Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1985 über die Kennzeichnung und Verpackung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittel-Kennzeichnungs- und Verpackungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 18 und 19 des Düngemittelgesetzes, BGBl. Nr. 488/1985, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:
Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten
§ 1. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel sind entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen und zu verpacken.
(2) Unbearbeitete Wirtschaftsdünger sind keine Düngemittel im Sinne dieser Verordnung.
(3) Über die Kennzeichnungselemente hinausgehende Angaben sind unzulässig. Hievon ausgenommen sind Angabe von Name und Anschrift des ausländischen Erzeugers sowie Marken und Werbeangaben. Werbeangaben sind auf der Verpackung deutlich abgesetzt so anzubringen, daß eine Verwechslung mit den Kennzeichnungselementen nicht möglich ist.
(4) Andere Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften, wie insbesondere die besonderen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der Düngemittel-Typenverordnung, BGBl. Nr. 63/1986, und im Zulassungsbescheid erteilte Auflagen bleiben unberührt.
Allgemeine Kennzeichnungserfordernisse
§ 2. (1) Die vorgeschriebene Kennzeichnung ist in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich auf der Außenseite der Verpackung, auf einem mit der Verpackung festverbundenen Aufkleber oder Anhänger anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden.
(2) Bei einer Außenverpackung mit einem Inhalt bis zu 5 kg, die ungeöffnet in Verkehr gebracht wird, ist es zulässig, die Kennzeichnung nur auf der Außenverpackung anzubringen.
(3) Werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel unverpackt in Verkehr gebracht, so muß die vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Rechnung, auf dem Lieferschein oder auf dem Warenbegleitpapier enthalten sein.
(4) Bei der Kennzeichnung sind Angaben, die auf eine biologische, ökologische oder gesundheitsfördernde Eigenschaft oder Wirkung hinweisen, verboten. Jedoch ist in der Handelsbezeichnung ein solcher Hinweis zulässig, wenn er nicht unmittelbar mit dem Wort „Düngemittel'', „Bodenhilfsstoff'', „Kultursubstrat'' oder „Pflanzenhilfsmittel'' verbunden ist.
Besondere Kennzeichnungselemente
§ 3. Düngemittel sind wie folgt zu kennzeichnen:
Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers, bei eingeführten Düngemitteln jedoch Name (Firma) und Anschrift des Importeurs sowie Angabe des Erzeugungslandes;
Handelsbezeichnung, die jedoch nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung des Düngemittels stehen darf;
eine Bezeichnung, aus der eindeutig hervorgehen muß, daß es sich um ein Düngemittel handelt, wenn sich dies nicht ohnedies aus der Handelsbezeichnung ergibt; bei angemeldeten Düngemitteln ist der Düngemitteltyp anzugeben;
Name des Zulassungsinhabers;
Registernummer („DM Reg. Nr.'');
a) Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen (typenbestimmenden Nährstoffen), bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten;
die Nährstoffe sind wie in Anlage 1 gereiht anzugeben; die Gehalte an Nährstoffen, an Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten sind in Gewichtsprozenten bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels, bei flüssigen Düngemitteln in Volumsprozenten bezogen auf das Volumen in Liter anzugeben;
die Nährstoffe sind in Worten und chemischen Symbolen anzugeben; dabei sind die in Anlage 1 angeführten chemischen Symbole zu verwenden;
die Stickstofformen und Phosphatlöslichkeiten sind gemäß Anlage 2 und Anlage 3 anzuführen;
Höchstgehalte an produktspezifischen Nebenbestandteilen, anzugeben in Gewichtsprozenten bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels, bei flüssigen Düngemitteln in Volumsprozenten bezogen auf das Volumen in Liter, bei Torfmischdüngemitteln in Volumsprozenten bezogen auf das Volumen in Liter oder Kubikmeter;
Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese für die sachgerechte Anwendung produktspezifisch sind;
bei mechanischen Mischungen das Mischungsverhältnis und die eingesetzten Komponenten;
Gewicht oder Volumen, und zwar
bei festen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm;
bei flüssigen Düngemitteln das Volumen in Liter, bei Torfmischdüngeln das Volumen in Liter oder Kubikmeter;
bei gasförmigen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm;
bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 100 kg entweder das Nettogewicht oder das Bruttogewicht in Kilogramm in unmittelbarer Verbindung mit dem Gewicht der Verpackung;
Anwendungsbereich, für die sachgerechte Anwendung (insbesondere Art der Anwendung, Kulturart und Mengenaufwand pro Einheit), Lagerung und Behandlung, wichtige Erfordernisse, allenfalls Gefahrensymbole, Angabe möglicher Gefahren und erforderliche Vorsichtsmaßnahmen.
