusärzte durch Verordnung festzulegen.

(2) Die Kammerräte werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts für die Dauer von vier Jahren berufen. Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder in Form eines eingeschriebenen Briefes auszuüben.

(3) Kammerräten darf in pflichtgemäßer Ausübung ihres Mandates kein Nachteil erwachsen. Die Dienstgeber von in unselbständiger Stellung tätigen Kammerangehörigen haben diesen die erforderliche Freizeit zur Ausübung ihres Mandates zu gewähren.

(4) Vom Kammervorstand bestellte Referenten (§ 51 Abs. 4 Z 3) sind den Kammerräten gleichzuhalten.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Die Vollversammlung

§ 45. (1) Die Vollversammlung besteht aus mindestens 12 und höchstens 60 Kammerräten. Die Anzahl der Kammerräte ist von der Landesregierung nach Anhörung des Kammervorstandes unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Kammer angehörenden Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte, der Fachärzte und der Turnusärzte durch Verordnung festzulegen.

(2) Die Kammerräte werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts für die Dauer von vier Jahren berufen. Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder in Form eines eingeschriebenen Briefes auszuüben.

(2a) Endet die vierjährige Funktionsperiode gemäß Abs. 2 vor dem 31. Dezember 1998, so tritt an die Stelle der Dauer von vier Jahren eine bis zu diesem Zeitpunkt währende Funktionsperiode.

(3) Kammerräten darf in pflichtgemäßer Ausübung ihres Mandates kein Nachteil erwachsen. Die Dienstgeber von in unselbständiger Stellung tätigen Kammerangehörigen haben diesen die erforderliche Freizeit zur Ausübung ihres Mandates zu gewähren.

(4) Vom Kammervorstand bestellte Referenten (§ 51 Abs. 4 Z 3) sind den Kammerräten gleichzuhalten.

Abkürzung

ÄrzteG

Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung

§ 46. (1) Der Vorstand der Ärztekammer hat vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode (§ 45 Abs. 2) bzw. nach Auflösung der Vollversammlung mittels Beschluß gemäß § 49 Abs. 5 die Vornahme der Wahl der Vollversammlung anzuordnen.

(2) Für jede Sektion (§ 43 Abs. 2) ist je ein Wahlkörper zu bilden.

(3) Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Sie dürfen nicht mehr als die doppelte Anzahl Namen von Wahlwerbern, als Kammerräte für den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind, enthalten. Der Wahlvorschlag muß von mindestens so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein, als Kammerräte für den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind.

(4) Die Stimmenabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert. Der amtliche Stimmzettel und das amtliche Wahlkuvert sind von der Ärztekammer aufzulegen. Für jeden Wahlkörper ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen zu enthalten hat. Wird bei der Stimmenabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist diese Stimme ungültig. Die Stimme ist auch dann ungültig, wenn aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist. (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 13)

(5) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe bei der Landesregierung angefochten werden. (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 14)

(6) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, die Wahlwerbung, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten Kammerräte, die Wahl des Kammervorstandes sowie des Präsidenten und des oder der Vizepräsidenten einschließlich erforderlicher Nachwahlen, sind in der Wahlordnung zu treffen. Die Wahlordnung hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhören der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung zu erlassen. (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 15)

(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 20)

Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 47. (1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (§ 40 Abs. 1), die am Tag der Wahlausschreibung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen (Abs. 1). Nicht gewählte Wahlwerber eines Wahlvorschlages sind in der festgelegten Reihenfolge Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt ist.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 47. (1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (§ 40 Abs. 1), die

1.

am Tag der Wahlausschreibung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder

2.

Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sofern sie durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde den Nachweis erbringen, daß sie nicht in ihrem Herkunftstaat vom Wahlrecht zu einer gesetzgebenden Körperschaft ausgeschlossen sind.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen (Abs. 1). Nicht gewählte Wahlwerber eines Wahlvorschlages sind in der festgelegten Reihenfolge Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt ist.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Einberufung der Vollversammlung

§ 48. (1) Die Vollversammlung ist spätestens vier Wochen nach der Wahl der Kammerräte vom bisherigen Präsidenten bzw. vom bisherigen ersten oder zweiten Vizepräsidenten, sonst vom ältesten Kammerrat einzuberufen, zu eröffnen und bis zur Wahl des neuen Präsidenten zu leiten.

(2) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten mindestens zweimal jährlich, jedenfalls aber im Frühjahr und Herbst, einzuberufen. Außerordentliche Vollversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Kammerräte schriftlich unter Bekanntgabe des Grundes verlangt wird. Außerordentliche Vollversammlungen sind innerhalb von drei Wochen, nachdem der Antrag bei der Ärztekammer eingelangt ist, abzuhalten. Der Präsident ist berechtigt, von sich aus jederzeit eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen.

(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 20)

Aufgaben der Vollversammlung

§ 49. (1) In der Eröffnungssitzung wählt die Vollversammlung in je einem Wahlgang aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Präsidenten und den Vizepräsidenten, in je einem Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes die Mitglieder des Vorstandes sowie bei den Ärztekammern, die mehr als einen Vizepräsidenten zu wählen haben, die Vizepräsidenten.

(2) Die Verhandlungen der Vollversammlung sind in der Regel für Kammerangehörige öffentlich. Ausnahmen können im Einzelfall von der Vollversammlung beschlossen werden.

(3) Die Tagesordnung bestimmt der Präsident. Sie ist den Kammerräten vor jeder ordentlichen Vollversammlung, spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn, schriftlich mit der Einladung zur Teilnahme bekanntzugeben. Angelegenheiten, die durch Beschluß der Vollversammlung als dringlich erklärt wurden, können ohne vorherige Bekanntmachung in Verhandlung gezogen werden.

(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kammerräte anwesend ist. Ihre Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Der jeweilige Vorsitzende stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jene Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen.

(5) Der Beschluß auf Auflösung der Vollversammlung bedarf der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Kammerräte.

(6) Über alle Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu zeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächstfolgenden Sitzung durch Beschluß zu verifizieren.

(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 20)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Aufgaben der Vollversammlung

§ 49. (1) In der Eröffnungssitzung wählt die Vollversammlung mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Präsidenten. Die Wahl des Vizepräsidenten hat in gleicher Weise zu erfolgen. Wird bei der ersten Wahl des Präsidenten oder des Vizepräsidenten keine unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden.

(2) Hat die Vollversammlung mehr als nur einen Vizepräsidenten zu wählen, so sind diese in einem Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. Die Wahl der Kammerräte, die neben dem Präsidenten und dem (den) Vizepräsidenten den Kammervorstand bilden, ist von der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes und unter Bedachtnahme auf die Mandatsverteilung auf die Wahlkörper der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte im Vorstand (§ 51 Abs. 1) durchzuführen. Zu diesem Zweck sind entsprechend den drei Wahlkörpern getrennte Wahlvorschläge jeweils aus dem Kreis der Kammerräte der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte zu erstatten. Die Kammerräte des Vorstandes jedes Wahlkörpers dürfen nur von den Kammerräten ihres Wahlkörpers gewählt werden.

(3) Die Verhandlungen der Vollversammlung sind in der Regel für Kammerangehörige öffentlich. Ausnahmen können im Einzelfall von der Vollversammlung beschlossen werden.

(4) Die Tagesordnung bestimmt der Präsident. Sie ist den Kammerräten vor jeder ordentlichen Vollversammlung, spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn, schriftlich mit der Einladung zur Teilnahme bekanntzugeben. Angelegenheiten, die durch Beschluß der Vollversammlung als dringlich erklärt wurden, können ohne vorherige Bekanntmachung in Verhandlung gezogen werden.

(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kammerräte anwesend ist. Ihre Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Der jeweilige Vorsitzende stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jene Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen.

(6) Der Beschluß auf Auflösung der Vollversammlung bedarf der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Kammerräte.

(7) Über alle Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu zeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächstfolgenden Sitzung durch Beschluß zu verifizieren.

§ 50. Die Vollversammlung ist zur Wahrung der den Ärztekammern zustehenden Rechte berufen. Sie ist insbesondere zuständig für die

1.

Wahl des Kammervorstandes;

2.

Wahl des Präsidenten und des oder der Vizepräsidenten;

3.

Wahl des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds; (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 16)

4.

Wahl des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds; (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 16)

5.

Wahl des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds; (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 16)

6.

Beschlußfassung über den Rechenschaftsbericht des Präsidenten und des Kammervorstandes; (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 17)

7.

Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß; (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 17)

8.

Erlassung einer Umlagenordnung und einer Beitragsordnung; (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 6; BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 17)

9.

Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung die Vollversammlung sich vorbehalten hat oder die der Kammervorstand der Vollversammlung wegen ihrer besonderen Wichtigkeit, insbesondere, wenn sie sich auf alle Kammerangehörigen und alle Sprengel beziehen, zur Entscheidung vorlegt; (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 17)

10.

Festsetzung der Satzung; (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 17)

11.

Festsetzung der Geschäftsordnung; (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 17)

12.

Festsetzung der Dienstordnung. (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 17)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 50. Die Vollversammlung ist zur Wahrung der den Ärztekammern zustehenden Rechte berufen. Sie ist insbesondere zuständig für die

1.

Wahl des Kammervorstandes;

2.

Wahl des Präsidenten und des oder der Vizepräsidenten;

3.

Wahl des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds;

4.

Wahl des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds;

5.

Wahl des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds;

6.

Beschlußfassung über den Rechenschaftsbericht des Präsidenten und des Kammervorstandes;

7.

Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß;

8.

Erlassung einer Umlagenordnung und einer Beitragsordnung sowie Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Funktionsgebühren (feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern;

9.

Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung die Vollversammlung sich vorbehalten hat oder die der Kammervorstand der Vollversammlung wegen ihrer besonderen Wichtigkeit, insbesondere, wenn sie sich auf alle Kammerangehörigen und alle Sprengel beziehen, zur Entscheidung vorlegt;

10.

Festsetzung der Satzung;

11.

Festsetzung der Geschäftsordnung;

12.

Festsetzung der Dienstordnung.

Der Kammervorstand

§ 51. (1) Der Kammervorstand wird aus dem Präsidenten, dem oder den Vizepräsidenten sowie weiteren Kammerräten gebildet. Die Zahl der weiteren Kammerräte hat mindestens fünf und höchstens fünfzehn zu betragen. Sie wird nach Anhörung der Vollversammlung unter Bedachtnahme auf die Gesamtzahl je der Turnusärzte, der praktischen Ärzte und der Fachärzte sowie auf die Gliederung der Ärztekammer nach Sektionen, Fachgruppen und Sprengel von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzt.

(2) Der Kammervorstand wird von der Vollversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

(3) Der Kammervorstand wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom geschäftsführenden Vizepräsidenten mindestens einmal im Vierteljahr einberufen. Der Kammervorstand ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Kammerräte unter Bekanntgabe des Grundes beim Präsidenten schriftlich die Einberufung verlangt; in einem solchen Falle ist die Sitzung vom Präsidenten längstens innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages abzuhalten.

(4) Der Kammervorstand ist insbesondere für die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, für die Einhaltung des Wirkungskreises der Ärztekammer, für die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung verantwortlich. Der Kammervorstand ist daher insbesondere berufen:

1.

zur Durchführung der der Ärztekammer gemäß § 38 dieses Bundesgesetzes oder nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben;

2.

zur Verwaltung des Vermögens der Ärztekammer;

3.

zur Bestellung des Finanzreferenten, des stellvertretenden Finanzreferenten sowie allfälliger weiterer Referenten für bestimmte Aufgaben.

(5) Den Vorsitz bei den Beratungen des Kammervorstandes führt der Präsident. Der Kammervorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Präsident stimmt mit. Bei gleichgestellten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jener Antrag zum Beschluß erhoben, dem der Präsident beigetreten ist. Stimmenthaltungen werden bei Ermittlung der für die Annahme eines Antrages erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt. Als Stimmenthaltung gilt auch die Abgabe eines leeren Stimmzettels.

(6) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug, können die Geschäfte des Vorstandes vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten bzw. den Vizepräsidenten besorgt werden, doch muß binnen längstens zwei Wochen die Zustimmung des Vorstandes eingeholt werden.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende Vorstandsmitglied stammt, unverzüglich die Nominierung seines Nachfolgers vorzunehmen.

(8) Auf die Protokollführung bei den Sitzungen des Kammervorstandes ist § 49 Abs. 6 anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Der Kammervorstand

§ 51. (1) Der Kammervorstand wird aus dem Präsidenten, dem oder den Vizepräsidenten sowie weiteren Kammerräten gebildet. Die Zahl der weiteren Kammerräte hat mindestens fünf und höchstens fünfzehn zu betragen. Sie wird nach Anhörung der Vollversammlung unter Bedachtnahme auf die Gesamtzahl je der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte und der Fachärzte sowie auf die Gliederung der Ärztekammer nach Sektionen, Fachgruppen und Sprengel von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzt.

(2) Der Kammervorstand wird von der Vollversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

(3) Der Kammervorstand wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom geschäftsführenden Vizepräsidenten mindestens einmal im Vierteljahr einberufen. Der Kammervorstand ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Kammerräte unter Bekanntgabe des Grundes beim Präsidenten schriftlich die Einberufung verlangt; in einem solchen Falle ist die Sitzung vom Präsidenten längstens innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages abzuhalten.

(4) Der Kammervorstand ist insbesondere für die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, für die Einhaltung des Wirkungskreises der Ärztekammer, für die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung verantwortlich. Der Kammervorstand ist daher insbesondere berufen:

1.

zur Durchführung der der Ärztekammer gemäß § 38 dieses Bundesgesetzes oder nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben;

2.

zur Verwaltung des Vermögens der Ärztekammer;

3.

zur Bestellung des Finanzreferenten, des stellvertretenden Finanzreferenten sowie allfälliger weiterer Referenten für bestimmte Aufgaben.

(5) Den Vorsitz bei den Beratungen des Kammervorstandes führt der Präsident. Der Kammervorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Präsident stimmt mit. Bei gleichgestellten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jener Antrag zum Beschluß erhoben, dem der Präsident beigetreten ist. Stimmenthaltungen werden bei Ermittlung der für die Annahme eines Antrages erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt. Als Stimmenthaltung gilt auch die Abgabe eines leeren Stimmzettels.

(6) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug, können die Geschäfte des Vorstandes vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten bzw. den Vizepräsidenten besorgt werden, doch muß binnen längstens zwei Wochen die Zustimmung des Vorstandes eingeholt werden.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende Vorstandsmitglied stammt, unverzüglich die Nominierung seines Nachfolgers vorzunehmen.

(8) Auf die Protokollführung bei den Sitzungen des Kammervorstandes ist § 49 Abs. 6 anzuwenden.

§ 51a. (1) Als beratendes Organ des Kammervorstandes ist für alle mit der Ausbildung zum praktischen Arzt oder Facharzt zusammenhängenden Fragen eine Ausbildungskommission einzurichten.

(2) Mitglieder dieser Kommission können nur ordentliche Mitglieder der Ärztekammer sein. Die Festsetzung der Zahl der Kommissionsmitglieder und ihre Auswahl erfolgt durch den Kammervorstand.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 51a. (1) Als beratendes Organ des Kammervorstandes ist für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt zusammenhängenden Fragen eine Ausbildungskommission einzurichten.

(2) Mitglieder dieser Kommission können nur ordentliche Mitglieder der Ärztekammer sein. Die Festsetzung der Zahl der Kommissionsmitglieder und ihre Auswahl erfolgt durch den Kammervorstand.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Der Präsident und die Vizepräsidenten

§ 52. (1) Der Präsident vertritt die Ärztekammer nach außen. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Kammer, soweit sie nicht dem Kammervorstand vorbehalten sind. Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung eines Geschäftsstückes der Kammer, das eine finanzielle Angelegenheit der Kammer betrifft, ist von dem vom Vorstand bestellten Finanzreferenten unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent'' mitzuzeichnen.

(2) Der Präsident bestellt das Büro, er schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten.

(3) Der Präsident beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Vollversammlung ein und führt bei diesen Sitzungen den Vorsitz.

(4) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten vertreten. Wurden bei einer Ärztekammer zwei oder drei Vizepräsidenten gewählt, so erfolgt die Vertretung in der durch die Wahl festgelegten Reihenfolge mit der Bezeichnung „geschäftsführender Vizepräsident''. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und sämtlicher Vizepräsidenten geht das Recht der Vertretung des Präsidenten auf den an Lebensjahren ältesten Kammerrat über.

(5) Entzieht die Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, hat der Vizepräsident die Geschäfte weiterzuführen. Dieser ist verpflichtet, binnen zwei Wochen eine außerordentliche Vollversammlung zur Neuwahl des Präsidenten einzuberufen. Die Vollversammlung muß binnen zwei Wochen abgehalten werden. Wird auch dem oder den Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen, tritt an die Stelle des Vizepräsidenten der an Lebensjahren älteste Kammerrat.

(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 20)

Kammeramt

§ 53. (1) Die Konzepts-, Buchhaltungs- und Kanzleiarbeiten der Ärztekammer werden durch das Kammeramt besorgt.

(2) Das Kammeramt steht unter der Leitung eines Kammeramtsdirektors. Der Kammeramtsdirektor muß rechtskundig sein. Der Kammeramtsdirektor sowie das erforderliche Personal werden vom Vorstand bestellt.

(3) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Kammer sind unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen durch die Dienstordnung zu regeln; hiebei ist auch Vorsorge für die fachliche Weiterbildung zu treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Ärztekammern zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Kammeramt

§ 53. (1) Die Konzepts-, Buchhaltungs- und Kanzleiarbeiten der Ärztekammer werden durch das Kammeramt besorgt.

(2) Das Kammeramt steht unter der Leitung eines Kammeramtsdirektors. Der Kammeramtsdirektor sowie das erforderliche Personal werden vom Vorstand bestellt.

(3) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Kammer sind unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen durch die Dienstordnung zu regeln; hiebei ist auch Vorsorge für die fachliche Weiterbildung zu treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Ärztekammern zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Angelobung

§ 54. Der Präsident sowie der Vizepräsident, wenn mehrere Vizepräsidenten gewählt wurden, die Vizepräsidenten, haben vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes, die übrigen Kammerräte in die Hand des Präsidenten das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und getreue Erfüllung der Obliegenheiten abzulegen.

(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 20; BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 19)

Verschwiegenheitspflicht

(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 20)

§ 55. Die Organe und das gesamte Personal der Ärztekammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

(BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 20)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Verschwiegenheitspflicht

§ 55. Die Organe und das gesamte Personal der Ärztekammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist; dies gilt insbesondere für Schriftstücke, die für vertraulich erklärt wurden. Von dieser Verpflichtung hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

Deckung der Kosten

§ 56. (1) Der Kammervorstand hat alljährlich der Vollversammlung

1.

bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und

2.

bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr

(2) Zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der im § 38 dieses Bundesgesetzes angeführten, den Ärztekammern übertragenen Aufgaben, ausgenommen jedoch für den im § 38 Abs. 2 Z 6 genannten Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.

