Bundesgesetz vom 7. November 1985 über die Schaffung einer Gesellschaft zur Errichtung eines Marchfeldkanalsystems (Marchfeldkanalgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-01-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
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Errichtungsgesellschaft

§ 1. (1) Unter der Bezeichnung „Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal'' wird ein eigener Wirtschaftskörper - im folgenden Errichtungsgesellschaft genannt - gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Errichtungsgesellschaft gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches und ist in der Abteilung A des Handelsregisters beim Handelsgericht Wien einzutragen. Ihre Geschäfte sind unter Berücksichtigung kaufmännischer Interessen nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.

Aufgaben

§ 2. (1) Der Errichtungsgesellschaft obliegt unter Bedachtnahme auf landschaftsökologische Gesichtspunkte die Planung und Errichtung des Marchfeldkanalsystems in der Grundausstattung einschließlich des Erwerbs der hiefür erforderlichen Grundstücke sowie der Betrieb von Anlagen bis zur Übertragung gemäß § 15.

(2) Die Grundausstattung des Marchfeldkanalsystems umfaßt den Hauptkanal zwischen Langenzersdorf und Deutsch-Wagram, eine Adaptierung des Rußbaches, den Obersiebenbrunner Kanal zwischen Markgrafneusiedl und Obersiebenbrunn, eine Adaptierung des Stempfelbaches sowie die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse, von Versickerungsanlagen und entsprechenden Betriebsgebäuden sowie im Bedarfsfall die Herstellung des Großenzersdorfer Kanals zwischen Deutsch-Wagram und dem Fadenbach und die Adaptierung des Fadenbaches.

(3) Nach Ausbau des Hauptkanales, des Obersiebenbrunner Kanales sowie der Adaptierung des Rußbaches und des Stempfelbaches erfolgt die weitere Errichtung des Marchfeldkanalsystems nach vom Kuratorium genehmigten Bauprogrammen.

Finanzierung

§ 3. (1) Die Mittel zur Deckung der Kosten, die der Errichtungsgesellschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, werden bis zur Höhe von 2,86 Milliarden Schilling aufgebracht:

1.

zu 45 vH durch Zuwendungen der für diese Zwecke gemäß dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge;

2.

zu 30 vH durch ein Darlehen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 1 des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 79/1987);

3.

zu 15 vH durch Zuwendungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 539/1984;

4.

zu 10 vH durch Zuwendungen der für diese Zwecke gemäß dem jeweiligen Voranschlag des Landes Niederösterreich verfügbaren Ausgabenbeträge.

(2) Das Darlehen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds ist in jährlichen Tranchen zuzusichern. Den jährlichen Darlehenstranchen ist jeweils eine Laufzeit von 50 Jahren und eine Verzinsung von 1 vH jährlich zugrunde zu legen. Die Verzinsung beginnt mit der Zuzählung, die Leistung der Annuitäten mit dem 1. März oder 1. September, welcher dem 60. Monat nach Zuzählung des letzten Teilbetrages der jeweiligen Darlehenstranche folgt. Im übrigen sind § 16 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 sowie § 19 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds wird ermächtigt, gegen Anrechnung auf die gesetzlichen Leistungen in den nächstfolgenden Jahren, Leistungen über das ihn gemäß Abs. 1 treffende Ausmaß hinaus zu erbringen.

Finanzierung

§ 3. (1) Die Mittel zur Deckung der Kosten, die der Errichtungsgesellschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, werden bis zur Höhe von 207 844 305,72 Euro aufgebracht:

1.

zu 45 vH durch Zuwendungen der für diese Zwecke gemäß dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge;

2.

zu 30 vH durch ein Darlehen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 1 des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 79/1987);

3.

zu 15 vH durch Zuwendungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 539/1984;

4.

zu 10 vH durch Zuwendungen der für diese Zwecke gemäß dem jeweiligen Voranschlag des Landes Niederösterreich verfügbaren Ausgabenbeträge.

(2) Das Darlehen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds ist in jährlichen Tranchen zuzusichern. Den jährlichen Darlehenstranchen ist jeweils eine Laufzeit von 50 Jahren und eine Verzinsung von 1 vH jährlich zugrunde zu legen. Die Verzinsung beginnt mit der Zuzählung, die Leistung der Annuitäten mit dem 1. März oder 1. September, welcher dem 60. Monat nach Zuzählung des letzten Teilbetrages der jeweiligen Darlehenstranche folgt. Im übrigen sind § 16 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 sowie § 19 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds wird ermächtigt, gegen Anrechnung auf die gesetzlichen Leistungen in den nächstfolgenden Jahren, Leistungen über das ihn gemäß Abs. 1 treffende Ausmaß hinaus zu erbringen.

