Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 30. Jänner 1985, mit der der Verkauf von mit gefährlichen Gasfedern ausgestatteten Bürodrehstühlen und ähnlichen Stühlen verboten wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5 Z 4 und 7 des Produktsicherheitsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 617/1983 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz verordnet:
Der Verkauf oder die sonstige Überlassung von Bürodrehstühlen und ähnlichen Stühlen, in denen zum Zwecke der Sitzhöhenverstellung Gasfedern eingebaut sind, ist verboten, sofern die Gasfedern nicht auf Grund dampfkesselrechtlicher Vorschriften zur Benützung für diesen Zweck zugelassen sind.
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