(3) Die Umlagenordnung kann nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen, über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen von Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorsehen.

(4) Die Kammerumlage ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen. Die Umlagenordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, daß Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

(5) Die Kammerumlage ist bei Kammerangehörigen, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Dienstverhältnis ausüben, vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Dies gilt sinngemäß für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen gemäß der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 184/1986. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage der Kammerumlage erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig.

(6) Erste Instanz für das Kammerumlageverfahren ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des Präsidenten steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu. Im übrigen ist für das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

(7) Die mit dem Betrieb des Wohlfahrtsfonds und der wirtschaftlichen Einrichtungen verbundenen Verwaltungskosten sind aus den Mitteln dieser Einrichtungen aufzubringen.

Deckung der Kosten

§ 56. (1) Der Kammervorstand hat alljährlich der Vollversammlung

1.

bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und

2.

bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr

(2) Zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der im § 38 dieses Bundesgesetzes angeführten, den Ärztekammern übertragenen Aufgaben, ausgenommen jedoch für den im § 38 Abs. 2 Z 6 genannten Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.

(3) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Kammerumlagen, die in der jeweiligen Umlagenordnung als Schillingbeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die "Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Kammerumlagen im Einzelfall das arztbezogene Kassenhonorar, die arztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern ist unzulässig.

(4) Die Kammerumlage ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen. Die Umlagenordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, daß Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

(5) Die Kammerumlage ist bei Kammerangehörigen, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Dienstverhältnis ausüben, vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Dies gilt sinngemäß für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen gemäß der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 184/1986. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage der Kammerumlage erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig.

(6) Erste Instanz für das Kammerumlageverfahren ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des Präsidenten steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu. Im übrigen ist für das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

(7) Die mit dem Betrieb des Wohlfahrtsfonds und der wirtschaftlichen Einrichtungen verbundenen Verwaltungskosten sind aus den Mitteln dieser Einrichtungen aufzubringen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Deckung der Kosten

§ 56. (1) Der Kammervorstand hat alljährlich der Vollversammlung

1.

bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und

2.

bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr

(2) Zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der im § 38 dieses Bundesgesetzes angeführten, den Ärztekammern übertragenen Aufgaben, ausgenommen jedoch für den im § 38 Abs. 2 Z 6 genannten Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.

(3) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Kammerumlagen, die in der jeweiligen Umlagenordnung als Schillingbeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Umlagenordnung vorgesehen ist. Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die "Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Kammerumlagen im Einzelfall das arztbezogene Kassenhonorar, die arztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern ist unzulässig.

(4) Die Kammerumlage ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen. Die Umlagenordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, daß Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

(5) Die Kammerumlage ist bei Kammerangehörigen, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Dienstverhältnis ausüben, vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Dies gilt sinngemäß für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen gemäß der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 184/1986. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage der Kammerumlage erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig.

(6) Erste Instanz für das Kammerumlageverfahren ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des Präsidenten steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu. Im übrigen ist für das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

(7) Die mit dem Betrieb des Wohlfahrtsfonds und der wirtschaftlichen Einrichtungen verbundenen Verwaltungskosten sind aus den Mitteln dieser Einrichtungen aufzubringen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 57. (1) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Beiträge einzuheben.

(2) Neben den Beiträgen nach Abs. 1 fließen dem Wohlfahrtsfonds seine Erträgnisse, Zuwendungen aus Erbschaften, Stiftungen und anderen Fonds, Vermächtnisse, sowie Schenkungen und sonstige Zweckwidmungen zu.

(BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 8)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 58. Rückständige Umlagen und Beiträge nach den §§ 56 und 57 können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG 1950) eingebracht werden.

(BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 8)

Schlichtungsverfahren

(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 20)

§ 59. (1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, vor Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des ärztlichen Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Standesvertretung ergebenden Streitigkeiten einem Schlichtungsausschuß der Ärztekammer zur Schlichtung vorzulegen. Diese Bestimmung ist auf praktische Ärzte und Fachärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, nur insoweit anzuwenden, als sich die Streitigkeiten nicht auf das Dienstverhältnis oder die Dienststellung des Arztes beziehen.

(2) Gehören die Streitteile verschiedenen Ärztekammern an, so ist die zuerst angerufene Ärztekammer zuständig.

(3) Die Zeit, während der die Ärztekammer oder der Schlichtungsausschuß mit der Sache befaßt ist, wird in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches bis zur Dauer von drei Monaten nicht eingerechnet. (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 21 a)

(4) Eine zivilgerichtliche Klage darf erst eingebracht und eine Privatanklage darf erst erhoben werden, sobald entweder die im Abs. 3 genannte Zeit verstrichen oder noch vor Ablauf dieser Zeit das Schlichtungsverfahren beendet ist. (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 21 b)

(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 20)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Schlichtungsverfahren

§ 59. (1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, vor Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des ärztlichen Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Standesvertretung ergebenden Streitigkeiten einem Schlichtungsausschuß der Ärztekammer zur Schlichtung vorzulegen. Diese Bestimmung ist auf Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte und approbierte Ärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, nur insoweit anzuwenden, als sich die Streitigkeiten nicht auf das Dienstverhältnis oder die Dienststellung des Arztes beziehen.

(2) Gehören die Streitteile verschiedenen Ärztekammern an, so ist die zuerst angerufene Ärztekammer zuständig.

(3) Die Zeit, während der die Ärztekammer oder der Schlichtungsausschuß mit der Sache befaßt ist, wird in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches bis zur Dauer von drei Monaten nicht eingerechnet.

(4) Eine zivilgerichtliche Klage darf erst eingebracht und eine Privatanklage darf erst erhoben werden, sobald entweder die im Abs. 3 genannte Zeit verstrichen oder noch vor Ablauf dieser Zeit das Schlichtungsverfahren beendet ist.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Ordnungsstrafen

§ 60. (1) Der Kammervorstand kann gegen Kammerangehörige wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Ärztekammer obliegenden Pflichten (§ 41), sofern nicht disziplinär vorzugehen ist, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen bis zu 20 000 S verhängen.

(2) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen, außer im Falle der Störung der Ordnung in der Kammer, Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.

(3) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe kann der Betroffene binnen zwei Wochen die Berufung an die Landesregierung erheben. Die Berufungsschrift ist zu begründen und bei der Ärztekammer einzubringen. Sie hat aufschiebende Wirkung.

(4) Die Ordnungsstrafen können nach dem VVG 1950 eingebracht werden.

(5) Die gemäß Abs. 1 verhängten Ordnungsstrafen fließen der Ärztekammer zu, in deren Bereich sie verhängt wurden.

Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte

§ 61. (1) Amtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich tätigen Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben. Als Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärzte gemäß § 13 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 143. (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 22)

(2) Polizeiärzte sind Amtsärzte der Bundespolizeibehörden.

(3) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.

(4) Dieses Bundesgesetz ist auf Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden.

(5) Übt ein Amtsarzt neben seinem amtsärztlichen Beruf eine ärztliche Tätigkeit als praktischer Arzt oder Facharzt aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit diesem Bundesgesetz.

(6) Amtsärzte können freiwillig jener Ärztekammer als außerordentliche Angehörige beitreten, in deren Kammerbereich ihr ordentlicher Wohnsitz gelegen ist.

(7) Ist ein Amtsarzt ordentlicher Kammerangehöriger einer Ärztekammer, kann er nur insoweit verhalten werden, Anordnungen und Weisungen der Kammer und ihrer Organe Folge zu leisten, als solche Anordnungen oder Weisungen nicht im Widerspruch mit seinen Pflichten als Amtsarzt oder den ihm von seiner vorgesetzten Dienstbehörde erteilten Anordnungen und Weisungen stehen.

(8) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Namen sämtlicher in ihrem Bereich tätigen Amtsärzte sowie auch jede nicht nur vorübergehende Veränderung des Dienstortes von Amtsärzten der Ärztekammer mitzuteilen.

(9) Militärärzte sind hinsichtlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes den Amtsärzten gleichgestellt; Abs. 8 ist jedoch auf Militärärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, nicht anzuwenden.

(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 20)

Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte

§ 61. (1) Amtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich tätigen Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben. Als Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärzte gemäß § 13 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 143.

(2) Polizeiärzte sind Amtsärzte der Bundespolizeibehörden.

(3) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.

(4) Dieses Bundesgesetz ist auf Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden.

(5) Übt ein Amtsarzt neben seinem amtsärztlichen Beruf eine ärztliche Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder approbierter Arzt aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit diesem Bundesgesetz.

(6) Amtsärzte können freiwillig jener Ärztekammer als außerordentliche Angehörige beitreten, in deren Kammerbereich ihr ordentlicher Wohnsitz gelegen ist.

(7) Ist ein Amtsarzt ordentlicher Kammerangehöriger einer Ärztekammer, kann er nur insoweit verhalten werden, Anordnungen und Weisungen der Kammer und ihrer Organe Folge zu leisten, als solche Anordnungen oder Weisungen nicht im Widerspruch mit seinen Pflichten als Amtsarzt oder den ihm von seiner vorgesetzten Dienstbehörde erteilten Anordnungen und Weisungen stehen.

(8) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Namen sämtlicher in ihrem Bereich tätigen Amtsärzte sowie auch jede nicht nur vorübergehende Veränderung des Dienstortes von Amtsärzten der Ärztekammer mitzuteilen.

(9) Militärärzte sind hinsichtlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes den Amtsärzten gleichgestellt; Abs. 8 ist jedoch auf Militärärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, nicht anzuwenden.

Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte

§ 61. (1) Amtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich tätigen Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben. Als Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärzte gemäß § 13 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 143.

(2) Polizeiärzte sind Amtsärzte der Bundespolizeibehörden.

(3) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.

(4) Dieses Bundesgesetz ist auf Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden.

(5) Übt ein Amtsarzt neben seinem amtsärztlichen Beruf eine ärztliche Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder approbierter Arzt aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit diesem Bundesgesetz.

(6) Amtsärzte können freiwillig jener Ärztekammer als außerordentliche Angehörige beitreten, in deren Kammerbereich ihr Hauptwohnsitz gelegen ist.

(7) Ist ein Amtsarzt ordentlicher Kammerangehöriger einer Ärztekammer, kann er nur insoweit verhalten werden, Anordnungen und Weisungen der Kammer und ihrer Organe Folge zu leisten, als solche Anordnungen oder Weisungen nicht im Widerspruch mit seinen Pflichten als Amtsarzt oder den ihm von seiner vorgesetzten Dienstbehörde erteilten Anordnungen und Weisungen stehen.

(8) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Namen sämtlicher in ihrem Bereich tätigen Amtsärzte sowie auch jede nicht nur vorübergehende Veränderung des Dienstortes von Amtsärzten der Ärztekammer mitzuteilen.

(9) Militärärzte sind hinsichtlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes den Amtsärzten gleichgestellt; Abs. 8 ist jedoch auf Militärärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, nicht anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte

§ 61. (1) Amtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich tätigen Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben. Als Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärzte gemäß § 13 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 143.

(2) Polizeiärzte sind Amtsärzte der Bundespolizeibehörden.

(3) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.

(4) Dieses Bundesgesetz ist auf Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden.

(5) Übt ein Amtsarzt neben seinem amtsärztlichen Beruf eine ärztliche Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder approbierter Arzt aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit diesem Bundesgesetz.

(6) Amtsärzte können freiwillig jener Ärztekammer als außerordentliche Angehörige beitreten, in deren Kammerbereich ihr Hauptwohnsitz gelegen ist.

(7) Ist ein Amtsarzt ordentlicher Kammerangehöriger einer Ärztekammer, kann er nur insoweit verhalten werden, Anordnungen und Weisungen der Kammer und ihrer Organe Folge zu leisten, als solche Anordnungen oder Weisungen nicht im Widerspruch mit seinen Pflichten als Amtsarzt oder den ihm von seiner vorgesetzten Dienstbehörde erteilten Anordnungen und Weisungen stehen.

(8) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Namen sämtlicher in ihrem Bereich tätigen Amtsärzte sowie auch jede nicht nur vorübergehende Veränderung des Dienstortes von Amtsärzten der Ärztekammer mitzuteilen.

(9) Militärärzte sind hinsichtlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes den Amtsärzten gleichgestellt; Abs. 8 ist jedoch auf Militärärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, nicht anzuwenden.

2.

Abschnitt

(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 20)

Wohlfahrtsfonds

(BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 9)

§ 62. (1) Durch Beschluß der Vollversammlung ist im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 6 ein Wohlfahrtsfonds zu errichten; er bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer.

(2) Der Beschluß der Vollversammlung über die Erlassung der Satzung und deren Änderung bedarf der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Kammerräte.

(3) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind den Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren.

(BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 10)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

2.

Abschnitt

Wohlfahrtsfonds

§ 62. (1) Durch Beschluß der Vollversammlung ist im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 6 ein Wohlfahrtsfonds zu errichten; er bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer.

(2) Der Beschluß der Vollversammlung über die Erlassung der Satzung und deren Änderung bedarf der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Kammerräte.

(3) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind den Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren.

(4) Können Personen, denen Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen aus dem gleichen Anlaß erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, ausgenommen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, beanspruchen, so geht der Anspruch auf die Ärztekammer insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen auf die Ärztekammer nicht über.

Versorgungsleistungen

(BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 10)

§ 63. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren

1.

an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,

2.

an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen.

(2) Können Personen, denen Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds zustehen, den Ersatz des Schadens der ihnen aus dem gleichen Anlaß erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, ausgenommen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, beanspruchen, so geht der Anspruch auf die Ärztekammer insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat, Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen auf die Ärztekammer nicht über. (BGBl. Nr. 425/1975, Art. I Z 5a)

(BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 23)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Versorgungsleistungen

§ 63. Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren

1.

an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,

2.

an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 64. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:

1.

Altersversorgung,

2.

Invaliditätsversorgung,

3.

Kinderunterstützung,

4.

Witwen- und Witwerversorgung,

5.

Waisenversorgung und

6.

Todesfallbeihilfe.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen setzen sich aus der Grundleistung und der Zusatzleistung zusammen.

(3) Die Grundleistung wird im Falle des Alters und der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit in der Höhe von 2 500 S monatlich ohne Rücksicht auf die Beitragsdauer gewährt. Die Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 können bis zu vierzehnmal jährlich gewährt werden.

(4) Erreichen im Einzelfall die Beiträge nach § 75 Abs. 3 nicht das zur finanziellen Sicherstellung der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß, kann die Satzung bestimmen, ob und in welchem Umfang diese Leistungen dem tatsächlich geleisteten Beitrag angepaßt werden. Dies gilt auch für die Grundleistung.

(5) Das Ausmaß der Zusatzleistung richtet sich nach der Höhe der vom Kammerangehörigen hiefür insgesamt geleisteten Beiträge. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf § 57 Abs. 1 auch für die im Abs. 1 Z 3 und 6 genannten Versorgungsleistungen eine Zusatzleistung vorsehen.

(6) Die Satzung kann unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens Ergänzungsleistungen zur Grundleistung vorsehen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 65. (1) Die Altersversorgung wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die Satzung vorsehen kann, daß die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivil- oder öffentlich-rechtlichen Verträgen ausgeübte ärztliche Tätigkeit eingestellt wird. Unter Bedachtnahme auf § 57 Abs. 1 kann die Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistungen vorsehen.

(2) Abs. 1 gilt für die Gewährung der Zusatzleistung sinngemäß. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 10)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 66. (1) Invaliditätsversorgung ist zu gewähren, wenn der Kammerangehörige infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen Berufes dauernd oder vorübergehend unfähig ist. Der Verwaltungsausschuß ist berechtigt, zur Feststellung der Voraussetzungen eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen.

(2) Vorübergehende Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn diese nach begründeter medizinischer Voraussicht in absehbarer Zeit zu beheben ist.

(3) Besteht die vorübergehende Berufsunfähigkeit länger als der in der Satzung festgesetzte Zeitraum, für den die Krankenunterstützung gewährt wird, ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 oder der Abs. 1 und 2 die Alters- oder Invaliditätsversorgung zu gewähren. Diese Leistungen sind an Stelle der Krankenunterstützung schon früher zu gewähren, wenn durch eine vertrauensärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß eine dauernde Invalidität vorliegt oder die Voraussetzungen für die Gewährung der Altersversorgung erfüllt sind.

(BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 10)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 67. (1) Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist für ihre Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres eine Kinderunterstützung zu gewähren.

(2) Über die Vollendung des 19. Lebensjahres hinaus ist eine Kinderunterstützung zu gewähren, wenn die betreffende Person

1.

das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet;

2.

wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen erwerbsunfähig ist, solange dieser Zustand andauert.

(3) Ein Anspruch auf Kinderunterstützung besteht - ausgenommen bei Vorliegen der im Abs. 2 Z 1 angeführten Voraussetzungen - nicht

1.

für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 (EStG 1972) - ausgenommen die durch das Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Einkünfte und Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis - beziehen, sofern diese den im § 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, jeweils festgesetzten monatlichen Betrag übersteigen;

2.

bei Verehelichung.

(4) Die Kinderunterstützung beträgt mindestens 10 vH der Grundleistung der Alters- oder Invaliditätsversorgung.

§ 68. (1) Nach dem Tod eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (seinem Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, die Witwen(Witwer)-versorgung zu gewähren.

(2) Die Witwen(Witwer)versorgung wird nicht gewährt, wenn die Ehe erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters oder Invaliditätsversorgung geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn der Tod des Ehegatten durch Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten dem Haushalt der Witwe ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(3) Witwen(Witwer)versorgung gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten, dessen Ehe mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung längstens bis zum Ablauf der Frist. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat, es sei denn,

1.

das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz, dRGBl. 1938 I S 807,

2.

die Ehe hat mindestens 15 Jahre gedauert und

3.

der frühere Ehegatte hat im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet. Die Voraussetzung nach Z 3 entfällt, wenn

a)

der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder

b)

aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten ein gemeinsames Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Kammerangehörigen dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(4) Im Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung.

(5) Die Witwen(Witwer)versorgung beträgt 60 vH der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Je nach der gemäß § 57 festzustellenden finanziellen Sicherstellung der Leistungen kann diese bis 75 vH erhöht werden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 68. (1) Nach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung zu gewähren.

