Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. April 1986 über die gemäß § 11 des Saatgutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungsgebühr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, wird verordnet:
§ 1. (1) Für Plombierungen gemäß der §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 ist eine Plombierungsgebühr an die Anstalt oder Stelle zu entrichten, die die Plombierungen vornimmt.
(2) Die Plombierungsgebühr besteht aus den Kosten der Plombierung, der zu diesem Zweck vorgenommenen Probeentnahmen und der Untersuchungen. Ihre Höhe wird für Plombierungen gemäß § 6 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 auf Grund des in der Anlage A angeführten Tarifes, für Plombierungen gemäß § 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 auf Grund des in der Anlage B angeführten Tarifes festgesetzt. Die Höhe der Kosten für Abschriften und Gleichschriften im Zuge des Plombierungsverfahrens wird auf Grund des in der Anlage C angeführten Tarifes festgesetzt.
(3) Ein Punkt der in den Anlagen A, B und C angeführten Tarife entspricht einem Betrag von 12,10 S.
§ 1. (1) Für Plombierungen gemäß der §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 ist eine Plombierungsgebühr an die Anstalt oder Stelle zu entrichten, die die Plombierungen vornimmt.
(2) Die Plombierungsgebühr besteht aus den Kosten der Plombierung, der zu diesem Zweck vorgenommenen Probeentnahmen und der Untersuchungen. Ihre Höhe wird für Plombierungen gemäß § 6 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 auf Grund des in der Anlage A angeführten Tarifes, für Plombierungen gemäß § 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 auf Grund des in der Anlage B angeführten Tarifes festgesetzt. Die Höhe der Kosten für Abschriften und Gleichschriften im Zuge des Plombierungsverfahrens wird auf Grund des in der Anlage C angeführten Tarifes festgesetzt.
(3) Ein Punkt der in den Anlagen A, B und C angeführten Tarife entspricht einem Betrag von 12,60 S.
§ 1. (1) Für Plombierungen gemäß der §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 ist eine Plombierungsgebühr an die Anstalt oder Stelle zu entrichten, die die Plombierungen vornimmt.
(2) Die Plombierungsgebühr besteht aus den Kosten der Plombierung, der zu diesem Zweck vorgenommenen Probeentnahmen und der Untersuchungen. Ihre Höhe wird für Plombierungen gemäß § 6 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 auf Grund des in der Anlage A angeführten Tarifes, für Plombierungen gemäß § 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 auf Grund des in der Anlage B angeführten Tarifes festgesetzt. Die Höhe der Kosten für Abschriften und Gleichschriften im Zuge des Plombierungsverfahrens wird auf Grund des in der Anlage C angeführten Tarifes festgesetzt.
(3) Ein Punkt der in den Anlagen A, B und C angeführten Tarife entspricht einem Betrag von 13 S.
§ 1. (1) Für Plombierungen gemäß der §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 ist eine Plombierungsgebühr an die Anstalt oder Stelle zu entrichten, die die Plombierungen vornimmt.
(2) Die Plombierungsgebühr besteht aus den Kosten der Plombierung, der zu diesem Zweck vorgenommenen Probeentnahmen und der Untersuchungen. Ihre Höhe wird für Plombierungen gemäß § 6 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 auf Grund des in der Anlage A angeführten Tarifes, für Plombierungen gemäß § 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 auf Grund des in der Anlage B angeführten Tarifes festgesetzt. Die Höhe der Kosten für Abschriften und Gleichschriften im Zuge des Plombierungsverfahrens wird auf Grund des in der Anlage C angeführten Tarifes festgesetzt.
(3) Ein Punkt der in den Anlagen A, B und C angeführten Tarife entspricht einem Betrag von 13,34 S.
§ 1. (1) Für Plombierungen gemäß der §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 ist eine Plombierungsgebühr an die Anstalt oder Stelle zu entrichten, die die Plombierungen vornimmt.
(2) Die Plombierungsgebühr besteht aus den Kosten der Plombierung, der zu diesem Zweck vorgenommenen Probeentnahmen und der Untersuchungen. Ihre Höhe wird für Plombierungen gemäß § 6 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 auf Grund des in der Anlage A angeführten Tarifes, für Plombierungen gemäß § 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 auf Grund des in der Anlage B angeführten Tarifes festgesetzt. Die Höhe der Kosten für Abschriften und Gleichschriften im Zuge des Plombierungsverfahrens wird auf Grund des in der Anlage C angeführten Tarifes festgesetzt.
