Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 9. März 1984 über die Pharmareferentenprüfung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 72 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, wird verordnet:
§ 1. Durch Ablegung der Pharmareferentenprüfung (im folgenden „Prüfung'' genannt) haben die Kandidaten nachzuweisen, daß sie eine Berufsvorbildung aufweisen, die im Hinblick auf die Tätigkeit eines Pharmareferenten einem erfolgreich abgeschlossenen Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Medizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie gleichzuhalten ist.
§ 2. (1) Zur Prüfung dürfen nur Kandidaten antreten, die gemäß dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zum Besuch einer österreichischen Universität als ordentlicher Hörer berechtigt sind.
(2) Die Vorbereitung für die Durchführung der Prüfung obliegt der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Chemischen Industrie, die auch die Anmeldung der Kandidaten entgegenzunehmen hat. Die Anmeldung kann auch unmittelbar beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz erfolgen. Der schriftlichen Anmeldung ist der Nachweis der Berechtigung gemäß Abs. 1 anzuschließen.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat den Ort und nach Maßgabe der Anmeldungen den Termin der Prüfung, mindestens aber zwei Termine pro Jahr, festzusetzen.
§ 3. (1) Die Prüfung umfaßt die Prüfungsfächer:
Allgemeine Grundlagen der Physik und Chemie,
Anatomie und Physiologie,
Pathologie,
Hygiene, Medizinische Mikrobiologie und Parasitologie,
Pharmakologie und Arzneiformenlehre,
Pharmazeutische Chemie und Pharmakognosie und
Arzneimittelrecht.
(2) Der Umfang aller Prüfungsfächer bestimmt sich danach, inwieweit deren Kenntnis erforderlich ist, um zu allen in der Berufspraxis eines Pharmareferenten üblicherweise auftretenden Fragen im Hinblick auf Arzneimittel sachkundig Stellung zu nehmen.
§ 4. (1) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen.
Dieser Prüfungskommission haben als Mitglieder anzugehören:
als Vorsitzender ein Beamter des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz,
als Prüfer zwei Sachverständige aus den im § 3 Abs. 1 genannten Fachgebieten, die auf Grund praktischer Erfahrungen mit den Anforderungen an den Beruf eines Pharmareferenten vertraut sind, und
als Beisitzer je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages und der Österreichischen Ärztekammer.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich der in Abs. 1 Z 3 genannten Beisitzer steht den betreffenden Institutionen das Vorschlagsrecht zu.
(3) Für jedes Mitglied der Prüfungskommission sind zwei Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Tätigkeit in der Prüfungskommission ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Prüfungskommission oder deren Stellvertretern nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.
§ 5. (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus der Beantwortung von 60 Fragen nach dem Auswahlverfahren sowie aus der schriftlichen Kurzdarstellung von zwei Themen, die für das Verständnis der im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Prüfungsfächer wesentlich sind.
(3) Für den schriftlichen Prüfungsteil sind von den Prüfern, die im § 4 Abs. 1 Z 2 genannt sind, Fragenvorschläge vorzubereiten, aus denen der Vorsitzende die einzelnen Prüfungsfragen auswählt und den einzelnen Kandidaten zuweist.
(4) Im mündlichen Prüfungsteil muß der Kandidat im Gespräch mit den Prüfern, die im § 4 Abs. 1 Z 2 genannt sind, erkennen lassen, daß er in der Lage ist, Themen darzustellen, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs eines Pharmareferenten erforderlich ist. Neben den Prüfern haben auch der Vorsitzende und die Beisitzer das Recht der Fragestellung.
§ 6. (1) Die Prüfung ist mit „bestanden'' oder „nicht bestanden'' zu beurteilen. Für die Beurteilung der Prüfung sind die Ergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteiles heranzuziehen.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen Teil mindestens 45 Fragen im Rahmen des Auswahlverfahrens richtig und die schriftlichen Kurzdarstellungen sowie der mündliche Prüfungsteil von der Prüfungskommission positiv beurteilt wurden.
(3) Bei negativer Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles darf der Kandidat zum mündlichen Prüfungsteil nicht mehr antreten. Die Prüfung kann nach einer angemessenen Frist, die von der Prüfungskommission festzusetzen ist, wiederholt werden. Diese Frist darf nicht weniger als drei Monate und nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Prüfung darf jedoch nicht öfter als dreimal wiederholt werden. Bei negativer Beurteilung des mündlichen Prüfungsteiles muß nur dieser Teil der Prüfung wiederholt werden.
(4) Die Feststellung, ob die Prüfung bestanden wurde oder nicht, treffen alle Mitglieder der Prüfungskommission mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 7. (1) Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist dem Kandidaten von der Prüfungskommission ein Zeugnis (Muster in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar)) auszustellen, das von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
(2) Über jede Prüfung ist von der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen, in dem die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und ihre Funktion in derselben, Datum der Prüfung, Name, Geburtsdatum und Wohnort des Kandidaten, Prüfungsergebnis und Abstimmungsergebnis zu vermerken sind. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen. Dem Protokoll sind Zweitschriften der ausgestellten Zeugnisse anzuschließen. Für die Führung des Protokolls hat der Vorsitzende Sorge zu tragen.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1984 in Kraft.
Anlage
(§ 7 Abs. 1)
(Anm.: Anlage ist nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)