Bundesgesetz vom 24. Oktober 1985 über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1985), über Änderungen des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, und des Bundesfinanzgesetzes 1985, BGBl. Nr. 1

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-11-01
Status Aufgehoben · 1999-07-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 145
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

ABSCHNITT III

Bundesfinanzgesetz 1985

Artikel I

(Anm.: Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1985, BGBl. Nr. 1/1985)

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

ABSCHNITT II

Lebensmittelgesetz 1975

Artikel I

(Anm.: Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975)

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Artikel II

(Anm.: Vollziehungsklausel zum Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975)

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Artikel II

(Anm.: Vollziehungsklausel zum Bundesfinanzgesetz 1985, BGBl. Nr. 1/1985)

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Artikel III

(Anm.: Inkrafttretensbestimmung zum Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975)

ABSCHNITT I

Weingesetz 1985

Teil 1

Allgemeines

Wein

§ 1. (1) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das durch alkoholische Gärung aus dem Saft frischer und für die Weinbereitung geeigneter Weintrauben hergestellte Getränk. Die Weintrauben sind

1.

frisch, solange sie ohne Zusatz fremder Flüssigkeit Saft hergeben können,

2.

geeignet, wenn der Saft ein Mostgewicht von mindestens 13 Grad Klosterneuburger Mostwaage (KMW) aufweist. In Jahren besonders ungünstiger Reifeverhältnisse hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des betroffenen Landes für ein Weinbaugebiet oder mehrere Weinbaugebiete durch Verordnung Mindestmostgewichte festzusetzen, die unter 13 Grad KMW, jedoch nicht unter 11 Grad KMW liegen dürfen. Voraussetzung für eine solche Maßnahme ist, daß die betreffenden Länder die Lese vor einem bestimmten Zeitpunkt, der einen ausreichenden Reifegrad der Trauben nicht erwarten läßt, untersagt haben.

(2) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch versetzter Wein; darunter ist Wein zu verstehen, dessen Beschaffenheit auf besondere Behandlungsweisen oder auf die Verwendung von Zusätzen bei der Erzeugung neben der durch die Weintrauben gegebenen Eigenart zurückzuführen ist. Solche Weine sind:

1.

Dessertwein: mit Alkohol oder Weindestillat, Zucker, Traubenmost oder Mostkonzentrat versetzter Wein, der im Liter, den Alkohol in Zucker umgerechnet, mehr als 260 g Zucker und mindestens 13,0 Rht, höchstens aber 22,5 Rht Alkohol enthält.

2.

Aromatisierter Wein: Getränk, das aus Wein gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 6 oder 7 gewonnen wurde, dessen Alkoholgehalt mindestens 14,5 Rht, jedoch weniger als 22,0 Rht beträgt und das mit pflanzlichen Aromaten, natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 9, aromatisiert wurde. Darüber hinaus dürfen Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, Fruchtsaft, Alkohol oder Zucker zugesetzt werden; der Grundweinanteil muß mindestens 75% betragen.

3.

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk: Getränk, das aus Wein gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 6 oder 7 gewonnen wurde, dessen Alkoholgehalt mindestens 7,0 Rht, jedoch weniger als 14,5 Rht beträgt und das mit pflanzlichen Aromaten, natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 9, aromatisiert wurde. Darüber hinaus dürfen Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, Fruchtsaft, Kohlensäure oder Zucker zugesetzt werden; der Grundweinanteil muß mindestens 50% betragen.

4.

Aromatisierter weinhaltiger Cocktail (Weincocktail): Getränk, das aus Wein gemäß Abs. 1, 4 oder 5 gewonnen wurde, dessen Alkoholgehalt mindestens 1,2 Rht, jedoch weniger als 7,0 Rht beträgt und das mit pflanzlichen Aromaten oder natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 9, aromatisiert wurde. Darüber hinaus dürfen Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, Fruchtsaft, Kohlensäure oder Zucker zugesetzt werden; der Grundweinanteil muß mindestens 50% betragen.

5.

