Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 9. März 1984 über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2l des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 660/1983, wird verordnet:
§ 1. (1) Ausbildungslehrgänge gemäß § 2l des Ärztegesetzes für Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung im Sinne der §§ 22 ff. des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, auszuüben, sind an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu führen, die über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel verfügt.
(2) Zum Leiter eines Ausbildungslehrganges ist ein Arzt zu bestellen, der über die hiefür erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin verfügt. Als Lehrkräfte dürfen nur Ärzte und sonstige Personen herangezogen werden, die auf den betreffenden Ausbildungsgebieten ausgebildet und erfahren sind.
§ 2. In einen Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen aufgenommen werden, die die im § 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes angeführten allgemeinen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes erfüllen.
§ 3. (1) Die Ausbildungslehrgänge sind so zu führen, daß die Vermittlung des notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin sowie auch von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften gewährleistet ist.
(2) Die Lehrgänge haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von zwölf Wochen zu umfassen; die Gesamtstundenanzahl darf 360 nicht unterschreiten.
(3) Sofern die Ausbildung blockweise geführt wird, dürfen die einzelnen Ausbildungsabschnitte (Blöcke) unter Bedachtnahme auf die Erreichung des Ausbildungszweckes nicht kürzer als jeweils zwei Wochen betragen. Jedenfalls ist zu gewährleisten, daß die Ausbildung innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden kann.
§ 4. (1) Die Ausbildung hat insbesondere folgende Gebiete zu umfassen:
Rechtliche Grundlagen der Arbeitsmedizin:
Arbeitnehmerschutzvorschriften;
Arbeitnehmerschutzbehörden;
Vorschriften auf dem Gebiet des Mutterschutzes und der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen;
Sozialversicherungsrecht;
Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit;
Betriebsverfassungsrecht.
Arbeitsorganisationsformen;
Lohnsysteme.
Arbeitshygiene.
Arbeitsphysiologie:
Herz-Kreislauf-Atmungssystem unter Belastung;
Stoffwechsel, Wärmehaushalt und Ernährung bei Arbeit;
Physische Leistungsfähigkeit, Ermüdung, Pausen;
Sinnesleistungen im Arbeitsprozeß.
Ergonomische Arbeitsgestaltungen.
Arbeitspsychologie.
Belastungs- und Anforderungsprofile der Arbeit;
Spezielle Technologien und Arbeitsformen;
Nacht-, Schicht- und Schwerarbeit.
Anwendung ionisierender und nichtionisierender Strahlen am Arbeitsplatz;
Strahlenschutz.
Arbeitspathologie:
Berufserkrankungen durch chemische Stoffe;
Berufliche Schäden durch physikalische Einflüsse;
Berufliche Erkrankungen der Atmungsorgane;
Berufliche Hauterkrankungen;
Berufliche Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates;
Infektions- und parasitäre Krankheiten als Berufskrankheiten;
Unspezifische Berufskrankheiten und Erkrankungen, deren Ursachen zum Teil in Arbeitseinflüssen gelegen sind.
Arbeitsmedizinische Nachweisverfahren.
Maßnahmen der Rehabilitation.
Besonders schutzbedürftige Personen:
Chronisch Kranke;
Behinderte;
Rehabilitanden;
Jugendliche;
Werdende und stillende Mütter.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.
Biostatik – Epidemiologie.
(2) Die Ausbildung hat praktische Übungen, insbesondere labormedizinische Untersuchungen, arbeitsmedizinische Nachweisverfahren und Funktionsprüfungen zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu umfassen sowie Betriebsbesichtigungen vorzusehen.
§ 5. (1) Bei blockweiser Führung des Lehrganges ist die regelmäßige Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsabschnitten (Blöcken) von der Lehrgangsleitung aufzuzeichnen und den Teilnehmern schriftlich zu bestätigen.
(2) Nach Absolvierung des gesamten Lehrganges ist den Ärzten eine Bestätigung über den regelmäßigen Besuch nach dem Muster der Anlage auszustellen; diese Bestätigung ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges zu unterfertigen.
Anlage(zu § 5 Abs. 2)
(Anm.: Anlage (Zeugnis) als PDF dokumentiert)
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