Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Juni 1986 über Qualitätsweinrebsorten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-06-28
Status Aufgehoben · 1991-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 127/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 29 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 sowie 30 Abs. 2 Z 1 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 127/1991

§ 1. Für die Erzeugung von Qualitätswein oder Qualitätswein besonderer Reife und Leseart (Prädikatswein) dürfen folgende Qualitätsweinrebsorten verwendet werden:

1.

Weißweinrebsorten:

2.

Rotweinrebsorten:

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 127/1991

§ 2. Ungeachtet der Bestimmung des § 1 dürfen für die Erzeugung von Qualitätswein besonderer Reife und Leseart (Prädikatswein) folgende Rebsorten verwendet werden: Jubiläumsrebe.

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