Finanzierung

§ 3. (1) Die Mittel zur Deckung der Kosten, die der Errichtungsgesellschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, werden bis zur Höhe von 207 844 305,72 Euro aufgebracht:

1.

zu 45 vH durch Zuwendungen der für diese Zwecke gemäß dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge;

2.

zu 30 vH durch ein Darlehen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 1 des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 79/1987);

3.

zu 15 vH durch Zuwendungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 539/1984;

4.

zu 10 vH durch Zuwendungen der für diese Zwecke gemäß dem jeweiligen Voranschlag des Landes Niederösterreich verfügbaren Ausgabenbeträge.

(2) Das Darlehen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds ist in jährlichen Tranchen zuzusichern. Den jährlichen Darlehenstranchen ist jeweils eine Laufzeit von 50 Jahren und eine Verzinsung von 1 vH jährlich zugrunde zu legen. Die Verzinsung beginnt mit der Zuzählung, die Leistung der Annuitäten mit dem 1. März oder 1. September, welcher dem 60. Monat nach Zuzählung des letzten Teilbetrages der jeweiligen Darlehenstranche folgt. Im übrigen sind § 16 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 sowie § 19 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 sinngemäß anzuwenden.

(3) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

Übergang von Rechten und Pflichten

§ 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 495/1990)

Organisation

§ 5. Organe der Errichtungsgesellschaft sind der Vorstand und das Kuratorium.

Vorstand

§ 6. (1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Kuratorium für die Dauer von vier Jahren zu bestellen sind, und zwar ein Mitglied auf Vorschlag des Bundes, das andere auf Vorschlag des Landes Niederösterreich. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Beide Vorstandsmitglieder führen den Titel „Direktor''. Dem vom Bund vorgeschlagenen Mitglied steht bei Entscheidungen des Vorstandes das Dirimierungsrecht zu.

(2) Das Kuratorium kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen widerrufen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ansprüche aus dem Dienstvertrag werden hiedurch nicht berührt.

(3) Die Errichtungsgesellschaft wird von beiden Vorstandsmitgliedern gemeinsam oder von einem Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

§ 7. (1) Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Der Vorstand hat dem Kuratorium vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage der Errichtungsgesellschaft sowie dem Vorsitzenden des Kuratoriums bei wichtigem Anlaß mündlich oder schriftlich zu berichten. Dem Vorstand obliegt insbesondere auch die jährliche Erstellung von Voranschlägen, die spätestens zwei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres dem Kuratorium vorzulegen sind. Die Voranschläge sollen auf Grundlage einer mehrjährigen betrieblichen Vorschaurechnung erstellt werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern das Kuratorium dies nicht im Einzelfall ausschließt. Das Kuratorium kann die Mitglieder des Vorstandes auch zur Teilnahme an seinen Sitzungen verpflichten.

Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung

§ 8. Der Vorstand hat zur Regelung der inneren Organisation der Errichtungsgesellschaft eine Geschäftsordnung und eine Geschäftseinteilung zu erlassen, die der Genehmigung des Kuratoriums bedarf.

Kuratorium

§ 9. (1) Dem Kuratorium obliegt die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes.

(2) Das Kuratorium besteht aus sechs Mitgliedern. Drei Mitglieder werden vom Bund und drei vom Land Niederösterreich entsendet.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, welches das Mitglied bei zeitweiliger Verhinderung vertritt.

(4) Die Entsendung der Mitglieder des Kuratoriums hat auf vier Jahre zu erfolgen. Eine wiederholte Entsendung ist zulässig.

§ 10. (1) Die Entsendung eines Mitgliedes des Kuratoriums kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Funktionsausübung.

(2) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium endet ferner durch Ablauf der Funktionsperiode, schriftlich erklärten Verzicht oder Tod.

(3) Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden.

(4) Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Kuratoriums gilt § 7 Abs. 1 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.

§ 11. (1) Für die Funktion des Vorsitzenden steht dem Bund, für die Funktion seines Stellvertreters dem Land Niederösterreich das Bestellungsrecht zu.

(2) Das Kuratorium hat auf Einladung des Vorsitzenden, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber viermal im Jahr, zusammenzutreten. Auf begründetes schriftliches Verlangen eines Mitgliedes des Kuratoriums oder eines Vorstandsmitgliedes ist unverzüglich eine Sitzung des Kuratoriums einzuberufen. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden.

(3) Die Einladung der Mitglieder hat unter der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer angemessenen Frist nachweislich zu erfolgen. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von dem zum Schriftführer bestellten Mitglied des Kuratoriums zu unterfertigen ist. Von diesem Protokoll ist jedem Mitglied und Ersatzmitglied eine Ausfertigung zu übermitteln.

§ 12. (1) Das Kuratorium hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Willenserklärungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden abzugeben.

(3) Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften der Errichtungsgesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, insbesondere die Kasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Das Kuratorium kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen.

(4) Das Kuratorium kann jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Errichtungsgesellschaft verlangen.

