Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 3. Juni 1985 über die Importkontrolle von Fleisch (Fleischimportverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-10-01
Status Aufgehoben · 1994-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 42 und 43 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet:

Einfuhr von Fleisch

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle für den menschlichen Genuß verwendbaren Teile von Tieren, die gemäß § 1 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes der Untersuchung unterliegen, sowie für Geflügel und Wild (einschließlich Känguruhs) – ausgenommen Hasen, Kaninchen und Federwild –, ferner für die aus solchen Tieren hergestellten Erzeugnisse, die für den menschlichen Genuß bestimmt sind.

§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für

1.

Fleischwaren, die als Post- oder Bahnsendungen befördert werden und für den persönlichen Bedarf des Empfängers bestimmt sind, wenn das Gewicht der Sendung drei Kilogramm nicht übersteigt;

2.

Fleisch, das von Reisenden mitgeführt wird, bis zu einem Gewicht von drei Kilogramm;

3.

Schaf- und Ziegendärme;

4.

Fleischwaren, die für Ausstellungen im Rahmen internationaler Messeveranstaltungen bestimmt sind und nicht im Inland in Verkehr gebracht werden.

§ 3. Die Einfuhr von Fleisch (§ 1) ist nur nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet.

§ 4. Die Einfuhr von Fleisch – ausgenommen Geflügel und Wild – darf nur aus vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zugelassenen ausländischen Schlacht-, Zerlege- oder Verarbeitungsbetrieben oder außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern erfolgen.

§ 5. (1) Bei der Einfuhr von Fleisch – ausgenommen Geflügel und Wild – ist neben der Einfuhrbewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz gemäß der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1985, BGBl. Nr. 390, ein Zeugnis eines staatlich bestellten Tierarztes des Herkunftslandes vorzulegen, in welchem bescheinigt wird, daß das Fleisch

1.

aus einem zugelassenen Betrieb oder Kühlhaus (§ 4) stammt und

2.

der amtlichen Fleischuntersuchung unterzogen und für tauglich (§ 29 des Fleischuntersuchungsgesetzes) erklärt worden ist.

(2) Bei der Einfuhr von Fleisch von Geflügel und Wild ist neben der allenfalls erforderlichen Bewilligung nach Abs. 1 ein Zeugnis eines staatlich bestellten Tierarztes des Herkunftslandes vorzulegen, in welchem bescheinigt wird, daß das Fleisch für den menschlichen Genuß geeignet ist.

§ 6. Fleisch darf nur gekühlt, tiefgekühlt, zubereitet oder verarbeitet eingeführt werden.

Untersuchung am Bestimmungsort

§ 7. Der Empfänger des Fleisches hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

§ 8. Am Bestimmungsort hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Fleisch nach den Vorschriften über die Fleischuntersuchung durch einen Amtstierarzt zu untersuchen.

§ 9. (1) Aus dem Ausland eingeführtes tiefgekühltes Fleisch darf nur in ein öffentliches Kühlhaus zur Untersuchung gebracht werden.

(2) Ein Kühlhaus darf Fleisch (Abs. 1) nur dann übernehmen, wenn es folgende Bedingungen erfüllt:

1.

Die Einlagerung von Fleisch wird jedermann gegen Entgelt gestattet;

2.

das Kühlhaus verfügt über eine Lagerstandsführung;

3.

über den Wareneingang und Warenausgang werden Aufzeichnungen geführt;

4.

der Betreiber des Kühlhauses ist bereit, die Untersuchung des aus dem Ausland in sein Kühlhaus eingeführten Fleisches durch den Amtstierarzt daselbst vornehmen zu lassen und alle amtlichen Verfügungen hierüber zu befolgen;

5.

das eingeführte Fleisch ist zumindest für die Dauer der Untersuchung bis zu dessen Freigabe durch den Amtstierarzt oder im Falle der Beanstandung des Fleisches bis zur Außerlandesbringung oder zur unschädlichen Beseitigung des Fleisches einzulagern;

6.

eine ständige Beaufsichtigung durch den Amtstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde ist gewährleistet;

7.

es muß ein vom übrigen Kühlhaus getrennter Kühlraum oder Tiefkühlraum vorhanden sein, der die Lagerung einer Sendung bis zu 25 Tonnen Gewicht ermöglicht;

8.

es muß ein Untersuchungsraum zur Verfügung stehen, der den Anforderungen nach § 38 des Fleischuntersuchungsgesetzes entspricht.

§ 10. Tiefgekühltes Wild und Geflügel darf auch in ein Kühlhaus gebracht werden, welches zumindest die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Z 6 bis 8 erfüllt.

§ 11. (1) Der Landeshauptmann hat über Antrag des Betreibers eines Kühlhauses festzustellen, ob es die Bedingungen nach § 9 Abs. 2 oder § 10 erfüllt.

(2) Ebenso hat der Landeshauptmann von Amts wegen festzustellen, wenn ein Kühlhaus diesen Anforderungen nicht mehr entspricht.