(3) Ein Punkt der in den Anlagen A, B und C angeführten Tarife entspricht einem Betrag von 13,60 S.
§ 1a. Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
§ 2. Wird für eine Probeentnahme eine Dienstreise vorgenommen, so ist diese, dem Grundsatz der Kostendeckung entsprechend, zu vergüten.
§ 3. Für Untersuchungen, die außerhalb der Reihe des normalen Probeneinganges durchgeführt werden sollen, ist ein Zuschlag von 100% der Untersuchungskosten zu entrichten.
§ 4. Wird die Plombierungsgebühr nicht ohne weiteres entrichtet, ist sie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid vorzuschreiben.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1986 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs. 3 und 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 842/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1986 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs. 3 und 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 842/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 945/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1986 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs. 3 und 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 842/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 945/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1032/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1986 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs. 3 und 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 842/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 945/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1032/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 877/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1986 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs. 3 und 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 842/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 945/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1032/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 877/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 702/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
§ 6. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Jänner 1983, BGBl. Nr. 33, über die gemäß § 11 des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, zu entrichtende Plombierungsgebühr in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 158/1984 tritt mit Ablauf des 30. April 1986 außer Kraft.
Anlage A
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```
(§ 6 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 - Plombierung von Saatgutpartien
für den Inlandsverkehr)
I. Kosten der Plombierung:
Tarif- Kosten
post Code-Nr. Bezeichnung in
Punkten
A 16045 amtlicher Anhänger, je Stück ............ 0,2
B 16041 amtlicher Anhänger inklusive Klebezettel
mit Beschriftung, je Stück .............. 0,3
C 16042 Verlängerung der Gültigkeit des
Klebezettels, je Stück .................. 0,2
D 16043 Ersatz beschädigter oder in Verlust
geratener Anhänger und Klebezettel, je
Stück ................................... 1,6
E 16051 zusätzliche Klebesiegel, je Stück ....... 0,1
F 16050 Grundkosten für die Plombierung
(ausgenommen Kleinpackungen) je
Saatgutpartie ........................... 8,0
Zusatzkosten für die Plombierung von je
angefangene 10 Packungseinheiten (Plombe,
Klebesiegel und dergleichen) ............ 0,5
G 16055 Grundkosten für die Plombierung von
Kleinpackungen (eine Kleinpackung:
maximal 20 kg) je Saatgutpartie ......... 16,0
Zusatzkosten für die Plombierung von je
angefangene 10 Kleinpackungen (Plombe,
Klebesiegel und dergleichen) ............ 0,3
II. Kosten der Probeentnahme:
Tarifpost Code- Bezeichnung Kosten in
Nr. Punkten
A 16065 Grundkosten der Probeentnahme
(bei Packungseinheiten von
maximal 100 kg) ............... 8,0
Zusatzkosten, je Erstprobe aus
einer Packungseinheit ......... 0,5
B 16070 Grundkosten der Probeentnahme
aus Kleinpackungen (eine
Kleinpackung: maximal 20 kg) .. 16,0
Zusatzkosten, je Erstprobe aus
Kleinpackungen pro
Probeentnahmeeinheit von 100 kg 1,6
III. Kosten der Untersuchung:
```
Kleearten und Timothe:
```
Tarifpost Code- Bezeichnung Kosten in
Nr. Punkten
A 16150 Kleearten, Grundkosten
(Untersuchung auf Reinheit
und Keimfähigkeit) ........ 11,0
B 16160 Timothe, Grundkosten
(Untersuchung auf Reinheit
und Keimfähigkeit) ........ 13,0
C 16240 Zusatzkosten für
Besatzuntersuchung (Ampfer,
Sklerotien) ............... 7,0
D 16365 Zusatzkosten für die
Untersuchung auf Seide .... 8,0
E 16290 Zusatzkosten für die
Untersuchung der Echtheit
von Alexandrinerklee ...... 7,0
F 16380 Zusatzkosten für den
Homogenitätstest .......... 10,0
G 16125 Zusatzkosten für die
Wassergehaltsbestimmung ... 7,0
Bei Nachplombierungen (Umplombierungen) entfallen die Zusatzkosten.