Wermut oder Wermutwein: Aromatisierter Wein, dessen charakteristisches Aroma durch Verwendung geeigneter, insbesondere aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe, die stets verwendet werden müssen, erzielt wird.

6.

Perlwein: Wein, der einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9,0 Rht und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7,0 Rht aufweist. Der Kohlensäureüberdruck muß in geschlossenen Behältnissen bei 20 Grad C mindestens 1,0 bar und darf höchstens 2,5 bar betragen.

7.

Schaumwein (Sekt): Schäumender Wein, der durch alkoholische Gärung aus Traubenmost oder zweite alkoholische Gärung von Wein gemäß Abs. 1 gewonnen wurde und beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist. Der Kohlensäureüberdruck muß in geschlossenen Behältnissen bei 20 Grad C mindestens 3,0 bar betragen.

8.

Mistella: Durch Zusetzen von Weindestillat in der Gärung gehemmter Traubenmost, dessen Alkoholgehalt mindestens 13,0 Rht beträgt und der im Liter, den Alkohol in Zucker umgerechnet, mehr als 260 g Zucker enthält

(3) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch Brennwein. Darunter ist Wein oder Gelägerpreßwein zu verstehen, der zur Herstellung von Weinbrand bestimmt ist. Es kann zur Erhöhung des Alkoholgehaltes Weindestillat mit wenigstens 55 Rht Alkohol zugesetzt werden, Brennwein darf jedoch nicht mehr als 22 Rht Alkohol enthalten. Das Mostgewicht des Saftes der Weintrauben, die für die Herstellung von Brennwein verwendet werden, darf auch weniger als 13 Grad KMW betragen. Brennwein ist als solcher zu kennzeichnen.

(4) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch entalkoholisierter Wein. Darunter ist Wein zu verstehen, dessen Alkoholgehalt im Wege einer geeigneten und schonenden Entgeistung auf 0,5 Rht oder weniger abgesenkt wurde. Zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem Zucker bis zu einer Menge von höchstens 60,0 g je Liter dürfen Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt werden. Weiters ist der Zusatz von Kohlensäure und pflanzlichen Aromaten, natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Bestimmungen des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 9, gestattet. Die gesamte schwefelige Säure darf 50 mg je Liter nicht überschreiten.

(5) Alkoholarmer Wein: Wein, der entweder wie entalkoholisierter Wein oder durch Verschnitt von entalkoholisiertem Wein mit nicht versetztem Wein hergestellt wurde und dessen Alkoholgehalt mehr als 0,5 Rht, höchstens jedoch 5,0 Rht beträgt.

(6) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nicht die nach den Vorschriften des Österreichischen Arzneibuches zubereiteten oder als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zugelassenen Weine.

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

ABSCHNITT I

Weingesetz 1985

Teil 1

Allgemeines

Wein

§ 1. (1) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das durch alkoholische Gärung aus dem Saft frischer und für die Weinbereitung geeigneter Weintrauben hergestellte Getränk. Die Weintrauben sind

1.

frisch, solange sie ohne Zusatz fremder Flüssigkeit Saft hergeben können,

2.

geeignet, wenn der Saft ein Mostgewicht von mindestens 13 Grad Klosterneuburger Mostwaage (KMW) aufweist. In Jahren besonders ungünstiger Reifeverhältnisse hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des betroffenen Landes für ein Weinbaugebiet oder mehrere Weinbaugebiete durch Verordnung Mindestmostgewichte festzusetzen, die unter 13 Grad KMW, jedoch nicht unter 11 Grad KMW liegen dürfen. Voraussetzung für eine solche Maßnahme ist, daß die betreffenden Länder die Lese vor einem bestimmten Zeitpunkt, der einen ausreichenden Reifegrad der Trauben nicht erwarten läßt, untersagt haben.

(2) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch versetzter Wein; darunter ist Wein zu verstehen, dessen Beschaffenheit auf besondere Behandlungsweisen oder auf die Verwendung von Zusätzen bei der Erzeugung neben der durch die Weintrauben gegebenen Eigenart zurückzuführen ist. Solche Weine sind:

1.

