Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 21. Juni 1985 betreffend die Bundeswasserstraßenverwaltung und die Errichtung der Wasserstraßendirektion (Wasserstraßenverordnung - WSV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 371/1927, über die Beendigung der Tätigkeit der Donauregulierungskommission, die Aufteilung des Donauregulierungsfonds und die künftige Durchführung der Donauregulierungsarbeiten wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:
Abkürzung
WSV
§ 1. (1) Zur Besorgung von Aufgaben der Wasserstraßenverwaltung gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 371/1927 durch den Bund als Träger von Privatrechten wird die Wasserstraßendirektion mit dem Sitz in Wien errichtet. Sie untersteht unmittelbar dem Bundesministerium für Bauten und Technik.
(2) Die Wasserstraßendirektion hat Bereichsleitungen und eine Betriebsleitung einzurichten und deren Wirkungsbereich festzulegen.
§ 2. Der Wirkungsbereich der Wasserstraßendirektion umfaßt insbesondere:
Die Regulierung, Instandhaltung und Mitwirkung am Ausbau der Wasserstraßen Donau einschließlich Wiener Donaukanal, Enns von Fluß-km 2,70 bis zur Mündung in die Donau, Traun von Fluß-km 1,80 bis zur Mündung in die Donau, March und der Thaya von Bernhardsthal bis zur Mündung in die March einschließlich der Arme, Seitenkanäle und Verzweigungen dieser Gewässer, soweit sie mit dem Hauptgewässer unmittelbar oder mittelbar in Verbindung stehen;
die Vorbereitung und Durchführung von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen zur unschädlichen Abfuhr von Hochwasser und Verhütung von Schäden durch Hochwasser im Bereich der in Z 1 angeführten Gewässer mit Ausnahme der Errichtung von Hochwasserrückhalteanlagen an der Donau;
die Beobachtung des Zustandes der in Z 1 angeführten Gewässer und die Mitwirkung an Maßnahmen gegen Gewässerverunreinigungen;
die Verbesserung der Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen an den Ufern und den ufernahen Bereichen der in Z 1 angeführten Gewässer, insbesondere die Planung, Projektierung, Errichtung, Wiederherstellung und Instandhaltung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen;
die Verbesserung des Erholungswertes der Ufer und der ufernahen Bereiche der in Z 1 angeführten Gewässer durch deren entsprechende Gestaltung und durch Begünstigung von Maßnahmen zur Errichtung von öffentlich zugänglichen Freizeitanlagen;
die Planung, Errichtung und Instandhaltung von Wegen, die an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen der in Z 1 angeführten Gewässer entlangführen (Uferbegleitwege) und deren Verbindungen zum öffentlichen Straßennetz;
die Errichtung und Instandhaltung von Häfen der Wasserstraßendirektion;
die Durchführung hydrografischer Untersuchungen einschließlich der Messung, Erhebung, Evidenthaltung und Verarbeitung der hierfür erforderlichen Daten sowie der Einrichtung diesbezüglicher Meßanlagen an den in Z 1 angeführten Gewässern;
die Verwaltung der zur Erfüllung der Aufgaben der Wasserstraßendirektion erforderlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen;
die Erbringung von Leistungen, für deren Vornahme die Wasserstraßendirektion eingerichtet und geeignet ist und deren Ausführung die Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben nicht beeinträchtigt, für Dritte gegen kostendeckendes Entgelt;
die Mitwirkung an der Errichtung anderer als der in Z 1 bezeichneten Wasserstraßen in wasserbautechnischer Hinsicht;
die Vornahme von Untersuchungen in Angelegenheiten der Wasserstraßen.
§ 3. Alle Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen an den in § 2 Z 1 angeführten Gewässern und an den Uferbegleitwegen (§ 2 Z 6) sind unter größtmöglicher Schonung der Umwelt und unter Bedachtnahme auf die sich aus § 2 Z 4 und 5 ergebenden Zielsetzungen möglichst naturnah vorzunehmen. Solche Maßnahmen sind so zu planen, zu projektieren und auszuführen, daß alle nicht unbedingt notwendigen Eingriffe in das Landschaftsbild und das Naturgefüge unterbleiben und nicht vermeidbare Eingriffe so gering wie möglich gehalten werden.
§ 4. (1) An den in § 2 Z 1 angeführten Gewässern ist durch geeignete wasserbautechnische Maßnahmen für günstige Abflußverhältnisse zu sorgen.
(2) Die Wasserstraßen sind derart zu planen, zu errichten und instandzuhalten, daß sie nach Maßgabe und bei Beachtung der schiffahrtsrechtlichen Vorschriften von allen Benützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse, die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten oder durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind. Für die Abmessungen der Fahrrinne gelten die internationalen Vereinbarungen.
(3) Gestaute Abschnitte von Wasserstraßen sind - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 sowie des § 5 - derart instandzuhalten, daß nicht durch Ablagerungen von Geschiebe und Schwebstoffen eine Behinderung der Schiffahrt oder eine Gefährdung von Uferbauten eintritt.
(4) Auf die wasserbautechnischen Anlagen (wie zB Uferbauten, Buhnen, Leitwerke, Schwellen und Durchlässe) sowie die mit den uferbildenden Dämmen in Funktionszusammenhang stehenden Begleitgerinne sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 3, 5 und 7 anzuwenden.
§ 5. Verpflichtungen Dritter, Bestandteile oder Abschnitte von in § 2 Z 1 angeführten Gewässern oder Uferbegleitwegen (§ 2 Z 6) instandzuhalten, werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt. Solche Verpflichtungen können jedoch teilweise oder zur Gänze der Wasserstraßendirektion rechtsgeschäftlich gegen kostendeckendes Entgelt übertragen werden, wenn dadurch die Wahrnehmung des Wirkungsbereiches der Wasserstraßendirektion gemäß § 2 nicht beeinträchtigt wird.
§ 6. Uferbegleitwege (§ 2 Z 6) und deren Verbindungen zum öffentlichen Straßennetz sind - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3 und 5 - nach Maßgabe der Erfordernisse der Schiffahrt und des Wasserbaues unter Bedachtnahme auf ihren Erholungswert derart zu planen, zu errichten und instandzuhalten, daß sie von allen zugelassenen Verkehrsteilnehmern unter Rücksichtnahme auf die durch Zeit, Ort, Witterungsverhältnisse und Elementarereignisse bedingten Umstände ohne Gefahr benützt werden können.
§ 7. (1) Die Wasserstraßendirektion hat Planungen, welche Maßnahmen gemäß § 2 Z 1, 4, 5, 6 und 7 zum Gegenstand haben, durch Anschlag in denjenigen Bereichsleitungen, in deren örtlichen Wirkungsbereich diese Maßnahmen verwirklicht werden sollen, bekanntzumachen und den von solchen Maßnahmen unmittelbar betroffenen Gemeinden in geeigneter Weise nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Planungsunterlagen hiezu sind in der Wasserstraßendirektion und in den betreffenden Bereichsleitungen zur öffentlichen Einsicht durch vier Wochen hindurch aufzulegen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann eine schriftliche Äußerung hiezu bei den betreffenden Bereichsleitungen einbringen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei Gefahr im Verzug und für Planungen, welche Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zum Gegenstand haben.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, für Finanzen sowie für Handel und Verkehr über die Errichtung eines Bundesstrombauamtes in Wien, BGBl. Nr. 166/1928, außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.