(2) Die Witwen(Witwer)versorgung wird nicht gewährt, wenn die Ehe erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters oder Invaliditätsversorgung geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn der Tod des Ehegatten durch Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten dem Haushalt der Witwe ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(3) Witwen(Witwer)versorgung gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten, dessen Ehe mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung längstens bis zum Ablauf der Frist. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat, es sei denn,

1.

das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz, dRGBl. 1938 I S 807,

2.

die Ehe hat mindestens 15 Jahre gedauert und

3.

der frühere Ehegatte hat im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet. Die Voraussetzung nach Z 3 entfällt, wenn

a)

der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder

b)

aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten ein gemeinsames Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Kammerangehörigen dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(4) Im Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung.

(5) Die Witwen(Witwer)versorgung beträgt 60 vH der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Je nach der gemäß § 57 festzustellenden finanziellen Sicherstellung der Leistungen kann diese bis 75 vH erhöht werden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 69. (1) Waisenversorgung gebührt bei Vorliegen der im § 67 Abs. 1 bis 3 festgesetzten Voraussetzungen.

(2) Die Waisenversorgung beträgt:

1.

für jede Halbwaise mindestens 10 vH,

2.

für jede Vollwaise mindestens 20 vH der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.

(3) Sind mehrere Waisen vorhanden, darf die Waisenversorgung insgesamt das Zweifache der Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht übersteigen.

(BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 10)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 70. (1) Beim Tod eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist die Todesfallbeihilfe zu gewähren.

(2) Das Ausmaß der Todesfallbeihilfe beträgt mindestens das Zehnfache der jeweiligen Grundleistung der Altersversorgung.

(3) Auf die Todesfallbeihilfe haben, sofern der verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch:

1.

die Witwe (der Witwer),

2.

die Waisen.

(4) Sind mehrere Waisen vorhanden, ist diesen die Todesfallbeihilfe zur ungeteilten Hand auszubezahlen.

(5) Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Abs. 3 nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person als dem namhaft gemachten Zahlungsempfänger getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zu einem in der Satzung festgesetzten Höchstbetrag, der das Sechsfache der Grundleistung nicht übersteigen darf.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Unterstützungsleistungen

§ 71. Aus dem Wohlfahrtsfonds sind neben den im § 64 Abs. 1 angeführten Versorgungsleistungen Krankenunterstützung und sonstige Unterstützungsleistungen zu gewähren.

(BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 10)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 72. (1) Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, wird eine einmalige Krankenunterstützung, die im Falle der Hausbehandlung von weniger als vier Wochen frühestens ab dem 4. Krankheitstag zu berechnen ist, gewährt.

(2) Sieht die Satzung eine Unterstützung sowohl für eine Haus- als auch eine stationäre Behandlung in einer Krankenanstalt vor, ist die Krankenunterstützung in unterschiedlicher Höhe festzusetzen.

(3) Die Krankenunterstützung wird für die in der Satzung festgesetzte Dauer, höchstens jedoch für einen Zeitraum von 52 Wochen, berechnet.

(4) Die Höhe der Krankenunterstützung ist in der Satzung in einem bestimmten Hundertsatz, höchstens mit 25 vH pro Tag der monatlichen Grundleistung der Altersversorgung festzusetzen.

(5) Bei weiblichen Kammerangehörigen, die den ärztlichen Beruf nicht in einem Anstellungsverhältnis ausüben (§ 19 Abs. 2 und § 20a Abs. 1), ist die Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, bis zur Höchstdauer von 20 Wochen einer Berufsunfähigkeit im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.

(6) Bei Erkrankung des Ehegatten oder eines Kindes, die mit einer stationären Behandlung in einer Krankenanstalt verbunden ist, erhält der Kammerangehörige, sofern dies in der Satzung vorgesehen wird, einen Kostenbeitrag bis zur Höhe der Krankenunterstützung nach Abs. 4.

(7) In der Satzung kann der volle oder teilweise Ersatz der mit einer Erkrankung verbundenen Kosten, und zwar der notwendigen ärztlichen Behandlung und Geburtshilfe, der Heilmittel und Heilbehelfe, des Krankenhaustransportes sowie eines Kuraufenthaltes vorgesehen werden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 73. (1) Aus dem Wohlfahrtsfonds können ferner einmalige oder wiederkehrende Leistungen für die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der Kinder von Kammerangehörigen und von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung und Waisen nach § 69 unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommen- und Vermögensverhältnisse nach Maßgabe der in der Satzung zu erlassenden Richtlinien gewährt werden.

(2) Aus dem Wohlfahrtsfonds können weiters im Falle eines wirtschaftlich bedingten Notstandes Kammerangehörigen oder Hinterbliebenen nach Ärzten, die mit diesen in Hausgemeinschaft gelebt haben, sowie dem geschiedenen Ehegatten (der geschiedenen Ehegattin) einmalige oder wiederkehrende Leistungen gewährt werden. Das gleiche gilt für Ärzte, die aus dem Wohlfahrtsfonds eine Alters- oder Invaliditätsversorgung beziehen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 74. (1) Die Grundleistung ist in ihrem Wert nach den von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Richtlinien durch einen Anpassungsfaktor zu sichern. Der Anpassungsfaktor ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage des Berufsstandes und deren Entwicklung sowie auf die Änderungen des Verhältnisses der Zahl der beitragspflichtigen Kammerangehörigen zur Zahl der Leistungsberechtigten des Wohlfahrtsfonds zu ermitteln.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß unter Bedachtnahme auf § 57 auch die im § 64 Abs. 1 Z 3 und 6 und die sonst in den Abs. 2, 5 und 6 genannten Leistungen in ihrem Wert gesichert werden.

(BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 10)

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

§ 75. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen.

(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen.

(4) Die Satzung kann vorsehen, daß ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von höheren als im Abs. 3 vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen erwerben kann.

(5) Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen, über die Einbehalte der Kammerbeiträge und Vorauszahlungen von Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorsehen. Darüber hinaus kann die Beitragsordnung nähere Bestimmungen vorsehen, daß Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Beiträge bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

(6) Bei Festsetzung des Beitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Beihilfen, Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1972 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1972.

(7) Die Beiträge nach Abs. 6 sind vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Dies gilt sinngemäß für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen gemäß der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 184/1986. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage des Kammerbeitrages erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig.

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

§ 75. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen.

(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen.

(4) Die Satzung kann vorsehen, daß ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von höheren als im Abs. 3 vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen erwerben kann.

(5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Kammerbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Schillingbeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Kammerbeiträge im Einzelfall das arztbezogene Kassenhonorar, die arztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, daß Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerbeiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung. Diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerbeiträge bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

(6) Bei Festsetzung des Beitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Beihilfen, Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1972 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1972.

(7) Die Beiträge nach Abs. 6 sind vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Dies gilt sinngemäß für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen gemäß der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 184/1986. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage des Kammerbeitrages erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

§ 75. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie ihren Beruf ausüben (§§ 2 Abs. 3, 19 Abs. 2 und 3, 20) oder ihren Wohnsitz haben (§ 20a). Übt ein Arzt seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er sich zuerst niedergelassen hat. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen.

(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen.

(4) Die Satzung kann vorsehen, daß ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von höheren als im Abs. 3 vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen erwerben kann.

(5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Kammerbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Schillingbeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Kammerbeiträge im Einzelfall das arztbezogene Kassenhonorar, die arztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, daß Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerbeiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung. Diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerbeiträge bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

(6) Bei Festsetzung des Beitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Beihilfen, Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1972 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1972.

(7) Die Beiträge nach Abs. 6 sind vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Dies gilt sinngemäß für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen gemäß der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 184/1986. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage des Kammerbeitrages erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 76. (1) Die in den §§ 40 Abs. 4 und 61 bezeichneten außerordentlichen Kammerangehörigen können sich zur Leistung von Beiträgen freiwillig verpflichten, um in den Genuß der Leistungen des Wohlfahrtsfonds zu gelangen.

(2) Die Beiträge für die im Abs. 1 angeführten Kammerangehörigen sind in der Beitragsordnung bis zur Höhe des durchschnittlichen Jahresbeitrages vorzuschreiben, den ein freiberuflich tätiger Arzt (§ 19 Abs. 2) zu entrichten hat, der in keinem Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger steht.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Ermäßigung der Fondsbeiträge

§ 77. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlaß der Fondsbeiträge vorsehen.

(BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 10)

Abkürzung

ÄrzteG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Befreiung von der Beitragspflicht

§ 78. (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, daß ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt er keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 aus, ist er auf Antrag, ausgenommen den für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach § 73 einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung nach § 75 zu befreien. Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 aus, ist eine Befreiung nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig.

(2) Kammerangehörige, die erstmalig die ordentliche Kammerangehörigkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres erworben haben, werden auf ihren Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach § 75 befreit. Wird ein solcher Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintragung in die Ärzteliste und gleichzeitiger Belehrung über die Befreiungsmöglichkeiten nicht gestellt, ist der Kammerangehörige nicht nur zur Leistung der seit Beginn der Kammerzugehörigkeit fälligen Beiträge, sondern auch zur Nachzahlung des ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Fonds in den einzelnen Kalenderjahren jeweils geleisteten, auf einen Kammerangehörigen entfallenden Durchschnittsbeitrages verpflichtet, wenn er in diesem Zeitpunkt das 35. Lebensjahr bereits vollendet hatte. In allen übrigen Fällen beginnt die Nachzahlungverpflichtung mit Vollendung des 35. Lebensjahres. Bei Berechnung des Nachzahlungsbetrages bleiben jedoch die während des Nachzahlungszeitraumes eingehobenen Beitragsanteile für die Todesfallbeihilfe außer Betracht.

(3) Kammerangehörige, die erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres beitragspflichtig werden, sind unter sinngemäßer Anwendung der Berechnungsbestimmungen nach Abs. 2 zu einer solchen Nachzahlung verpflichtet.

(4) Für den Fall der Befreiung von der Beitragspflicht ist die Gewährung von Leistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ganz oder teilweise ausgeschlossen.

(BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 10)

Verwaltung des Wohlfahrtsfonds

§ 79. (1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß.

(2) Der Verwaltungsausschuß besteht aus dem Präsidenten, dem Finanzreferenten (stellvertretenden Finanzreferenten) sowie aus mindestens zwei weiteren Kammerräten. Die Zahl der weiteren Kammerräte wird vom Kammervorstand festgesetzt. Die Kammerräte werden von der Vollversammlung für die Dauer ihrer Funktionsperiode nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende hat die Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des Verwaltungsausschusses zu führen.

(4) Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an einen auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung bestellten Beschwerdeausschuß zu.

(5) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Von der Vollversammlung sind für die Dauer ihrer Funktionsperiode der Vorsitzende und sein Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit, die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter in je einem Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts, jeweils aus dem Kreis der Kammerangehörigen, zu wählen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen dem Kammervorstand, dem Verwaltungsausschuß und dem Überprüfungsausschuß nicht angehören.

(6) Der Beschwerdeausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig, der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind endgültig und können durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten werden.

(7) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß und dem Beschwerdeausschuß ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950) anzuwenden.

Verwaltung des Wohlfahrtsfonds

§ 79. (1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß.

(2) Der Verwaltungsausschuß besteht aus dem Präsidenten, dem Finanzreferenten (stellvertretenden Finanzreferenten) sowie aus mindestens zwei weiteren Kammerräten. Die Zahl der weiteren Kammerräte wird vom Kammervorstand festgesetzt. Die Kammerräte werden von der Vollversammlung für die Dauer ihrer Funktionsperiode nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende hat die Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des Verwaltungsausschusses zu führen.

(4) Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an einen auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung bestellten Beschwerdeausschuß zu.

(5) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Von der Vollversammlung sind für die Dauer ihrer Funktionsperiode der Vorsitzende und sein Stellvertreter mit unbedingter Stimmenmehrheit, die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter in je einem Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts, jeweils aus dem Kreis der Kammerangehörigen, zu wählen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen dem Kammervorstand, dem Verwaltungsausschuß und dem Überprüfungsausschuß nicht angehören.

(6) Der Beschwerdeausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig, der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind endgültig und können durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten werden.

(7) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß und dem Beschwerdeausschuß ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950) anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Verwaltung des Wohlfahrtsfonds

§ 79. (1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß, der sich zur administrativen Vorbereitung und Durchführung seiner Rechtsakte eines Dritten bedienen darf. Die Betrauung eines Dritten ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu regeln.

(2) Der Verwaltungsausschuß besteht aus dem Präsidenten, dem Finanzreferenten (stellvertretenden Finanzreferenten) sowie aus mindestens zwei weiteren Kammerräten. Die Zahl der weiteren Kammerräte wird vom Kammervorstand festgesetzt. Die Kammerräte werden von der Vollversammlung für die Dauer ihrer Funktionsperiode nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende hat die Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des Verwaltungsausschusses zu führen.

(4) Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an einen auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung bestellten Beschwerdeausschuß zu.

(5) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Von der Vollversammlung sind für die Dauer ihrer Funktionsperiode der Vorsitzende und sein Stellvertreter mit unbedingter Stimmenmehrheit, die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter in je einem Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts, jeweils aus dem Kreis der Kammerangehörigen, zu wählen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen dem Kammervorstand, dem Verwaltungsausschuß und dem Überprüfungsausschuß nicht angehören.

(6) Der Beschwerdeausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig, der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind endgültig und können durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten werden.

(7) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß und dem Beschwerdeausschuß ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950) anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 80. (1) Die Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds ist von einem Überprüfungsausschuß mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Der Überprüfungsausschuß besteht aus zwei von der Vollversammlung für die Dauer eines Jahres aus dem Kreis der Kammerangehörigen zu wählenden Rechnungsprüfer. Für jeden Rechnungsprüfer ist ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter dürfen dem Vorstand und dem Verwaltungsausschuß nicht angehören.

(BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 10)

§ 81. (1) Verlegt ein Kammerangehöriger seinen Berufssitz (Dienstort) dauernd in den Bereich einer anderen Ärztekammer, ist ein Betrag in der Höhe von mindestens 70 vH der von ihm zum Wohlfahrtsfonds der bisher zuständigen Ärztekammer entrichteten Beiträge der nunmehr zuständigen Ärztekammer zu überweisen. Die für bestimmte Zwecke (Todesfallbeihilfe, Krankenunterstützung usw.) satzungsgemäß vorgesehenen Beitragsteile bleiben bei der Berechnung des Überweisungsbetrages außer Betracht. Bei Streichung eines Kammerangehörigen aus der Ärzteliste (§ 32 Abs. 4) gebührt ihm der Rückersatz in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Höhe von mindestens 50 vH; erfolgt die Streichung gemäß § 32 Abs. 2 Z 1 oder 3, gebührt dieser Rückersatz nach Ablauf von drei Jahren ab dem Verzicht bzw. der Einstellung der Berufsausübung, sofern nicht zwischenzeitig eine neuerliche Eintragung in die Ärzteliste erfolgt oder ein Anspruch auf Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds besteht.

(2) Während der Zeit der Ausbildung eines Kammerangehörigen zum praktischen Arzt oder Facharzt hat keine Überweisung zu erfolgen. Diese ist erst nach Eintragung in die Ärzteliste als praktischer Arzt oder Facharzt durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich der Überweisungsbetrag auf mindestens 90 vH.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 81. (1) Verlegt ein Kammerangehöriger seinen Berufssitz (Dienstort) dauernd in den Bereich einer anderen Ärztekammer, ist ein Betrag in der Höhe von mindestens 70 vH der von ihm zum Wohlfahrtsfonds der bisher zuständigen Ärztekammer entrichteten Beiträge der nunmehr zuständigen Ärztekammer zu überweisen. Die für bestimmte Zwecke (Todesfallbeihilfe, Krankenunterstützung usw.) satzungsgemäß vorgesehenen Beitragsteile bleiben bei der Berechnung des Überweisungsbetrages außer Betracht. Bei Streichung eines Kammerangehörigen aus der Ärzteliste (§ 32 Abs. 3) gebührt ihm der Rückersatz in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Höhe von mindestens 50 vH; erfolgt die Streichung gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 oder 5, gebührt dieser Rückersatz nach Ablauf von drei Jahren ab dem Verzicht bzw. der Einstellung der Berufsausübung, sofern nicht zwischenzeitig eine neuerliche Eintragung in die Ärzteliste erfolgt oder ein Anspruch auf Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds besteht.

(2) Während der Zeit der Ausbildung eines Kammerangehörigen zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt hat keine Überweisung zu erfolgen. Diese ist erst nach Eintragung in die Ärzteliste als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich der Überweisungsbetrag auf mindestens 90 vH.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 82. In der Satzung sind auf Grund der §§ 57, 58 und 62 bis 81 nähere Vorschriften über die Aufbringung der Beiträge, die Verwaltung der Fondsmittel, die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses, die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und schließlich über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen.

(BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 10)

Abkürzung

ÄrzteG

B. Österreichische Ärztekammer

1.

Abschnitt

Wirkungskreis

§ 83. (1) In den Wirkungskreis der Österreichischen Ärztekammer fallen alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen von zwei oder mehr Ärztekammern berühren.

(2) Zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden Angelegenheiten gehört insbesondere:

1.

den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, die Ausbildung und fachliche Weiterbildung der Ärzte sowie alle sonstigen Angelegenheiten zu erstatten, die die Interessen der gesamten österreichischen Ärzte berühren;

2.

die Mitwirkung bei den Einrichtungen der medizinischen Fakultäten zur fachlichen Fortbildung der Ärzte;

3.

die Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken;

4.

die Durchführung von Veranstaltungen zur fachlichen Fortbildung der Ärzte;

5.

die disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte;

6.

die Festsetzung einer Schlichtungsordnung;

7.

über Aufforderung im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft Vertreter in andere Körperschaften zu entsenden oder für solche Körperschaften Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies in gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist;

8.

die Vertretung der österreichischen Ärzteschaft gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen auch hinsichtlich der Beratung von Berufsfragen;

9.

wirtschaftliche Einrichtungen sowie einen Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben;

10.

Verträge zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbände) abzuschließen, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden (Übergangsrecht zum Ärztegesetz 1984, Art. III Abs. 3);

11.

die Behandlung von Angelegenheiten, die die Ärztekammer eines Bundeslandes der Österreichischen Ärztekammer zur Entscheidung vorlegt;

12.

die Erstattung eines Jahresberichtes an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz;

13.

die Erlassung von Richtlinien für die Wertsicherung der Grundleistung der Wohlfahrtsfonds.

(3) Darüber hinaus gehört zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden Angelegenheiten:

1.

die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte zu führen (§ 11 Abs. 1);

2.

