Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 15. Oktober 1984 über die wissenschaftliche Berufsvorbildung und praktische Ausbildung des Leiters eines Kontrollabors
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 70 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, wird verordnet:
§ 1. (1) Mit der Leitung eines Kontrollabors im Sinne des § 62 Abs. 3 Z 2 Arzneimittelgesetz dürfen nur Personen betraut werden, die
den erfolgreichen Abschluß eines Universitätsstudiums aus den Studienrichtungen Pharmazie oder Chemie an einer inländischen Universität und eine mindestens zweijährige praktische Ausbildung,
den erfolgreichen Abschluß eines Universitätsstudiums aus der Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie an einer inländischen Universität und eine mindestens dreijährige praktische Ausbildung oder
den erfolgreichen Abschluß eines Universitätsstudiums aus den Studienrichtungen Medizin, Veterinärmedizin oder Biologie an einer inländischen Universität und eine mindestens vierjährige praktische Ausbildung
(2) Ob der erfolgreiche Abschluß eines Universitätsstudiums an einer ausländischen Universität einem Studienabschluß im Sinne des Abs. 1 gleichgehalten werden kann, bestimmt im Einzelfall der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Bescheid auf Antrag der Person, die die Leitung des Kontrollabors anstrebt.
§ 2. (1) Unter praktischer Ausbildung im Sinne des § 1 ist eine nach Studienabschluß erfolgte fachliche Tätigkeit im Inland auf dem Gebiet der Arzneimittelprüfung
an einer Universität,
an einer Untersuchungsanstalt einer Gebietskörperschaft oder einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt,
im Betrieb eines Gewerbetreibenden, der gemäß der Gewerbeordnung 1973 zur Herstellung von oder zum Großhandel mit Arzneimitteln berechtigt ist, oder
in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke
(2) Ob eine Tätigkeit im Ausland den Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten ist, bestimmt im Einzelfall der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mit Bescheid auf Antrag der Person, die die Leitung des Kontrollabors anstrebt.
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