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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. August 1986 über Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) sowie über Ernte- und Bestandsmeldungen

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 3, 45 Abs. 3 und 51 Abs. 1 und 2 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1986, BGBl. Nr. 372, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 3, 45 Abs. 3 und 51 Abs. 1 und 2 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1986, BGBl. Nr. 372, wird verordnet:

§ 1. (1) Wer Wein, Keltertrauben, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft (kurz Erzeugnisse) erzeugt, zukauft oder sonst einbringt und diese Erzeugnisse verkauft, zum Verkauf bereithält oder sonst in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher (kurz Kellerbuch) zu führen, die den in der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthaltenen Mustern inhaltlich zu entsprechen haben. Buchhaltungsunterlagen, die die Angaben gemäß Abs. 2 enthalten, gelten als Kellerbuch.

(2) In das Kellerbuch sind folgende Angaben einzutragen:

1.

die Größe und genaue Bezeichnung der bewirtschafteten Weingartenflächen;

2.

die Menge der eigenen Produktion von Wein und Traubensaft als Zugang;

3.

die Menge der erworbenen oder abgegebenen Erzeugnisse, wobei beim Verkauf in Flaschen- und Faß(Tank)wein aufzuschlüsseln ist;

4.

das Datum des Zu- und Abganges sowie die Namen und Anschriften der Unternehmer, von denen Erzeugnisse erworben oder an die Erzeugnisse abgegeben wurden, wobei bei Erzeugnissen, die in Mengen bis zu 50 Liter an Letztverbraucher abgegeben werden, deren Namen und Anschriften nicht eingetragen werden müssen;

5.

Verschnittmengen, Ausmaß der Aufbesserung, Schwund einschließlich der Menge des abgezogenen Gelägers und Eigenverbrauch;

6.

Betriebsnummern, Mostchargennummern (Nummern der Mostwägerbescheinigung) sowie Banderolennummern, Kontrollzeichennummern und staatliche Prüfnummern;

7.

die zum Stichtag 30. November vorhandene Menge an Erzeugnissen.

(3) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 2, 3 und 7 sind nach Weinarten, das sind Weineinheiten, die mit der gleichen Bezeichnung, wie Herkunft, Jahrgang, Sorte und Qualitätsstufe in Verkehr gesetzt werden sollen, aufzugliedern.

§ 1. (1) Wer Wein, Keltertrauben, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft (kurz Erzeugnisse) erzeugt, zukauft oder sonst einbringt und diese Erzeugnisse verkauft, zum Verkauf bereithält oder sonst in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher (kurz Kellerbuch) zu führen, die den in der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthaltenen Mustern inhaltlich zu entsprechen haben. Buchhaltungsunterlagen, die die Angaben gemäß Abs. 2 enthalten, gelten als Kellerbuch.

(2) In das Kellerbuch sind folgende Angaben einzutragen:

1.

die Größe und genaue Bezeichnung der bewirtschafteten Weingartenflächen;

2.

die Menge der eigenen Produktion von Wein und Traubensaft als Zugang;

3.

die Menge der erworbenen oder abgegebenen Erzeugnisse, wobei beim Verkauf in Flaschen- und Faß(Tank)wein aufzuschlüsseln ist;

4.

das Datum des Zu- und Abganges sowie die Namen und Anschriften der Unternehmer, von denen Erzeugnisse erworben oder an die Erzeugnisse abgegeben wurden, wobei bei Erzeugnissen, die in Mengen bis zu 50 Liter an Letztverbraucher abgegeben werden, deren Namen und Anschriften nicht eingetragen werden müssen;

5.

Verschnittmengen, Ausmaß der Aufbesserung, Schwund einschließlich der Menge des abgezogenen Gelägers und Eigenverbrauch;

6.

Betriebsnummern, Mostchargennummern (Nummern der Mostwägerbescheinigung) sowie Banderolennummern, Kontrollzeichennummern und staatliche Prüfnummern;

7.

die zum Stichtag 30. November vorhandene Menge an Erzeugnissen.

