Bundesgesetz vom 7. November 1985 über den Verkehr mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelgesetz - DMG)
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Düngemittel sind Stoffe, die Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen.
(2) Zu den Düngemitteln gehören auch Wirtschaftsdünger. Das sind tierische Ausscheidungen, Stallmist, Gülle, Jauche sowie Stroh, Kompost und ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produktion, denen keine Nährstoffe zugesetzt wurden und auf welche die Begriffsbestimmung des Abs. 1 zutrifft.
(3) Bearbeitete Wirtschaftsdünger sind Wirtschaftsdünger (Abs. 2), die durch chemische oder technische Verfahren verändert wurden. Das Verdünnen mit Wasser, das Belüften und das Durchmischen gilt nicht als Bearbeitung.
(4) Ein Düngemitteltyp umfaßt mineralische Düngemittel, die durch annähernd dieselbe Zusammensetzung an Nährstoffen und sonstigen Bestandteilen sowie annähernd dieselben Formen und Löslichkeiten von Nährstoffen bestimmt sind.
§ 2. (1) Bodenhilfsstoffe sind Stoffe ohne wesentlichen Gehalt an pflanzenaufnehmbaren Nährstoffen, die den Boden biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflussen, um seinen Zustand oder die Wirksamkeit von Düngemitteln zu verbessern, insbesondere Bodenimpfmittel, Bodenkrümler, Bodenstabilisatoren, Gesteinsmehl und Torf.
(2) Kultursubstrate sind Pflanzenerden, Mischungen auf der Grundlage von Torf und andere Substrate, die den Pflanzen als Wurzelraum, auch in flüssiger Form, dienen, selbst wenn sie einen geringen Nährstoffgehalt aufweisen.
(3) Pflanzenhilfsmittel sind Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf die Pflanzen einzuwirken oder die Aufbereitung organischer Stoffe zu beeinflussen.
§ 3. Unter Inverkehrbringen ist das Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen.
§ 4. Unter Einfuhr ist die Einfuhr zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung im Sinn der zollgesetzlichen Bestimmungen zu verstehen.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 5. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
Kohlendioxid und Wasser,
Pflanzenschutzmittel, auch wenn diesen Nährstoffe zugesetzt wurden,
Klärschlamm und Müllkompost, soweit diesen keine Nährstoffe zugesetzt wurden,
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die unentgeltlich zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchszwecken in den dafür erforderlichen Mengen abgegeben werden,
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich für den Export bestimmt sind,
Rohstofflieferungen zum Zwecke der gewerbsmäßigen Weiterverarbeitung,
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach den §§ 30 bis 40 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, oder im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs zollfrei eingeführt werden.
Die Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 4 treten mit 1. 1. 1990 in Kraft
Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
§ 6. (1) Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
a) einem Düngemitteltyp entsprechen, der durch Verordnung gemäß § 7 zugelassen ist, und angemeldet wurden oder
mit Bescheid zugelassen wurden (§ 13) und
im Düngemittelregister (§ 17) eingetragen sind und
die im Düngemittelregister angeführte Zusammensetzung aufweisen und
allfälligen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften (§§ 18 und 19) entsprechen.
(2) Unbearbeitete Wirtschaftsdünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einer Verordnung gemäß § 16 nicht widersprechen.
(3) Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
mit Bescheid zugelassen wurden (§ 13) und
in das Düngemittelregister (§ 17) eingetragen sind und
die im Düngemittelregister angeführte Zusammensetzung aufweisen und
allfälligen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften (§§ 18 und 19) entsprechen.
Zulassung von Düngemitteltypen
§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für mineralische Düngemittel, die sich für eine Typisierung eignen, durch Verordnung Düngemitteltypen zuzulassen.
(2) Für jeden Düngemitteltyp sind nach dem Stand der Wissenschaft und Technologie Mindestanforderungen so festzusetzen, daß bei sachgerechter Anwendung das einem Düngemitteltyp entsprechende Düngemittel
die Fruchtbarkeit des Bodens,
die Gesundheit von Menschen und Haustieren und
den Naturhaushalt
geeignet ist,
das Wachstum von Pflanzen hinreichend zu fördern,
die Qualität der gedüngten Pflanzen zu verbessern oder
den Ertrag auf den gedüngten Flächen zu erhöhen.
