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Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 6. Dezember 1985 über das Verbot oder die Beschränkung von Stoffen für bestimmte Gebrauchsgegenstände

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 1 und des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:

§ 1. (1) Es ist verboten, für Umhüllungen, Überzüge oder Umschließungen (Gebrauchsgegenstände gemäß § 6 lit. a LMG 1975), die dazu bestimmt sind, in mittelbare oder unmittelbare Berührung mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen zu kommen, folgende Stoffe als Feuchthaltemittel, Weichmacher oder Gleitmittel zu verwenden:

1.

Ethandiol (Monoethylenglykol);

2.

Bis-(2-hydroxyethyl)-ether (Diethylenglykol);

3.

1,3-Propandiol.

(2) Die im Abs. 1 genannten Gebrauchsgegenstände dürfen, aus verwendeten Stoffen stammend, nicht mehr enthalten als

1.

0,05 vH insgesamt Mono- und Diethylenglykol sowie

2.

0,25 vH 1,3-Propandiol.

§ 2. Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.

§ 3. Es ist verboten, Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe mit Gebrauchsgegenständen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 15. Jänner 1986 in Kraft.

§ 5. Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit Gebrauchsgegenständen in Verkehr gebracht worden sind, dürfen entgegen § 3 im Verkehr belassen werden, sofern durch ein Untersuchungszeugnis (Befund und Gutachten) über den Gebrauchsgegenstand einschließlich des betreffenden Lebensmittels, Verzehrproduktes oder Zusatzstoffes nachgewiesen ist, daß keine gesundheitsschädlichen (§ 8 lit. a LMG 1975) Rückstände der in dieser Verordnung genannten Stoffe zu erwarten sind.