(3) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 2, 3 und 7 sind nach Weinarten, das sind Weineinheiten, die mit der gleichen Bezeichnung, wie Herkunft, Jahrgang, Sorte und Qualitätsstufe in Verkehr gesetzt werden sollen, aufzugliedern.

§ 2. (1) Die Angaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bis 5 sind binnen 40 Tagen nach dem jeweiligen aufzeichnungspflichtigen Vorgang, die Menge der eigenen Produktion jeweils bis spätestens 30. November des jeweiligen Erntejahres, einzutragen. Die Eintragungen müssen richtig und vollständig sowie deutlich lesbar und so übersichtlich sein, daß sich ein sachverständiger Dritter ohne unzumutbaren Aufwand in den Unterlagen zurechtfindet. Für den Zeitraum, in dem die aufzeichnungspflichtigen Vorgänge noch nicht eingetragen sind, müssen die Belege über diese Vorgänge, in zeitlicher Folge geordnet, dem Kellerbuch angeschlossen sein.

(2) Bei der Vorlage des Kellerbuches anläßlich der Antragstellung auf Ausgabe der Banderole oder des Kontrollzeichens müssen die Angaben gemäß § 1 Abs. 2 und 3 im Kellerbuch bereits enthalten sein.

(3) Für die Abgabe von in Flaschen abgefüllten Erzeugnissen im Lebensmittelgroß- und Einzelhandel sowie für die Abgabe von Erzeugnissen direkt an den Letztverbraucher in Gast-, Schank- und Beherbergungsbetrieben genügt die Aufzeichnung der jährlich abgegebenen Gesamtweinmenge und des Bestandes zum Stichtag 31. Dezember.

§ 2. (1) Die Angaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bis 5 sind binnen 40 Tagen nach dem jeweiligen aufzeichnungspflichtigen Vorgang, die Menge der eigenen Produktion jeweils bis spätestens 30. November des jeweiligen Erntejahres, einzutragen. Die Eintragungen müssen richtig und vollständig sowie deutlich lesbar und so übersichtlich sein, daß sich ein sachverständiger Dritter ohne unzumutbaren Aufwand in den Unterlagen zurechtfindet. Für den Zeitraum, in dem die aufzeichnungspflichtigen Vorgänge noch nicht eingetragen sind, müssen die Belege über diese Vorgänge, in zeitlicher Folge geordnet, dem Kellerbuch angeschlossen sein.

(2) Bei der Vorlage des Kellerbuches anläßlich der Antragstellung auf Ausgabe der Banderole oder des Kontrollzeichens müssen die Angaben gemäß § 1 Abs. 2 und 3 im Kellerbuch bereits enthalten sein.

(3) Für die Abgabe von in Flaschen abgefüllten Erzeugnissen im Lebensmittelgroß- und Einzelhandel sowie für die Abgabe von Erzeugnissen direkt an den Letztverbraucher in Gast-, Schank- und Beherbergungsbetrieben genügt die Aufzeichnung der jährlich abgegebenen Gesamtweinmenge und des Bestandes zum Stichtag 31. Dezember.

§ 3. Für die Meldung des geernteten Lesegutes zum 30. November (Erntemeldung) sind vom Erzeuger der Trauben Formblätter gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.

§ 4. Für die Meldung der vorhandenen Menge an Wein zum 30. November (Bestandsmeldungen) sind von Produktions- und Handelsbetrieben sowie Winzergenossenschaften Formblätter gemäß Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.

§ 5. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Juni 1986, BGBl. Nr. 322, außer Kraft.

§ 5. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Juni 1986, BGBl. Nr. 322, außer Kraft.

Anlage 1

Kellerbuch


Anlage nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.


Anlage 1

Kellerbuch


Anlage nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.


Anlage 2

Erntemeldung


Anlage nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.


Anlage 2

Erntemeldung


Anlage nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.


Anlage 3

Bestandsmeldung


Anlage nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.


Anlage 3

Bestandsmeldung


Anlage nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.