(3) In der Verordnung sind insbesondere zu bestimmen:
die Bezeichnung der Düngemitteltypen,
die einen Düngemitteltyp bestimmenden Nährstoffe, deren Mindestgehalte sowie sonstige Bestandteile,
die Bewertung der Nährstoffe nach ihren Formen und Löslichkeiten,
die Zusammensetzung der Düngemitteltypen,
die Art der Erzeugung sowie des verwendeten Ausgangsmaterials, wenn dies für die Beurteilung des Düngemittels notwendig ist,
äußere Merkmale,
die Gehalte an wesentlichen Nebenbestandteilen,
für die Wirkung oder Anwendung der Düngemittel wichtige Erfordernisse.
Anmelder und Antragsteller
§ 8. Zur Anmeldung und Antragstellung auf Zulassung ist der Erzeuger oder der Importeur berechtigt. Die Partei muß ihren Sitz oder Wohnsitz im Inland haben.
Anmeldung und Antrag auf Zulassung
§ 9. (1) Die Anmeldung und der Antrag auf Zulassung sind unter Verwendung eines beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft aufzulegenden Formblattes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen.
(2) Die Anmeldung und der Antrag auf Zulassung haben folgende Angaben zu enthalten:
Name oder Firma und Anschrift des Erzeugers und des Importeurs,
Handelsbezeichnung,
Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten,
Gehalte an Nebenbestandteilen,
Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind,
bei Mischungen das Mischungsverhältnis,
Gewicht oder Volumen,
Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse,
Angaben über die Art der Erzeugung sowie des verwendeten Ausgangsmaterials.
(3) Die Anmeldung hat zusätzlich die Bezeichnung des Düngemitteltyps, der Antrag auf Zulassung die Angabe, ob es sich um ein Düngemittel, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel handelt, zu enthalten.
(4) Der Antrag auf Zulassung hat auch Angaben über die im § 13 Abs. 2 oder 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen zu enthalten.
(5) Der Anmeldung und dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:
Nachweise über die in der Anmeldung und dem Antrag gemachten Angaben und
eine für die Überprüfung ausreichende Menge von Proben, die unentgeltlich beizustellen ist.
(6) Dem Antrag auf Zulassung sind Unterlagen, die für eine toxikologische und ökotoxikologische Beurteilung von Bedeutung sind, anzuschließen.
Vorprüfung
§ 10. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Einlangen der Anmeldung oder des Antrages auf Zulassung zu prüfen, ob die Anmeldung oder der Antrag auf Zulassung sowie die Nachweise und Unterlagen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 vollständig und für die Beurteilung ausreichend sind. Offenkundige Mängel sind der Partei unverzüglich mitzuteilen, und es ist ihr die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung des Anbringens aufzutragen.
Anmeldeverfahren
§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zu prüfen, ob die in der Anmeldung gemachten Angaben zutreffen, insbesondere ob das angemeldete Düngemittel einem durch Verordnung gemäß § 7 zugelassenen Düngemitteltyp entspricht. Er hat über die Beschaffenheit des Düngemittels ein Gutachten der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt einzuholen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, fachkundige Personen, andere Anstalten oder sonstige Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.
(2) Entspricht das angemeldete Düngemittel einem durch Verordnung gemäß § 7 zugelassenen Düngemitteltyp und bestehen gegen die übrigen Angaben gemäß § 9 Abs. 2 keine fachlichen Bedenken, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das Düngemittel in das Düngemittelregister (§ 17) einzutragen und der Partei die Registernummer binnen drei Monaten nach der Anmeldung schriftlich bekanntzugeben. Andernfalls hat er die Eintragung des Düngemittels in das Düngemittelregister mit Bescheid abzulehnen.
