Übergangsrecht zum Ärztegesetz 1984

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-09-26
Status Aufgehoben · 1998-11-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Abkürzung

ÄrzteG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Artikel I

(1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich unter Nachsicht von den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Z 3 und des Abs. 3 an Personen erteilen, die den im § 2a angeführten Voraussetzungen entsprechen, das Doktorat der gesamten Heilkunde erworben haben und in ihren Herkunftsländern zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugelassen waren. (BGBl. Nr. 169/1952, Art. I Z 2; BGBl. Nr.  50/1964, Art. I Z 25)

(2) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes, die unter Nachsicht vom Erfordernis des § 3 Abs. 2 Z 3 erteilt wurde, erlischt, wenn der solcherart zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugelassene Arzt nicht bis zum 31. Dezember 1955 die Nostrifizierung seines ausländischen Doktordiploms nachweisen kann. (BGBl. Nr. 17/1955, Art. I; BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 25)

(3) Die unter diese Bestimmungen fallenden Personen sind zur Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Fachgebiet jedoch nur dann berechtigt, wenn sie den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften über die Ausbildung und die Anerkennung zum Facharzt entsprechen. (BGBl. Nr. 169/1952, Art. I Z 2)

(4) Der Anwendung der Abs. 1 und 2 auf Personen, die den Voraussetzungen des § 2a entsprechen, steht der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, gleichgültig, ob er vor oder nach dem 2. September 1952 erfolgt ist, nicht entgegen. (BGBl. Nr. 169/1952, Art. I Z 2)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Artikel II (Zu den §§ 3 bis 5)

Am 1. März 1964 bestehende Berechtigungen zur postpromotionellen Ausbildung von Ärzten sowie zur Ausübung des ärztlichen Berufes bleiben unberührt. (BGBl. Nr. 50/1964, Art. II Z 2)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Artikel III

(1) Die am 1. Mai 1949 zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigten Ärzte haben sich binnen zwölf Wochen nach diesem Tag bei der nach ihrem Berufssitz zuständigen Ärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste persönlich oder schriftlich zu melden; kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt ihre Berechtigung mit dem Ablauf der bezeichneten Frist als erloschen. Die vom Bundesministerium für soziale Verwaltung bisher gemäß § 11 der Reichsärzteordnung erteilten Ausnahmegenehmigungen berechtigen unter der Voraussetzung zur weiteren Ausübung des Arztberufes, daß die in Betracht kommenden Personen bis 1. Juli 1954 die Nostrifizierung ihres ausländischen Doktordiploms nachweisen. Der Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) hat das Erlöschen der Berechtigung mittels Bescheid festzustellen. (BGBl. Nr. 129/1951, Art. 1; BGBl. Nr. 119/1952, Art. 1)

(2) Die nach älteren Vorschriften erworbene Berechtigung der Doktoren der Medizin, der Magister oder Patrone der Chirurgie, der Wund- oder Geburtsärzte zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach Maßgabe des Ausmaßes dieser Berechtigung, ferner die dieser Berechtigung entsprechende Titelführung wird durch das ÄrzteG nicht berührt. Abs. 1 ist jedoch anzuwenden.

(3) Durch das ÄrzteG werden gesetzliche Sonderregelungen, insbesondere für den Bereich der Sozialversicherung, nicht berührt. Dies gilt auch für die im Rahmen des Abschnittes II des Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, abgeschlossenen Verträge (Gesamtverträge). (BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 24)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Artikel IV (Zu § 64 Abs. 1 und 2 und zu § 71)

Die am 31. Mai 1969 nach der in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Satzung erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Fondsleistungen im Sinne des § 64 Abs. 1 und 2 und des § 71 bleiben unberührt. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. II Z 1)

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