Dessertwein: mit Alkohol oder Weindestillat, Zucker, Traubenmost oder Mostkonzentrat versetzter Wein, der im Liter, den Alkohol in Zucker umgerechnet, mehr als 260 g Zucker und mindestens 13,0 Rht, höchstens aber 22,5 Rht Alkohol enthält.

2.

Aromatisierter Wein: Getränk, das aus Wein gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 6 oder 7 gewonnen wurde, dessen Alkoholgehalt mindestens 14,5 Rht, jedoch weniger als 22,0 Rht beträgt und das mit pflanzlichen Aromaten, natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 9, aromatisiert wurde. Darüber hinaus dürfen Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, Fruchtsaft, Alkohol oder Zucker zugesetzt werden; der Grundweinanteil muß mindestens 75% betragen.

3.

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk: Getränk, das aus Wein gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 6 oder 7 gewonnen wurde, dessen Alkoholgehalt mindestens 7,0 Rht, jedoch weniger als 14,5 Rht beträgt und das mit pflanzlichen Aromaten, natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 9, aromatisiert wurde. Darüber hinaus dürfen Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, Fruchtsaft, Kohlensäure oder Zucker zugesetzt werden; der Grundweinanteil muß mindestens 50% betragen.

4.

Aromatisierter weinhaltiger Cocktail (Weincocktail): Getränk, das aus Wein gemäß Abs. 1, 4 oder 5 gewonnen wurde, dessen Alkoholgehalt mindestens 1,2 Rht, jedoch weniger als 7,0 Rht beträgt und das mit pflanzlichen Aromaten oder natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 9, aromatisiert wurde. Darüber hinaus dürfen Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, Fruchtsaft, Kohlensäure oder Zucker zugesetzt werden; der Grundweinanteil muß mindestens 50% betragen.

5.

Wermut oder Wermutwein: Aromatisierter Wein, dessen charakteristisches Aroma durch Verwendung geeigneter, insbesondere aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe, die stets verwendet werden müssen, erzielt wird.

6.

Perlwein: Wein, der einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9,0 Rht und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7,0 Rht aufweist. Der Kohlensäureüberdruck muß in geschlossenen Behältnissen bei 20 Grad C mindestens 1,0 bar und darf höchstens 2,5 bar betragen.

7.

Schaumwein (Sekt): Schäumender Wein, der durch alkoholische Gärung aus Traubenmost oder zweite alkoholische Gärung von Wein gemäß Abs. 1 gewonnen wurde und beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist. Der Kohlensäureüberdruck muß in geschlossenen Behältnissen bei 20 Grad C mindestens 3,0 bar betragen.

8.

Mistella: Durch Zusetzen von Weindestillat in der Gärung gehemmter Traubenmost, dessen Alkoholgehalt mindestens 13,0 Rht beträgt und der im Liter, den Alkohol in Zucker umgerechnet, mehr als 260 g Zucker enthält

(3) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch Brennwein. Darunter ist Wein oder Gelägerpreßwein zu verstehen, der zur Herstellung von Weinbrand bestimmt ist. Es kann zur Erhöhung des Alkoholgehaltes Weindestillat mit wenigstens 55 Rht Alkohol zugesetzt werden, Brennwein darf jedoch nicht mehr als 22 Rht Alkohol enthalten. Das Mostgewicht des Saftes der Weintrauben, die für die Herstellung von Brennwein verwendet werden, darf auch weniger als 13 Grad KMW betragen. Brennwein ist als solcher zu kennzeichnen.

(4) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch entalkoholisierter Wein. Darunter ist Wein zu verstehen, dessen Alkoholgehalt im Wege einer geeigneten und schonenden Entgeistung auf 0,5 Rht oder weniger abgesenkt wurde. Zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem Zucker bis zu einer Menge von höchstens 60,0 g je Liter dürfen Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt werden. Weiters ist der Zusatz von Kohlensäure und pflanzlichen Aromaten, natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Bestimmungen des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 9, gestattet. Die gesamte schwefelige Säure darf 120 mg je Liter nicht überschreiten. Beträgt der Gehalt an schwefeliger Säure mehr als 50 mg je Liter, ist die Bezeichnung „geschwefelt'' anzugeben.

