Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1985 über die Zulassung von Düngemitteltypen und besondere Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften (Düngemittel-Typenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7, 18 und 19 des Düngemittelgesetzes, BGBl. Nr. 488/1985, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und hinsichtlich § 1 Abs. 2 und § 2 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:
Abs. 2 tritt mit 1. 1. 1990 in Kraft
§ 1. (1) Die in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgelegten Düngemitteltypen werden zugelassen.
(2) Die einem Düngemitteltyp entsprechenden Düngemittel müssen den in der Anlage festgelegten besonderen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften entsprechen. Die in der Düngemittel-Kennzeichnungs- und Verpackungsverordnung, BGBl. Nr. 64/1986, angeführten Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften sind zusätzlich zu beachten.
§ 2. § 1 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
Anlage
Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.