Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1985-11-08
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. September 1985 ausgetauscht; der Vertrag tritt nach seinem Artikel 7 Absatz 2 am 8. November 1985 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Ungarische Volksrepublik, in dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu fördern,

und entschlossen, entsprechend den Zielen und Grundsätzen, wie sie in den Resolutionen der im Jahre 1972 in Stockholm abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über die menschliche Umwelt festgehalten sind, für den bestmöglichen Schutz der Umwelt in den beiden Staaten zu sorgen,

sind übereingekommen, den folgenden Vertrag zu schließen:

Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes fördern und ihre Bestrebungen auf die Lösung der beide Seiten interessierenden und von ihnen als vorrangig bezeichneten Fragen konzentrieren.

Artikel 2

1.

Die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 1 erfolgt insbesondere durch

a)

Austausch von Erfahrungen auf den Gebieten der Planung und Organisation des Umweltschutzes und der Umweltgestaltung sowie der einschlägigen angewandten Forschung;

b)

Austausch von Informationen über Umweltschutzvorschriften hinsichtlich der Planung, der Errichtung und der Standortwahl von nuklearen Anlagen; über solche Umweltschutzmaßnahmen, die mit der Errichtung, dem Betrieb und der Entsorgung von nuklearen Anlagen im Zusammenhang stehen, und die dabei gewonnenen Erfahrungen. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsstaaten die einschlägigen Einzelheiten in einem eigenen Abkommen festlegen;

c)

Austausch von Informationen über grenznahe Anlagen, die geeignet sind, im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu einem wesentlichen Ansteigen der Umweltbelastung zu führen;

d)

Austausch von Experten und anderen auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Personen zum Zwecke der gegenseitigen Information und Weiterbildung;

e)

Austausch von in einem der beiden Vertragsstaaten erscheinenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Fachzeitschriften, Gesetzestexten sowie sonstigen für den Umweltschutz maßgebenden Vorschriften und Richtlinien;

f)

Teilnahme an den von einer der beiden Seiten durchgeführten fachwissenschaftlichen Veranstaltungen.

2.

a) Die Vertragsstaaten werden einander unverzüglich über das Bestehen einer die Umwelt des anderen Vertragsstaates bedrohenden Situation und über die zur Abwehr dieser Gefahr bereits getroffenen Maßnahmen informieren und die zur Abwehr dieser Gefahr allenfalls erforderlichen weiteren Maßnahmen gemeinsam beraten.

b)

Im Falle einer plötzlich auftretenden Gefahr wird die unter lit. a vereinbarte Information und Beratung in direktem Weg durch die zur Abwehr dieser Gefahr zuständigen Behörden der Vertragsstaaten erfolgen.

3.

Die Vertragsstaaten werden ihre auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Institutionen zur Zusammenarbeit und zu gegenseitigen Einladungen ermutigen und diese fördern.

Artikel 3

Im Falle der Entsendung von Experten und anderen auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Personen trägt die entsendende Seite die Reisekosten. Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes.

Artikel 4

Zur Durchführung dieses Vertrages werden abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten durch die zuständigen Behörden Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils drei Jahren vereinbart. In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit und des gegenseitigen Nutzens auch nähere Vereinbarungen über den Austausch von Experten, wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen – insbesondere finanzieller Art – der Aufnahme im Gastland zu treffen.

Artikel 5

Die Vertragsstaaten bemühen sich, in ihren gegenseitigen Beziehungen im Rahmen dieses Vertrages die weitere Entwicklung des Völkerrechts im Bereich des Umweltschutzes zu berücksichtigen.

Artikel 6

Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht einer der Vertragsstaaten diesen Vertrag spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

Artikel 7

1.

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen.

2.

Dieser Vertrag tritt 60 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Budapest, am 7. Juni 1984 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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