```
Futterrüben:
```
Tarifpost Code- Bezeichnung Kosten in
Nr. Punkten
A 16180 Grundkosten (Untersuchung
auf Reinheit,
Keimfähigkeit, Sortierung
und Monogermität) ........ 17,0
B 16125 Zusatzkosten für die
Wassergehaltsbestimmung .. 7,0
Anlage B
(§ 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 - Plombierung von
Saatgutpartien, die für die Ausfuhr bestimmt sind)
I. Kosten der Plombierung:
Tarifpost Code- Bezeichnung Kosten in
Nr. Punkten
A 16045 amtlicher Anhänger, je Stück .. 0,2
B 16050 Grundkosten für die Plombierung
(ausgenommen Kleinpackungen) je
Saatgutpartie ................. 8,0
Zusatzkosten für die Plombierung
von je angefangene
10 Packungseinheiten (Plombe,
Klebesiegel und dergleichen) .. 0,5
C 16055 Grundkosten für die Plombierung
von Kleinpackungen (eine
Kleinpackung: maximal 20 kg) je
Saatgutpartie ................. 16,0
Zusatzkosten für die Plombierung
von je angefangene
10 Kleinpackungen (Plombe,
Klebesiegel und dergleichen) .. 0,3
D 16060 Grundkosten für die Plombierung
von Containern, je Saatgutpartie 8,0
Zusatzkosten für die
Plombierung, je Container ..... 0,5
II. Kosten der Probeentnahme:
Tarifpost Code- Bezeichnung Kosten in
Nr. Punkten
A 16065 Grundkosten der Probeentnahme
(bei Packungseinheiten von
maximal 100 kg) .............. 8,0
Zusatzkosten, je Erstprobe aus
einer Packungseinheit ........ 0,5
B 16070 Grundkosten der Probeentnahme
aus Kleinpackungen (eine
Kleinpackung: maximal 20 kg) . 16,0
Zusatzkosten, je Erstprobe aus
Kleinpackungen pro
Probeentnahmeeinheit von 100 kg 1,6
Probeentnahme aus Containern
verschiedener Größe
C 16075 Grundkosten bei Containern bis
1,5 t ........................ 16,0
Zusatzkosten je Container (bis
1,5 t) ....................... 1,0
D 16076 Grundkosten bei Containern bis
10 t ......................... 16,0
Zusatzkosten je Container (bis
10 t) ........................ 7,0
E 16077 Grundkosten bei Containern über
10 t ......................... 16,0
Zusatzkosten je Container (über
10 t) ........................ 8,0
F 16080 Probeentnahme mit automatischen
Probenahmevorrichtungen für
verschiedene Partiegrößen je
Saatgutpartie ................ 20,0
III. Kosten der Untersuchung:
```
Kleearten:
```
Tarifpost Code- Bezeichnung Kosten in
Nr. Punkten
A 16150 Grundkosten (Untersuchung
auf Reinheit und
Keimfähigkeit) ........... 11,0
B 16240 Zusatzkosten für
Besatzuntersuchung (Ampfer,
Sklerotien) .............. 7,0
C 16365 Zusatzkosten für die
Untersuchung auf Seide ... 8,0
D 16290 Zusatzkosten für die
Untersuchung der Echtheit
von Alexandrinerklee ..... 7,0
E 16380 Zusatzkosten für den
Homogenitätstest ......... 10,0
F 16125 Zusatzkosten für die
Wassergehaltsbestimmung .. 7,0
```
Futter- und Zuckerrüben:
```
Tarifpost Code- Bezeichnung Kosten in
Nr. Punkten
A 16180 Grundkosten (Untersuchung
auf Reinheit,
Keimfähigkeit, Sortierung,
Monogermität) ............ 17,0
B 16125 Zusatzkosten für die
Wassergehaltsbestimmung .. 7,0
```
Getreide und Mais:
```
Tarifpost Code- Bezeichnung Kosten in
Nr. Punkten
A 16130 Grundkosten Getreide ..... 18,0
B 16135 Grundkosten Mais ......... 24,0
C 16125 Zusatzkosten für die
Wassergehaltsbestimmung .. 7,0
Anlage C
Kosten für Abschriften und Gleichschriften im Zuge des
Plombierungsverfahrens gemäß §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des
Saatgutgesetzes 1937
Tarifpost Code- Bezeichnung Kosten in
Nr. Punkten
A 10010 für die erste Seite ........... 6,0
B 10011 für jede weitere Seite ........ 3,0
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