Bundesgesetz vom 27. November 1984, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung des Apothekenwesens geändert wird (Apothekengesetznovelle 1984)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Artikel I

(Anm.: Änderung des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907)

Artikel II

(1) Realapotheken (§ 21 des Apothekengesetzes) dürfen nach Ablauf von zehn Jahren nur mehr in der Rechtsform einer konzessionierten Apotheke betrieben werden.

(2) Der Inhaber einer Realgerechtsame kann beim Landeshauptmann die Erteilung einer Konzession zum Betriebe seiner Apotheke beantragen. Die Konzession zum Betriebe seiner Apotheke als öffentliche Apotheke ist ihm zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 12 des Apothekengesetzes gegeben sind. Der Standort ist gemäß § 21 Abs. 4 festzusetzen. Mit der rechtskräftigen Erteilung der Konzession erlischt die Realgerechtsame.

(3) Bei mehreren Inhabern einer Realgerechtsame kann jener Inhaber die Erteilung der Konzession zum Betriebe dieser Apotheke beantragen, der von allen Inhabern nach den hiefür maßgeblichen zivilrechtlichen Vorschriften, Vereinbarungen und Beschlüssen bestimmt wird. Der Konzessionswerber hat die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 12 des Apothekengesetzes zu erfüllen.

(4) Der Inhaber einer Realgerechtsame kann, falls er von der Möglichkeit der Fortführung seiner Apotheke gemäß Abs. 2 nicht Gebrauch machen will, seine Apotheke auf einen anderen übertragen; dieser muß, falls er die Apotheke betreiben will, vom Landeshauptmann eine Konzession erwirken (§ 9 des Apothekengesetzes). § 46 Abs. 2 des Apothekengesetzes findet hiebei Anwendung. Der Standort ist gemäß § 21 Abs. 4 des Apothekengesetzes festzusetzen. Mit der rechtskräftigen Erteilung der Konzession erlischt die Realgerechtsame.

(5) Realgerechtsame, die mit Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht gemäß Abs. 2 bis 4 in eine Konzession gemäß Abs. 2 bis 4 übergeführt worden sind, erlöschen.

Artikel III

Übergangsbestimmungen

(Anm.: ÜR zum Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907)

Artikel IV

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

(2) § 15 Abs. 2 des Apothekengesetzes in der Fassung des Art. I Z 14 tritt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Witwenfortbetriebsrechte mit Ablauf von fünf Jahren und § 22 Abs. 3 des Apothekengesetzes in der Fassung des Art. I Z 24 mit Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

das Gesetz über die Verpachtung und Verwaltung öffentlicher Apotheken vom 13. Dezember 1935, dRGBl. I S 1445,

2.

die Verordnung RGBl. Nr. 113/1909,

3.

das Bundesgesetz vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 534,

4.

die Verordnung vom 24. Oktober 1923, BGBl. Nr. 561,

5.

das Bundesgesetz vom 3. April 1925, BGBl. Nr. 127, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 139/1969.

(4) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet sich nach § 69 des Apothekengesetzes in der Fassung des Art. I Z 44.

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