Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. April 1986 über die gemäß § 11 des Saatgutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungsgebühr

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-05-01
Status Aufgehoben · 1997-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, wird verordnet:

§ 1. (1) Für Plombierungen gemäß der §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 ist eine Plombierungsgebühr an die Anstalt oder Stelle zu entrichten, die die Plombierungen vornimmt.

(2) Die Plombierungsgebühr besteht aus den Kosten der Plombierung, der zu diesem Zweck vorgenommenen Probeentnahmen und der Untersuchungen. Ihre Höhe wird für Plombierungen gemäß § 6 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 auf Grund des in der Anlage A angeführten Tarifes, für Plombierungen gemäß § 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 auf Grund des in der Anlage B angeführten Tarifes festgesetzt. Die Höhe der Kosten für Abschriften und Gleichschriften im Zuge des Plombierungsverfahrens wird auf Grund des in der Anlage C angeführten Tarifes festgesetzt.

(3) Ein Punkt der in den Anlagen A, B und C angeführten Tarife entspricht einem Betrag von 12,10 S.

§ 1. (1) Für Plombierungen gemäß der §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 ist eine Plombierungsgebühr an die Anstalt oder Stelle zu entrichten, die die Plombierungen vornimmt.

(2) Die Plombierungsgebühr besteht aus den Kosten der Plombierung, der zu diesem Zweck vorgenommenen Probeentnahmen und der Untersuchungen. Ihre Höhe wird für Plombierungen gemäß § 6 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 auf Grund des in der Anlage A angeführten Tarifes, für Plombierungen gemäß § 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 auf Grund des in der Anlage B angeführten Tarifes festgesetzt. Die Höhe der Kosten für Abschriften und Gleichschriften im Zuge des Plombierungsverfahrens wird auf Grund des in der Anlage C angeführten Tarifes festgesetzt.

(3) Ein Punkt der in den Anlagen A, B und C angeführten Tarife entspricht einem Betrag von 12,60 S.

§ 1. (1) Für Plombierungen gemäß der §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 ist eine Plombierungsgebühr an die Anstalt oder Stelle zu entrichten, die die Plombierungen vornimmt.

(2) Die Plombierungsgebühr besteht aus den Kosten der Plombierung, der zu diesem Zweck vorgenommenen Probeentnahmen und der Untersuchungen. Ihre Höhe wird für Plombierungen gemäß § 6 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 auf Grund des in der Anlage A angeführten Tarifes, für Plombierungen gemäß § 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 auf Grund des in der Anlage B angeführten Tarifes festgesetzt. Die Höhe der Kosten für Abschriften und Gleichschriften im Zuge des Plombierungsverfahrens wird auf Grund des in der Anlage C angeführten Tarifes festgesetzt.

(3) Ein Punkt der in den Anlagen A, B und C angeführten Tarife entspricht einem Betrag von 13 S.

§ 1. (1) Für Plombierungen gemäß der §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 ist eine Plombierungsgebühr an die Anstalt oder Stelle zu entrichten, die die Plombierungen vornimmt.

(2) Die Plombierungsgebühr besteht aus den Kosten der Plombierung, der zu diesem Zweck vorgenommenen Probeentnahmen und der Untersuchungen. Ihre Höhe wird für Plombierungen gemäß § 6 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 auf Grund des in der Anlage A angeführten Tarifes, für Plombierungen gemäß § 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 auf Grund des in der Anlage B angeführten Tarifes festgesetzt. Die Höhe der Kosten für Abschriften und Gleichschriften im Zuge des Plombierungsverfahrens wird auf Grund des in der Anlage C angeführten Tarifes festgesetzt.

(3) Ein Punkt der in den Anlagen A, B und C angeführten Tarife entspricht einem Betrag von 13,34 S.

§ 1. (1) Für Plombierungen gemäß der §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 ist eine Plombierungsgebühr an die Anstalt oder Stelle zu entrichten, die die Plombierungen vornimmt.

(2) Die Plombierungsgebühr besteht aus den Kosten der Plombierung, der zu diesem Zweck vorgenommenen Probeentnahmen und der Untersuchungen. Ihre Höhe wird für Plombierungen gemäß § 6 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 auf Grund des in der Anlage A angeführten Tarifes, für Plombierungen gemäß § 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 auf Grund des in der Anlage B angeführten Tarifes festgesetzt. Die Höhe der Kosten für Abschriften und Gleichschriften im Zuge des Plombierungsverfahrens wird auf Grund des in der Anlage C angeführten Tarifes festgesetzt.