§ 13. (1) Dem Kuratorium obliegt, abgesehen von den in § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1, 3 und 4 geregelten Aufgaben,

1.

die Bestellung eines Abschlußprüfers;

2.

die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes;

3.

der Abschluß der Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern;

4.

die Beschlußfassung über sonstige wichtige Angelegenheiten, die ihm der Vorstand im Einzelfall vorlegt;

5.

die Vertretung der Errichtungsgesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen;

6.

die Beschlußfassung über die Verwertung von Grundstücken und sonstigen Werten, soweit nicht § 15 gilt.

(2) Folgende Maßnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Kuratoriums getroffen werden:

1.

die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung gemäß § 8;

2.

Voranschläge sowie wesentliche Änderungen derselben;

3.

Bauprogramme und mehrjährige Planungs- und Ausbaustufen;

4.

die Übernahme von Bürgschaften und die Aufnahme von Darlehen;

5.

wesentliche organisatorische und strukturelle Veränderungen im Unternehmensbereich;

6.

Rechtsgeschäfte, deren Wert die Höhe eines vom Kuratorium festzusetzenden Betrages übersteigt;

7.

die Vergabe von Leistungen, soweit sich das Kuratorium dies vorbehalten hat;

8.

die Bestellung von Prokuristen.

Abgabenbefreiungen

§ 14. (1) Die Errichtungsgesellschaft und die von ihr erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital, von der Vermögensteuer, vom Erbschaftsteueräquivalent sowie von der Umsatzsteuer befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der in diesem Bundesgesetz bezeichneten Aufgaben beschränkt.

(2) Die Übertragung von Liegenschaften und Vermögen von der Errichtungsgesellschaft auf die Betriebsgesellschaft ist von bundesgesetzlichen Abgaben und, soweit sie nicht unter eine Befreiungsbestimmung des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, fällt, von der Umsatzsteuer befreit.

(3) Die in Abs. 1 vorgesehenen Abgabenbefreiungen gelten mit Ausnahme der Befreiung von der Umsatzsteuer insoweit auch für die Betriebsgesellschaft gemäß § 15, als es sich um Tätigkeiten betreffend den Betrieb und die Erhaltung des Marchfeldkanalsystems handelt.

Betriebsgesellschaft

§ 15. (1) Sobald Anlagen nach technischer Überprüfung und - soweit dies für die betreffende Anlage erforderlich ist - nach Genehmigung der vorläufigen Betriebsvorschrift durch die Wasserrechtsbehörde vorläufig in Betrieb genommen werden, sind die Rechte und Verpflichtungen der Errichtungsgesellschaft an diesen Anlagen und an den zugehörigen Grundstücken auf die vom Land Niederösterreich mit dem NÖ Marchfeldkanalgesetz, LGBl. 6961-0, eingerichtete Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal zu übertragen. Die Errichtungsgesellschaft hat ohne Verzug die zur Übertragung notwendigen Urkunden zu errichten und die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Mit Ablauf von drei Jahren ab Erlassung des Kollaudierungsbescheides für das gesamte Marchfeldkanalsystem gehen auch bis dahin nicht übertragene Rechte und Verpflichtungen auf die Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal über. Sobald sämtliche Rechte und Verpflichtungen übergegangen sind und die Errichtungsgesellschaft ihre Aufgaben erfüllt hat, ist ihre Löschung im Handelsregister zu veranlassen.

(2) Die Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal tritt neben der Errichtungsgesellschaft als Wasserberechtigter in die von dieser erwirkten Wasserrechte ein; § 22 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, findet keine Anwendung.

Beitragsverpflichtung zum Betrieb und zur Erhaltung des

Marchfeldkanalsystems

§ 16. (1) Soweit die Kosten, die der Betriebsgesellschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben betreffend den Betrieb und die Erhaltung des Marchfeldkanalsystems erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie auf die Vorteilsträger umzulegen.

(2) Vorteilsträger sind Eigentümer von Liegenschaften und Wasserberechtigte, die durch die Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse die Zuwendung eines Vorteils oder Abwendung eines Nachteils erfahren. Die Beiträge der Vorteilsträger sind zu berechnen:

1.

für die landwirtschaftliche Wasserversorgung mittels Pumpleitungen oder anderer Entnahmevorrichtungen nach dem Ausmaß der Vorteilsflächen;

2.

für sonstige Wasserentnahmen nach der Wasserentnahmemenge, wobei die Festsetzung eines Pauschalbetrages möglich ist;

3.

für die Verbesserung der Wassergüte der Gewässer nach dem Ausmaß der Verbesserungswirkung;

4.

für Schutzmaßnahmen vor Hochwässern an Vorflutern und vor Grundwasserhochständen nach dem Ausmaß der betroffenen Grundflächen;

5.

für ökologische Ausgleichsmaßnahmen nach deren Flächenausmaß;

6.

in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteils oder zu beseitigenden Nachteils.

(3) § 78 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Ist der den einzelnen Liegenschaften und Wasserberechtigten zukommende Vorteil (von ihnen abgewendete Nachteil) erheblich verschieden, so können sie in Klassen mit entsprechend abgestufter Beitragsleistung eingeteilt werden.

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