Bestätigungen (Ärzteausweise) über die Eintragung in die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte auszustellen (§ 11 Abs. 3);

3.

die Bewilligung für einen zweiten Berufssitz (§ 19 Abs. 4) oder für die Ausübung der Facharzttätigkeit auf mehr als einem Sonderfach zu erteilen (§ 13 Abs. 3)

sowie nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle Maßnahmen durchzuführen, die diese Aufgaben und die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten betreffen. Bei Besorgung dieser Angelegenheiten hat die Österreichische Ärztekammer das AVG 1950 anzuwenden.

(4) In der Schlichtungsordnung (Abs. 2 Z 6) sind die unter Bedachtnahme auf das Ansehen der österreichischen Ärzteschaft erforderlichen näheren Vorschriften über das Schlichtungsverfahren (§ 59), über die Aufgaben des Schlichtungsausschusses, seine Zusammensetzung und die Bestellung seiner Mitglieder, ferner über die Funktionsdauer und örtliche Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses zu treffen.

(5) Der Österreichischen Ärztekammer obliegt ferner, ein Disziplinarregister zu führen, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des Kammerangehörigen sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen ist.

(6) Die Österreichische Ärztekammer ist im Sinne des Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte ermächtigt.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

B. Österreichische Ärztekammer

1.

Abschnitt

Wirkungskreis

§ 83. (1) In den Wirkungskreis der Österreichischen Ärztekammer fallen alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen von zwei oder mehr Ärztekammern berühren.

(2) Zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden Angelegenheiten gehört insbesondere:

1.

den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, die Ausbildung und fachliche Weiterbildung der Ärzte sowie alle sonstigen Angelegenheiten zu erstatten, die die Interessen der gesamten österreichischen Ärzte berühren;

2.

die Mitwirkung bei den Einrichtungen der medizinischen Fakultäten zur fachlichen Fortbildung der Ärzte;

3.

die Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken;

4.

die Durchführung von Veranstaltungen zur fachlichen Fortbildung der Ärzte;

5.

die disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte;

6.

die Festsetzung einer Schlichtungsordnung;

7.

über Aufforderung im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft Vertreter in andere Körperschaften zu entsenden oder für solche Körperschaften Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies in gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist;

8.

die Vertretung der österreichischen Ärzteschaft gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen auch hinsichtlich der Beratung von Berufsfragen;

9.

wirtschaftliche Einrichtungen sowie einen Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben;

10.

Verträge zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbände) abzuschließen, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden (Übergangsrecht zum Ärztegesetz 1984, Art. III Abs. 3);

11.

die Behandlung von Angelegenheiten, die die Ärztekammer eines Bundeslandes der Österreichischen Ärztekammer zur Entscheidung vorlegt;

12.

die Erstattung eines Jahresberichtes an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz;

13.

die Erlassung von Richtlinien für die Wertsicherung der Grundleistung der Wohlfahrtsfonds;

14.

die Beschlußfassung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und über die Facharztprüfung (§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 3), den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 7b), das Rasterzeugnis und das Abschlußzertifikat (§ 8), die Vorschriften über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen (§ 25 Abs. 4) sowie über die Schilderordnung (§ 29 Abs. 4).

(3) Darüber hinaus gehört zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden Angelegenheiten:

1.

die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie 93/16/EWG (§ 3d Abs. 5);

2.

die Ausstellung von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt (§ 11 Abs. 1) sowie von Bescheinigungen im Sinne des Artikels 9 Abs. 5 der Richtlinie 93/16/EWG (§ 11 Abs. 2);

3.

die Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Führung der Listen der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (§ 11a Abs. 1);

4.

die Ausstellung von Bestätigungen (Ärzteausweise) über die Eintragung in die Listen der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (§ 11a Abs. 7);

5.

die Durchführung von Sachverhaltsprüfungen gemäß den Artikeln 11 Abs. 3 und 12 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG (§ 11d);

6.

die Beschlußfassung über die Einrichtung einer angemessenen Zahl von Informationsstellen für die Erteilung von Auskünften über die ärztliche Berufsausübung sowie über die dafür maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere für die Erteilung dieser Auskünfte an Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die beabsichtigen, den ärztlichen Beruf im Bundesgebiet auszuüben;

7.

die Durchführung aller Maßnahmen, die diese Aufgaben und die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten betreffen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Bei Besorgung dieser Angelegenheiten hat die Österreichische Ärztekammer das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

(4) In der Schlichtungsordnung (Abs. 2 Z 6) sind die unter Bedachtnahme auf das Ansehen der österreichischen Ärzteschaft erforderlichen näheren Vorschriften über das Schlichtungsverfahren (§ 59), über die Aufgaben des Schlichtungsausschusses, seine Zusammensetzung und die Bestellung seiner Mitglieder, ferner über die Funktionsdauer und örtliche Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses zu treffen.

(5) Beschlüsse der Österreichischen Ärztekammer dürfen bestehenden Vorschriften nicht widersprechen. Die Beschlüsse gemäß Abs. 2 Ziffer 14 sind dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz innerhalb von vierzehn Tagen nach Beschlußfassung schriftlich zur Kenntnis zu bringen und frühestens drei Monate nach Beschlußfassung in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen. Sie treten mit der Kundmachung in Kraft.

(6) Der Österreichischen Ärztekammer obliegt ferner, ein Disziplinarregister zu führen, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des Kammerangehörigen sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen ist.

(7) Die Österreichische Ärztekammer ist im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte sowie zur Übermittlung von öffentlichen Daten (§ 11a) der Ärzte ermächtigt.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Mitglieder der Österreichischen Ärztekammer

§ 84. Mitglieder der Österreichischen Ärztekammer sind die Ärztekammern in den Bundesländern.

Organe der Österreichischen

Ärztekammer

§ 85. Organe der Österreichischen Ärztekammer sind:

1.

die Vollversammlung (§§ 86 und 87),

2.

der Vorstand (§ 88),

3.

der Präsident und zwei, höchstens drei Vizepräsidenten (§ 89), (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 12)

4.

der Verwaltungsausschuß und der Berufungsausschuß eines gemeinsamen Wohlfahrtsfonds (§ 94). (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 12)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Organe der Österreichischen

Ärztekammer

§ 85. Organe der Österreichischen Ärztekammer sind:

1.

die Vollversammlung (§§ 86 und 87),

2.

der Vorstand (§ 88),

3.

der Präsident und zwei, höchstens drei Vizepräsidenten (§ 89), (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 12)

4.

der Verwaltungsausschuß und der Berufungsausschuß eines gemeinsamen Wohlfahrtsfonds (§ 94),

5.

der Disziplinarrat (§ 96).

Abkürzung

ÄrzteG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Die Vollversammlung

§ 86. (1) Die Vollversammlung besteht aus den Präsidenten und den Vizepräsidenten aller Ärztekammern in den Bundesländern.

(2) Die Vollversammlung wird erstmalig auf Vorschlag der nach diesem Bundesgesetz gewählten Präsidenten aller Ärztekammern vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, sonst vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer einberufen. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 13)

(3) Die Vollversammlung tritt regelmäßig im Frühjahr und im Herbst eines jeden Kalenderjahres zu ordentlichen Tagungen zusammen. Außerordentliche Tagungen der Vollversammlung sind einzuberufen, wenn dies von wenigstens zwei Ärztekammern unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände verlangt wird. Derartige Verlangen sind von den Präsidenten der antragstellenden Ärztekammern bei Gegenzeichnung des Vizepräsidenten schriftlich beim Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu stellen. Solche Vollversammlungen sind innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages bei der Österreichischen Ärztekammer abzuhalten. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ist berechtigt, von sich aus jederzeit eine außerordentliche Tagung der Vollversammlung einzuberufen.

(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident der Österreichischen Ärztekammer. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 13)

(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Präsidenten oder geschäftsführenden Vizepräsidenten (§ 52 Abs. 4) von mindestens sechs Ärztekammern und von zwei weiteren Ärztekammern mindestens je ein Vizepräsident anwesend sind. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 13)

(6) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Als Stimmenthaltung gilt auch die Abgabe eines leeren Stimmzettels.

(7) Bei Abstimmungen in der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer stehen den Vertretungen der einzelnen Ärztekammern jedenfalls mindestens zwei Stimmen zu. Das Stimmgewicht der Vertretungen der einzelnen Ärztekammern erhöht sich

auf drei Stimmen bei einer Zahl von Kammerangehörigen von 600 bis 1 099,

auf vier Stimmen bei einer Zahl von Kammerangehörigen von 1 100 bis 1 599,

auf fünf Stimmen bei einer Zahl von Kammerangehörigen von 1 600 bis 2 099,

auf sechs Stimmen bei einer Zahl von Kammerangehörigen von 2 100 bis 2 599 usw.

(8) Der Wertung des Stimmengewichtes der Vertretungen der einzelnen Ärztekammern sind jene Zahlen zugrunde zu legen, die aus der bei der Österreichischen Ärztekammer zu führenden Ärzteliste (§§ 11 und 83 Abs. 3) am Tag der Beschlußfassung ersichtlich sind.

(9) Bei Abstimmungen sind die einer Ärztekammer zustehenden Stimmen ungeteilt durch den Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung durch den geschäftsführenden Vizepräsidenten, einer jeden Kammer abzugeben. Bei der Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten oder des Finanzreferenten der Österreichischen Ärztekammer sind auf Verlangen auch nur eines Präsidenten oder Vizepräsidenten einer Ärztekammer die Abstimmungen in der Weise mit geteilten Stimmen durchzuführen, daß jeder Präsident und jeder Vizepräsident mit so vielen Stimmen an der Abstimmung teilnimmt, als ihm im Rahmen des Stimmengewichtes von seiner Ärztekammer nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes übertragen worden sind. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 13)

(10) Die Vorsitzenden der Bundessektionen (§ 90) und die Vorsitzenden der Bundesfachgruppen (§ 90) sind berechtigt, an den Vollversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(11) § 49 Abs. 6 ist auf die Vollversammlung sinngemäß anzuwenden.

§ 87. In die Zuständigkeit der Vollversammlung fallen:

1.

die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und des stellvertretenden Finanzreferenten;

2.

die Beschlußfassung über den Rechenschaftsbericht des Präsidenten und des Vorstandes sowie über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß;

3.

die Festsetzung einer Schlichtungsordnung;

4.

die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Dienstordnung und einer Umlagenordnung;

5.

die Festsetzung des Beitrages zur Österreichischen Ärztekammer;

6.

die Beschlußfassung über Vorschläge auf Änderung der das Wahlverfahren für die Ärztekammern regelnden Durchführungsverordnung;

7.

der Abschluß von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbände), sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden (§ 83 Abs. 2 Z 10);

8.

die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat oder die vom Vorstand gemäß § 88 der Vollversammlung vorgelegt werden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 87. In die Zuständigkeit der Vollversammlung fallen:

1.

die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und des stellvertretenden Finanzreferenten;

2.

die Beschlußfassung über den Rechenschaftsbericht des Präsidenten und des Vorstandes sowie über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß;

3.

die Festsetzung einer Schlichtungsordnung;

4.

die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Dienstordnung und einer Umlagenordnung;

5.

die Festsetzung des Beitrages zur Österreichischen Ärztekammer sowie die Festsetzung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Funktionsgebühren (feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der österreichischen Ärztekammer;

6.

die Beschlußfassung über Vorschläge auf Änderung der das Wahlverfahren für die Ärztekammern regelnden Durchführungsverordnung;

7.

der Abschluß von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbände), sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden (§ 83 Abs. 2 Z 10);

8.

die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat oder die vom Vorstand gemäß § 88 der Vollversammlung vorgelegt werden.

Abkürzung

ÄrzteG

Der Vorstand

§ 88. (1) Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer hat aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und so vielen weiteren Mitgliedern zu bestehen, daß die Ärztekammern mit weniger als 3 000 Kammerangehörigen durch je ein Mitglied und die Ärztekammern mit mehr als 3 000 Kammerangehörigen durch je zwei Mitglieder vertreten sind. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes ist die entsendende Ärztekammer berechtigt, einen Stellvertreter namhaft zu machen. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Mitglieder (Stellvertreter) des Vorstandes müssen der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer angehören. Die Vorsitzenden der Bundessektionen (§ 90) und die Vorsitzenden der Bundesfachgruppen (§ 90) sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Binnen acht Tagen nach erfolgter Konstituierung des Vorstandes hat der Präsident die Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz bekanntzugeben. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 15)

(2) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes von den Ärztekammern entsendete Mitglied hat eine Stimme. Der Präsident und die Vizepräsidenten stimmen mit. Die Übertragung des Stimmrechtes an den Präsidenten und die Vizepräsidenten durch die Ärztekammer, der sie angehören, ist zulässig. Für die Beschlüsse des Vorstandes ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wenn ein Beschluß nicht stimmeneinhellig gefaßt wurde, hat jedes Mitglied das Recht, die Vorlage der behandelten Angelegenheit an die nächste Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer zur endgültigen Entscheidung zu verlangen. Dieses Verlangen ist spätestens bis zum Schluß der Sitzung anzumelden. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 16)

(3) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind.

(4) Im übrigen ist § 51 Abs. 3, 6 und 8 auf den Vorstand der Österreichischen Ärztekammer sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

ÄrzteG

Der Präsident

§ 89. (1) Der Präsident vertritt die Österreichische Ärztekammer nach außen. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes. Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Ausfertigungen von Geschäftsstücken, die eine finanzielle Angelegenheit der Österreichischen Ärztekammer betreffen, sind überdies vom Finanzreferenten (stellvertretenden Finanzreferenten) unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“ („stellvertretender Finanzreferent“) mitzuzeichnen.

(2) Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Finanzreferent werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sowie allfällige Referenten für bestimmte Aufgaben in je einem Wahlgang für die Dauer von vier Jahren gewählt. Hiebei sind der Präsident und die Referenten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die Vizepräsidenten nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. Für den Entzug des Vertrauens durch die Vollversammlung ist die einfache Mehrheit erforderlich.

(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung von den Vizepräsidenten in der Folge ihrer Wahl vertreten. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und der Vizepräsidenten geht das Recht zur Vertretung des Präsidenten auf das an Lebensjahren älteste Mitglied der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer über.

(3a) Endet die Funktion des Präsidenten bzw. Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten der Österreichischen Ärztekammer als Präsident oder Vizepräsident einer Ärztekammer (§ 86 Abs. 1), so hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor Ablauf der Funktionsdauer von vier Jahren (Abs. 2) für die restliche Dauer erneut einen Präsidenten bzw. Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten zu wählen. Endet die Funktion eines Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer als Präsident oder Vizepräsident einer Ärztekammer (§ 86 Abs. 1), so tritt an seine Stelle für die restliche Funktionsdauer der in der jeweiligen Ärztekammer folgende Präsident oder Vizepräsident.

(4) Der Präsident und die Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

(5) Im übrigen ist § 52 Abs. 2, 3 und 5 auf den Aufgabenkreis und das Verhalten des Präsidenten und der Vizepräsidenten sinngemäß anzuwenden.

(6) Auf die Wahl des Finanzreferenten und die sonstigen Referenten sind die Grundsätze für die Wahl des Präsidenten sinngemäß anzuwenden.

Bundessektionen und Bundesfachgruppen

§ 90. (1) Zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzteschaft können unter Bedachtnahme auf die Eigenart der Berufsausübung einzelner Berufsgruppen bei der Österreichischen Ärztekammer Bundessektionen für die Turnusärzte, die praktischen Ärzte oder die Fachärzte errichtet werden. Unter denselben Voraussetzungen können für die Fachärzte einzelner Sondergebiete Bundesfachgruppen gebildet werden.

(2) Die Aufgaben der Bundessektionen bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten, die die allgemeinen beruflichen, fachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange je der Turnusärzte, der praktischen Ärzte sowie der Fachärzte berühren.

(3) Die Aufgaben einer Bundesfachgruppe bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten, die die besonderen Belange der Fachärzte, die dem gleichen Sonderfach der medizinischen Wissenschaft angehören, in beruflicher, fachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht berühren.

(4) Die Ärztekammern haben in jede Bundessektion aus dem Kreis der Turnusärzte, der praktischen Ärzte und der Fachärzte je zwei Mitglieder zu entsenden. Die Mitglieder einer jeden Bundessektion wählen je aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Obmann der Bundessektion und seinen Stellvertreter. In gleicher Weise ist bei der Bildung von Bundesfachgruppen zu verfahren.

(5) Nähere Vorschriften über die Bildung von Bundessektionen und Bundesfachgruppen bei der Österreichischen Ärztekammer sind durch die Satzung zu erlassen. In der Satzung ist insbesondere zu regeln:

1.

der organisatorische Aufbau, die Bildung der Delegiertenversammlungen und das Stimmengewicht der Delegierten der einzelnen Ärztekammern;

2.

die Aufgabenkreise der Bundessektionen und der Bundesfachgruppen;

3.

die Wahl der Organe;

4.

die Deckung der Kosten.

Bundessektionen und Bundesfachgruppen

§ 90. (1) Zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzteschaft können unter Bedachtnahme auf die Eigenart der Berufsausübung einzelner Berufsgruppen bei der Österreichischen Ärztekammer Bundessektionen für die Turnusärzte, die Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte oder die Fachärzte errichtet werden. Unter denselben Voraussetzungen können für die Fachärzte einzelner Sondergebiete Bundesfachgruppen gebildet werden.

(2) Die Aufgaben der Bundessektionen bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten, die die allgemeinen beruflichen, fachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange je der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte berühren.

(Anm.: Abs. 3 wurde nicht vergeben)

(4) Die Ärztekammern haben in jede Bundessektion aus dem Kreis der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte je zwei Mitglieder zu entsenden. Die Mitglieder einer jeden Bundessektion wählen je aus ihrer Mitte mit unbedingter Mehrheit den Obmann der Bundessektion und seinen Stellvertreter. In gleicher Weise ist bei der Bildung von Bundesfachgruppen zu verfahren.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Bundessektionen und Bundesfachgruppen

§ 90. (1) Zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzteschaft können unter Bedachtnahme auf die Eigenart der Berufsausübung einzelner Berufsgruppen bei der Österreichischen Ärztekammer Bundessektionen für die Turnusärzte, die Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte oder die Fachärzte errichtet werden. Unter denselben Voraussetzungen können für die Fachärzte einzelner Sondergebiete Bundesfachgruppen gebildet werden.

(2) Die Aufgaben der Bundessektionen bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten, die die allgemeinen beruflichen, fachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange je der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte berühren.

(3) Die Aufgaben einer Bundesfachgruppe bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten, die die besonderen Belange der Fachärzte, die dem gleichen Sonderfach der medizinischen Wissenschaft angehören, in beruflicher, fachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht berühren.

(4) Die Ärztekammern haben in jede Bundessektion aus dem Kreis der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte je zwei Mitglieder zu entsenden. Der Bundessektion Fachärzte gehören darüber hinaus die gewählten Bundesfachgruppenobmänner der einzelnen Sonderfächer an.