(3) Ein Punkt der in den Anlagen A, B und C angeführten Tarife entspricht einem Betrag von 13,60 S.

§ 1a. Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.

§ 2. Wird für eine Probeentnahme eine Dienstreise vorgenommen, so ist diese, dem Grundsatz der Kostendeckung entsprechend, zu vergüten.

§ 3. Für Untersuchungen, die außerhalb der Reihe des normalen Probeneinganges durchgeführt werden sollen, ist ein Zuschlag von 100% der Untersuchungskosten zu entrichten.

§ 4. Wird die Plombierungsgebühr nicht ohne weiteres entrichtet, ist sie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid vorzuschreiben.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1986 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 3 und 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 842/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1986 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 3 und 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 842/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 945/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1986 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 3 und 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 842/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 945/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1032/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1986 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 3 und 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 842/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 945/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1032/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 877/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1986 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 3 und 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 842/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 945/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1032/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 877/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 702/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

§ 6. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Jänner 1983, BGBl. Nr. 33, über die gemäß § 11 des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, zu entrichtende Plombierungsgebühr in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 158/1984 tritt mit Ablauf des 30. April 1986 außer Kraft.

Anlage A

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```

(§ 6 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 - Plombierung von Saatgutpartien

für den Inlandsverkehr)

I. Kosten der Plombierung:

Tarif- Kosten

post Code-Nr. Bezeichnung in

Punkten

A 16045 amtlicher Anhänger, je Stück ............ 0,2

B 16041 amtlicher Anhänger inklusive Klebezettel

mit Beschriftung, je Stück .............. 0,3

C 16042 Verlängerung der Gültigkeit des

Klebezettels, je Stück .................. 0,2

D 16043 Ersatz beschädigter oder in Verlust

geratener Anhänger und Klebezettel, je

Stück ................................... 1,6

E 16051 zusätzliche Klebesiegel, je Stück ....... 0,1

F 16050 Grundkosten für die Plombierung

(ausgenommen Kleinpackungen) je

Saatgutpartie ........................... 8,0

Zusatzkosten für die Plombierung von je

angefangene 10 Packungseinheiten (Plombe,

Klebesiegel und dergleichen) ............ 0,5

G 16055 Grundkosten für die Plombierung von

Kleinpackungen (eine Kleinpackung:

maximal 20 kg) je Saatgutpartie ......... 16,0

Zusatzkosten für die Plombierung von je

angefangene 10 Kleinpackungen (Plombe,

Klebesiegel und dergleichen) ............ 0,3

II. Kosten der Probeentnahme:

Tarifpost Code- Bezeichnung Kosten in

Nr. Punkten

A 16065 Grundkosten der Probeentnahme

(bei Packungseinheiten von

maximal 100 kg) ............... 8,0

Zusatzkosten, je Erstprobe aus

einer Packungseinheit ......... 0,5

B 16070 Grundkosten der Probeentnahme

aus Kleinpackungen (eine

Kleinpackung: maximal 20 kg) .. 16,0

Zusatzkosten, je Erstprobe aus

Kleinpackungen pro

Probeentnahmeeinheit von 100 kg 1,6

III. Kosten der Untersuchung:

```

1.

Kleearten und Timothe:

```

Tarifpost Code- Bezeichnung Kosten in

Nr. Punkten

A 16150 Kleearten, Grundkosten

(Untersuchung auf Reinheit

und Keimfähigkeit) ........ 11,0

B 16160 Timothe, Grundkosten

(Untersuchung auf Reinheit

und Keimfähigkeit) ........ 13,0

C 16240 Zusatzkosten für

Besatzuntersuchung (Ampfer,

Sklerotien) ............... 7,0

D 16365 Zusatzkosten für die

Untersuchung auf Seide .... 8,0

E 16290 Zusatzkosten für die

Untersuchung der Echtheit

von Alexandrinerklee ...... 7,0

F 16380 Zusatzkosten für den

Homogenitätstest .......... 10,0

G 16125 Zusatzkosten für die

Wassergehaltsbestimmung ... 7,0

Bei Nachplombierungen (Umplombierungen) entfallen die Zusatzkosten.

```

2.

Futterrüben:

```

Tarifpost Code- Bezeichnung Kosten in

Nr. Punkten

A 16180 Grundkosten (Untersuchung

auf Reinheit,

Keimfähigkeit, Sortierung

und Monogermität) ........ 17,0

B 16125 Zusatzkosten für die

Wassergehaltsbestimmung .. 7,0

Anlage B


(§ 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 - Plombierung von

Saatgutpartien, die für die Ausfuhr bestimmt sind)

I. Kosten der Plombierung:

Tarifpost Code- Bezeichnung Kosten in

Nr. Punkten

A 16045 amtlicher Anhänger, je Stück .. 0,2

B 16050 Grundkosten für die Plombierung

(ausgenommen Kleinpackungen) je

Saatgutpartie ................. 8,0

Zusatzkosten für die Plombierung

von je angefangene

10 Packungseinheiten (Plombe,

Klebesiegel und dergleichen) .. 0,5

C 16055 Grundkosten für die Plombierung

von Kleinpackungen (eine

Kleinpackung: maximal 20 kg) je

Saatgutpartie ................. 16,0

Zusatzkosten für die Plombierung

von je angefangene

10 Kleinpackungen (Plombe,

Klebesiegel und dergleichen) .. 0,3

D 16060 Grundkosten für die Plombierung

von Containern, je Saatgutpartie 8,0

Zusatzkosten für die

Plombierung, je Container ..... 0,5

II. Kosten der Probeentnahme:

Tarifpost Code- Bezeichnung Kosten in

Nr. Punkten

A 16065 Grundkosten der Probeentnahme

(bei Packungseinheiten von

maximal 100 kg) .............. 8,0

Zusatzkosten, je Erstprobe aus

einer Packungseinheit ........ 0,5

B 16070 Grundkosten der Probeentnahme

aus Kleinpackungen (eine

Kleinpackung: maximal 20 kg) . 16,0

Zusatzkosten, je Erstprobe aus

Kleinpackungen pro

Probeentnahmeeinheit von 100 kg 1,6

Probeentnahme aus Containern

verschiedener Größe

C 16075 Grundkosten bei Containern bis

1,5 t ........................ 16,0

Zusatzkosten je Container (bis

1,5 t) ....................... 1,0

D 16076 Grundkosten bei Containern bis

10 t ......................... 16,0

Zusatzkosten je Container (bis

10 t) ........................ 7,0

E 16077 Grundkosten bei Containern über

10 t ......................... 16,0

Zusatzkosten je Container (über

10 t) ........................ 8,0

F 16080 Probeentnahme mit automatischen

Probenahmevorrichtungen für

verschiedene Partiegrößen je

Saatgutpartie ................ 20,0

III. Kosten der Untersuchung:

```

1.

Kleearten:

```

Tarifpost Code- Bezeichnung Kosten in

Nr. Punkten

A 16150 Grundkosten (Untersuchung

auf Reinheit und

Keimfähigkeit) ........... 11,0

B 16240 Zusatzkosten für

Besatzuntersuchung (Ampfer,

Sklerotien) .............. 7,0

C 16365 Zusatzkosten für die

Untersuchung auf Seide ... 8,0

D 16290 Zusatzkosten für die

Untersuchung der Echtheit

von Alexandrinerklee ..... 7,0

E 16380 Zusatzkosten für den

Homogenitätstest ......... 10,0

F 16125 Zusatzkosten für die

Wassergehaltsbestimmung .. 7,0

```

2.

Futter- und Zuckerrüben:

```

Tarifpost Code- Bezeichnung Kosten in

Nr. Punkten

A 16180 Grundkosten (Untersuchung

auf Reinheit,

Keimfähigkeit, Sortierung,

Monogermität) ............ 17,0

B 16125 Zusatzkosten für die

Wassergehaltsbestimmung .. 7,0

```

3.

Getreide und Mais:

```

Tarifpost Code- Bezeichnung Kosten in

Nr. Punkten

A 16130 Grundkosten Getreide ..... 18,0

B 16135 Grundkosten Mais ......... 24,0

C 16125 Zusatzkosten für die

Wassergehaltsbestimmung .. 7,0

Anlage C


Kosten für Abschriften und Gleichschriften im Zuge des

Plombierungsverfahrens gemäß §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des

Saatgutgesetzes 1937

Tarifpost Code- Bezeichnung Kosten in

Nr. Punkten

A 10010 für die erste Seite ........... 6,0

B 10011 für jede weitere Seite ........ 3,0

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