§ 4. (1) Auf Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel ist § 3 Z 1 bis 5, Z 6 lit. a, b und c und Z 7 bis 11 sinngemäß anzuwenden.
(2) Abweichend von § 3 Z 6 lit. b zweiter Satz sind bei Kultursubstraten die Gehalte an Nährstoffen in ihrer pflanzenverfügbaren Form in Milligramm im Liter anzugeben.
Verpackungserfordernisse
§ 5. (1) Sofern eine Verpackung nicht durch Verordnung, mit Bescheid oder durch andere Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgeschrieben ist, ist eine Verpackung nicht erforderlich.
(2) Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangt.
(3) Die Verpackung und der Verschluß müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen entstehen. Erforderlichenfalls ist die Verpackung auch mit kindersicherem Verschluß zu versehen.
(4) Die Verpackung und der Verschluß müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie sich nicht lockern und allen Beanspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, zuverlässig standhalten.
(5) Behälter müssen den Anforderungen des Abs. 3 und 4 auch nach wiederholtem Gebrauch entsprechen.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
Anlage 1
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Nährstoffe
Stickstoff N
Phosphat P tief 2 O tief 5
Kaliumoxid K tief 2 O
Calcium Ca
Calciumoxid CaO
Calciumcarbonat CaCO tief 3
Magnesium Mg
Magnesiumoxid MgO
Magnesiumcarbonat MgCO tief 3
Bor B
Eisen Fe
Cobalt Co
Kupfer Cu
Mangan Mn
Molybdän Mo
Zink Zn
Natriumoxid Na tief 2 O
Sulfat SO tief 4
Siliziumoxid SiO tief 2
Die Nährstoffe Phosphat, Kaliumoxid, Calciumoxid, Calciumcarbonat, Magnesiumoxid und Magnesiumcarbonat dürfen außer in der Oxid- oder Carbonatform zusätzlich auch in der Elementform angegeben werden.
Dabei sind die Gehalte wie folgt umzurechnen:
P tief 2 O tief 5 x 0,436 = P (Phosphor)
K tief 2 O x 0,830 = K (Kalium)
CaO x 0,715 = Ca (Calcium)
CaCO tief 3 x 0,400 = Ca (Calcium)
MgO x 0,605 = Mg (Magnesium)
MgCO tief 3 x 0,288 = Mg (Magnesium)
Anlage 2
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Stickstofformen
Gesamtstickstoff
Nitratstickstoff
Ammoniumstickstoff
Carbamidstickstoff (Kohlensäurediamid)
Cyanamidstickstoff
Dicyandiamidstickstoff
Crotonylidendiharnstoff
Isobutylidendiharnstoff
Anlage 3
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Phosphatlöslichkeiten
(anzugeben als P tief 2 O tief 5 oder Phosphat)
wasserlösliches P tief 2 O tief 5
neutral-ammoncitratlösliches P tief 2 O tief 5
neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches
mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, ausschließlich mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5
alkalisch-ammoncitratlösliches P tief 2 O tief 5 (Petermann)
in 2%iger Zitronensäure lösliches P tief 2 O tief 5
mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, davon mindestens 75% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich
mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, davon mindestens 55% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 in 2%iger Ameisensäure löslich
mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, davon mindestens 45% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 in 2%iger Ameisensäure löslich, mindestens 20% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 wasserlösliches P tief 2 O tief 5
in 2%iger Zitronensäure lösliches P tief 2 O tief 5, davon mindestens 75% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) löslich
mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, davon mindestens 35% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 in 2%iger Ameisensäure löslich.
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