Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Juni 1986 über Qualitätsweinrebsorten
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 127/1991
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 29 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 sowie 30 Abs. 2 Z 1 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, wird verordnet:
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 127/1991
§ 1. Für die Erzeugung von Qualitätswein oder Qualitätswein besonderer Reife und Leseart (Prädikatswein) dürfen folgende Qualitätsweinrebsorten verwendet werden:
Weißweinrebsorten:
Rotweinrebsorten:
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 127/1991
§ 2. Ungeachtet der Bestimmung des § 1 dürfen für die Erzeugung von Qualitätswein besonderer Reife und Leseart (Prädikatswein) folgende Rebsorten verwendet werden: Jubiläumsrebe.
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