(5) Die Mitglieder einer jeden Bundessektion wählen je aus ihrer Mitte mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen in getrennten Wahlgängen den Obmann der Bundessektion und seinen oder seine Stellvertreter. Sofern die Satzung der Bundessektion Fachärzte die Wahl von mehr als einem Stellvertreter vorsieht, ist jedenfalls ein Stellvertreter aus dem Kreis der Landesdelegierten und einer aus dem Kreis der Bundesfachgruppenobmänner mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

(6) Die Ärztekammern haben in jede Bundesfachgruppe aus dem Kreis der Fachärzte eines Sonderfaches je ein Mitglied zu entsenden. Die Mitglieder einer jeden Bundesfachgruppe wählen je aus ihrer Mitte mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen in getrennten Wahlgängen den Obmann der Bundesfachgruppe und seinen oder seine Stellvertreter.

(7) Nähere Vorschriften über die Bildung von Bundessektionen und Bundesfachgruppen bei der Österreichischen Ärztekammer sind durch die Satzung zu erlassen. In der Satzung ist insbesondere zu regeln

1.

der organisatorische Aufbau, die Bildung der Delegiertenversammlungen und das Stimmengewicht der Delegierten der einzelnen Ärztekammern,

2.

die Zahl der Stellvertreter des Obmannes der Bundessektionen und Bundesfachgruppen,

3.

die Aufgabenkreise der Bundessektionen und der Bundesfachgruppen,

4.

die Wahl der Organe,

5.

die Deckung der Kosten.

Abkürzung

ÄrzteG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Kammeramt

§ 91. (1) § 53 ist auf die Einrichtung und Führung eines Kammeramtes der Österreichischen Ärztekammer, die Bestellung eines Kammeramtsdirektors, seinen Aufgabenkreis, ferner auf die Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Österreichischen Ärztekammer durch eine Dienstordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) § 55 über die Verschwiegenheitspflicht ist auf das Personal der Österreichischen Ärztekammer mit der Maßgabe anzuwenden, daß im gegebenen Fall der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz von einer solchen Verpflichtung zu entbinden hat.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Deckung der Kosten

§ 92. (1) Die Kosten, die aus der Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer erwachsen, sind von allen Ärztekammern im Verhältnis der Anzahl der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen in Form von Umlagen zu tragen. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 18)

(2) Rückständige Umlagen und sonstige Beiträge können nach dem VVG 1950 eingebracht werden.

(3) Die vom Disziplinarrat und Disziplinarsenat verhängten Ordnungsstrafen fließen der Österreichischen Ärztekammer zu.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß

§ 93. (1) Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer hat alljährlich bis längstens 1. Dezember einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr zu erstellen und der Vollversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

(2) Desgleichen hat der Vorstand den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Kalenderjahr bis längstens 30. Juni der Vollversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

Abkürzung

ÄrzteG

Wohlfahrtsfonds

(BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 19)

§ 94. (1) Auf Grund gleichlautender Beschlüsse ihrer Vollversammlungen können zwei oder mehrere Ärztekammern übereinkommen, daß für ihre Kammerangehörigen und deren Hinterbliebene ein gemeinsamer Wohlfahrtsfonds bei der Österreichischen Ärztekammer errichtet und betrieben wird. Hiebei sind die §§ 62 bis 82 sinngemäß anzuwenden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Tätigkeit des gemeinsamen Wohlfahrtsfonds kann sich auch nur auf die gemeinsame Abdeckung eines Großschadensfalles erstrecken; ein solcher Fall gilt als gegeben, wenn aus ein und derselben Ursache zwei oder mehr Schadensfälle mit lebenslangen Versorgungsleistungsverpflichtungen eintreten und die gesamten versicherungsmathematischen Barwerte der dadurch ausgelösten Grundleistungen das 666fache der Grundleistung im Bereich einer Ärztekammer übersteigen. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 20; BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 26)

(2) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds obliegt einem Verwaltungsausschuß, der von den an der Einrichtung beteiligten Kammern zu bilden ist. Der Verwaltungsausschuß besteht aus einem Obmann, einem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Der Obmann und sein Stellvertreter werden vom Verwaltungsausschuß mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus seiner Mitte gewählt. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 20)

(3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht dem davon Betroffenen die Beschwerde an einen Berufungsausschuß zu. Der Berufungsausschuß wird von den an der Einrichtung beteiligten Kammern gebildet. Er besteht aus einem Obmann, einem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Der Obmann und sein Stellvertreter werden vom Berufungsausschuß mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus seiner Mitte gewählt.

(4) Die Österreichische Ärztekammer kann die Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds einer der beteiligten Kammern übertragen. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 20)

(5) Sofern für Beschlüsse in den §§ 62 bis 82 die Genehmigung der Landesregierung vorgesehen ist, tritt an deren Stelle der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.

2.

Abschnitt

(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 21)

Disziplinarverfahren

§ 95. (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie

1.

das Ansehen der österreichischen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen, oder

2.

die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet sind.

(2) Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind. (BGBl. Nr. 140/1983, Art. I Z 1)

(3) Der disziplinären Verfolgung steht der Umstand nicht entgegen, daß die gleiche Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist. (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 28)

(4) Die Verfolgbarkeit eines Disziplinarvergehens erlischt durch Verjährung, wenn der Disziplinaranwalt nicht innerhalb von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Handlung oder Unterlassung die Anzeige erstattet hat. (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 28)

(5) Auf praktische Ärzte und Fachärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden. Die Dienststelle solcher Ärzte ist jedoch verpflichtet, die von der Österreichischen Ärztekammer erstattete Anzeige in Behandlung zu nehmen und ihr das Verfügte mitzuteilen. (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 28)

(6) Auf die in Ausbildung zum praktischen Arzt oder Facharzt befindlichen Ärzte (§ 2 Abs. 3) sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren nach diesem Bundesgesetz anzuwenden. (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 28)

2.

Abschnitt

Disziplinarverfahren

§ 95. (1) Ärzte (ordentliche und außerordentliche Kammerangehörige) machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie

1.

das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen, oder

2.

die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.

(2) Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie

1.

eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen verurteilt worden sind oder

2.

den ärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (§ 101 Abs. 1 Z 3) verhängt worden ist.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

(4) Unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 machen sich auch Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den ärztlichen Beruf in einem dieser Staaten rechtmäßig ausüben und im Inland vorübergehend ärztliche Dienstleistungen erbringen (§ 3d), sowie Ärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist und die den ärztlichen Beruf im Inland gemäß § 16 Abs. 7 Z 3 ausüben, eines Disziplinarvergehens schuldig.

(5) Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.

(6) Die Verfolgbarkeit eines Disziplinarvergehens erlischt durch Verjährung, wenn der Disziplinaranwalt nicht innerhalb von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Handlung oder Unterlassung die Anzeige erstattet hat. Der Lauf der Verjährungsfrist wird, wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Verwaltungsverfahren anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(7) Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Arztes gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

(8) Auf Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte, approbierte Ärzte und in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt befindliche Ärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

2.

Abschnitt

Disziplinarverfahren

§ 95. (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie

1.

das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen, oder

2.

die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.

(2) Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie

1.

eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen verurteilt worden sind oder

2.

den ärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (§ 101 Abs. 1 Z 3) verhängt worden ist.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

(4) Unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 machen sich auch Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den ärztlichen Beruf in einem dieser Staaten rechtmäßig ausüben und im Inland vorübergehend ärztliche Dienstleistungen erbringen (§ 3d), sowie Ärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist und die den ärztlichen Beruf im Inland gemäß § 16 Abs. 7 Z 3 ausüben, eines Disziplinarvergehens schuldig.

(5) Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.

(6) Die Verfolgbarkeit eines Disziplinarvergehens erlischt durch Verjährung, wenn der Disziplinaranwalt nicht innerhalb von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Handlung oder Unterlassung die Anzeige erstattet hat. Der Lauf der Verjährungsfrist wird, wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Verwaltungsverfahren anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(7) Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Arztes gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

(8) Auf Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte, approbierte Ärzte und in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt befindliche Ärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden.

Abkürzung

ÄrzteG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 96. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer.

(2) Im Rahmen des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer ist zur Durchführung der Disziplinarverfahren für den Bereich eines jeden Oberlandesgerichtssprengels je eine Disziplinarkommission einzurichten.

(3) Jede Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, der rechtskundig sein muß und auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bestellt wird, sowie aus zwei ärztlichen Beisitzern, die vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellt werden. Für den Vorsitzenden sind gleichzeitig zwei Stellvertreter, die rechtskundig sein müssen, auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und für die beiden Beisitzer gleichzeitig vier Stellvertreter vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellen. Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer dürfen einer Disziplinarkommission nicht angehören.

(4) Die ärztlichen Beisitzer haben vor Antritt ihrer Tätigkeit in die Hand des Vorsitzenden ein Gelöbnis auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(5) Die Mitglieder des Disziplinarrates versehen ihre Aufgabe ehrenamtlich, doch sind ihnen die notwendigen Barauslagen von der Österreichischen Ärztekammer zu ersetzen. Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrates ist gleich jener des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer.

(6) Die einzelnen Disziplinarkommissionen des Disziplinarrates sind ermächtigt, soweit dies zur Vermeidung unnötiger Kosten und zur rascheren Durchführung der Verfahren angezeigt ist, ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Ärztekammer auszuüben, der der Beschuldigte angehört.

Abkürzung

ÄrzteG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 97. Die Anzeige der Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt dem Disziplinaranwalt, der rechtskundig sein muß. Auf Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz oder des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige zu erstatten und Rechtsmittel zu ergreifen. Der Disziplinaranwalt und drei Stellvertreter sind vom Vorstand zu bestellen.

Abkürzung

ÄrzteG

§ 98. (1) Gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates sowie gegen einen Beschluß, mit dem die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt wird, kann binnen zwei Wochen Berufung erhoben werden. Zur Erhebung der Berufung ist neben dem Beschuldigten auch der Disziplinaranwalt berechtigt.

(2) Die Berufung, die begründet sein muß, ist beim Disziplinarrat in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Sie ist dem Disziplinaranwalt bzw. dem Beschuldigten mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er binnen 14 Tagen seine Gegenausführungen überreichen kann. Nach Überreichung dieser Gegenausführungen oder nach Ablauf der hiezu bestimmten Frist sind die Akten dem Disziplinarsenat zu übersenden. Der Vollzug der Disziplinarstrafe ist bis zur Entscheidung des Disziplinarsenates auszusetzen.

(3) Über die Berufung erkennt in oberster Instanz der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundeskanzleramt. Der Disziplinarsenat besteht aus einem Richter als Vorsitzenden, zwei Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, von denen der eine rechtskundig und der andere Amtsarzt sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer aus dem Kreis der Kammerangehörigen bestellt werden (§ 104 Abs. 6 Z 3). Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende sowie die Mitglieder des Disziplinarsenates und deren Stellvertreter, mit Ausnahme der vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellten Beisitzer, werden vom

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bestellt. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat bei der Bestellung des Vorsitzenden das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Disziplinarsenates und deren Stellvertreter beträgt vier Jahre.

(5) Für die Vertretung der Disziplinaranzeige vor dem Disziplinarsenat hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer einen Disziplinaranwalt, der rechtskundig sein muß, und einen Stellvertreter für diesen zu bestellen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 99. (1) Die Mitglieder des Disziplinarsenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Erkenntnisse des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) Die ärztlichen Beisitzer des Disziplinarsenates haben vor Antritt ihrer Tätigkeit in die Hand des Vorsitzenden ein Gelöbnis auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarsenates versehen ihre Aufgabe ehrenamtlich. Hinsichtlich der Vergütung von Barauslagen der Mitglieder des Disziplinarsenates sowie deren Stellvertreter und des Disziplinaranwaltes ist § 96 Abs. 5 anzuwenden.

Abkürzung

ÄrzteG

§ 100. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Vorschriften der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, betreffend das Disziplinarverfahren, mit Ausnahme der Bestimmungen, die ein Beamtenverhältnis voraussetzen, sinngemäß anzuwenden.

(2) Nähere Vorschriften für das Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zu erlassen.

§ 101. (1) Disziplinarstrafen sind:

1.

der schriftliche Verweis;

2.

Geldstrafen bis zur Höhe der fünfundsiebzigfachen Umlage (§ 92 Abs. 1);

3.

Untersagung der Berufsausübung.

(BGBl. Nr. 140/1983, Art. I Z 2)

(2) Die Strafe nach Abs. 1 Z 3 darf im Falle eines Disziplinarvergehens nach § 95 Abs. 2 höchstens auf die Zeit von fünf Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe nach Abs. 1 Z 3 höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten verhängt werden. Bei praktischen Ärzten und Fachärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft ausüben, bezieht sich die Untersagung der Berufsausübung nach Abs. 1 Z 3 nicht auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Zusammenhang mit den Dienstpflichten des Arztes. (BGBl. Nr. 140/1983, Art. I Z 2)

(3) Die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2 und 3 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, sofern der Beschuldigte bisher keine andere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen Verweis erlitten hat oder eine erhaltene Strafe dieser Art bereits getilgt ist.

(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu führendes Disziplinarregister einzutragen (§ 83 Abs. 5). Den Präsidenten der Ärztekammern in den Bundesländern sind Abschriften der Vormerkung, die Kammerangehörige ihrer Kammern betreffen, zu übermitteln. Von der Disziplinarstrafe nach Abs. 1 Z 3 sind die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie das Amt der Landesregierung zu verständigen. Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses in den Mitteilungen der zuständigen Ärztekammer oder auch in der Österreichischen Ärztezeitung erkannt werden. (BGBl. Nr. 140/1983, Art. I Z 3)

(5) Auf Ansuchen des Bestraften hat der Disziplinarrat die Tilgung einer Disziplinarstrafe zu verfügen, wenn die Verhängung der Strafe mindestens fünf Jahre zurückliegt und der Bestrafte innerhalb dieser Zeit keines neuerlichen Disziplinarvergehens schuldig erkannt worden ist. Gegen eine abweisende Entscheidung des Disziplinarrates kann der Betroffene binnen zwei Wochen beim Disziplinarsenat die Berufung erheben. § 98 Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 101. (1) Disziplinarstrafen sind:

1.

der schriftliche Verweis;

2.

Geldstrafen bis zum Betrag von 500 000 S;

3.

die befristete Untersagung der Berufsausübung;

4.

die Streichung aus der Ärzteliste und Einziehung des Ärzteausweises sowie einer gemäß § 3d Abs. 5 ausgestellten Bescheinigung.

(2) Die Strafe nach Abs. 1 Z 3 darf im Falle eines Disziplinarvergehens nach § 95 Abs. 2 höchstens auf die Zeit von fünf Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe nach Abs. 1 Z 3 höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten verhängt werden. Bei Ärzten für Allgemeinmedizin, Fachärzten und approbierten Ärzten die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft ausüben, bezieht sich die Untersagung der Berufsausübung nach Abs. 1 Z 3 nicht auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Zusammenhang mit den Dienstpflichten des Arztes.

(3) Die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.

(4) Die Disziplinarstrafe nach Abs. 1 Z 4 ist zu verhängen, wenn der Beschuldigte den ärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn die Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z 3 verhängt worden ist, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden kann.

(5) Nach Verhängung der Disziplinarstrafe nach Abs. 1 Z 4 kann eine erneute Eintragung in die Ärzteliste erst erfolgen, wenn der ärztliche Beruf insgesamt drei Jahre nicht ausgeübt worden ist. Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer verweigert werden (§ 11a Abs. 8).

(6) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu führendes Disziplinarregister einzutragen (§ 83 Abs. 5). Den Präsidenten der Ärztekammern in den Bundesländern sind Abschriften der Vormerkung, die Kammerangehörige ihrer Kammern betreffen, zu übermitteln. Von der Disziplinarstrafe nach Abs. 1 Z 3 und 4 sind die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie das Amt der Landesregierung zu verständigen. Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der Österreichischen Ärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses in den Mitteilungen der zuständigen Ärztekammer oder auch in der österreichischen Ärztezeitung erkannt werden.

(7) Der Disziplinarrat hat die Tilgung einer Disziplinarstrafe von Amts wegen zu verfügen, wenn die Verhängung der Strafe mindestens fünf Jahre zurückliegt und der Bestrafte innerhalb dieser Zeit keines neuerlichen Disziplinarvergehens schuldig erkannt worden ist.

(8) Der Bestrafte kann die Feststellung beantragen, daß seine Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluß zu entscheiden hat. Gegen den Beschluß des Disziplinarrates kann der Betroffene binnen zwei Wochen beim Disziplinarsenat Beschwerde erheben. § 98 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 101. (1) Disziplinarstrafen sind:

1.

der schriftliche Verweis;

2.

Geldstrafen bis zum Betrag von 500 000 S;

3.

die befristete Untersagung der Berufsausübung;

4.

die Streichung aus der Ärzteliste und Einziehung des Ärzteausweises sowie einer gemäß § 3d Abs. 5 ausgestellten Bescheinigung.

(2) Die Strafe nach Abs. 1 Z 3 darf im Falle eines Disziplinarvergehens nach § 95 Abs. 2 höchstens auf die Zeit von fünf Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe nach Abs. 1 Z 3 höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten verhängt werden. Bei Ärzten für Allgemeinmedizin, Fachärzten und approbierten Ärzten die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft ausüben, bezieht sich die Untersagung der Berufsausübung nach Abs. 1 Z 3 nicht auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Zusammenhang mit den Dienstpflichten des Arztes.

(3) Die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.

(4) Die Disziplinarstrafe nach Abs. 1 Z 4 ist zu verhängen, wenn der Beschuldigte den ärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn die Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z 3 verhängt worden ist, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden kann.

(5) Nach Verhängung der Disziplinarstrafe nach Abs. 1 Z 4 kann eine erneute Eintragung in die Ärzteliste erst erfolgen, wenn der ärztliche Beruf insgesamt fünf Jahre nicht ausgeübt worden ist. Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer verweigert werden (§ 11a Abs. 8).

(6) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu führendes Disziplinarregister einzutragen (§ 83 Abs. 5). Den Präsidenten der Ärztekammern in den Bundesländern sind Abschriften der Vormerkung, die Kammerangehörige ihrer Kammern betreffen, zu übermitteln. Von der Disziplinarstrafe nach Abs. 1 Z 3 und 4 sind die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie das Amt der Landesregierung zu verständigen. Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der Österreichischen Ärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses in den Mitteilungen der zuständigen Ärztekammer oder auch in der österreichischen Ärztezeitung erkannt werden.

(7) Der Disziplinarrat hat die Tilgung einer Disziplinarstrafe von Amts wegen zu verfügen, wenn die Verhängung der Strafe mindestens fünf Jahre zurückliegt und der Bestrafte innerhalb dieser Zeit keines neuerlichen Disziplinarvergehens schuldig erkannt worden ist.