Erlöschen der Wirkung der Anmeldung
§ 12. (1) Die Wirkung der Anmeldung erlischt ein Jahr nach
Änderung einer Verordnung gemäß § 7, wenn dadurch das angemeldete Düngemittel einem zugelassenen Düngemitteltyp nicht mehr entspricht, sofern in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird,
Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung,
Tod der natürlichen Person, Untergang der juristischen Person, Beendigung der Liquidation der Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn keine Liquidation stattfindet, deren Auflösung,
Aufgabe des Sitzes oder Wohnsitzes der Partei im Inland.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 kann der Gesamtrechtsnachfolger binnen einem Jahr ab Eintritt des Ereignisses dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft schriftlich mitteilen, daß er in die Rechte und Pflichten seines Rechtsvorgängers nach diesem Bundesgesetz eintritt.
Zulassungsverfahren
§ 13. (1) Düngemittel, die einem durch Verordnung gemäß § 7 zugelassenen Düngemitteltyp nicht entsprechen und die keine unbearbeiteten Wirtschaftsdünger sind, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel bedürfen der Zulassung mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.
(2) Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger, sind mit den allenfalls erforderlichen Bedingungen und Auflagen zuzulassen, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft und Technologie bei sachgerechter Anwendung
die Fruchtbarkeit des Bodens,
die Gesundheit von Menschen und Haustieren und
den Naturhaushalt
geeignet sind,
das Wachstum von Pflanzen hinreichend zu fördern,
die Qualität der gedüngten Pflanzen zu verbessern oder
den Ertrag auf den gedüngten Flächen zu erhöhen.
(3) Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel sind mit den allenfalls erforderlichen Bedingungen und Auflagen zuzulassen, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft und Technologie bei sachgerechter Anwendung
die Fruchtbarkeit des Bodens,
die Gesundheit von Menschen und Haustieren und
den Naturhaushalt
(4) Die Zulassung gemäß Abs. 2 und 3 kann befristet werden, wenn auf Grund der zu erwartenden Entwicklung der Wissenschaft oder der Technologie in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zweckmäßig erscheint.
(5) Über das Vorliegen der in Abs. 2 und 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Gutachten der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt einzuholen. Er hat, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, fachkundige Personen, andere Anstalten oder sonstige Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.
(6) Über den Antrag auf Zulassung ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen zu entscheiden. Sind zur Entscheidung über den Antrag Labor- oder Glashausversuche erforderlich, beträgt die Entscheidungsfrist ein Jahr, sind jedoch von der Vegetationsperiode abhängige Feldversuche notwendig, so beträgt diese Frist drei Jahre.
(7) Im Zulassungsbescheid ist die Registernummer anzugeben.
Abänderung und Aufhebung der Zulassung
§ 14. (1) Eine Zulassung gemäß § 13 ist von Amts wegen mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz abzuändern oder aufzuheben, wenn sie nicht den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 oder 3 entspricht.
(2) Für einen Antrag auf Abänderung der Zulassung gilt § 9 mit der Maßgabe, daß nur jene Angaben, Nachweise, Probemengen und Unterlagen vorzulegen sind, die eine Beurteilung des Abänderungsantrages ermöglichen.
Erlöschen der Wirkung der Zulassung
§ 15. (1) Die Wirkung der Zulassung gemäß § 13 erlischt ein Jahr nach
Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung,
Tod der natürlichen Person, Untergang der juristischen Person, Beendigung der Liquidation der Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn keine Liquidation stattfindet, deren Auflösung,
Aufgabe des Sitzes oder Wohnsitzes der Partei im Inland.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 kann der Gesamtrechtsnachfolger binnen einem Jahr ab Eintritt des Ereignisses dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft schriftlich mitteilen, daß er in die Rechte und Pflichten seines Rechtsvorgängers nach diesem Bundesgesetz eintritt.
(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz das Inverkehrbringen zu untersagen, wenn dies zur Beseitigung von die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen oder Haustieren oder den Naturhaushalt
gefährdenden Mißständen notwendig und unvermeidlich ist.
Verkehrsbeschränkungen für unbearbeitete Wirtschaftsdünger
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.