Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 23. Juli 1986 betreffend eine finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Gemüsebauern, die Ribiselbauern und an die Halter von Schafen und Ziegen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 38a des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 396/1986 wird verordnet:
§ 1. Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, die den Gemüseanbau, den Ribiselanbau bzw. die Produktion von Schaf- und Ziegenmilch erwerbsmäßig betreiben, unter der Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene Schaden oder Vermögensnachteil durch die Landeshauptmänner gemäß § 38a Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes erhoben und festgestellt wird.
§ 2. Die Schadenserhebungen haben beim Gemüseanbau alle Gemüsesorten zu umfassen, die auf Grund behördlicher Maßnahmen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes nicht in Verkehr gebracht werden durften. Es sind dies insbesondere solche Maßnahmen, die gemäß Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 5. Mai 1986 getroffen wurden. Beim Ribiselanbau ist die Obstmenge zu erfassen, die im Gefolge behördlicher Anordnungen entsprechend der Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 22. Mai 1986 wegen zu hoher Kontaminierung auf den Sträuchern belassen wurde oder nach der Erntemenge, die an Verarbeitungsbetriebe veräußert wurde, wobei der erzielte Erlös – bei nichtbuchführenden Landwirten inklusive der Umsatzsteuer, bei buchführenden Landwirten exklusive der Umsatzsteuer – von dem gemäß § 4 festzustellenden Schadensbetrag in Abzug zu bringen ist.
§ 3. Als Stichtag für den Beginn der Erhebungen beim Gemüseanbau wird der 1. Mai 1986 festgelegt. Der Endtermin richtet sich nach dem Termin für die Aufhebung des Verkehrsverbotes durch den Landeshauptmann.
§ 4. Der Ermittlung der betragsmäßigen Höhe des Schadens beim Gemüseanbau und beim Ribiselanbau ist das arithmetische Mittel aus dem Erzeugerpreis oder dem Genossenschaftspreis – bei nichtbuchführenden Landwirten inklusive der Umsatzsteuer, bei buchführenden Landwirten exklusive der Umsatzsteuer – im Durchschnitt der letzten drei Jahre des vergleichbaren Zeitraumes zugrunde zu legen.
§ 5. Die Schadenserhebungen bei den Haltern von Schafen und Ziegen haben die Anzahl der Milchtiere zu umfassen, deren Milch entweder unverändert oder verändert zum Stichtag 1. Mai 1986 in Verkehr gesetzt wurde. Sofern das Verkehrsverbot noch in Kraft ist, hat jeweils nach diesem Stichtag vierteljährlich eine Neuerhebung zu erfolgen.
§ 6. Die Schäden und Vermögensnachteile, die den Schaf- und Ziegenhaltern dadurch entstanden sind, daß diese Milch und Milchprodukte nicht in Verkehr bringen durften, werden bei den Schafen und Ziegen mit 80 S pro Tag und Tier ab 8. Mai 1986 bis zum Tag der Aufhebung des Verkehrsverbotes in den einzelnen Ländern pauschaliert. Die Landeshauptmänner haben dem Bundesministerium für Finanzen bis längstens 20. August 1986 zunächst die bis zum 31. Juli 1986 nach diesen Kriterien erhobenen Schäden – sollte das Verkehrsverbot jedoch früher aufgehoben werden, die bis zu diesem Zeitpunkt erhobenen Schäden – mitzuteilen. Bei Fortdauer des Verkehrsverbotes nach dem 31. Juli 1986 erfolgt die Beitragsleistung des Bundes monatlich.
§ 7. Schadenserhebungen der Landeshauptmänner, die bereits vor der Erlassung dieser Verordnung unter Berücksichtigung der in den §§ 2 bis 5 enthaltenen Grundsätze durchgeführt wurden, gelten als Schadenserhebungen im Sinne dieser Verordnung.
§ 8. Das Bundesministerium für Finanzen stellt jeweils nach Vorliegen der Schadensmeldungen eines Landes einen Betrag in Höhe von 75 vH der gemäß §§ 2 bis 6 festgestellten Schäden bereit. Entschädigungen, die die Betroffenen von dritter Seite erhalten haben, sind auf die Bundesleistung anzurechnen. Der Beitrag des Bundes ist unverzüglich an die Betroffenen weiterzuleiten.