(8) Der Bestrafte kann die Feststellung beantragen, daß seine Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluß zu entscheiden hat. Gegen den Beschluß des Disziplinarrates kann der Betroffene binnen zwei Wochen beim Disziplinarsenat Beschwerde erheben. § 98 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 101a. (1) Wird ein Arzt nach Verhängung einer bedingten Strafnachsicht (Abs. 2) eines weiteren Disziplinarvergehens schuldig erkannt, das er vor Ablauf der Probezeit begangen hat, so ist die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, soweit das in Anbetracht der neu ausgesprochenen Disziplinarstrafe zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. Wird die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so kann die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängert werden. Über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder die Verlängerung der Probezeit ist im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens oder nach Anhörung des Arztes durch Beschluß zu entscheiden.

(2) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, gelten sinngemäß. Zeiten, in denen der ärztliche Beruf nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.

§ 102. (1) Die vom Disziplinarrat bzw. vom Disziplinarsenat festgesetzten Kosten sind im Falle eines Schuldspruches vom Bestraften, im Falle eines Freispruches von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen. Die Kosten sind unter Berücksichtigung der für das Verfahren aufgewendeten Barbeträge und der besonderen Verhältnisse des Falles, bei einem Schuldspruch unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nach freiem Ermessen festzusetzen.

(2) Die verhängten Geldstrafen sowie die vom Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens können nach dem VVG 1950 eingebracht werden.

(3) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sind von der Österreichischen Ärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 102. (1) Im Falle eines Schuldspruches hat der Disziplinarbeschuldigte auch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten vom Disziplinarrat bzw. Disziplinarsenat nach freiem Ermessen festzusetzen.

(2) Die verhängten Geldstrafen sowie die vom Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Österreichischen Ärztekammer zu und können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden.

(3) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sind von der Österreichischen Ärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Ordnungsstrafen

§ 103. (1) Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer kann gegen Kammerangehörige der Ärztekammern in den Bundesländern wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Österreichischen Ärztekammer obliegenden Pflichten Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 20 000 S verhängen. Die Strafgelder fließen der Österreichischen Ärztekammer zu.

(2) Das gleiche Recht steht den Vorsitzenden einer Disziplinarkommission und des Disziplinarsenates zu.

(3) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen gemäß § 45 AVG 1950 Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.

(4) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe kann der Betroffene beim Disziplinarsenat binnen zwei Wochen schriftlich Berufung erheben. Die Berufung muß begründet sein. Der Disziplinarsenat entscheidet endgültig. Der Vollzug der Ordnungsstrafe ist bis zur Entscheidung des Disziplinarsenates auszusetzen.

Abkürzung

ÄrzteG

C. Aufsichtsrecht

(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 22)

§ 104. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern unterstehen der Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung. Die Österreichische Ärztekammer untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz.

(2) Die von den Ärztekammern in den Bundesländern beschlossenen Satzungen, Geschäftsordnungen, Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnungen, die Jahresvoranschläge, die Rechnungsabschlüsse sowie die Umlagen- und Beitragsordnungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung der örtlich zuständigen Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte diesem Bundesgesetz nicht widersprechen. Die genehmigten Akte sind in den Mitteilungen der Ärztekammern unter Angabe des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens kundzumachen; sie werden unbeschadet der Abs. 4 und 5 mit dem Datum der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Beschlusses hierüber entscheidet.

(3) Die von der Österreichischen Ärztekammer beschlossene Satzung, Geschäftsordnung, Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung, die Umlagen- und Beitragsordnung, ferner der Jahresvoranschlag sowie der Rechnungsabschluß bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte diesem Bundesgesetz nicht widersprechen. Die genehmigten Akte sind in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen; sie werden unbeschadet der Abs. 4 und 5 mit dem Datum der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Beschlusses hierüber entscheidet.

(4) Als Zeitpunkt für die Wirksamkeit der von den Ärztekammern erlassenen Umlagenordnungen und der Festsetzung des Beitrages für einen gemeinsamen Wohlfahrtsfonds bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 94) gilt ungeachtet des Zeitpunktes der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde jedenfalls der 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. der Beitrag festgesetzt wurde.

(5) Änderungen der Beitragsordnung oder der Satzung des Wohlfahrtsfonds treten ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die damit verbundenen geänderten Beitrags- und Leistungsverpflichtungen mit dem von der Vollversammlung bestimmten Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. Jänner des vorangegangenen Kalenderjahres liegen darf, in Kraft.

(6) Der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz bedarf die Bestellung

1.

der beiden weiteren ärztlichen Mitglieder der Disziplinarkommission und deren Stellvertreter (§ 96 Abs. 3);

2.

des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter beim Disziplinarrat (§ 97);

3.

der beiden weiteren Beisitzer aus dem Stand der Ärzte beim Disziplinarsenat und ihrer Stellvertreter (§ 98 Abs. 3).

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

(7) Beschlüsse der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern bzw. der Österreichischen Ärztekammer, die gegen dieses Bundesgesetz verstoßen, sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde aufzuheben.

(8) Die Organe der Ärztekammern in den Bundesländern sowie die Organe der Österreichischen Ärztekammer sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlußunfähig werden. Im letzteren Fall hat die Landesregierung für die Ärztekammer bzw. der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für die Österreichische Ärztekammer einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der Beamten der Aufsichtsbehörde zu bestellen. Ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreis der Kammerangehörigen zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs einem Bundesland bzw. dem Bund erwachsenden Kosten sind von der betreffenden Ärztekammer bzw. von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.

(BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 21)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 105a. (1) Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzte sind verpflichtet, als nichtamtliche Sachverständige Untersuchungen zwecks Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 8 Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, vorzunehmen, wenn hiefür ein anderer im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt oder ein Polizeiarzt nicht zur Verfügung steht.

(2) Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzten, die für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 herangezogen werden, gebührt hiefür eine pauschale Abgeltung in der Höhe von 1 200 Schilling zuzüglich der allfälligen Abgeltung der Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges in der nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hiefür vorgesehenen Vergütung sowie der zu entrichtenden Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

(3) Der Anspruch nach Abs. 2 ist binnen acht Wochen mündlich oder schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Untersuchung zur Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 8 des Unterbringungsgesetzes erfolgte. Die Auszahlung der Entschädigung ist kostenfrei.

(4) Gegen die Festsetzung der Entschädigung durch die im Abs. 3 genannte Behörde ist die Berufung an den Landeshauptmann zulässig. Eine weitere Berufung ist unzulässig.

§ 106. (1) § 105 gilt als Grundsatzbestimmung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG. Er tritt in jedem Bundesland gleichzeitig mit den in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetzen in Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind binnen sechs Monaten zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 B-VG).

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 106. Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu § 105 sind binnen sechs Monaten zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 B-VG).

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

IV. HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

§ 107. Der Schriftwechsel der Ärztekammern und der Österreichischen Ärztekammer mit den öffentlichen Behörden und Ämtern ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 107a. Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Strafbestimmungen

§ 108. (1) Wer eine im § 1 Abs. 2 und 3 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 2 Abs. 1 und 3, § 3, § 11 Abs. 2 und 8, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 5 dritter Satz, § 18 Abs. 2, 3, 4 und 6, § 19 Abs. 3, § 20, § 20a Abs. 1, § 21, § 22 Abs. 1, § 25, § 26 Abs. 1, § 28, § 29 Abs. 1, § 33 zweiter Satz oder § 36

enthaltenen Anordnungen und Verboten zuwiderhandelt, macht sich, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

Strafbestimmungen

§ 108. (1) Wer eine im § 1 Abs. 2 und 3 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 2 Abs. 1 und 3, § 3d Abs. 1 bis 3, § 11a Abs. 2, § 11c Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 5 dritter Satz, § 16a Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, 3, 4 und 6, § 18a Abs. 1 und 4, § 19 Abs. 3 und 4, § 20, § 20a Abs. 1, § 21, § 22 Abs. 1 bis 6, § 22a, § 25, § 26 Abs. 1, § 28, § 29 Abs. 1 oder § 36

enthaltenen Anordnungen und Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Strafbestimmungen

§ 108. (1) Wer eine im § 1 Abs. 2 und 3 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Sofern aus der Tat (Abs. 1) eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen unbefugter ärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist, ist der Täter mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

(3) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 2 Abs. 1 oder 3, § 3d Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 3, § 11a Abs. 2 oder Abs. 7 zweiter Satz, § 11c Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 6 oder 8, § 16 Abs. 10, § 16a Abs. 3, § 16b Abs. 4, § 18 Abs. 2, 3, 4 oder 6, § 18a, § 19 Abs. 3 oder 4, § 20, § 20a Abs. 1, § 21, § 22 Abs. 1 bis 6, § 22a, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 oder 3, § 25 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 1, § 27, § 28, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 36 oder § 55

enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

§ 108a. § 2 Abs. 6, § 22 Abs. 3 und der Entfall von § 22 Abs. 4, 4a und 5 treten mit 1. September 1997 in Kraft.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 108a. (1) § 2 Abs. 6, § 22 Abs. 3 und der Entfall von § 22 Abs. 4, 4a und 5 treten mit 1. September 1997 in Kraft.

(2) Der § 61 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Abkürzung

ÄrzteG

§ 109. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich des § 22 Abs. 6 und 7 der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

2.

im übrigen der Bundeskanzler,

a)

hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbildungsstätten sowie der Rücknahme oder Einschränkung solcher Anerkennungen (§§ 6 Abs. 1 und 7, 6a Abs. 1 und 8, 6b Abs. 1 und 8, 6c Abs. 1 und 6 sowie 6d Abs. 1 und 6) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

b)

hinsichtlich des § 15 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales

betraut.

(2) Mit der Vollziehung aller Angelegenheiten, die gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG in die Kompetenz der Länder fallen, ist die zuständige Landesregierung betraut.

(3) Hinsichtlich der §§ 105 und 106 ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG betraut.

Anlage 1

```

```

(zu § 3a)

a)

Belgien:

b)

Dänemark:

c)

Deutschland:

1.

das von den zuständigen Behörden ausgestellte Zeugnis über die ärztliche Staatsprüfung und das Zeugnis über die Vorbereitungszeit als Medizinalassistent, soweit nach den deutschen Rechtsvorschriften eine solche noch für den Abschluß der ärztlichen Ausbildung vorgesehen ist;

2.

das von den zuständigen Behörden nach dem 30. Juni 1988 ausgestellte Zeugnis über die ärztliche Staatsprüfung und die Bescheinigung über die Ableistung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum;

d)

Griechenland:

e)

Spanien:

f)

Frankreich:

1.

„Diplome d'Etat de docteur en medecine'' (staatliches Diplom eines Doktors der Medizin), ausgestellt von der medizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen Fakultät einer Universität oder von einer Universität;

2.

„Diplome d'universite de docteur en medecine'' (Universitätsdiplom eines Doktors der Medizin), soweit dieses den gleichen Ausbildungsgang nachweist, wie er für das staatliche Diplom eines Doktors der Medizin vorgeschrieben ist;

g)

Irland:

h)

Italien:

i)

Luxemburg:

j)

Niederlande:

k)

Portugal:

l)

Vereinigtes Königreich:

m)

Finnland:

n)

Island:

o)

Liechtenstein:

p)

Norwegen:

q)

Schweden:

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Anlage 1

```

```

(zu § 3a)

a)

Belgien:

b)

Dänemark:

c)

Deutschland:

1.

das von den zuständigen Behörden ausgestellte Zeugnis über die ärztliche Staatsprüfung und das Zeugnis über die Vorbereitungszeit als Medizinalassistent, soweit nach den deutschen Rechtsvorschriften eine solche noch für den Abschluß der ärztlichen Ausbildung vorgesehen ist;

2.

das von den zuständigen Behörden nach dem 30. Juni 1988 ausgestellte Zeugnis über die ärztliche Staatsprüfung und die Bescheinigung über die Ableistung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum;

d)

Griechenland:

e)

Spanien:

f)

Frankreich:

1.

„Diplome d'Etat de docteur en medecine'' (staatliches Diplom eines Doktors der Medizin), ausgestellt von der medizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen Fakultät einer Universität oder von einer Universität;

2.

„Diplome d'universite de docteur en medecine'' (Universitätsdiplom eines Doktors der Medizin), soweit dieses den gleichen Ausbildungsgang nachweist, wie er für das staatliche Diplom eines Doktors der Medizin vorgeschrieben ist;

g)

Irland:

h)

Italien:

i)

Luxemburg:

j)

Niederlande:

k)

Portugal:

l)

Vereinigtes Königreich:

m)

Finnland:

n)

Island:

o)

Liechtenstein:

p)

Norwegen:

q)

Schweden:

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Anlage 2

```

```

(zu §§ 3b und 3c)

Belgien

„Titre d'agregation en qualite de medicin specialiste - erkenningstitel van geneesheer specialist'' (Zeugnis über die Zulassung als Facharzt), ausgestellt von dem Minister, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gesundheitswesen fällt;

Dänemark

„Bevis for tilladelse til at betegne sig som speciallaege'' (Bescheinigung, wonach die Berufsbezeichnung eines Facharztes geführt werden darf), ausgestellt von der Gesundheitsbehörde;

Deutschland

Die von den Landesärztekammern erteilte fachärztliche Anerkennung;

Griechenland

„Titlos Iatrikis eidikotitas'' (Facharztdiplom), ausgestellt von

den „Nomarchies'' (Präfekturen);

Spanien

„Titulo de Especialista'' (Facharztzeugnis), ausgestellt vom

Ministerium für Erziehung und Wissenschaft;

Frankreich

„Certificate of specialist doctor'' (Facharztzeugnis), ausgestellt

von der zuständigen Behörde, die vom Minister für Gesundheitswesen

dafür anerkannt worden ist;

Italien

„Diploma di medico specialista'' (Facharztdiplom), ausgestellt vom

Rektor einer Universität;

Luxemburg

„Certificat de medecine specialiste'' (Facharztdiplom),

ausgestellt vom Gesundheitsministerium nach Stellungnahme des Ärztekollegiums;

Niederlande

„Grau de Assistente'' (Assistenzarztgrad), vergeben von den zuständigen Stellen des Gesundheitsministeriums, oder „Titulo de Especialista'' (Facharztzeugnis), ausgestellt von der Ärztekammer; Vereinigtes Königreich

„Certificate of completion of specialist training'' (Bescheinigung über den Abschluß der fachärztlichen Ausbildung), ausgestellt von der als dafür zuständig anerkannten Behörde;

Finnland

„todistus erikoislääkärin oikeudesta/bevis om specialisträttigheten'' (Bescheinigung über die Qualifikation als Facharzt), ausgestellt von den zuständigen Behörden;

Island

„serfraedileyfi'' (Bescheinigung über die Qualifikation als Facharzt), ausgestellt vom Gesundheitsministerium;

Liechtenstein

Diplome, Bescheinigungen und sonstige Urkunden, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Artikel aufgeführt sind, zusammen mit einer Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;

Norwegen

„bevis for tillatelse til a benytte spesialisttittelen'' (Bescheinigung, wonach die Berufsbezeichnung eines Facharztes geführt werden darf), ausgestellt von den zuständigen Behörden;

Schweden

„bevis om specialistkompetens som läkare utfärdat av socialstyrelsen'' (Bescheinigung, wonach die Berufsbezeichnung eines Facharztes geführt werden darf), ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde.

Anlage 3

```

```

(zu § 3b und 3c)

- Anästhesiologie

Belgien: anesthesiologie/anesthesiologie

Dänemark: anaestesiologi

Deutschland: Anästhesiologie

Griechenland: anaisthisiologia

Spanien: anestesiologla y reanimacion

Frankreich: anesthesiologie-reanimation chirurgicale

Irland: anaesthetics

Italien: anestesia e rianimazione

Luxemburg: anesthesie-reanimation

Niederlande: anesthesiologie

Portugal: anestesiologia

Vereinigtes

Königreich: anaesthetics

Finnland: anestesiologia/anestesiologi

Island: svaefingalaekningar

Liechtenstein: Anästhesiologie

Norwegen: anestesiologi

Schweden: anestesiologi

- Chirurgie

Belgien: chirurgie/heelkunde

Dänemark: kirurgi eller kirurgiske sygdomme

Deutschland: Chirurgie

Griechenland: cheiroyrgiki

Spanien: cirugia general y del aparato digestivo

Frankreich: chirurgie generale

Irland: general surgery

Italien: chirurgia generale

Luxemburg: chirurgie generale

Niederlande: heelkunde

Portugal: cirurgia geral

Vereinigtes

Königreich: general surgery

Finnland: kirurgia/kirurgi

Island: almennar skurdlaekningar

Liechtenstein: Chirurgie

Norwegen: generell kirurgi

Schweden: allmän kirurgi

- Neurochirurgie

Belgien: neurochirurgia/neurochirurgie

Dänemark: neurokirurgi eller kirurgiske nervesygdomme

Deutschland: Neurochirurgie

Griechenland: neyrocheiroyrgiki

Spanien: neurocirugia

Frankreich: neurochirurgie

Irland: neurological surgery

Italien: neurochirurgia

Luxemburg: neurochirurgie

Niederlande: neurochirurgie

Portugal: neurocirurgia

Vereinigtes

Königreich: neurological surgery

Finnland: neurokirurgia/neurokirurgi

Island: taugaskurdlaekningar

Liechtenstein: Neurochirurgie

Norwegen: nevrokirurgi

Schweden: neurokirurgi

- Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Belgien: gynecologie-obstetrique/

gynecologie-verloskunde

Dänemark: gynaekologi og obstetrik

eller kvindesygdomme og

födselshjaelp

Deutschland: Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Griechenland: maieytiki-gynaikologia

Spanien: obstetricia y ginecologla

Frankreich: gynecologie-obstetrique

Irland: obstetrics and gynaecology

Italien: ostetricia e ginecologia

Luxemburg: gynecologie-obstetrique

Niederlande: verloskunde en gynaecologie

Portugal: ginecologia e obstetricia

Vereinigtes

Königreich: obstetrics and gynaecology

Finnland: naistentaudit ja synnytykset/kvinnosjukdomar

och förlossningar

Island: kvenlaekningar

Liechtenstein: Gynäkologie und Geburtshilfe

Norwegen: fodselshjelp og kvinnesykdommer

Schweden: kvinnosjukdomar och förlossningar

(gynekologi och obstetrik)