(5) Alkoholarmer Wein: Wein, der entweder wie entalkoholisierter Wein oder durch Verschnitt von entalkoholisiertem Wein mit nicht versetztem Wein hergestellt wurde und dessen Alkoholgehalt mehr als 0,5 Rht, höchstens jedoch 5,0 Rht beträgt.

(6) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nicht die nach den Vorschriften des Österreichischen Arzneibuches zubereiteten oder als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zugelassenen Weine.

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Unter Inverkehrbringen von Wein ist das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Lagern, Abfüllen, Verpacken, Bezeichnen, Ankündigen, Feilhalten, Verkaufen, Befördern, Werben, Ein- und Ausführen sowie jedes sonstige Überlassen an andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung des Weines ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich seine etwaige dem Gesetz nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der er stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, daß der Wein in seiner dem Gesetz nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt.

(2) Was dieses Bundesgesetz für den Wein bestimmt, gilt dem Sinne nach auch für die Keltertrauben und ohne Rücksicht auf den Gärungszustand für Traubenmaische, Traubenmost, Sturm und Traubendicksaft sowie für die Zwischenerzeugnisse bei Weiterverarbeitung zu versetztem Wein.

Teil 2

Weinbehandlung

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Unter Weinbehandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die auf die Herstellung und Pflege von Wein gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die mit der Traubengewinnung beginnt und mit der Abgabe des Weines an den Verbraucher endet.

(2) Zur Weinbehandlung gehört nicht mehr das vom Verabreicher des Weines auf Verlangen oder mit Kenntnis des Verbrauchers vorgenommene besondere Zurichten des Weines, wie Zumischen von Tafel- oder Sodawasser, wenn der Wein am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll (Zubereitungshandlungen).

(3) Eine Behandlungsweise von Wein entspricht der rationellen Kellerwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie auf Grund der wissenschaftlichen Erprobung, der Erfahrungen, die in der Kellerwirtschaft gewonnen wurden, und ihrer Wirtschaftlichkeit geeignet ist, die Gewinnung, den Ausbau, die charakterliche Formung, die Stabilisierung, die Konsumfähigkeit, die Gesunderhaltung oder die Wiederherstellung des Weines (Ziele der rationellen Kellerwirtschaft) günstig zu beeinflussen.

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Teil 2

Weinbehandlung

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Unter Weinbehandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die auf die Herstellung und Pflege von Wein gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die mit der Traubengewinnung beginnt und mit der Abgabe des Weines an den Verbraucher endet.

(2) Zur Weinbehandlung gehört nicht mehr das vom Verabreicher des Weines auf Verlangen oder mit Kenntnis des Verbrauchers vorgenommene besondere Zurichten des Weines, wie Zumischen von Tafel- oder Sodawasser, wenn der Wein am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll (Zubereitungshandlungen).

(3) Eine Behandlungsweise von Wein entspricht der rationellen Kellerwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie auf Grund der wissenschaftlichen Erprobung, der Erfahrungen, die in der Kellerwirtschaft gewonnen wurden, und ihrer Wirtschaftlichkeit geeignet ist, die Gewinnung, den Ausbau, die charakterliche Formung, die Stabilisierung, die Konsumfähigkeit, die Gesunderhaltung oder die Wiederherstellung des Weines (Ziele der rationellen Kellerwirtschaft) günstig zu beeinflussen.

(4) Wer Wein in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, daß er nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt wird, soweit dies nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.

(5) Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des Abs. 4 hat die Bundeskellereiinspektion die jeweils zuständige Beratungsstelle der Interessenvertretungen oder der Länder zum Zwecke einer Beratung zu verständigen.

Allgemeine Grundsätze

§ 4. (1) Wein darf nur so behandelt werden, daß an dem Charakter als Naturerzeugnis, dessen entscheidende stoffliche Grundlage die frische Weintraube ist, nichts geändert wird.

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