§ 12. Bei der Untersuchung des Fleisches ist festzustellen, ob

1.

das Fleisch den Angaben im Zeugnis (§ 5) entspricht;

2.

das Fleisch von der im Zeugnis (§ 5) angegebenen Tierart stammt;

3.

das Fleisch den Vorschriften für taugliches Fleisch entspricht und

4.

veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken gegen das Fleisch bestehen.

§ 13. Ergibt die Untersuchung nach § 12 keinen Anstand, so ist das Fleisch mit dem sechseckigen Stempel in roter Farbe gemäß §§ 35 Abs. 5 und 36 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu kennzeichnen. Dieses Fleisch darf im Inland in Verkehr gebracht werden.

§ 14. Entspricht das Fleisch einer der in § 12 angeführten Voraussetzung nicht, so ist das Fleisch vom Verfügungsberechtigten unverzüglich außer Landes zu bringen oder, wenn dies nicht möglich ist, unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde unschädlich zu beseitigen.

§ 15. Die zur Durchführung der Untersuchung des Fleisches am Bestimmungsort erforderlichen Hilfeleistungen sind vom Verfügungsberechtigten beizustellen.

Zulassung

Zulassungsbedingungen

§ 16. Fleisch darf aus ausländischen Schlacht-, Zerlege- oder Verarbeitungsbetrieben oder außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern nur eingeführt werden, wenn die Betriebe nachstehende Bedingungen erfüllen:

1.

Die Betriebe müssen von der obersten Veterinärbehörde des Ursprungslandes unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zum Fleischexport nach Österreich zugelassen sein.

2.

Es müssen betriebliche Einrichtungen vorhanden sein, die den vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz festgesetzten Mindestanforderungen genügen.

3.

Die Einhaltung der Mindestanforderungen, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung sowie auf die Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches beziehen, muß gesichert sein.

4.

Die Einhaltung der Mindestanforderungen muß regelmäßig behördlich überprüft werden.

5.

Die Betriebe müssen jährlich tierärztliche Gutachten über die Einhaltung der Mindestanforderungen erbringen.

§ 17. Gutachten gemäß § 16 Z 5 sind durch Tierärzte (§ 42 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes) zu erstellen. Nach Maßgabe der mit der obersten Veterinärverwaltung des Herkunftslandes oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abgeschlossenen Verwaltungsübereinkommen (§ 42 Abs. 7 des Fleischuntersuchungsgesetzes) kann die Erstellung dieser Gutachten auch ausländischen staatlich bestellten Tierärzten übertragen werden.

§ 18. Die Mindestanforderungen (§ 16 Z 2) haben zumindest den Anforderungen an derartige Betriebe gemäß der Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983, zu entsprechen.

§ 19. Über die Anforderungen gemäß § 18 hinaus können weitere Anforderungen festgelegt werden, soweit diese zum Schutze der menschlichen Gesundheit, zur Vermeidung der Verbreitung von Tierseuchen sowie zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung erforderlich sind.

§ 20. (1) Die zusätzlichen Anforderungen gemäß § 19 können gleichlautend für mehrere Betriebe oder Arten von Betrieben festgelegt werden.

(2) Die nach Abs. 1 festgelegten Anforderungen sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

§ 21. (1) Sind Verwaltungsübereinkommen gemäß § 42 Abs. 7 des Fleischuntersuchungsgesetzes abgeschlossen worden, in denen Mindestanforderungen vereinbart worden sind, so gelten diese an Stelle der Mindestanforderungen gemäß § 18.

(2) Verwaltungsübereinkommen im Sinne des Abs. 1 sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

Zulassungsverfahren

§ 22. (1) Anträge auf Zulassung der in § 16 genannten Betriebe sind vom Importeur beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz einzubringen.

(2) Den Anträgen ist eine Bestätigung in deutscher Sprache oder in beglaubigter deutscher Übersetzung der obersten Veterinärbehörde des Staates, in welchem die Betriebe ihren Sitz haben, anzuschließen, daß sie die im § 16 genannten Bedingungen erfüllen.

§ 23. Die Zulassung ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen. Die Zulassung wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam.

§ 24. Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Die Tatsache der rechtskräftigen Abweisung ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

§ 25. (1) Werden Tatsachen bekannt, wonach die Voraussetzungen für die Zulassung eines zugelassenen Betriebes nicht mehr gegeben sind, so ist die Zulassung zu widerrufen.

(2) Der Widerruf der Zulassung ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen. Er wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 26. Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe sowie Kühlhäuser, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als zugelassene Betriebe veröffentlicht sind, gelten als nach dieser Verordnung zugelassen.

§ 27. Andere, sich auf die Einfuhr von Fleisch beziehende Rechtsvorschriften, insbesondere veterinärpolizeiliche Vorschriften, bleiben unberührt.

§ 28. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1985 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.