- Innere Medizin

Belgien: medecine interne/inwendige geneeskunde

Dänemark: intern medicin eller medicinske sygdomme

Deutschland: Innere Medizin

Griechenland: pathologia

Spanien: medicina interna

Frankreich: medecine interne

Irland: general (internal) medicine

Italien: medicina interna

Luxemburg: maladies internes

Niederlande: inwendige geneeskunde

Portugal: medicina interna

Vereinigtes

Königreich: general medicine

Finnland: sisätaudit/inremedicin

Island: lyflaekningar

Liechtenstein: Innere Medizin

Norwegen: indremedisin

Schweden: allmän internmedicin

- Augenheilkunde

Belgien: ophtalmologie/oftalmologie

Dänemark: oftalmologi eller öjensygdomme

Deutschland: Augenheilkunde

Griechenland: ofthalmologia

Spanien: oftalmologia

Frankreich: ophtalmologie

Irland: ophthalmology

Italien: oculistica

Luxemburg: ophtalmologie

Niederlande: oogheelkunde

Portugal: oftalmologia

Vereinigtes

Königreich: ophthalmology

Finnland: silmätaudit/ögonsjukdomar

Island: augnlaekningar

Liechtenstein: Augenheilkunde

Norwegen: oyesykdommer

Schweden: ögonsjukdomar (oftalmologi)

- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

Belgien: oto-rhino-laryngologie/otorhinolaryngologie

Dänemark: oto-rhino-laryngologi eller

öre-naese-halssygdomme

Deutschland: Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

Griechenland: otorinolaryggologia

Spanien: otorrinolaringologia

Frankreich: oto-rhino-laryngologie

Irland: otolaryngology

Italien: otorinolaringoiatria

Luxemburg: oto-rhino-laryngologie

Niederlande: keel-, neus- en oorheelkunde

Portugal: otorrinolaringologia

Vereinigtes

Königreich: otolaryngology

Finnland: korva-, nenä- ja kurkkutaudit/öron-, näs-

och strupsjukdomar

Island: hals-, nef- og eyrnalaekningar

Liechtenstein: Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

Norwegen: ore-nese-halssykdommer

Schweden: öron-, näs- och halssujkdomar

(oto-rhino-laryngologi)

- Kinderheilkunde

Belgien: pediatrie/kindergeneeskunde

Dänemark: paediatri eller börnesygdomme

Deutschland: Kinderheilkunde

Griechenland: paidiatriki

Spanien: pediatrta y sus areas especificas

Frankreich: pediatrie

Irland: paediatrics

Italien: pediatria

Luxemburg: pediatrie

Niederlande: Kindergeneeskunde

Portugal: pediatria

Vereinigtes

Königreich: paediatrics

Finnland: lastentaudit/barnsjukdomar

Island: barnalaekningar

Liechtenstein: Kinderheilkunde

Norwegen: barnesykdommer

Schweden: barnaalderns invärtes sjukdomar (pediatrik)

- Lungen- und Bronchialheilkunde

Belgien: pneumologie/pneumologie

Dänemark: medicinske lungesygdomme

Deutschland: Lungen- und Bronchialheilkunde

Griechenland: fymatiologia-pneymonologia

Spanien: neumologia

Frankreich: pneumologie

Irland: respiratory medicine

Italien: tisiologia e malattie dell'apparato

respiratorio

Luxemburg: pneumo-phtisiologie

Niederlande: longziekten en tuberculose

Portugal: pneumologia

Vereinigtes

Königreich: respiratory medicine

Finnland: keuhkosairaudet/lungsjukdomar

Island: lungnalaekningar

Liechtenstein: Lungenkrankheiten

Norwegen: lungesykdommer

Schweden: lungsjukdomar (pneumonologi)

- Urologie

Belgien: urologie/urologie

Dänemark: urologi eller urinvejenes kirurgiske

sygdomme

Deutschland: Urologie

Griechenland: oyrologia

Spanien: urologia

Frankreich: chirurgie urologique

Irland: urology

Italien: urologia

Luxemburg: urologie

Niederlande: urologie

Portugal: urologia

Vereinigtes

Königreich: urology

Finnland: urologia/urologi

Island: bvagfaeraskurdlaekningar

Liechtenstein: Urologie

Norwegen: urologi

Schweden: urologisk kirurgi

- Orthopädie

Belgien: orthopedie/orthopedie

Dänemark: ortopaedisk kirurgi

Deutschland: Orthopädie

Griechenland: orthopediki

Spanien: traumatologia y cirugia ortopedica

Frankreich: chirurgie orthopedique et traumatologie

Irland: orthopaedic surgery

Italien: ortopedia e traumatologia

Luxemburg: orthopedie

Niederlande: orthopedie

Portugal: ortopedia

Vereinigtes

Königreich: orthopaedic surgery

Finnland: ortopedia ja traumatologia/ortopedi och

traumatologi

Island: baeklunarskurdlaekningar

Liechtenstein: Orthopädische Chirurgie

Norwegen: ortopedisk kirurgi

Schweden: ortopedisk kirurgi

- Pathologie

Belgien: anatomie pathologique/pathologische anatomie

Dänemark: patologisk anatomi og histologi eller

vaevsundersögelse

Deutschland: Pathologie

Griechenland: pathologiki anatomiki

Spanien: anatomia patologica

Frankreich: anatomie et cytologie pathologique

Irland: morbid anatomy and histopathology

Italien: anatomia patologica

Luxemburg: anatomie pathologique

Niederlande: pathologische anatomie

Portugal: anatomia patologica

Vereinigtes

Königreich: morbid anatomy and histopathology

Finnland: patologia/patologi

Island: liffaerameinafraedi

Liechtenstein: Pathologie

Norwegen: patologi

Schweden: klinisk patologi

- Neurologie

Belgien: neurologie/neurologie

Dänemark: neuromedicin eller medicin - ske

nervesygdomme

Deutschland: Neurologie

Griechenland: neyrologia

Spanien: neurologia

Frankreich: neurologie

Irland: neurology

Italien: neurologia

Luxemburg: neurologie

Niederlande: neurologie

Portugal: neurologia

Vereinigtes

Königreich: neurology

Finnland: neurologia/neurologi

Island: taugalaekningar

Liechtenstein: Neurologie

Norwegen: nevrologi

Schweden: nervsjukdomar (neurologi)

- Psychiatrie

Belgien: psychiatrie/psychiatrie

Dänemark: psykiatri

Deutschland: Psychiatrie

Griechenland: psychiatriki

Spanien: psiquiatria

Frankreich: psychiatrie

Irland: psychiatry

Italien: psichiatria

Luxemburg: psychiatrie

Niederlande: psychiatrie

Portugal: psiquiatria

Vereinigtes

Königreich: psychiatry

Finnland: psykiatria/psyluatri

Island: gedlaekningar

Liechtenstein: Psychiatrie und Psychotherapie

Norwegen: psychiatri

Schweden: allmän psykiatri

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Anlage 3

```

```

(zu § 3b und 3c)

- Anästhesiologie

Belgien: anesthesiologie/anesthesiologie

Dänemark: anaestesiologi

Deutschland: Anästhesiologie

Griechenland: anaisthisiologia

Spanien: anestesiologla y reanimacion

Frankreich: anesthesiologie-reanimation chirurgicale

Irland: anaesthetics

Italien: anestesia e rianimazione

Luxemburg: anesthesie-reanimation

Niederlande: anesthesiologie

Portugal: anestesiologia

Vereinigtes

Königreich: anaesthetics

Finnland: anestesiologia/anestesiologi

Island: svaefingalaekningar

Liechtenstein: Anästhesiologie

Norwegen: anestesiologi

Schweden: anestesi och intensivvard

- Chirurgie

Belgien: chirurgie/heelkunde

Dänemark: kirurgi eller kirurgiske sygdomme

Deutschland: Chirurgie

Griechenland: cheiroyrgiki

Spanien: cirugia general y del aparato digestivo

Frankreich: chirurgie generale

Irland: general surgery

Italien: chirurgia generale

Luxemburg: chirurgie generale

Niederlande: heelkunde

Portugal: cirurgia geral

Vereinigtes

Königreich: general surgery

Finnland: kirurgia/kirurgi

Island: almennar skurdlaekningar

Liechtenstein: Chirurgie

Norwegen: generell kirurgi

Schweden: kirurgi

- Neurochirurgie

Belgien: neurochirurgia/neurochirurgie

Dänemark: neurokirurgi eller kirurgiske nervesygdomme

Deutschland: Neurochirurgie

Griechenland: neyrocheiroyrgiki

Spanien: neurocirugia

Frankreich: neurochirurgie

Irland: neurological surgery

Italien: neurochirurgia

Luxemburg: neurochirurgie

Niederlande: neurochirurgie

Portugal: neurocirurgia

Vereinigtes

Königreich: neurological surgery

Finnland: neurokirurgia/neurokirurgi

Island: taugaskurdlaekningar

Liechtenstein: Neurochirurgie

Norwegen: nevrokirurgi

Schweden: neurokirurgi

- Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Belgien: gynecologie-obstetrique/

gynecologie-verloskunde

Dänemark: gynaekologi og obstetrik

eller kvindesygdomme og

födselshjaelp

Deutschland: Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Griechenland: maieytiki-gynaikologia

Spanien: obstetricia y ginecologla

Frankreich: gynecologie-obstetrique

Irland: obstetrics and gynaecology

Italien: ostetricia e ginecologia

Luxemburg: gynecologie-obstetrique

Niederlande: verloskunde en gynaecologie

Portugal: ginecologia e obstetricia

Vereinigtes

Königreich: obstetrics and gynaecology

Finnland: naistentaudit ja synnytykset/kvinnosjukdomar

och förlossningar

Island: kvenlaekningar

Liechtenstein: Gynäkologie und Geburtshilfe

Norwegen: fodselshjelp og kvinnesykdommer

Schweden: obstetrik och gynekologi

- Innere Medizin

Belgien: medecine interne/inwendige geneeskunde

Dänemark: intern medicin eller medicinske sygdomme

Deutschland: Innere Medizin

Griechenland: pathologia

Spanien: medicina interna

Frankreich: medecine interne

Irland: general (internal) medicine

Italien: medicina interna

Luxemburg: maladies internes

Niederlande: inwendige geneeskunde

Portugal: medicina interna

Vereinigtes

Königreich: general medicine

Finnland: sisätaudit/inremedicin

Island: lyflaekningar

Liechtenstein: Innere Medizin

Norwegen: indremedisin

Schweden: internmedicin

- Augenheilkunde

Belgien: ophtalmologie/oftalmologie

Dänemark: oftalmologi eller öjensygdomme

Deutschland: Augenheilkunde

Griechenland: ofthalmologia

Spanien: oftalmologia

Frankreich: ophtalmologie

Irland: ophthalmology

Italien: oculistica

Luxemburg: ophtalmologie

Niederlande: oogheelkunde

Portugal: oftalmologia

Vereinigtes

Königreich: ophthalmology

Finnland: silmätaudit/ögonsjukdomar

Island: augnlaekningar

Liechtenstein: Augenheilkunde

Norwegen: oyesykdommer

Schweden: ögonsjukdomar (oftalmologi)

- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

Belgien: oto-rhino-laryngologie/otorhinolaryngologie

Dänemark: oto-rhino-laryngologi eller

öre-naese-halssygdomme

Deutschland: Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

Griechenland: otorinolaryggologia

Spanien: otorrinolaringologia

Frankreich: oto-rhino-laryngologie

Irland: otolaryngology

Italien: otorinolaringoiatria

Luxemburg: oto-rhino-laryngologie

Niederlande: keel-, neus- en oorheelkunde

Portugal: otorrinolaringologia

Vereinigtes

Königreich: otolaryngology

Finnland: korva-, nenä- ja kurkkutaudit/öron-, näs-

och strupsjukdomar

Island: hals-, nef- og eyrnalaekningar

Liechtenstein: Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

Norwegen: ore-nese-halssykdommer

Schweden: öron-, näs- och halssjukdomar

(oto-rhino-laryngologi)

- Kinderheilkunde

Belgien: pediatrie/kindergeneeskunde

Dänemark: paediatri eller börnesygdomme

Deutschland: Kinderheilkunde

Griechenland: paidiatriki

Spanien: pediatrta y sus areas especificas

Frankreich: pediatrie

Irland: paediatrics

Italien: pediatria

Luxemburg: pediatrie

Niederlande: Kindergeneeskunde

Portugal: pediatria

Vereinigtes

Königreich: paediatrics

Finnland: lastentaudit/barnsjukdomar

Island: barnalaekningar

Liechtenstein: Kinderheilkunde

Norwegen: barnesykdommer

Schweden: barn- och ungdomsmedicin

- Lungen- und Bronchialheilkunde

Belgien: pneumologie/pneumologie

Dänemark: medicinske lungesygdomme

Deutschland: Lungen- und Bronchialheilkunde

Griechenland: fymatiologia-pneymonologia

Spanien: neumologia

Frankreich: pneumologie

Irland: respiratory medicine

Italien: tisiologia e malattie dell'apparato

respiratorio

Luxemburg: pneumo-phtisiologie

Niederlande: longziekten en tuberculose

Portugal: pneumologia

Vereinigtes

Königreich: respiratory medicine

Finnland: keuhkosairaudet/lungsjukdomar

Island: lungnalaekningar

Liechtenstein: Lungenkrankheiten

Norwegen: lungesykdommer

Schweden: lungsjukdomar (pneumonologi)

- Urologie

Belgien: urologie/urologie

Dänemark: urologi eller urinvejenes kirurgiske

sygdomme

Deutschland: Urologie

Griechenland: oyrologia

Spanien: urologia

Frankreich: chirurgie urologique

Irland: urology

Italien: urologia

Luxemburg: urologie

Niederlande: urologie

Portugal: urologia

Vereinigtes

Königreich: urology

Finnland: urologia/urologi

Island: bvagfaeraskurdlaekningar

Liechtenstein: Urologie

Norwegen: urologi

Schweden: urologi

- Orthopädie

Belgien: orthopedie/orthopedie

Dänemark: ortopaedisk kirurgi

Deutschland: Orthopädie

Griechenland: orthopediki

Spanien: traumatologia y cirugia ortopedica

Frankreich: chirurgie orthopedique et traumatologie

Irland: orthopaedic surgery

Italien: ortopedia e traumatologia

Luxemburg: orthopedie

Niederlande: orthopedie

Portugal: ortopedia

Vereinigtes

Königreich: orthopaedic surgery

Finnland: ortopedia ja traumatologia/ortopedi och

traumatologi

Island: baeklunarskurdlaekningar

Liechtenstein: Orthopädische Chirurgie

Norwegen: ortopedisk kirurgi

Schweden: ortopedi

- Pathologie

Belgien: anatomie pathologique/pathologische anatomie

Dänemark: patologisk anatomi og histologi eller

vaevsundersögelse

Deutschland: Pathologie

Griechenland: pathologiki anatomiki

Spanien: anatomia patologica

Frankreich: anatomie et cytologie pathologique

Irland: morbid anatomy and histopathology

Italien: anatomia patologica

Luxemburg: anatomie pathologique

Niederlande: pathologische anatomie

Portugal: anatomia patologica

Vereinigtes

Königreich: morbid anatomy and histopathology

Finnland: patologia/patologi

Island: liffaerameinafraedi

Liechtenstein: Pathologie

Norwegen: patologi

Schweden: klinisk patologi

- Neurologie

Belgien: neurologie/neurologie

Dänemark: neuromedicin eller medicin - ske

nervesygdomme

Deutschland: Neurologie

Griechenland: neyrologia

Spanien: neurologia

Frankreich: neurologie

Irland: neurology

Italien: neurologia

Luxemburg: neurologie

Niederlande: neurologie

Portugal: neurologia

Vereinigtes

Königreich: neurology

Finnland: neurologia/neurologi

Island: taugalaekningar

Liechtenstein: Neurologie

Norwegen: nevrologi

Schweden: neurologi

- Psychiatrie

Belgien: psychiatrie/psychiatrie

Dänemark: psykiatri

Deutschland: Psychiatrie

Griechenland: psychiatriki

Spanien: psiquiatria

Frankreich: psychiatrie

Irland: psychiatry

Italien: psichiatria

Luxemburg: psychiatrie

Niederlande: psychiatrie

Portugal: psiquiatria

Vereinigtes

Königreich: psychiatry

Finnland: psykiatria/psyluatri

Island: gedlaekningar

Liechtenstein: Psychiatrie und Psychotherapie

Norwegen: psychiatri

Schweden: psykiatri

Anlage 4

```

```

(zu §§ 3b und 3c)

- Klinische Biologie

Belgien: biologie clinique/klinische biologie

Spanien: analisis clinicos

Frankreich: biologie medicale

Italien: patologia diagnostica di laboratorio

Portugal: patologia clinica

- Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

Dänemark: klinisk mikrobiologi

Deutschland: Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

Griechenland: mikrobiologia

Spanien: microbiologia y parasitologia

Irland: microbiology

Italien: microbiologia

Luxemburg: microbiologie

Niederlande: medische microbiologie

Vereinigtes

Königreich: medical microbiology

Finnland: kliininen mikrobiologia/klinisk mikrobiologi

Island: syklafraedi

Norwegen: medisinsk mikrobiologi

Schweden: klinisk bakteriologi

- Biologische Chemie

Dänemark: klinisk kemi

Spanien: bioquimica clinica

Irland: chemical pathology

Luxemburg: chimie biologique

Niederlande: klinische chemie

Vereinigtes

Königreich: chemical pathology

Finnland: kliininen kemia/klinisk kemi

Norwegen: klinisk kjemi

Schweden: klinisk kemi

- Immunologie:

Spanien: immunologia

Irland: clinical immunology

Vereinigtes

Königreich: immunology

Finnland: immunologia/immunologi

Island: onaemisfraedi

Norwegen: immunologi og transfusjonsmedisin

Schweden: klinisk immunologi

- Plastische Chirurgie:

Belgien: chirurgie plastique/plastische heelkunde

Dänemark: plastikkirurgi

Griechenland: plastiki cheiroyrgiki

Spanien: cirugia plastica y reparadora

Frankreich: chirurgie plastique, reconstructrice et

esthethique

Irland: plastic surgery

Italien: chirurgia plastica

Luxemburg: chirurgie plastique

Niederlande: plastische chirurgie

Portugal: cirurgia plastica et reconstrutiva

Vereinigtes

Königreich: plastic surgery

Finnland: plastiikkakirurgia/plastikkirurgi

Island: lytalaekningar

Norwegen: plastikkirurgi

Schweden: plastikkirurgi

- Physiotherapie

Belgien: medecine physique/fysische geneeskunde

Dänemark: fysiurgi og rehabilitering

Griechenland: fysiki iatriki kai apokatastasi

Spanien: rehabilitacion

Frankreich: reeducation et readaptation fonctionnelles

Italien: fisioterapia

Luxemburg: reeducation et readaptation fonctionnelles

Niederlande: revalidatie

Portugal: fisiatria

Finnland: fysiatria/fysiatri

Island: orku- og endurhaefingarlaekningar

Liechtenstein: Physikalische Medizin und Rehabilitation

Norwegen: fysikalisk medisin og rehabilitering

Schweden: medicinsk rehabilitering

- Dermatologie und Venerologie:

Belgien: dermato-venereologie/dermato-venereologie

Dänemark: dermato-venerologi eller hud- og

könssygdomme

Deutschland: Dermatologie und Venerologie

Griechenland: dermatologia-afrodisiologia

Spanien: dermatologia medico-cirugica y venereologia

Frankreich: dermatologie et venereologie

Italien: dermatologia e venerologia

Luxemburg: dermatovenereologie

Niederlande: dermatologie en venerologie

Portugal: dermatovenereologia

Finnland: iho- ja sukupuolitaudit/hud- och

könssjukdomar

Island: hyd- og kynsjukdomalaekningar

Liechtenstein: Dermatologie und Venereologie

Norwegen: hud- og veneriske sykdommer

Schweden: hudsjukdomar och veneriska sjukdomar

(dermatologi och venerologi)

- Radiologie

Deutschland: Radiologie

Griechenland: aktinologia-radiologia

Spanien: electroradiologia

Frankreich: electro-radiologie

Italien: radiologia

Luxemburg: electro-radiologie

Niederlande: radiologie

Portugal: radiologia

Island: geislalaekningar

Norwegen: radiologi

- Radiodiagnose

Belgien: radiodiagnostic/röntgendiagnose

Dänemark: diagnostisk radiologi eller

röntgenundersögelse

Deutschland: Radiologische Diagnostik

Griechenland: aktinodiagnostiki

Spanien: radiodiagnostico

Frankreich: radiodiagnostic et imagerie medicale

Irland: diagnostic radiology

Luxemburg: radiodiagnostic

Niederlande: radiodiagnostiek

Portugal: radiodiagnostico

Vereinigtes

Königreich: diagnostic radiology

Finnland: radiologia/radiologi

Liechtenstein: Medizinische Radiologie

Schweden: röntgendiagnostik

- Radiotherapie

Belgien: radio- et radiumtherapie/radio- en

radiumtherapie

Dänemark: terapeutisk radiologi eller stralebehandling

Deutschland: Strahlentherapie

Griechenland: aktinotherapeytiki

Spanien: oncologia radioterapica

Frankreich: oncologie, option radiotherapie

Irland: radiotherapy

Luxemburg: radiotherapie

Niederlande: radiotherapie

Portugal: radioterapia

Vereinigtes

Königreich: radiotherapy

Finnland: syöpätaudit ja sädehoito/cancersjukdomar och

radioterapi

Norwegen: onkologi

Schweden: tumörsjukdomar (allmän onkologi)

- Community medecine

Frankreich: sante publique et medecine sociale

Irland: community medecine

Vereinigtes

Königreich: community medecine

Finnland: terveydenhuolto/hälsovard

Island: felagslaekningar

Liechtenstein: Prävention und Gesundheitswesen

Norwegen: samfunnsmedisin

- Arbeitsmedizin

Dänemark: samfundsmedicin/arbejdsmedicin

Deutschland: Arbeitsmedizin

Griechenland: iatrici tis ergasias

Frankreich: medecine du travAll

Irland: occupational medicine

Italien: medicina del lavoro

Niederlande: arbeids- en bedrijfsgeneeskunde

Portugal: medicina do trabalho

Vereinigtes

Königreich: occupational medicine

Finnland: työterveyshuolto/företagshälsovard

Island: atvinnulaekningar

Norwegen: yrkesmedisin

Schweden: yrkesmedicin

- Nuklearmedizin

Belgien: medecine nucleaire/nucleaire geneeskunde

Deutschland: Nuklearmedizin

Griechenland: pyriniki iatriki

Spanien: medicina nuclear

Frankreich: medecine nucleaire

Italien: medicina nucleare

Niederlande: nucleaire geneeskunde

Portugal: medicina nuclear

Vereinigtes

Königreich: nuclear medicine

Finnland: isotooppitutkimukset/isotopundersökningar

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Anlage 4

```

```

(zu §§ 3b und 3c)

- Klinische Biologie

Belgien: biologie clinique/klinische biologie

Spanien: analisis clinicos

Frankreich: biologie medicale

Italien: patologia diagnostica di laboratorio

Portugal: patologia clinica

- Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

Dänemark: klinisk mikrobiologi

Deutschland: Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

Griechenland: mikrobiologia

Spanien: microbiologia y parasitologia

Irland: microbiology

Italien: microbiologia

Luxemburg: microbiologie

Niederlande: medische microbiologie

Vereinigtes

Königreich: medical microbiology

Finnland: kliininen mikrobiologia/klinisk mikrobiologi

Island: syklafraedi

Norwegen: medisinsk mikrobiologi

Schweden: klinisk bakteriologi

- Biologische Chemie

Dänemark: klinisk kemi

Spanien: bioquimica clinica

Irland: chemical pathology

Luxemburg: chimie biologique

Niederlande: klinische chemie

Vereinigtes

Königreich: chemical pathology

Finnland: kliininen kemia/klinisk kemi

Norwegen: klinisk kjemi

Schweden: klinisk kemi

- Immunologie:

Spanien: immunologia

Irland: clinical immunology

Vereinigtes

Königreich: immunology

Finnland: immunologia/immunologi

Island: onaemisfraedi

Norwegen: immunologi og transfusjonsmedisin

Schweden: klinisk immunologi

- Plastische Chirurgie:

Belgien: chirurgie plastique/plastische heelkunde

Dänemark: plastikkirurgi

Griechenland: plastiki cheiroyrgiki

Spanien: cirugia plastica y reparadora

Frankreich: chirurgie plastique, reconstructrice et

esthethique

Irland: plastic surgery

Italien: chirurgia plastica

Luxemburg: chirurgie plastique

Niederlande: plastische chirurgie

Portugal: cirurgia plastica et reconstrutiva

Vereinigtes

Königreich: plastic surgery

Finnland: plastiikkakirurgia/plastikkirurgi

Island: lytalaekningar

Norwegen: plastikkirurgi

Schweden: plastikkirurgi

- Physiotherapie

Belgien: medecine physique/fysische geneeskunde

Dänemark: fysiurgi og rehabilitering

Griechenland: fysiki iatriki kai apokatastasi

Spanien: rehabilitacion

Frankreich: reeducation et readaptation fonctionnelles

Italien: fisioterapia

Luxemburg: reeducation et readaptation fonctionnelles

Niederlande: revalidatie

Portugal: fisiatria

Finnland: fysiatria/fysiatri

Island: orku- og endurhaefingarlaekningar

Liechtenstein: Physikalische Medizin und Rehabilitation

Norwegen: fysikalisk medisin og rehabilitering

Schweden: rehabiliteringsmedicin

- Dermatologie und Venerologie:

Belgien: dermato-venereologie/dermato-venereologie

Dänemark: dermato-venerologi eller hud- og

könssygdomme

Deutschland: Dermatologie und Venerologie

Griechenland: dermatologia-afrodisiologia

Spanien: dermatologia medico-cirugica y venereologia

Frankreich: dermatologie et venereologie

Italien: dermatologia e venerologia

Luxemburg: dermatovenereologie

Niederlande: dermatologie en venerologie

Portugal: dermatovenereologia

Finnland: iho- ja sukupuolitaudit/hud- och

könssjukdomar

Island: hyd- og kynsjukdomalaekningar

Liechtenstein: Dermatologie und Venereologie

Norwegen: hudsykdommer og veneriske sykdommer

Schweden: hud- och könssjukdomar

- Radiologie

Deutschland: Radiologie

Griechenland: aktinologia-radiologia

Spanien: electroradiologia

Frankreich: electro-radiologie

Italien: radiologia

Luxemburg: electro-radiologie

Niederlande: radiologie

Portugal: radiologia

Island: geislalaekningar

Norwegen: radiologi

- Radiodiagnose

Belgien: radiodiagnostic/röntgendiagnose

Dänemark: diagnostisk radiologi eller

röntgenundersögelse

Deutschland: Radiologische Diagnostik

Griechenland: aktinodiagnostiki

Spanien: radiodiagnostico

Frankreich: radiodiagnostic et imagerie medicale

Irland: diagnostic radiology

Luxemburg: radiodiagnostic

Niederlande: radiodiagnostiek

Portugal: radiodiagnostico

Vereinigtes

Königreich: diagnostic radiology

Finnland: radiologia/radiologi

Liechtenstein: Medizinische Radiologie

Schweden: medicinsk radiologi

- Radiotherapie

Belgien: radio- et radiumtherapie/radio- en

radiumtherapie

Dänemark: terapeutisk radiologi eller stralebehandling

Deutschland: Strahlentherapie

Griechenland: aktinotherapeytiki

Spanien: oncologia radioterapica

Frankreich: oncologie, option radiotherapie

Irland: radiotherapy

Luxemburg: radiotherapie

Niederlande: radiotherapie

Portugal: radioterapia

Vereinigtes

Königreich: radiotherapy

Finnland: syöpätaudit ja sädehoito/cancersjukdomar och

radioterapi

Norwegen: onkologi

Schweden: onkologi

- Community medecine

Frankreich: sante publique et medecine sociale

Irland: community medecine

Vereinigtes

Königreich: community medecine

Finnland: terveydenhuolto/hälsovard

Island: felagslaekningar

Liechtenstein: Prävention und Gesundheitswesen

Norwegen: samfunnsmedisin

- Arbeitsmedizin

Dänemark: samfundsmedicin/arbejdsmedicin

Deutschland: Arbeitsmedizin

Griechenland: iatrici tis ergasias

Frankreich: medecine du travAll

Irland: occupational medicine

Italien: medicina del lavoro

Niederlande: arbeids- en bedrijfsgeneeskunde

Portugal: medicina do trabalho

Vereinigtes

Königreich: occupational medicine

Finnland: työterveyshuolto/företagshälsovard

Island: atvinnulaekningar

Norwegen: arbeidsmedisin

Schweden: yrkes- och miljömedicin

- Nuklearmedizin

Belgien: medecine nucleaire/nucleaire geneeskunde

Deutschland: Nuklearmedizin

Griechenland: pyriniki iatriki

Spanien: medicina nuclear

Frankreich: medecine nucleaire

Italien: medicina nucleare

Niederlande: nucleaire geneeskunde

Portugal: medicina nuclear

Vereinigtes

Königreich: nuclear medicine

Finnland: isotooppitutkimukset/isotopundersökningar

- Kinderchirurgie

Frankreich: chirurgie infantile

Finnland: lastenkirurgia/barnkirurgi

Griechenland: cheiroyrgiki paidon

Irland: paediatric surgery

Italien: chirurgia pediatrica

Luxemburg: chirurgie pediatrique

Norwegen: barnekirurgi

Portugal: cirurgia pediatrica

Schweden: barn- och ungdomskirurgi

Spanien: cirugia pediatrica

Vereinigtes

Königreich: pediatric surgery

- Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie)

Belgien: neuro-psychiatrie/neuropsychiatrie

Deutschland: Nervenheilkunde (Neurologie und

Psychiatrie)

Frankreich: neuropsychiatrie

Griechenland: neyrologia-psychiatriki

Italien: neuropsichiatria

Luxemburg: neuro-psychiatrie

Niederlande: zenuw- en zielsziekten

- Pharmakologie

Deutschland: Pharmakologie

Finnland: kliininen farmakologia/klinisk

farmakologi

Irland: clinical pharmacology and therapeutics

Norwegen: klinisk farmakologi

Schweden: klinisk farmakologi

Spanien: farmacologia clinica

Vereinigtes

Königreich: clinical pharmacology and therapeutics

- Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie

Frankreich: chirurgie maxillo-faciale et

stomatologie

Italien: chirurgia maxillo-facciale

Spanien: cirugia oral y maxilofacial

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Anlage 5

```

```

(zu § 18a Abs. 4)

```

1.

Bezeichnung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen

```

Befähigungsnachweise:

Belgien: Titre d'agreation en qualite de medecin

generaliste/Titel van erkenning als huisarts

Dänemark: Tilladelse til at betegne sig som alment

praktiserende laege

Deutschland: Zeugnis über die spezifische Ausbildung in

der Allgemeinmedizin

Griechenland: titlos iatrikis eidikotitas genikis iatrikis

Spanien: titulo de Especialista en Medecina Familiar

y Comunitaria

Frankreich: Diplome d'Etat de docteur en medecine (avec

document annexe attestant la formation

specifique en medecine generale)

Irland: Certificate of specific qualifications in

general medical practice

Luxemburg: keine Ausbildung, daher keine

Ausbildungsbezeichnung

Niederlande: Certificaat von inschrijving in het register

van erkende huisartsen van de Koninklijke

Nederlandsche Maatschappij tot bevordering

der geneeskunst

Portugal: Diploma do internato complementar de clinica

geral

Vereinigtes

Königreich: Certificate of prescribed/equivalent

experience

```

2.

Berufsbezeichnungen:

```

Belgien: Medecin generaliste agree/Erkende huisarts

Dänemark: Alment praktiserende laege

Deutschland: Praktischer Arzt/Ärztin

Griechenland: iatros me eidikotita genikis iatrikis

Spanien: Especialista en Medicina Familiar y

Comunitaria

Frankreich: Medecin qualifie en medecine generale

Irland: General medical practitioner

Luxemburg: Medecin generaliste

Niederlande: Huisarts

Portugal: Assistente de clinica geral

Vereinigtes

Königreich: General medical practitioner

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Artikel II

(Anm.: zu BGBl. Nr. 373/1984)

Ärzte, die eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vor dem 1. Jänner 1995 beginnen werden oder begonnen haben, können einen Teil der praktischen Ausbildung (Turnus) in der Dauer von zumindest sechs Monaten in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrpraxen (§ 7) freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorien (§ 7a), in Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen, absolvieren. Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes auf den einzelnen Gebieten vereinbar ist, können sechs Monate auch in anerkannten Lehrpraxen (§ 7) freiberuflich tätiger Fachärzte oder in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung dienen, absolviert werden. Die anrechenbare Gesamtdauer der in Einrichtungen der medizinischen Erstversorgung oder sonstigen Lehrpraxen oder Lehrambulatorien absolvierten praktischen Ausbildung beträgt insgesamt höchstens zwölf Monate.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Artikel III

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: zu BGBl. Nr. 373/1984)

(1) Artikel I mit Ausnahme der Z 25, 62 und 80 tritt zugleich mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

(2) Artikel I Z 25 tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.

(3) Artikel I Z 62 und 80 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(4) Die §§ 95, 98 Abs. 2 und 3, 98 Abs. 4 bis 6, 100 Abs. 1 und 2, 100 Abs. 3, 101, 101a sowie 102 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1984 in der Fassung des Artikels 1 Z 85 bis 90 sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen auch auf die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Disziplinarverfahren anzuwenden.

(5) Die Berufsbezeichnung „praktischer Arzt'' darf von Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt bis zum Inkrafttreten der im Abs. 1 genannten Bestimmungen erworben haben, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 weitergeführt werden.

(6) Vorschriften der österreichischen Ärztekammer gemäß den §§ 25 Abs. 4 und 29 Abs. 4, die vor Inkrafttreten des Artikels 1 Z 77 (§ 83 Abs. 5) beschlossen worden sind und bei dessen Inkrafttreten noch nicht in Kraft stehen, sind dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten des Artikels I Z 77 schriftlich zur Kenntnis zu bringen und frühestens drei Monate nach dessen Inkrafttreten in der österreichischen Ärztezeitung kundzumachen. Sie treten mit der Kundmachung in Kraft.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Artikel IV

(Anm.: zu BGBl. Nr. 373/1984)

(1) Die bis zum Inkrafttreten der im Artikel III Abs. 1 genannten Bestimmungen erworbenen Berechtigungen zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt gelten ab Inkrafttreten der im Artikel III Absatz 1 genannten Bestimmungen als Berechtigungen zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin.

(2) Die bis zum Inkrafttreten der im Artikel III Abs. 1 genannten Bestimmungen als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannten Einrichtungen gelten ab Inkrafttreten der im Artikel III Abs. 1 genannten Bestimmungen als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.

Artikel V

(Übergangsbestimmungen zu Art. I Z 6 und 7)

(Anm.: Zu den §§ 6, 6a - 6d, BGBl. Nr. 373/1984)

(1) Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung, die nach den bisherigen Vorschriften ohne behördliche Bewilligung als anerkannte Ausbildungsstätten galten, haben innerhalb von sechs Monaten beim Bundeskanzleramt die entsprechende Anerkennung als Ausbildungsstätte zu beantragen. Bis zur Entscheidung hierüber darf die Ausbildung im gleichen Umfang wie bisher weiter erfolgen. Wird kein Antrag gestellt, erlischt die Berechtigung als Ausbildungsstätte mit Ablauf der sechsmonatigen Antragsfrist.

(2) Ausbildungsstätten, die nicht dem Erfordernis des § 6a Abs. 2 Z 4, § 6b Abs. 2 Z 4, § 6c Abs. 2 Z 4 oder § 6d Abs. 2 Z 4 entsprechen, verlieren mit 1. Jänner 1992 ihre Anerkennung als Ausbildungsstätte. Dies gilt nicht im Hinblick auf Ärzte, die vor diesem Zeitpunkt die Ausbildung auf einer genehmigten Ausbildungsstelle der betreffenden Ausbildungsstätte begonnen haben.

(3) § 6a Abs. 4 erster Satz, § 6b Abs. 4 erster Satz, § 6c Abs. 3 erster Satz und § 6d Abs. 3 erster Satz idF Art. I Z 7 treten mit der Maßgabe in Kraft, daß erst mit 1. Jänner 1998

1.

für jede Ausbildungsstelle neben dem Abteilungsleiter bzw. dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt mindestens ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches,

2.

für jede Ausbildungsstelle neben dem Abteilungsleiter bzw. dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt mindestens ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches, der selbst über eine Ausbildung auf dem betreffenden Teilgebiet des Sonderfaches verfügt,

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Artikel VI

(Übergangsbestimmungen zu Art. I Z 15 und 17)

(Anm.: Zu den §§ 13 und 15a, BGBl. Nr. 373/1984)

(1) Bis 31. Dezember 1991 können praktische Ärzte sowie, auch fächerüberschreitend, Fachärzte für Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie in organisierten Notarztdiensten auch ohne Besuch eines Lehrganges gemäß § 15a Abs. 2 in der durch Art. I Z 17 gegebenen Fassung tätig werden.

(2) Bis 31. Dezember 1993 können auch Turnusärzte, die in Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie stehen, in organisierten Notarztdiensten tätig werden, wenn sie bereits das letzte Jahr der Facharztausbildung im Hauptfach absolvieren und darüber hinaus der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die Ausbildung erfolgt, bestätigt, daß der Turnusarzt über die zur Ausübung notfallmedizinischer Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.