Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 11. Juni 1985, mit der die Gebühren für Impfungen nach den Internationalen Gesundheitsregelungen festgesetzt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. 95 Z 2 der Internationalen Gesundheitsregelungen, BGBl. Nr. 377/1971, wird verordnet:
§ 1. Für die auf Grund der Internationalen Gesundheitsregelungen vorgenommene Impfung einer Person und die Ausstellung des Zeugnisses darüber sind Gebühren in nachstehender Höhe zu entrichten:
Impfung gegen Cholera, für jede Injektion ....... 100 S 2. Impfung gegen Gelbfieber ........................ 380 S
§ 1. Für die auf Grund der Internationalen Gesundheitsregelungen vorgenommene Impfung einer Person und die Ausstellung des Zeugnisses darüber sind Gebühren in nachstehender Höhe zu entrichten:
Impfung gegen Cholera, für jede Injektion 7,2 €
Impfung gegen Gelbfieber 27,6 €
§ 2. Die Entrichtung einer Gebühr entfällt, wenn die Impfung und die Ausstellung des Zeugnisses darüber bei der Ankunft einer Person vorgenommen werden (Art. 95 Z 1 lit. b der Internationalen Gesundheitsregelungen).
§ 3. Die Bestimmungen über die Einhebung von Verwaltungsabgaben werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1985 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 18. Dezember 1972, BGBl. Nr. 14/1973, tritt mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.
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